Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (KrWaffKontrG) : Übergangs- und Schlußvorschriften
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (KrWaffKontrG) : Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Genehmigungsvorschriften
Genehmigungsvorschriften
Zweiter Abschnitt
Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Atomwaffen
Besondere Vorschriften für Atomwaffen
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
§ 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
(1) Eine vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene oder in Aussicht genommene und nicht aufschiebbare Handlung, die nach diesem Gesetz der Genehmigung bedarf, kann vorläufig genehmigt werden. In diesen Fällen ist die erforderliche Genehmigung binnen eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Genehmigung zu beantragen. Wird die Genehmigung versagt, so kann dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 9 eine angemessene Entschädigung gewährt werden, wenn es auch im Hinblick auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eine unbillige Härte wäre, die Entschädigung zu versagen.
(2) Für völkerrechtliche Vereinbarungen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie die Lieferung oder die Instandhaltung von Kriegswaffen zum Gegenstand haben, gilt abweichend von § 27 folgendes:
- 1.
Soweit vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts staatliche Aufträge zur Herstellung oder zur Ausfuhr in oder zur Einfuhr aus Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages für das Jahr 1990 angewiesen sind, gelten die zur Durchführung dieser Anweisungen erforderlichen, nach § 2 oder § 3 genehmigungsbedürftigen Handlungen als genehmigt. - 2.
Bei Anweisungen im Sinne der Nummer 1 in bezug auf Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages sind, können genehmigungsbedürftige, aber unaufschiebbare Handlungen vorläufig genehmigt werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für den Fall, daß die Deutsche Demokratische Republik ein Gesetz zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes erläßt, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Maßgaben der Absätze 1 und 2 und des § 26a so zu ändern, daß deren Ziele unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage erreicht werden.
§ 26b Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(1) Wird eine Genehmigung nach den §§ 2, 3 Abs. 1 oder 2, § 4 Abs. 1 oder § 4a ganz oder teilweise widerrufen, so ist ihr Inhaber vom Bund angemessen in Geld zu entschädigen. Die Entschädigung bemißt sich nach den vom Genehmigungsinhaber nachgewiesenen zweckentsprechenden Aufwendungen. Anderweitige, den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung entsprechende Verwertungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(2) Der Anspruch auf eine Geldentschädigung entfällt, wenn der Inhaber der Genehmigung oder die für ihn auf Grund der Genehmigung tätigen Personen durch ihr schuldhaftes Verhalten Anlaß zum Widerruf der Genehmigung gegeben haben, insbesondere wenn
- 1.
diese Personen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen oder gegen Anordnungen der Genehmigungs- oder Überwachungsbehörde erheblich oder wiederholt verstoßen haben, - 2.
die Genehmigung auf Grund des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3 widerrufen worden ist.
Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.
- 1.
Soweit vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts staatliche Aufträge zur Herstellung oder zur Ausfuhr in oder zur Einfuhr aus Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages für das Jahr 1990 angewiesen sind, gelten die zur Durchführung dieser Anweisungen erforderlichen, nach § 2 (1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen, die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst befördern will.
(3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausgeführt oder durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 genehmigt ist oder hierzu eine Allgemeine Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde.
(4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden
- 1.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Durchfuhr durch das Bundesgebiet, - 2.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an die Bundeswehr, - 3.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an im Bundesgebiet ansässige Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind, - 4.
für die Beförderung von Kriegswaffen zwischen im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind, - 5.
für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind, an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr durch diese Unternehmen an sich sowie - 6.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Verbringung an Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) zertifiziert sind.
- 2.
Bei Anweisungen im Sinne der Nummer 1 in bezug auf Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages sind, können genehmigungsbedürftige, aber unaufschiebbare Handlungen vorläufig genehmigt werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Wer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er zuvor erlangt hat, hat dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Angabe von Waffenart, Stückzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung binnen zwei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern er nicht von dem Genehmigungserfordernis für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt freigestellt oder nach § 26b angewiesen ist. Nach Ablauf dieser Frist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Kriegswaffen nicht mehr ausgeübt werden.
§ 27 Zwischenstaatliche Verträge
§ 28 Gebühren
(1) Durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren vorzusehen. Die Gebühren sind nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 bis 4, des § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie des § 11 zu bestimmen. Für Auslagen gilt § 12 Absatz 2. Des Weiteren kann die Stelle bestimmt werden, die die Gebühren und Auslagen einzieht.
