Reichsversicherungsordnung (RVO) : Angestellte und Beamte
Inhaltsübersicht
Erstes Buch
Gemeinsame Vorschriften
Gemeinsame Vorschriften
Zweites Buch
Krankenversicherung
Krankenversicherung
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Gegenstand der Versicherung
Gegenstand der Versicherung
Dritter Abschnitt
Vierter Abschnitt
Verfassung
Verfassung
I.
II.
III.
IV.
Angestellte und Beamte
Angestellte und Beamte
§ 349
(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.
(2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.
§ 350
§ 351
§ 352
§ 353
- 1.
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird, - 2.
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden, - 3.
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
§ 354
§ 355
§ 356
§ 357
§ 358
Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.
(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.
(2) Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund stattfinden.
(3) Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Angestellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Recht gestellt sein würde.
(4) Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstands zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.
§ 359
§ 360
§ 361
§ 362
V.
VI.
Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe
Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe
Fünfter Abschnitt
Aufsicht
Aufsicht
Sechster Abschnitt
Abschnitt Sechs A
Siebenter Abschnitt
Kassenverbände, Sektionen
Kassenverbände, Sektionen