Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) : Erlaubnis
Abschnitt 1
Erlaubnis
Erlaubnis
§ 1
(1) Eine auf Grund
- 1.
von § 15 Abs. 1 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG) vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 13. November 1995 (GBl. S. 764), mit dem Abschlusszeugnis erteilte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Podologin"/"Staatlich geprüfter Podologe", - 2.
der bayerischen Schulordnung für die Berufsfachschulen für medizinische Fußpflege vom 23. April 1993 (GVBl. S. 317, berichtigt GVBl. 1993 S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 230), erteilte Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/staatlich geprüfte medizinische Fußpflegerin", - 3.
des Runderlasses des Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von medizinischen Fußpflegern vom 21. Februar 1983 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 266) und des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen - Medizinische Fußpflege - vom 10. November 1982 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 2195) erteilte staatliche Anerkennung als "Medizinischer Fußpfleger" oder - 4.
des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 15), erteilte Berechtigung als "Staatlich anerkannte Podologin" oder "Staatlich anerkannter Podologe"
(2) Eine Ausbildung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten landesrechtlichen Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1 dieses Gesetzes.
(3) Wer eine andere als in Absatz 1 genannte mindestens zweijährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege, die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die Absätze 1 bis 3 zu fallen, eine mindestens zehnjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung erfolgreich ablegt.
(5) Für Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher sowie Personen, die auf Grund einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), die Berufsbezeichnungen "Masseurin" oder "Masseur", "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" führen dürfen, gilt Absatz 4 entsprechend, wenn sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen.
(6) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die Absätze 1 bis 5 zu fallen, eine mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweisen, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung erfolgreich ablegen.
§ 2
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.
(2) Podologinnen und Podologen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
- 1.
die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 1.
die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Podologin oder Podologe anerkannt wurden, - 2.
sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Podologie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und - 3.
der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen geregelten Ausbildung aufweist.
PodG
PodG | Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen
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§ 1, Abs. 1
§ 1, Abs. 1
, Abs. 1
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.
(2) Podologinnen und Podologen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
- 1.
die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vorgeschrieben sind, oder - 2.
der Beruf des Podologen eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Podologen entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.
§ 2a
§ 2b
- 1.
den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, PodG PodG | Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen ,
§ 1, Abs. 1 § 1, Abs. 1 , Abs. 1(1) Wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden.
(2) Podologinnen und Podologen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
- 2.
den Verzicht auf die Erlaubnis, - 3.
das Verbot der Ausübung des Berufs des Podologen durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder - 4.
das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.
- 1.
die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, - 2.
Beruf der betroffenen Person, - 3.
Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat, - 4.
Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und - 5.
Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt.
Abschnitt 2
Ausbildung
Ausbildung
Abschnitt 2a
Erbringen von Dienstleistungen
Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 3
Zuständigkeiten
Zuständigkeiten
Abschnitt 4
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangs- und Schlussvorschriften