Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin (MaskAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen, - 6.
Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten, - 7.
Vorbereiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen, - 8.
Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen, - 9.
Abstimmen von Farben, - 10.
Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen, - 11.
Anfertigen von Glatzen, - 12.
Anfertigen von Masken und Körperteilen, - 13.
Anfertigen von Spezialeffekten, - 14.
Schminken, - 15.
Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen, - 16.
Prüfen von Arbeitsergebnissen, - 17.
Arbeiten für Proben und Produktionen.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen, - 6.
Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten, - 7.
Vorbereiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen, - 8.
Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen, - 9.
Abstimmen von Farben, - 10.
Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen, - 11.
Anfertigen von Glatzen, - 12.
Anfertigen von Masken und Körperteilen, - 13.
Anfertigen von Spezialeffekten, - 14.
Schminken, - 15.
Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen, - 16.
Prüfen von Arbeitsergebnissen, - 17.
Arbeiten für Proben und Produktionen.
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,
- 1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder - 2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden je eine praktische Aufgabe aus den Bereichen Haararbeiten sowie Schminken und Modellieren durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden zehn praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbstständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführten Arbeiten kontrollieren kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
Erstellen einer Charaktermaske mit plastischem Gesichtsteil und Spezialeffekten, insbesondere Wunde und Narbe, - 2.
Erstellen einer historischen Figur mit Eigenhaar und Haarteilen am Modell sowie Auftragen von Make-up oder Schönheitsschminke, - 3.
Erstellen einer Altmaske mit Vollglatze und Kleben eines Bartes aus der Hand, - 4.
Erstellen einer Frontalansicht eines geschminkten Totenschädels, - 5.
Erstellen einer Improvisationsmaske nach Vorgabe, - 6.
Schminken einer Fantasiemaske einschließlich Einarbeitung einer fertigen Perücke aus haarfremdem Material, - 7.
Einlegen und Frisieren einer Damenperücke, - 8.
Schneiden und Frisieren einer Herrenperücke, - 9.
Ondulieren eines Tressenteils mit C-Eisen und - 10.
Herstellen einer Freihandzeichnung für eine Tanzmaske in Frontal- und Seitenansicht sowie Modellieren auf einem Positiv-Gesichtsabdruck nach der angefertigten Zeichnung.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
im Prüfungsbereich Gestaltung: - a)
kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge, - b)
gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten und anatomische Grundlagen für das Maskenbild;
- 2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung: - a)
Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materialien und produktionsbedingte Zusammenhänge, - b)
Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben, - c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;
- 3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
1. | im Prüfungsbereich Gestaltung | 150 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Gestaltung | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durchschnitt der Prüfungsbereiche Gestaltung sowie Arbeitsplanung und -ausführung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlußprüfung
- 1.
Erstellen einer Charaktermaske mit plastischem Gesichtsteil und Spezialeffekten, insbesondere Wunde und Narbe, - 2.
Erstellen einer historischen Figur mit Eigenhaar und Haarteilen am Modell sowie Auftragen von Make-up oder Schönheitsschminke, - 3.
Erstellen einer Altmaske mit Vollglatze und Kleben eines Bartes aus der Hand, - 4.
Erstellen einer Frontalansicht eines geschminkten Totenschädels, - 5.
Erstellen einer Improvisationsmaske nach Vorgabe, - 6.
Schminken einer Fantasiemaske einschließlich Einarbeitung einer fertigen Perücke aus haarfremdem Material, - 7.
Einlegen und Frisieren einer Damenperücke, - 8.
Schneiden und Frisieren einer Herrenperücke, - 9.
Ondulieren eines Tressenteils mit C-Eisen und - 10.
Herstellen einer Freihandzeichnung für eine Tanzmaske in Frontal- und Seitenansicht sowie Modellieren auf einem Positiv-Gesichtsabdruck nach der angefertigten Zeichnung.
