Amtsgericht Dortmund Urteil, 12. Sept. 2014 - 736 Cs-600 Js 3/14-157/14
Gericht
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 40,- € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
1
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte ist 66 Jahre alt, deutscher Staatsbürger, verheiratet und nunmehr Rentner. Davor arbeitete er als Maschinenbautechniker. Seine monatliche Rente beträgt derzeit ca. 1.200,- €, die Rente seiner Frau beträgt 600,- €. Der Angeklagte ist Erster Vorsitzender des SPD-Ortsvereins E.
4Der Angeklagte strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
5II.
6Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung liegt der Verurteilung des Angeklagten folgender Sachverhalt zu Grunde:
7Der Beklagte schrieb unter dem 18.11.2013 unter Verwendung des Briefkopfes des Ersten Vorsitzenden des SPD-Ortsvereins E per Telefax einen Brief an Frau U3 - Büro für Anregungen und Beschwerden der Stadt Dortmund. Das Telefax ging am 19.11.2013 bei der Stadt Dortmund ein.
8Das Telefax enthielt im Kopf zwei Hervorhebungen, dass Durchschläge des Schreibens an den Oberbürgermeister Herrn T5 (per Fax 5022088) und Herrn T3 (per Fax: …….) weiter geleitet werden sollten. In dem Brief nahm der Angeklagte C auf einen von ihm persönlich am 13.11.2013 für und im Namen seiner Schwiegermutter, Frau O, geb. am 22.3.1922, im Städt. Sozialbüro Dortmund-Lütgendortmund bei dem Sachbearbeiter Y gestellten Antrag auf öffentliche Leistungen, u.a. auf Heimpflegegeld.
9Der Angeklagte führte Beschwerde über die Sachbearbeitung in der Angelegenheit durch den Zeugen Y. Er wandte sich vor allem mit Unverständnis dagegen, dass dieser im Rahmen der Sachbearbeitung weitere Unterlagen oder Unterlagen erneut schriftlich unmittelbar von der Antragstellerin, seiner Schwiegermutter, angefordert hatte. Dabei bezeichnete er den Zeugen Y u.a. als „frauenfeindlichen Sachbearbeiter“.
10Der Angeklagte bat die Adressatin Frau U3, den Oberbürgermeister zu informieren, dass der Sachbearbeiter „auf Grund seines negativen Bürgerverhaltens kein Mitarbeiter der Stadtverwaltung Dortmund mehr sein kann.“
11Wörtlich hieß es hierzu in dem Schreiben, das der Angeklagte persönlich unterschrieben hat:
12…
13„Dieser Mann muss aus der Verwaltung-DO entfernt werden!!Im Einvernehmen mit dem OB und dem Personalrat schicken sie diesen Mann sofort nach Hause!!Es nutzt nichts, wenn nur ein andere(r) Sachbearbeiter zugewiesen wird und dieser “ Herr I einfach nur so “weiterarbeitet!!“ (!)
14Dieser Mann gehört in das System einer “SS-Verwaltung!!“Warum?: - Auf meine Frage, ob sich unsere Mutter ohne TV; Radio; Zeitung; etc. .. Nur ins Bett legen soll und die Zimmer-Decke an starren soll, nickte dieser “Sachbearbeiter“ nur!!“
15…
16Das Schreiben wurde u.a. dem Büro des Oberbürgermeisters vorgelegt und gelangte auch zur Kenntnis des Zeugen Y, der sich von dem Schreiben schwer in seiner Ehre getroffen fühlte.
17Die Sachbearbeitung wurde unter Einschaltung des Verteidigers des Angeklagten abgeschlossen. Dabei kam es noch einmal zu einem telefonischen Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Y.
18III.
19Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassungen des Angeklagten, der Urheberschaft und Inhalt des Schreibens vom 18.11.2013, das in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurde, nicht bestreitet. Er wird bestätigt, durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen Y und des städtischen Rechtsdirektors B. Hinsichtlich der Darstellung des objektiven Sachverhalts und des Inhalts des Schreibens stimmen die Angaben der Zeugen und die des Angeklagten überein. Der Angeklagte geht jedoch von einer abweichenden rechtlichen Würdigung aus. Der Zeuge Y hat für das Gericht zweifelsfrei, nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass und wie sehr ihn das Schreiben des Angeklagten verletzt hat.
