Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG 2021)
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG 2021)
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten
II. Steuern
1. Besteuerung von Rennwetten
§ 8 Steuergegenstand
§ 9 Bemessungsgrundlage
(1) Jede von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Totalisatorsteuer erhoben.
(2) Jede von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Buchmachersteuer erhoben.
- 1.
ein Rennen für ungültig erklärt wird, - 2.
ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder - 3.
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
(1) Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat die Steuer für jeden Kalendermonat, in dem mindestens ein Rennen stattgefunden hat (Anmeldungszeitraum), anzumelden.
(2) Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat die Steuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden.
(3) Der Steuerschuldner hat für die Rennwettsteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die Steuer nach den Absätzen 1 oder 2 ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
(4) Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat als Anlage zur Steueranmeldung das Rennprogramm beizufügen. Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamte Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 9 Absatz 2) ersichtlich sind.
§ 10 Steuersatz
(1) Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- 1.
ein Rennen für ungültig erklärt wird, - 2.
ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder - 3.
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
§ 11 Steuerschuldner
(1) Jede von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Totalisatorsteuer erhoben.
(2) Jede von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Buchmachersteuer erhoben.
§ 12 Steuerentstehung
§ 13 Steueranmeldung und -entrichtung
(1) Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- 1.
ein Rennen für ungültig erklärt wird, - 2.
ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder - 3.
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
(1) Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- 1.
ein Rennen für ungültig erklärt wird, - 2.
ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder - 3.
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
§ 14 Aufzeichnungspflichten
(1) Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im Inland ansässige Betreiber eines Totalisators.
(2) Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette hält.
- 1.
Beschreibung der Rennwette, der Art der Rennwette und des Rennens, auf das sich die Rennwette bezieht, sowie das Rennprogramm, - 2.
geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Rennwette, - 3.
Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56 Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens sind alle an der Begründung oder Durchführung der Vereinbarung zwischen Veranstalter und Wettenden oder Spieler beteiligten Dritten verpflichtet, den jeweiligen Steuerschuldner über die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, insbesondere über den geleisteten Wetteinsatz oder das geleistete Teilnahmeentgelt, unverzüglich zu informieren.
(1) Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- 1.
ein Rennen für ungültig erklärt wird, - 2.
ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder - 3.
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
- 4.
Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 9 Absatz 2), (1) Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- 1.
ein Rennen für ungültig erklärt wird, - 2.
ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder - 3.
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
- 5.
Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und - 6.
Höhe der Steuer.