Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin (RaumAAusbV 2004)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,
- 1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder - 2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens zehn Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen einer Raumsituation unter Berücksichtigung von Polsterarbeiten, Dekorationsarbeiten, Wand- und Bodenarbeiten in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Skizzen erstellen und nutzen, Arbeitsabläufe dokumentieren, Ergebnisse kontrollieren und beurteilen, Grundsätze der Kundenorientierung sowie Anforderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 35 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten ein Fachgespräch führen. Das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Als Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Gestalten und Herstellen einer Raumsituation unter Berücksichtigung von Polsterarbeiten, Dekorationsarbeiten, Wand- und Bodenbelagsarbeiten in Betracht. Dabei ist der Schwerpunkt der Ausbildung besonders zu berücksichtigen. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und durchführen, dabei den Zusammenhang zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Verarbeitung und den Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und Arbeitsabläufe dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Kundenaufträge und Reklamationen annehmen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.
(3) Teil B besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Gestaltung, Fertigung und Montage sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung: Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung von Arbeitsabläufen sowie zur Gestaltung von Räumen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen und sicherstellen, Gestaltungs- und Stilmerkmale sowie Farb- und Formgebung berücksichtigen, die für die Herstellung erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen und zuordnen kann; - 2.
im Prüfungsbereich Fertigung und Montage: Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen von Raumsituationen unter Berücksichtigung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann; - 3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung | 120 Minuten, |
2. | Prüfungsbereich Fertigung und Montage | 120 Minuten, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Fertigung und Montage | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, - 6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Arbeiten im Team, - 7.
Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen, Durchführen von Messungen, - 8.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, - 9.
Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, - 10.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, - 11.
Entwickeln und Gestalten von Raumsituationen, - 12.
Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen, - 13.
Be- und Verarbeiten von Profilen, - 14.
Behandeln von Oberflächen, - 15.
Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen, - 16.
Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern, - 17.
Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen, - 18.
Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz, - 19.
Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen, - 20.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenservice.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, - 6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Arbeiten im Team, - 7.
Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen, Durchführen von Messungen, - 8.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, - 9.
Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, - 10.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, - 11.
Entwickeln und Gestalten von Raumsituationen, - 12.
Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen, - 13.
Be- und Verarbeiten von Profilen, - 14.
Behandeln von Oberflächen, - 15.
Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen, - 16.
Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern, - 17.
Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen, - 18.
Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz, - 19.
Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen, - 20.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenservice.
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Gesellenprüfung
- 1.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung: Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung von Arbeitsabläufen sowie zur Gestaltung von Räumen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen und sicherstellen, Gestaltungs- und Stilmerkmale sowie Farb- und Formgebung berücksichtigen, die für die Herstellung erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen und zuordnen kann; - 2.
