Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung (ZVEG)
§ 1 Art und Gegenstand der Erhebungen
§ 2 Zweck der Erhebung
§ 3 Erhebungseinheiten und Stichprobe
§ 4 Freiwilligkeit, Einwilligung, Aufwandsentschädigung
(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf folgende Erhebungsmerkmale in den Haushalten für alle Haushaltsmitglieder:
- 1.
Anzahl der Haushaltsmitglieder, - 2.
Geschlecht der Haushaltsmitglieder, - 3.
Alter der Haushaltsmitglieder, - 4.
Familienzusammenhang der Haushaltsmitglieder, - 5.
Staatsangehörigkeit der Haushaltsmitglieder, - 6.
Staat der Geburt der Haushaltsmitglieder, - 7.
Jahr des Zuzugs nach Deutschland der Haushaltsmitglieder, - 8.
im Haushalt gesprochene Sprachen, - 9.
Besitzverhältnis zur Wohnung, ausgewählte Ausstattungsgüter und Internetzugang, - 10.
Unterstützung des Haushaltes durch nicht im Haushalt lebende Personen und Unternehmen, die Leistungen für den Haushalt erbringen, - 11.
Haushaltsnettoeinkommen, - 12.
Umfang der Betreuung und ausgewählte Aktivitäten von Kindern unter zehn Jahren, - 13.
Familienstand der Haushaltsmitglieder, - 14.
Haupt- und Erwerbsstatus, - 15.
Formen und Umfang der Erwerbstätigkeit, - 16.
Entfernung der Arbeitsstätte und Dauer des Arbeitswegs, - 17.
Bruttoerwerbseinkommen der Haushaltsmitglieder, - 18.
schulische und berufliche Ausbildung und Bildungsabschlüsse, - 19.
Formen und Umfang von freiwilligem Engagement, - 20.
Formen und Umfang von Unterstützungsleistungen für andere Personen, inklusive Pflegeleistungen, - 21.
Kontakt zu eigenen Kindern unter 18 Jahren, die nicht im selben Haushalt leben, - 22.
Zeitempfinden und Zeitwünsche in verschiedenen Lebensbereichen, Wahrnehmung von Einsamkeit und allgemeine Lebenszufriedenheit, - 23.
Staat der Geburt der Eltern, - 24.
Gesundheitszustand der Haushaltsmitglieder sowie mit diesem einhergehende Einschränkungen.
(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden bei den im Haushalt lebenden Personen ab zehn Jahren einzeln erhoben:
(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder, - 2.
Wohnanschrift, - 3.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine Anwendung.
§ 5 Periodizität und Berichtszeitraum
Ab dem Jahr 2022 werden Erhebungen über die Verwendung von Zeit durch natürliche Personen auf repräsentativer Grundlage als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 6 Erhebungsmerkmale
- 1.
Anzahl der Haushaltsmitglieder, - 2.
Geschlecht der Haushaltsmitglieder, - 3.
Alter der Haushaltsmitglieder, - 4.
Familienzusammenhang der Haushaltsmitglieder, - 5.
Staatsangehörigkeit der Haushaltsmitglieder, - 6.
Staat der Geburt der Haushaltsmitglieder, - 7.
Jahr des Zuzugs nach Deutschland der Haushaltsmitglieder, - 8.
im Haushalt gesprochene Sprachen, - 9.
Besitzverhältnis zur Wohnung, ausgewählte Ausstattungsgüter und Internetzugang, - 10.
Unterstützung des Haushaltes durch nicht im Haushalt lebende Personen und Unternehmen, die Leistungen für den Haushalt erbringen, - 11.
Haushaltsnettoeinkommen, - 12.
Umfang der Betreuung und ausgewählte Aktivitäten von Kindern unter zehn Jahren, - 13.
Familienstand der Haushaltsmitglieder, - 14.
Haupt- und Erwerbsstatus, - 15.
Formen und Umfang der Erwerbstätigkeit, - 16.
Entfernung der Arbeitsstätte und Dauer des Arbeitswegs, - 17.
Bruttoerwerbseinkommen der Haushaltsmitglieder, - 18.
schulische und berufliche Ausbildung und Bildungsabschlüsse, - 19.
Formen und Umfang von freiwilligem Engagement, - 20.
Formen und Umfang von Unterstützungsleistungen für andere Personen, inklusive Pflegeleistungen, - 21.
Kontakt zu eigenen Kindern unter 18 Jahren, die nicht im selben Haushalt leben, - 22.
Zeitempfinden und Zeitwünsche in verschiedenen Lebensbereichen, Wahrnehmung von Einsamkeit und allgemeine Lebenszufriedenheit, - 23.
Staat der Geburt der Eltern, - 24.
Gesundheitszustand der Haushaltsmitglieder sowie mit diesem einhergehende Einschränkungen.
§ 7 Hilfsmerkmale
- 1.
Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder, - 2.
Wohnanschrift, - 3.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.
(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.
§ 8 Aufbereitung
Ab dem Jahr 2022 werden Erhebungen über die Verwendung von Zeit durch natürliche Personen auf repräsentativer Grundlage als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 9 Verordnungsermächtigung
- 1.
die Erhebung in Gänze oder einzelne Erhebungsmerkmale auszusetzen, - 2.
einzelne Erhebungsmerkmale hinzuzufügen, - 3.
die Periodizität zu verlängern oder zu verkürzen sowie - 4.
den Kreis der zu Befragenden einzuschränken oder zu erweitern,