Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz
Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz
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08/09/2010 13:39
Rechtsanwalt für Insolvenzanfechtungsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
05/11/2010 12:38
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtungsrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz
originally published: 25/06/2021 16:47, updated: 25/06/2021 16:47
- 3.6.2. Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz
originally published: 08/09/2010 13:39, updated: 08/09/2010 13:39
Schuldner übertragen nicht selten bei drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sich abzeichnendem Vermögensverfall ihre Vermögenswerte auf Dritte, um sie dadurch dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger zu entziehen. Hätten solche Übertragungen Bestand, führte dies zu einer Benachteiligung der Gläubiger, denen der Vollstreckungszugriff verwehrt wäre. Mit der Anfechtung solcher Rechtshandlungen nach dem AnfG soll außerhalb des Insolvenzverfahrens der Einzelzwangsvollstreckungszugriff ermöglicht werden.
Der Anfechtungsanspruch richtet sich grundsätzlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 11 Abs. 1 S. 1 AnfG). Sofern die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand nicht (mehr) möglich ist, richtet sich der Anspruch gem. § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990 BGB auf Wertersatz. Eine Beschränkung gilt im Falle unentgeltlicher Leistungen (§ 11 Abs. 2 AnfG). Der Anfechtungsanspruch ist durch einstweilige Verfügung oder Arrest sicherungsfähig.
Das Anfechtungsrecht kann nur gerichtlich entweder durch Anfechtungsklage gem. § 13 AnfG oder im Wege der Anfechtungseinrede gem. § 9 AnfG geltend gemacht werden.
Die Anfechtungsberechtigung richtet sich nach § 2 AnfG. Hierbei handelt es sich um besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage, d.h.sie müssen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen.
Anfechtungsgegner ist grundsätzlich der Empfänger der anfechtbaren Leistung bzw. die in § 15 AnfG genannten Personen.
Das Anfechtungsrecht setzt eine Rechtshandlung des Schuldners, die kausal für eine Gläubigerbenachteiligung ist, voraus (§ 1 AnfG). Ferner muss sich der Anspruchsberechtigte auf einen der Anfechtungsgründe berufen können, die inhaltlich im Wesentlichen mit den in der InsO vorgesehenen Anfechtungsgründen übereinstimmen:
Das Insolvenzverfahren darf nicht eröffnet sein. Die Rechtsfolgen der Insolvenzeröffnung für die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen einzelner Gläubiger regeln die §§ 16-18 AnfG.
Der Anfechtungsanspruch richtet sich grundsätzlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 11 Abs. 1 S. 1 AnfG). Sofern die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand nicht (mehr) möglich ist, richtet sich der Anspruch gem. § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990 BGB auf Wertersatz. Eine Beschränkung gilt im Falle unentgeltlicher Leistungen (§ 11 Abs. 2 AnfG). Der Anfechtungsanspruch ist durch einstweilige Verfügung oder Arrest sicherungsfähig.
Das Anfechtungsrecht kann nur gerichtlich entweder durch Anfechtungsklage gem. § 13 AnfG oder im Wege der Anfechtungseinrede gem. § 9 AnfG geltend gemacht werden.
Die Anfechtungsberechtigung richtet sich nach § 2 AnfG. Hierbei handelt es sich um besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage, d.h.sie müssen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen.
Anfechtungsgegner ist grundsätzlich der Empfänger der anfechtbaren Leistung bzw. die in § 15 AnfG genannten Personen.
Das Anfechtungsrecht setzt eine Rechtshandlung des Schuldners, die kausal für eine Gläubigerbenachteiligung ist, voraus (§ 1 AnfG). Ferner muss sich der Anspruchsberechtigte auf einen der Anfechtungsgründe berufen können, die inhaltlich im Wesentlichen mit den in der InsO vorgesehenen Anfechtungsgründen übereinstimmen:
§ 130 |
| § 134 | § 4 |
§ 131 |
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| § 5 |
§ 133 Abs. 1 | § 3 Abs. 1 | § 135 | § 6, 6a |
§ 133 Abs. 2 | § 3 Abs. 2 | § 136 |
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Das Insolvenzverfahren darf nicht eröffnet sein. Die Rechtsfolgen der Insolvenzeröffnung für die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen einzelner Gläubiger regeln die §§ 16-18 AnfG.
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- 3.6.1. Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB
originally published: 05/11/2010 12:38, updated: 05/11/2010 12:38
Die Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB stellt ein materiell-rechtliches Anfechtungsrecht dar. Durch die einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung der Anfechtung gem. § 143 BGB wird eine nicht ordnungsgemäß zustande gekommene Willenserklärung beseitigt. Als Rechtsfolge sieht § 142 BGB vor, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist.