Bargeschäft, § 142 InsO
Bargeschäft, § 142 InsO
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05/11/2010 12:30
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtungsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
SubjectsBargeschäft, § 142 InsO
Bargeschäft, § 142 InsO
originally published: 25/06/2021 16:47, updated: 25/06/2021 16:47
3.3. Bargeschäft, § 142 InsO
originally published: 05/11/2010 12:30, updated: 05/11/2010 12:30
Bargeschäfte sind grundsätzlich insolvenzfest, d.h. der Insolvenzverwalter kann diese nicht anfechten. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz leistete.
Von einem Bargeschäft spricht man, wenn der Schuldner in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung auf Grund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erhält, so dass im Ergebnis lediglich eine Vermögensumschichtung erfolgt.
Die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung wird nach objektiv-wirtschaftlichen Maßstäben beurteilt. Nicht erforderlich ist, dass die Leistungen gleichartig sind. Verlangt wird allerdings, dass der Schuldner die gleichwertige Gegenleistung in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner erhält. Dies heißt allerdings nicht, dass der Austausch Zug-um-Zug zu erfolgen hat. Es kann eine gewisse Zeitspanne zwischen Leistung und Gegenleistung liegen, solange das Geschäft dadurch nicht den Charakter eines Kreditgeschäfts annimmt. Die Leistung und die "für sie" erbrachte Gegenleistung müssen durch Parteivereinbarung miteinander verknüpft sein. Die spätere Leistung muss dieser Abrede exakt entsprechen. Dies ist nur bei Rechtsgeschäften zur kongruenten Deckung der Fall.
BGH, 06.12.2007, IX ZR 113/06:
Dienstleistungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts können Bargeschäfte sein. Bei länger währenden Vertragsbeziehungen ist dafür zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden. Wenn zwischen dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen, ist ein Bargeschäft zu verneinen. Rechtsanwälte werden dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Denn sie können jederzeit Vorschüsse verlangen. Allerdings sind die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nicht erfüllt, wenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss in einer Höhe geltend macht, der die wertäquivalente Vergütung für die nächsten 30 Tage überschreitet. Es ist einem Rechtsanwalt, der in den Genuss der anfechtungsrechtlichen Bargeschäftsausnahme kommen will, möglich und zumutbar, in regelmäßigen Abständen Vorschüsse einzufordern, die in etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder der in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütung zu erbringen.
BGH, 18.07.2002, IX ZR 480/00:
Die Zahlung eines der Höhe nach angemessenen Honorars für ernsthafte und nicht von vornherein als aussichtslos erscheinende Sanierungsbemühungen kann selbst dann, wenn diese letztlich gescheitert sind, entsprechend den Grundsätzen über das Bargeschäft einer Deckungsanfechtung entzogen sein.
Kein Bargeschäft liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor: lediglich Verlängerung einer ausgelaufenen Kreditlinie ohne Zufluss neuer Kreditmittel, außer Kredit war zum Stichtag vollständig zurückzuführen und stand so dem Gläubiger zur Neuvalutierung offen; Schuldner wird neuer Kredit gewährt und die bestellten Sicherheiten sollen gleichrangig auch einen alten Kredit absichern
Von einem Bargeschäft spricht man, wenn der Schuldner in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung auf Grund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erhält, so dass im Ergebnis lediglich eine Vermögensumschichtung erfolgt.
Die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung wird nach objektiv-wirtschaftlichen Maßstäben beurteilt. Nicht erforderlich ist, dass die Leistungen gleichartig sind. Verlangt wird allerdings, dass der Schuldner die gleichwertige Gegenleistung in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner erhält. Dies heißt allerdings nicht, dass der Austausch Zug-um-Zug zu erfolgen hat. Es kann eine gewisse Zeitspanne zwischen Leistung und Gegenleistung liegen, solange das Geschäft dadurch nicht den Charakter eines Kreditgeschäfts annimmt. Die Leistung und die "für sie" erbrachte Gegenleistung müssen durch Parteivereinbarung miteinander verknüpft sein. Die spätere Leistung muss dieser Abrede exakt entsprechen. Dies ist nur bei Rechtsgeschäften zur kongruenten Deckung der Fall.
BGH, 06.12.2007, IX ZR 113/06:
Dienstleistungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts können Bargeschäfte sein. Bei länger währenden Vertragsbeziehungen ist dafür zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden. Wenn zwischen dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen, ist ein Bargeschäft zu verneinen. Rechtsanwälte werden dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Denn sie können jederzeit Vorschüsse verlangen. Allerdings sind die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nicht erfüllt, wenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss in einer Höhe geltend macht, der die wertäquivalente Vergütung für die nächsten 30 Tage überschreitet. Es ist einem Rechtsanwalt, der in den Genuss der anfechtungsrechtlichen Bargeschäftsausnahme kommen will, möglich und zumutbar, in regelmäßigen Abständen Vorschüsse einzufordern, die in etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder der in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütung zu erbringen.
BGH, 18.07.2002, IX ZR 480/00:
Die Zahlung eines der Höhe nach angemessenen Honorars für ernsthafte und nicht von vornherein als aussichtslos erscheinende Sanierungsbemühungen kann selbst dann, wenn diese letztlich gescheitert sind, entsprechend den Grundsätzen über das Bargeschäft einer Deckungsanfechtung entzogen sein.
Kein Bargeschäft liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor: lediglich Verlängerung einer ausgelaufenen Kreditlinie ohne Zufluss neuer Kreditmittel, außer Kredit war zum Stichtag vollständig zurückzuführen und stand so dem Gläubiger zur Neuvalutierung offen; Schuldner wird neuer Kredit gewährt und die bestellten Sicherheiten sollen gleichrangig auch einen alten Kredit absichern