20Soweit der Verteidiger des Angeklagten beantragt hat, die Zeugin T4 dazu zu vernehmen, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt vorgehabt habe, Herrn Y beleidigen oder zu verleumden, ist dieser Antrag jedenfalls gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO bedeutungslos. Die Zeugin T soll nach dem Inhalt des Beweisantrages zu der nicht vorhandenen Intention des Angeklagten - als (negativer) innerer Tatsache - vernommen werden, den Zeugen Y beleidigen zu wollen. Die damit zum Inhalt des Antrages gemachte subjektive Vorstellung des Angeklagten ist jedoch keine Tatsache, die objektiv dem Beweise zugänglich ist. Die Zeugin T kann nicht wissen, was der Angeklagte (nicht) wollte.
21Soweit der Verteidiger beantragt hat, Frau H und Herrn U2 der Stadt Dortmund als Zeugen zum Beweis darüber zu vernehmen, dass sich auch andere Kunden über den Zeugen Y beschwert haben, ist auch dieser Antrag gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO hier als bedeutungslos abzulehnen. Die Frage der Erfahrungen über das Verhalten des Zeugen Y gegenüber Dritten spielt bei der rechtlichen Beurteilung des hier im Ergebnis allein objektiv zu beurteilenden Tatbestands der Beleidigung keine Rolle. Diese Frage hätte allenfalls im Rahmen einer Verurteilung wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB von Bedeutung sein können, die hier jedoch nicht ausgesprochen wurde.
22Auch der Antrag, durch Vernehmung des Herrn U der Stadtverwaltung Dortmund als Zeugen festzustellen, dass Anlass für die Erhebung der Strafanzeige das Verwenden des SPD Briefkopfes gewesen sei, ist gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO ebenfalls als bedeutungslos abzulehnen. Die innere Motivation für das Erstatten einer Strafanzeige ist - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des §§ 194 Abs. 3 StGB – für deren Wirksamkeit und die weitere rechtliche Beurteilung ohne Relevanz. Abgesehen davon hat der Zeuge B2 in der Beweisaufnahme ausdrücklich und glaubhaft bekundet, die Anzeige sei wegen des ehrverletzenden Satzes, „Dieser Mann gehört in das System einer SS-Verwaltung“ im Schreiben des Angeklagten und nicht wegen des SPD-Kopfes erfolgt, so dass das Gericht hier auch bereits das Gegenteil als erwiesen ansieht.
23Schließlich war auch der Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass Frau U3 der Stadtverwaltung Dortmund das Schreiben des Angeklagten vom 18.11.2013 nicht als beleidigend eingestuft habe, als bedeutungslos gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO abzulehnen. Die rechtliche Beurteilung, ob Formulierungen in einem Schreiben eine tatbestandsmäßige Beleidigung gem. § 185 StGB darstellen oder nicht, kann nicht von der subjektiven Beurteilung oder Auffassung einer bestimmten Person abhängen, die den Sachverhalt als Erste zur Kenntnis nimmt, wenn der Angeklagte durch die Adressierung seines Schreibens dessen Inhalt auch noch weiteren Personen zur Kenntnis bringen will und bringt, was hier einerseits durch die Adressierung an die Stadt selbst, andererseits durch die entsprechenden Durchschlagsvermerke an den Oberbürgermeister T5 und Herrn T2 der Fall ist. Der Angeklagte musste im Hinblick auf seine Telefax-Eingabe an das Büro für Anregungen und Beschwerden der Stadt Dortmund im Übrigen in jedem Fall damit rechnen, dass auch der Zeuge Y – wie geschehen - von diesem Schreiben Kenntnis erhält. Darauf, wer das Schreiben als erstes in Händen hält, kommt es hier unter keinem Gesichtspunkt an.
24IV.
251.Der Angeklagte hat sich durch das von ihm verfasste Schreiben vom 18.3.2013 einer Beleidigung gemäß § 185 StGB schuldig gemacht. Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe der Missachtung (BGHSt 1, 289; 36, 148; Fischer, StGB 60. Aufl. § 185 Rn. 3 m.w.N.), wobei die Äußerung in jeder Form erfolgen kann, wenn sie für den Kenntnis Nehmenden, der außer der betroffenen Person auch ein Dritter sein kann, verständlich ist (Fischer § 185 StGB a.a.O.).
