Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung
Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung
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05/11/2010 11:21
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtungsrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung
originally published: 25/06/2021 16:47, updated: 25/06/2021 16:47
- 3.1.4. Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung
originally published: 05/11/2010 11:21, updated: 05/11/2010 11:21
Die Rechtshandlung muss vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein. Eine Ausnahme ist in § 147 InsO normiert.
Gem. § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung erst in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Soll beispielsweise ein Vertrag angefochten werden, der erst in der Krisensituation des Schuldners in Kraft tritt, ist nicht auf den Abschluss, sondern auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens abzustellen.
Sofern für das Wirksamwerden der Rechtsgeschäfts eine Eintragung z.B. im Grundbuch erforderlich ist, gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind (§ 140 Abs. 2 S. 1 InsO), d.h. die Willenserklärung des Schuldners für ihn gem. § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch gestellt hat. Entsprechend gilt dies für Anträge auf Eintragung einer Vormerkung (vgl. § 140 Abs. 2 S. 2 InsO).
Bei bedingten oder befristeten Rechtshandlungen bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht (§ 140 Abs. 3 InsO). Es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem die bedingte Handlung erfolgte. Wird eine Sache beispielsweise unter Eigentumsvorbehalt veräußert, ist der Austausch der Willenserklärungen maßgeblich, selbst wenn die letzte Rate erst viel später gezahlt wird. Erfasst werden nur rechtsgeschäftliche Bedingungen.
Die Berechnung der Frist vor dem Eröffnungsantrag richtet sich nach § 139 Abs. 1 InsO. Bei mehreren Eröffnungsanträgen ist gem. § 139 Abs. 2 S. 1 InsO der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn die Eröffnung aufgrund eines späteren Antrags erfolgt.
Gem. § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung erst in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Soll beispielsweise ein Vertrag angefochten werden, der erst in der Krisensituation des Schuldners in Kraft tritt, ist nicht auf den Abschluss, sondern auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens abzustellen.
Sofern für das Wirksamwerden der Rechtsgeschäfts eine Eintragung z.B. im Grundbuch erforderlich ist, gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind (§ 140 Abs. 2 S. 1 InsO), d.h. die Willenserklärung des Schuldners für ihn gem. § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch gestellt hat. Entsprechend gilt dies für Anträge auf Eintragung einer Vormerkung (vgl. § 140 Abs. 2 S. 2 InsO).
Bei bedingten oder befristeten Rechtshandlungen bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht (§ 140 Abs. 3 InsO). Es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem die bedingte Handlung erfolgte. Wird eine Sache beispielsweise unter Eigentumsvorbehalt veräußert, ist der Austausch der Willenserklärungen maßgeblich, selbst wenn die letzte Rate erst viel später gezahlt wird. Erfasst werden nur rechtsgeschäftliche Bedingungen.
Die Berechnung der Frist vor dem Eröffnungsantrag richtet sich nach § 139 Abs. 1 InsO. Bei mehreren Eröffnungsanträgen ist gem. § 139 Abs. 2 S. 1 InsO der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn die Eröffnung aufgrund eines späteren Antrags erfolgt.