im Prüfungsbereich Fertigung und Montage: Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen von Raumsituationen unter Berücksichtigung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann; - 3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
1. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung | 120 Minuten, |
2. | Prüfungsbereich Fertigung und Montage | 120 Minuten, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
1. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Fertigung und Montage | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
§ 9a Anrechnungsregelung
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur
Raumausstatterin
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbild, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| ||||
4 | Umweltschutz (§ § Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 5) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 3 *) | |||
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 2 *) | |||
| 3 *) | |||||
7 | Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen, Durchführen von Messungen (§ 4 Nr. 7) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 3 *) | |||
| 2 *) | |||||
| 3 *) | |||||
8 | Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Nr. 8) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 3 *) | |||
9 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Nr. 9) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 4 | |||
| 2 | |||||
10 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 10) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 5 | |||
11 | Entwickeln und Gestalten von Raumsituationen (§ 4 Nr. 11) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 2 | |||
| 4 | |||||
| ||||||
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung | ||||||
12 | Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen (§ 4 Nr. 12) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 5 | |||
| 3 | |||||
| 6 | |||||
13 | Be- und Verarbeiten von Profilen (§ 4 Nr. 13) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 2 | |||
14 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 14) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 4 | |||
15 | Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen (§ 4 Nr. 15) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 7 | |||
| 5 | |||||
16 | Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern (§ 4 Nr. 16) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 6 | |||
| 6 | |||||
| 3 | |||||
17 | Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen (§ 4 Nr. 17) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 6 | |||
| 6 | |||||
18 | Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz (§ 4 Nr. 18) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 4 | |||
19 | Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen (§ 4 Nr. 19) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 4 | |||
| 8 | |||||
20 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenservice (§ 4 Nr. 20) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
|
| 2 *) | |||
| 4 *) | |||||
| 3 *) |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten | ||||
A. Boden | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen (§ 4 Nr. 12) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Untergründe auf Belegreife prüfen, insbesondere Aufheizprotokolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit, Ergebnisse berücksichtigen | 6 |
b) | Bauwerks- und Bewegungsfugen mit Fugenprofilen und elastischen Fugenmassen schließen | |||
c) | Grundierung, insbesondere gegen aufsteigende Feuchtigkeit, aufbringen | |||
d) | Unterlagsstoffe, insbesondere zur Schall- und Wärmedämmung sowie für Trennschichten, auswählen und verarbeiten | |||
e) | Untergründe für eine ableitfähige Verlegung entsprechend den Vorschriften vorbereiten | |||
f) | Unterböden mit Trockenschüttungen herstellen | |||
g) | Fertigteilestrichelemente verlegen | |||
h) | Holzunterbodenkonstruktionen herstellen | |||
i) | Treppenstufen sanieren | |||
k) | Untergründe für erhöhte Beanspruchung vorbereiten und erstellen | |||
2 | Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen (§ 4 Nr. 15) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Designverlegungen und Intarsien entwerfen | 20 |
b) | Verlegepläne anfertigen | |||
c) | Zuschnitttechniken anwenden | |||
d) | textile Bodenbeläge konfektionieren und auf Nagelleisten verspannen | |||
e) | textile Bodenbeläge verkletten, mit Haft- und Klebevliesmaterialien verlegen sowie produktspezifische Verlegeverfahren anwenden | |||
f) | Belagsklebstoffe entsprechend der Untergrundart, den Anforderungen der Belagsart, des Lösungsmittelanteils und des Emissionsgrades bewerten, auswählen und nach Angaben des Herstellers auftragen | |||
g) | Beläge, insbesondere Linoleum und Gummibeläge, verarbeiten | |||
h) | Fugen fräsen, säubern, thermisch und kalt verschweißen, verschmelzen und verfugen | |||
i) | Schichtstoffbeläge und Fertigparkett verkleben, schwimmend verlegen, Elemente verbinden | |||