- 1.
im Prüfungsbereich Gestaltung: - a)
kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge, - b)
gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten und anatomische Grundlagen für das Maskenbild;
- 2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung: - a)
Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materialien und produktionsbedingte Zusammenhänge, - b)
Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben, - c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;
- 3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
1. | im Prüfungsbereich Gestaltung | 150 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
1. | Prüfungsbereich Gestaltung | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde | 20 Prozent. |
§ 9 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4 Abs. 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Maskenbildner/zur Maskenbildnerin
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||||
5 | Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen (§ 3 Nr. 5) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Informationen zu Gestaltungskonzeptionen ermitteln und historische und zeitgenössische sowie kultur- und kunstgeschichtliche Bezüge zu den Anforderungen der Produktion herstellen | 8 | |||
b) | Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalterischer und technischer Umsetzungsmöglichkeiten bewerten und Aufgabenverteilung mit den beteiligten Werkstätten abstimmen und festlegen | ||||||
c) | Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und mit den Auftraggebern abstimmen | ||||||
6 | Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten (§ 3 Nr. 6) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Werkzeuge und Geräte auswählen | 2 | |||
b) | Werkzeuge und Geräte unter Beachtung der Hygiene reinigen und pflegen | ||||||
c) | Hilfswerkzeuge anfertigen | ||||||
7 | Vorbereiten und Lagern von Werkzeugen und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Werk- und Hilfsstoffe auswählen | 2 | |||
b) | Werk- und Hilfsstoffe vorbereiten | ||||||
c) | Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Bestimmungen und Herstellerangaben lagern | ||||||
8 | Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 8) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Fundus sichten und Gegenstände auswählen | 2 | |||
b) | ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit beachten | ||||||
c) | Arbeitsplatz einrichten | ||||||
d) | fremd- und fachsprachliche Ausdrücke anwenden | ||||||
e) | Skizzen und Entwürfe anfertigen | 5 | |||||
f) | Arbeitstechniken unter Beachtung von Gestaltungsvorgaben, Kosten und Terminen festlegen | 6 | |||||
g) | Art und Menge der Werk- und Hilfsstoffe ermitteln | ||||||
h) | Material- und Kostenberechnungen durchführen | ||||||
i) | Zeitplanung für Arbeitsschritte festlegen | ||||||
k) | Arbeiten mit den einzubeziehenden Werkstätten abstimmen | ||||||
9 | Abstimmen von Farben(§ 3 Nr. 9) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Farben nach der Kombinierbarkeit von Pigmenten, Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln auswählen | 6 | |||
b) | Farben mischen | ||||||
c) | Farbwirkungen auf die Licht- und Produktionsbedingungen abstimmen | ||||||
10 | Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen (§ 3 Nr. 10) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Darstellermaße und -haarfarben registrieren, insbesondere Maßkarten und Tabellen anlegen | 16 | |||
b) | Arbeitsköpfe auswählen, anfertigen und präparieren | ||||||
c) | Monturen anfertigen | ||||||
d) | Haare auswählen | ||||||
e) | Haarfarben und Melierungen festlegen | ||||||
f) | Haare färben | ||||||
g) | Knüpfperücken und -haarteile anfertigen | ||||||
h) | Haare durch Schneiden und Formen gestalten | ||||||
i) | Perücken und Haarteile für die Lagerung präparieren | ||||||
k) | Tressenperücken, -haarteile und -Zöpfe anfertigen | ||||||
l) | Klebeperücken anfertigen | ||||||
