Bestechung & Korruption
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Bestechung & Korruption
Bestechung & Korruption
Ein Wein für den langjährigen Geschäftspartner oder ein kleines Geschenk als Dankeschön – die Grauzone zwischen zulässiger Aufmerksamkeit und illegaler Korruption ist nicht leicht zu bestimmen.
Was ist Korruption?
Unter Korruption versteht man den Missbrauch einer Vertrauensstellung in der Funktion eines öffentlichen Amtes, in der Wirtschaft & Politik oder auch im privaten Geschäftsverkehr zugunsten eines anderen, um für sich oder einen Dritten einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen.
Wann ist die Grenze zur Korruption überschritten?
Der Gesetzgeber hat die Grenze zur Korruption nicht ausdrücklich geregelt; die Übergänge sind fließend. Allgemein unterscheidet er zwischen der Bestechung im Privatsektor (§§ 299ff. StGB: Bestechung im geschäftlichen Verkehr) und der Bestechung im öffentlichen Dienst (§§ 331ff. StGB Straftaten im Amt).
Im öffentlichen Dienst gilt grundsätzlich, dass keine Geschenke mit Bezug auf das Amt angenommen werden dürfen. Unabhängig vom Amt dürfen meist geringwertige Aufmerksamkeiten (z.B. Werbeartikel), die übliche Bewirtung bei dienstlichen Handlungen, als auch anlassbezogene Geschenke (z.B. Geburtstag) angenommen/verschenkt werden. Hier liegen die Grenzen zur Korruption dabei meist zwischen 5€ (z.B. Frankfurt am Main) und 10€. Von Bargeldgeschenken, Eintrittskarten oder persönlichen Rabatten sollten tunlichst Abstand genommen werden.
Im privaten Sektor ist die Grenze zur Korruption nicht so gerade abgesteckt. Gerade kleinere Unternehmen sind anfällig für Korruption, Bestechung und Untreue. Zu empfehlen sind Verhaltensregeln und Antikorruptionsprogramme bezogen auf die schwer zu bestimmende Grauzone. Klare Grenzen schaffen Sicherheit für den Arbeitnehmer. Ebenso sollten sich Mitarbeiter bei dem Verdacht der Bestechung ihrem Vorgesetzten gegenüber melden. Vor dem Verheimlichen von Geschenken von Kollegen und Vorgesetzten ist stets abzuraten.
Welche Folgen kann eine Verurteilung wegen Korruption haben?
Bei einer Verurteilung wegen Bestechung gem. § 299 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen gem. § 300 StGB liegt die Strafe bei drei Monate bis fünf Jahre. Neben strafrechtlichen Konsequenzen müssen Angestellte und Arbeiter mit einer fristlosen Entlassungen rechnen sowie Beamtinnen und Beamte mit einer Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung der Pensionsbezüge. Daneben können auch Regressansprüche auftauchen.
Beispiel: Bis vor das Bundesarbeitsgericht hat es eine niedersächsische Krankenschwester wegen einem Verdacht der Bestechung geschafft. Sie war in der ambulanten Pflege als Pflegekraft tätig und ein Patient vermachte ihr ohne ihr Wissen ein Teil seines Vermögens nach seinem Tod. Da ihr Arbeitsvertrag ihr untersagte, ohne Erlaubnis Zuwendungen von Patienten anzunehmen, verlangte ihr Arbeitgeber die Ausschlagung des Erbes. Nachdem sie dies verweigerte, kündigte der Pflegedienst den Arbeitsvertrag. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entschied das Bundearbeitsgericht in letzter Instanz zugunsten des Arbeitgebers (BAG Urteil v. 17.06.2003 – Az. 2 AZR 62/02).