26Der von dem Angeklagten darin auf den Sachbearbeiter Y bezogene Satz: „Dieser Mann gehört in das System einer SS-Verwaltung!!“ stellt eine solche Kundgabe der Missachtung und damit einen Angriff auf die Ehre des Zeugen Y dar. Die Beurteilung eines ehrverletzenden Eingriffs ist nicht ausschließlich nach dem Wortlaut, sondern nach dem Sinn der Äußerung vorzunehmen, wobei eine objektive Bewertung aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums stattzufinden hat (BVerfG, NJW 2009, 3016, 3b). Es ist hierbei die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Ton, Alter, Stellung, persönliche Eigenschaften und Beziehungen der Beteiligten, die Anschauungsweise der beteiligten Kreise und ihre Gewöhnung an bestimmte Redewendungen, die Ortsüblichkeit bestimmter Ausdrücke und die Umstände, unter denen die Äußerung erfolgt ist (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder 28. Aufl. StGB § 185 Rn. 8). Handlungen oder Äußerungen von schlechthin beleidigendem Charakter gibt es nicht, vielmehr kommt es immer darauf an, wer was zu wem sagt und unter welchen Umständen dies geschieht (Lenckner/Eisele a.a.O.).
27Nach diesem Maßstab kann die schriftliche Äußerung des Angeklagten nur so verstanden werden, als vergleiche er das dienstliche Handeln des Sachbearbeiters Y unmittelbar mit den Methoden der SS. Damit rückt er auch den gemeinten Zeugen Y selbst in die Nähe von SS-Mitgliedern (vgl. dazu BVerfG, NJW 1992, 2815 -„Gestapo-Methoden“). Die Aussage bedeutet in Ihrem Werturteil nichts anderes, als seien dem Zeugen Y ebenfalls menschenverachtende Handlungen und Taten zuzutrauen, wie den Mitgliedern einer SS-Verwaltung. Da Aufgabe und Funktion der SS-Verwaltung im Dritten S historisch offenkundig allgemein bekannt sind, indem die SS-Verwaltung gemeinhin als die verantwortliche administrative Organisation, die insbesondere als verantwortlich für die rücksichtslose Vollziehung der systematischen organisierten Tötung von Juden und anderer verfolgter Personengruppen angesehen wird, ist der durch die vom Angeklagten gewählte Formulierung hergestellte Zusammenhang zur Person des Zeugen Y unmittelbar ehrenrührig, da er den Zeugen moralisch herabwürdigt. Der Angeklagte hat die Formulierung durch sein Schreiben an das Amt für Anregungen und Beschwerden mit ausdrücklichem Durchschlagsvermerk an den Oberbürgermeister und den Abteilungsleiter der Bürgerdienste auch Dritten kundgegeben. Nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen B ist das Schreiben auch dem Oberbürgermeister persönlich vorgelegt worden. Der Zeuge Y hat, wie er in der Beweisaufnahme eindrücklich ausgeführt hat, das Schreiben des Angeklagten auch als beleidigend aufgefasst.
28Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, denn es ging ihm gerade darum, die Dienstvorgesetzten des Zeugen Y auf den Fall aufmerksam zu machen und diesen den von ihm gezogenen Vergleich mit der SS-Verwaltung zur vermitteln.
29Soweit sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, er habe den Zeugen Y nicht beleidigen wollen, entlastet ihn dies nicht. Das Gericht hält diese Einlassung für eine floskelhafte Schutzbehauptung vor dem Hintergrund des Strafverfahrens. Einem als Kommunalpolitiker am öffentlichen Leben teilnehmenden Menschen aus der Altersgruppe der Nachkriegsgeneration, welcher der Angeklagte angehört, sind Sinngehalt, Bedeutung und Wirkung eines solchen Satzes bewusst. Das schließt auch die Wirkung auf Dritte ein. Dem Angeklagten kam es im Hinblick auf das von ihm verfolgte Ziel, den Zeugen Y aus dem Dienst entfernen zu lassen, gerade diese Wirkung und die Kundgabe gegenüber dessen Vorgesetzten an.
302.Der Angeklagte handelte nach den getroffenen Feststellungen auch rechtswidrig und schuldhaft.
31Ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 193 StGB durch Wahrnehmung berechtigter Interessen greift zu seinen Gunsten nicht ein. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Ehrenschutzes einerseits und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, auf das der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung immer wieder berufen wollte, tritt die Meinungsfreiheit in Fällen wie diesen hinter dem Persönlichkeitsrecht zurück. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht in Fällen, in denen sich die Äußerung als Kundgabe einer durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung darstellt, die Meinungsfreiheit zwar dann dem Persönlichkeitsschutz vor, wenn starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzt werden auch wenn scharfe, polemisch formulierte und übersteigerte Äußerungen vorliegen (BVerfGE 54, 129, 138; BVerfG, NJW 19 92, 2815). Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung und ihrer Gewichtung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist es allerdings von entscheidender Bedeutung, ob die verantwortlichen Beamten persönlich angegriffen werden oder ob sich die scharfe Kritik gegen die angemeldete Maßnahme richtet und die Ehrverletzung sich erst mittelbar daraus ergab, dass die Kritik an der Maßnahme auch einen ausgesprochenen Vorwurf an die Verantwortlichen enthielt (BVerfG, NJW 1992, 2815). Die Grenze zur zulässigen Meinungsäußerung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – unabhängig davon, ob man die Schranke der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schon im Recht auf Unverletzlichkeit der persönlichen Ehre sieht - jedenfalls dann erreicht, wenn die Äußerung in ihrem objektiven Sinn und nach den konkreten Begleitumständen nicht mehr als Beitrag zur Auseinandersetzung in der Sache zu verstehen ist, sondern eine Diffamierung oder persönliche Herabsetzung der betroffenen Person bezweckt wird, mithin eine Form der Schmähkritik vorliegt (BVerfGE 93, 266; BVerfG NJW 2009, 3016; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.3.2012, 2 Ss 329/11, NStZ-RR 2012, 244, 245). Genau das ist hier der Fall.
32Der Angeklagte wendet sich gerade nicht (mehr) gegen die von dem städtischen Sachbearbeiter Y veranlasste Maßnahme, denn diese hat er anschließend durch seinen Verteidiger als Rechtsanwalt weiter fördern lassen. Das von dem Angeklagten nachträglich verfasste Schreiben ist seinem Charakter und seiner Zweckbestimmung nach überhaupt nicht mehr als Mittel der sachlichen Auseinandersetzung geeignet. Dafür spricht letztlich auch, dass der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Y, für die Antragstellung für seine Schwiegermutter, deren Umfang an Begehrlichkeiten (namentlich Sky-Fernsehen und Fußpflege) offenbar das normale Maß überstieg, überhaupt keine Vollmacht vorweisen konnte.
33Der Angeklagte hat vielmehr versucht, die Person des zuständigen Sachbearbeiters nachträglich gezielt zu treffen und diesen bei dessen Vorgesetzten, einschließlich des Oberbürgermeisters, zu diskreditieren, um damit auf dessen Entfernung aus dem Dienst der Stadt Dortmund hinzuwirken, zumindest aber seiner Reputation zu schaden.
34Ein gem. § 17 StGB als Entschuldigungsgrund geltender Verbotsirrtum kommt für den Angeklagten nicht in Betracht, dieser wäre hier auch nicht unvermeidbar, denn es gibt weder Anhaltspunkte dafür, noch hat sich der Angeklagte darauf berufen, sich vor der Tat über die Rechtmäßigkeit seines Schreibens von einem Rechtsanwalt beraten lassen zu haben. Der zeitliche Zusammenhang, die Form und die Diktion des Schreibens vom 18.11.2013 lassen zur Überzeugung des Gerichts nur den Schluss auf eine spontane Reaktion des Angeklagten zu.
353.Der erforderliche Strafantrag wegen Beleidigung wurde schriftlich und fristgerecht durch das Rechtsamt der Stadt Dortmund gestellt. Die Stadt Dortmund ist gem. § 194 Abs. 3 StGB als Dienstherr des hier zweifelsfrei im Zusammenhang mit seinen Dienstaufgaben als Sachbearbeiter des Sozialamtes betroffenen Zeugen Y auch antragsbefugt.
36V.
37Bei der Strafzumessung gem. § 46 StGB geht das Gericht von einem Strafrahmen aus § 185 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe aus. Zu Gunsten des Angeklagten spricht, dass dieser bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Gunsten hat das Gericht auch bedacht, dass der Angeklagte durch die Maßnahmen des Sachbearbeiters, die seinen engeren Familienkreis betraf, auch emotional stark betroffen gewesen sein mag.
38Das Gericht muss jedoch zulasten des Angeklagten berücksichtigen, dass dieser das Unrecht seiner Tat weder einsieht, noch ein Bemühen erkennbar ist, das begangene Unrecht zu beseitigen und einen Ausgleich mit dem Geschädigten zu finden. Der Angeklagte hat sich beim Geschädigten auch nicht ernsthaft entschuldigt, selbst in der Hauptverhandlung nicht. Dem Angeklagten fehlen jede Unrechtseinsicht und jedes Verständnis für die verletzende Wirkung seiner Worte auf den Zeugen Y. Nach Auffassung des Gerichts kann dabei auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte bei seinem Schreiben an die Stadt Dortmund (Büro für Anregungen u. Beschwerden der Stadt Dortmund) und den Oberbürgermeister den Briefkopf als erster Vorsitzender eines SPD-Ortsvereins E benutzt hat. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Form des Schreibens bewusst gewählt hat, um seiner Eingabe an die Vorgesetzten des Zeugen Y dadurch besonderen Nachdruck und ein besonderes Gewicht zu verleihen. Die von dem Angeklagten dazu in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, er habe den SPD-Briefkopf nur versehentlich verwendet, ist nicht glaubhaft. Da gegen den Angeklagten nach dessen eigenen Bekunden im Hinblick auf den von ihm verwendeten Briefkopf ein Parteiausschlussverfahren aus der SPD eingeleitet worden ist, liegt auf der Hand, dass der Angeklagte dieses angebliche Versehen im Parteiausschlussverfahren nur vorgebracht hat, um dort etwaigen Sanktionen zu entgehen. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung bekundet hat, ihm tue die Verwendung des SPD-Briefkopfes leid, bezog sich dies zur Überzeugung des Gerichts offenkundig allein auf das Parteiausschlussverfahren, nicht aber auf die Ehrverletzung gegenüber dem Zeugen Y. Das Gericht nimmt dem Angeklagten eine ehrliche Reue jedenfalls nicht ab. Ebenso wenig glaubt das Gericht dem Angeklagten, dass er sich bei dem Zeugen Y entschuldigen wollte oder er dies irgendwann getan hat, wie er in seinem letzten Wort vor der Urteilsverkündung hat vernehmen lassen. Die Chance dazu hätte der Angeklagte in der Hauptverhandlung während der Zeugenaussage des Zeugen Y in dessen Gegenwart zweifellos gehabt und er hat sie vertan. Die Frage einer Entschuldigung wurde in der Hauptverhandlung offen angesprochen. Der Zeuge Y hat aber gerade aufgrund des weiteren Verhaltens des Angeklagten während der Zeugenvernehmung schließlich eine Entschuldigung des Angeklagten unmissverständlich abgelehnt. Dies geschah zur Überzeugung des Gerichts letztlich deshalb, weil der Angeklagte während der Hauptverhandlung beharrlich den Eindruck vermittelte, weiterhin davon überzeugt zu sein, zu seinem Handeln berechtigt zu sein und mit seiner Formulierung keine fremden Rechte beeinträchtigt und keine Ehrverletzung begangen zu haben. Tatsächlich hat er die Verletzung des Zeugen Y damit offensichtlich vertieft.
39Diese gänzlich fehlende Unrechtseinsicht und das Fehlen entlastender Momente veranlassen das Gericht, den Angeklagten bei Würdigung der Gesamtumstände und des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks zu einer über den Strafausspruch des Strafbefehls hinausgehenden
40Geldstrafe i.H.v. 50 Tagessätzen
41zu verurteilen.
42Das Gericht sieht die Strafe in dieser Höhe im Hinblick auf die besonders intensive und systematische Verbreitung der Beleidigung an die Stadt Dortmund und die Vorgesetzten des Zeugen Y als tat- und schuldangemessen an.
43Die Höhe der Tagessätze setzt das Gericht im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gem. § 40 Abs. 2 StGB auf 40,- € pro Tag fest.
44VI.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO
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Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.