m) | Perücken aus haarfremden Werkstoffen anfertigen | ||||||
n) | Körperbehaarungen anfertigen | ||||||
11 | Anfertigen von Glatzen (§ 3 Nr. 11) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Arbeitsköpfe präparieren und Glatzenformen festlegen | 5 | |||
b) | Monturen, Vollglatzen und Glatzenteile anfertigen | ||||||
c) | Glatzen konservieren und lagern | ||||||
d) | Glatzen von Arbeitsköpfen ablösen | ||||||
e) | Teilglatzen mit eingearbeiteten Befestigungspunkten herstellen | 6 | |||||
f) | Haare durch Knüpfen, Kleben und Stechen befestigen | ||||||
12 | Anfertigen von Masken und Körperteilen (§ 3 Nr. 12) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | unterschiedliche Formen modellieren | 5 | |||
b) | Körperteile und Köpfe abformen | ||||||
c) | starre und flexible Masken und plastische Teile, insbesondere durch Kaschieren, Laminieren und Ausgießen, anfertigen | ||||||
d) | Negativ- und Positivformen herstellen | ||||||
e) | Masken im Direktverfahren, insbesondere durch Wattieren, Kleben und Nähen, anfertigen | ||||||
f) | Masken und Körperteile, insbesondere durch Strukturieren, Bemalen, Spritzen und Schminken, fertig stellen | 6 | |||||
g) | Art der Beanspruchung ermitteln, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen festlegen | 12 | |||||
h) | Masken im Hohlformverfahren anfertigen | ||||||
i) | Körperteile und Köpfe unter Beachtung der den Rollencharakter kennzeichnenden Merkmale gestalten | ||||||
13 | Anfertigen von Spezialeffekten (§ 3 Nr. 13) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | trockene und frische Hautveränderungen sowie Aktionsverletzungen anfertigen | 10 | |||
b) | bewegliche, veränderbare und starre Deformationen anfertigen | ||||||
c) | Konstruktionen beteiligter Werkstätten einarbeiten | ||||||
14 | Schminken (§ 3 Nr. 14) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Haut, insbesondere unter Beachtung unterschiedlicher Hauttypen und Hautfarben, zum Schminken vorbereiten | 10 | |||
b) | Grundtechniken des Schminkens anwenden, insbesondere Licht und Schatten setzen | ||||||
c) | Reinigungstechniken anwenden | ||||||
d) | Haut unter Beachtung schminktechnischer Möglichkeiten und der Erfordernisse für Bühnen-, Foto-, Film- oder Fernsehproduktionen schminken | 10 | |||||
e) | Phantasiemasken und plakative Masken sowie Tiermasken nach artentypischen Merkmalen gestalten | ||||||
f) | Körperbemalungen auftragen | ||||||
g) | plastische Veränderungen an Darstellern herstellen und einschminken | ||||||
15 | Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen (§ 3 Nr. 15) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Haarlängen bestimmen | 10 | |||
b) | Schneidtechniken auswählen und anwenden | ||||||
c) | Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen, Papillotiertechniken und Ondulation, gestalten | ||||||
d) | Schling- und Stecktechniken anwenden | 12 | |||||
e) | Frisuren unter Berücksichtigung Produktionsbezogener Anforderungen, insbesondere an die Haltbarkeit und Wiederauffrisierbarkeit, fertigstellen | ||||||
16 | Prüfen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 16) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | Prüfkriterien festlegen und unter Beachtung von produktions-bezogenen Vorgaben, insbesondere gestalterischer Qualität, Farbrichtigkeit sowie Nah- und Fernwirkung, Haltbarkeit und Funktionalität, anwenden | 6 | |||
b) | Funktionsprüfungen durchführen | ||||||
c) | Maskenbilder testen und korrigieren | ||||||
17 | Arbeiten für Proben und Produktionen (§ 3 Nr. 17) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
| a) | mit zwischenmenschlichen Konfliktsituationen umgehen | 3 | |||
b) | Maskenteile von Darstellern abnehmen, reinigen, aufarbeiten, instand setzen, aufbewahren und registrieren | ||||||
c) | Produktionsschminkpläne erstellen | 14 | |||||
d) | erarbeitetes Maskenbild anlegen | ||||||
e) | Vorstellungs- und Produktionsbücher anlegen und führen |