Löschung einer Marke
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22/10/2013 13:34
Rechtsanwalt für Markenrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
SubjectsLöschung einer Marke
Löschung einer Marke
originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46
5. Löschung einer Marke
originally published: 22/10/2013 13:34, updated: 22/10/2013 13:34
Grundsätzlich hat eine Marke über einen Zeitraum von zehn Jahren bestand. Sie kann aber auch jederzeit vorzeitig teilweise oder vollständig gelöscht. Dies setzt allerdings die Zustimmung der berechtigten Person voraus.
Ein weiterer Löschungsgrund neben dem Verzicht ist der sog. Verfall. Danach kann eine Marke auf Antrag gelöscht werden, wenn die Marke innerhalb von fünf Jahren nicht verwendet worden ist. Hierbei ist zu beachten, dass ein Markenrecht nicht bereits dann erlischt, wenn es über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht markenmäßig benutzt worden ist, sondern erst mit Antragsstellung wegen des sog. Verfalls.
Zudem kann eine Marke gelöscht werden, wenn ihr absolute Schutzhindernisse der §§ 3 ff. MarkenG entgegen stehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es ihr an der Schutzfähigkeit fehlt, sie gegen die öffentliche Ordnung verstößt oder bösgläubig angemeldet worden ist.
Außerdem wird eine Marke auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein älteres Markenrecht entgegensteht. Daher empfiehlt es sich, immer bereits vor der Markenanmeldung zu prüfen, ob gegebenenfalls Markenrechte Dritter der Markenanmeldung entgegenstehen.
Die Löschung einer Marke wirkt nur für die Zukunft, d.h. die Marke gilt nicht etwa als von Anfang an nicht in das Markenregister eingetragen.
Ein weiterer Löschungsgrund neben dem Verzicht ist der sog. Verfall. Danach kann eine Marke auf Antrag gelöscht werden, wenn die Marke innerhalb von fünf Jahren nicht verwendet worden ist. Hierbei ist zu beachten, dass ein Markenrecht nicht bereits dann erlischt, wenn es über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht markenmäßig benutzt worden ist, sondern erst mit Antragsstellung wegen des sog. Verfalls.
Zudem kann eine Marke gelöscht werden, wenn ihr absolute Schutzhindernisse der §§ 3 ff. MarkenG entgegen stehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es ihr an der Schutzfähigkeit fehlt, sie gegen die öffentliche Ordnung verstößt oder bösgläubig angemeldet worden ist.
Außerdem wird eine Marke auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein älteres Markenrecht entgegensteht. Daher empfiehlt es sich, immer bereits vor der Markenanmeldung zu prüfen, ob gegebenenfalls Markenrechte Dritter der Markenanmeldung entgegenstehen.
Die Löschung einer Marke wirkt nur für die Zukunft, d.h. die Marke gilt nicht etwa als von Anfang an nicht in das Markenregister eingetragen.
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19/12/2011 16:32
unterschliedliche Streitgegenstände: Löschungsansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung und wegen Verfalls - BGH vom 09.06.11-Az:I ZR 41/10
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11/02/2012 15:46
Verfahren nach §53 MarkenG ist auf formelle Prüfung beschränkt, ob Inhaber der Marke der Löschung rechtzeitig widersprochen hat-BGH vom 17.08.11-Az:I ZB 98/10
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