Probezeit
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Arbeitnehmer und Arbeitgeber können auf zweierlei Weise eine Probezeit vereinbaren. Sie können zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis (Probearbeitsverhältnis) vereinbaren. Der Befristungsgrund ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG („Befristung zur Erprobung“). Auch wenn diese Vorschrift keine Höchstdauer vorsieht, so wird auch hier die sechs-Monatsfrist von § 622 Abs. 3 BGB für ausreichend erachtet. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit endet das Probearbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Hat sich der Arbeitnehmer bewährt, können die Parteien nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis schließen.
Vielfach vereinbaren die Vertragsparteien jedoch eine vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, § 622 Abs. 3 BGB, solange die Probezeit einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigt. Es reicht aus, wenn der Ausspruch der Kündigung noch während der Probezeit erfolgt auch wenn der tatsächliche Beendigungszeitpunkt außerhalb dieser liegt.
Während einer vereinbarten 6-monatigen Probezeit besteht noch kein Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer, da dieser erst entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
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Rechtsanwalt
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