Mittelbare Zuwendungen / Insolvenzanfechtung im Mehrpersonenverhältnis

Mittelbare Zuwendungen / Insolvenzanfechtung im Mehrpersonenverhältnis

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27/05/2011 11:12

Insolvenzanfechtungsrecht: Zahlungen können auch dann beim Gläubiger angefochten werden, wenn die Leistung nicht vom Schuldner selbst erbracht wird - BSP Rechtsanwälte in Berlin

Mittelbare Zuwendungen / Insolvenzanfechtung im Mehrpersonenverhältnis

originally published: 25/06/2021 16:47, updated: 25/06/2021 16:47

3.4. Mittelbare Zuwendungen / Insolvenzanfechtung im Mehrpersonenverhältnis

originally published: 27/05/2011 11:12, updated: 27/05/2011 11:12
Author’s summary
Insolvenzanfechtungsrecht: Zahlungen können auch dann beim Gläubiger angefochten werden, wenn die Leistung nicht vom Schuldner selbst erbracht wird - BSP Rechtsanwälte in Berlin

Von einer mittelbaren Zuwendung spricht man, wenn der Anweisende den Angewiesenen anweist, nicht an ihn (den Anweisenden), sondern an einen seiner (des Anweisenden) Gläubiger zu zahlen.

Sofern der Anweisende gegen den Angewiesenen eine Forderung hat, ermächtigt er den Angewiesenen ihm gegenüber gem. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB schuldbefreiend an seinen (des Anweisenden) Gläubiger zu zahlen. Dies entspricht dem Fall der Anweisung auf Schuld.

Bild 1


Sofern der Anweisende gegen den Angewiesenen keine eigene Forderung hat und der Angewiesene einfach so zahlt, handelt es sich um den Fall der Anweisung auf Kredit. Der Angewiesene erwirbt dann gegen den Anweisenden i.d.R. einen Regressanspruch. Er tritt de facto als neuer Gläubiger an die Stelle des vormaligen Gläubigers des Anweisenden. Es findet ein schlichter Gläubigerwechsel statt.

Bild 2

Insolvenzanfechtungsrechtlich sind im Falle der mittelbaren Zuwendung mehrere Konstellationen zu unterscheiden. Von der Insolvenz kann einerseits der Anweisende, andererseits auch  der Angewiesene betroffen sein. In dem Falle stellt sich für den Gläubiger des Anweisenden, der vom Angewiesenen auf seine Forderung die Zahlung erhalten hat, die Frage, inwiefern, d.h. vorrangig oder gleichrangig, er neben dem Angewiesenen (im Fall der Insolvenz des Anweisenden) bzw. dem Anweisenden (im Fall der Insolvenz des Angewiesenen) haftet. Sollten  sowohl Angewiesener als auch Anweisender in die Insolvenz gehen, besteht die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Zahlungsempfängers. Außerdem stellt sich ihm die Frage, an wen er zu zahlen hat.

Inhalt

1. Konstellation: Insolvenz des Leistenden

Teil 1: Anweisung auf Schuld
A. Insolvenzverwalter des Leistenden gegen den Leistungsmittler
B. Insolvenzverwalter des gegen den Leistungsempfänger
C. Vorrang der Anfechtung gegenüber Leistungsmittler oder Leistungsempfänger?

Teil 2: Anweisung auf Kredit
A. Insolvenzverwalter des Leistenden gegen den Leistungsmittler
B. Insolvenzverwalter des Leistenden gegen den Leistungsempfänger
C. Vorrang der Anfechtung gegenüber Leistungsmittler oder Leistungsempfänger?

2. Konstellation: Leistungsmittler insolvent

Teil 1: Anweisung auf Schuld
A. Insolvenzverwalter des Leistungsmittlers gegen den Leistenden
B. Insolvenzverwalter des Leistungsmittlers gegen den Leistungsempfänger

Teil 2: Anweisung auf Kredit
A. Insolvenzverwalter des Leistungsmittlers gegen den Leistenden
B. Insolvenzverwalter des Leistungsmittlers gegen den Leistungsempfänger

3. Konstellation: Doppelinsolvenz: Vorrang der Anfechtung im Valuta- oder Zuwendungsverhältnis?

Anhang: Übersichten zu ausgewählter Rechtsprechung


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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