k) | Leisten und Abschlussprofile, insbesondere auf Treppenstufen, verarbeiten | |||
l) | Schablonen von Tritt- und Setzstufen erstellen, Formen übertragen | 8 | ||
m) | textile Beläge auf Treppen in Form von Läufern und Treppenzuschnitten auf Nagelleisten verspannen | |||
n) | Läufer auf gewendelten Treppen anpassen, abnähen und konfektionieren | |||
3 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 14) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | PVC- und Linoleumbeläge grundreinigen und versiegeln | 2 |
b) | Kork versiegeln, ölen und kaltwachsen | |||
B. Polstern | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern (§ 4 Nr. 16) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| Sitze: | 12 | |
a) | Unterfederungen unter Beachtung der Konstruktionsart, des Stils, der Gestaltungsmerkmale und der Funktionalität herstellen und instand setzen, Rahmen gurten, Taillenfedern befestigen und schnüren | |||
b) | Federleinen aufbringen, Fasson polstern und garnieren | |||
c) | klassische Pikierung aufbringen und Weisspolster herstellen | |||
Bourlets: | 18 | |||
d) | Bourlets für Armlehnenstollen und Rückenzargen herstellen und anbringen oder vorgefertigte Bourlets anbringen | |||
e) | Markierungsbourlets, insbesondere Kissenbourlets, herstellen und anbringen oder vorgefertigte Markierungsbourlets anbringen | |||
Armlehnen: | ||||
f) | Taillenfedern auf Armlehnenbrett befestigen und schnüren | |||
g) | Wellenfedern anbringen | |||
h) | Fertigteile aufbringen | |||
i) | Fasson herstellen und garnieren | |||
k) | Armlehnen pikieren und Weisspolster herstellen | |||
Rücken: | ||||
l) | Rücken und Backen vorbereiten | |||
m) | Rückenaufbauten konstruieren und vorbereiten, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen | |||
n) | Gurtungen, Federungen und Schnürungen anbringen | |||
o) | Federungen mit Leinen abdecken, Grundpolsterungen aufbringen | |||
p) | Grundpolsterungen garnieren, Pikierungen aufbringen | |||
q) | Rücken polstern, insbesondere glatt, in Pfeifen, in Heftungen und mit Bossennaht | |||
Bezüge, Schabracken und Posamenten: | 6 | |||
r) | Polsterstücke fest, leger und mit losen Kissen beziehen | |||
s) | Spannteile beziehen | |||
t) | Posamenten, Keder und Ziernagelungen anbringen | |||
u) | Schabracken und Volants fertigen, anpassen und befestigen | |||
C. Raumdekoration, Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen (§ 4 Nr. 17) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Fensterdekorationen, insbesondere mittels Freihandzeichnen, entwerfen | 8 |
b) | Skizzen und Zeichnungen in Zuschnitte umsetzen | |||
c) | epochentypische Merkmale in Fensterdekorationen feststellen und umsetzen | |||
d) | epochentypische Stoffe und Materialien auswählen | |||
e) | Raumdekorationen für Sonderbereiche und für Sonderfunktionen anfertigen | 18 | ||
f) | Funktions- und Ziernähte herstellen | |||
g) | Bänder- und Zierabschlüsse anbringen | |||
h) | Behänge und Freihanddekorationen anfertigen | |||
i) | Zugvorrichtungen auswählen und anbringen | |||
2 | Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz (§ 4 Nr. 18) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | bauliche Gegebenheiten bewerten, insbesondere Lichtmessungen durchführen | 10 |
b) | Sonderformen von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen festlegen, anfertigen und montieren | |||
c) | Antriebs- und Steuersysteme festlegen und montieren | |||
d) | Verkleidungen, Schutz- und Zierblenden entwerfen, anfertigen und montieren | |||
D. Wand- und Deckendekoration | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen (§ 4 Nr. 12) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Untergründe prüfen, insbesondere auf chemische und physikalische Eigenschaften, Mängel beseitigen | 8 |
b) | Flächenaufteilungen festlegen | |||
c) | Untergründe vorbereiten, insbesondere Grundbeschichtungsstoffe, Rollenmakulatur und feste Unterlagen aufbringen | |||
2 | Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen (§ 4 Nr. 19) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Spezialtapeten, Wand- und Deckenbeläge unter Berücksichtigung der Untergründe, der Funktion des Raumes, der epochalen Stilmerkmale und der Farbwirkung auswählen, zuschneiden und in Kleistertechnik sowie Wandklebetechnik aufbringen | 18 |
b) | Wand- und Deckenbekleidungsstoffe auswählen, zuschneiden, konfektionieren und verspannen | |||
c) | Beschichtungsstoff entsprechend den Untergrundarten, dem Beschichtungsaufbau und der Farbwirkung auswählen | |||
d) | Farbvorschläge entwickeln, Farbtöne mischen | |||
e) | Wand- und Deckenflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, beschichten | |||
f) | Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten | 10 | ||
g) | zierende Abschlüsse mit Tapetenschnüren, Borten, Tapetenleisten und Friesen anbringen | |||
h) | vorgefertigte Stuckteile anbringen |