(2) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein völkerrechtlicher Vertrag im Einzelnen inhaltlich bestimmte Vorgaben für die Erhebung von Gebühren und Auslagen enthält, die von diesem Gesetz abweichen, ist die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsaktes oder Vertrages durch Gebührenverordnung nach Absatz 3 oder 4 zu bestimmen.
(3) Die Bundesregierung erlässt ohne Zustimmung des Bundesrates durch Allgemeine Gebührenverordnung folgende Bestimmungen, soweit sie für den Bereich der Bundesverwaltung einheitlich gelten sollen:
- 1.
Vorgaben zur Ermittlung der Gebühr nach § 9 Absatz 1 einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren nach § 11 Nummer 2, - 2.
Gebührenregelungen für Beglaubigungen und Bescheinigungen sowie - 3.
Pauschalierung von Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 3.
(4) Die Bundesministerien erlassen ohne Zustimmung des Bundesrates Besondere Gebührenverordnungen für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit keine Regelungen durch die Allgemeine Gebührenverordnung nach Absatz 3 getroffen wurden. Regelungen der Besonderen Gebührenverordnungen nach Satz 1 finden keine Anwendung, soweit nach Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen durch die Allgemeine Gebührenverordnung nach Absatz 3 getroffen wurden.
(5) Die durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 festgelegten Gebühren sind regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Bei einer Anpassung gelten für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort, soweit durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 nichts anderes bestimmt ist.
§ 29 Inkrafttreten
Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Kriegswaffenliste
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Teil A
Kriegswaffen, auf deren Herstellung die Bundesrepublik Deutschland verzichtet hat (Atomwaffen, biologische und chemische Waffen)
----- - 1)
Für die unter Nummer 3 Buchstabe b genannten biologischen Agenzien sind im Falle ihrer zivilen Verwendung die Ausfuhrbeschränkungen auf Grund - -
der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 367 S. 1) in Verbindung mit dem Beschluß des Rates vom 19. Dezember 1994 über die vom Rat gemäß Artikel J.3 des Vertrages über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 367 S. 8) sowie - -
der Regelungen der Außenwirtschaftsverordnung, insbesondere der §§ 5 (1) Einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines anderen tätig wird. In diesen Fällen bedarf nur der andere der Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a.
(2) Wer Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 § 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 befördert, bedarf für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über diese Kriegswaffen von dem Absender und die Überlassung der tatsächlichen Gewalt an den in der Genehmigungsurkunde genannten oder von einer Allgemeinen Genehmigung umfassten Empfänger keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 2.
(3) Einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 bedarf ferner nicht, wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen
- 1.
demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Absatz 1, 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 befördert, überlassen oder von ihm erwerben will, sofern der Absender und der Empfänger in der Genehmigungsurkunde genannt oder von einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 umfasst sind, - 2.
der Bundeswehr überlassen oder von ihr erwerben will oder - 3.
dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, den Polizeien des Bundes, der Zollverwaltung, einer für die Aufrecherhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle, einem Beschussamt oder einer Behörde des Strafvollzugs überlassen oder von diesen zur Instandsetzung, zur Erprobung oder zur Beförderung erwerben will.
(1) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn einer der in § 6 Abs. 3 genannten Versagungsgründe nachträglich offenbar geworden oder eingetreten ist, es sei denn, daß der Grund innerhalb einer zu bestimmenden Frist beseitigt wird.
(3) Wird die Genehmigung widerrufen, so trifft die Genehmigungsbehörde Anordnungen über den Verbleib oder die Verwertung der Kriegswaffen. Sie kann insbesondere anordnen, die Kriegswaffen innerhalb angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu überlassen und dies der Überwachungsbehörde nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Kriegswaffen sichergestellt und eingezogen werden. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
zu beachten. Für Ricin und Saxitoxin (Nummer 3.1 Buchstabe d und Nummern 4 und 5) gelten zusätzlich die Beschränkungen, Meldepflichten und Inspektionsvorschriften des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) und der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794).
I. Atomwaffen
- 1.
Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen können - 2.
Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind oder die für sie wesentlich sind, soweit keine atomrechtlichen Genehmigungen erteilt sind
Als Kernbrennstoff gilt Plutonium, Uran 233, Uran 235 (einschließlich Uran 235, welches in Uran enthalten ist, das mit mehr als 2,1 Gewichtsprozent Uran 235 angereichert wurde) sowie jede andere Substanz, welche geeignet ist, beträchtliche Mengen Atomenergie durch Kernspaltung oder -vereinigung oder eine andere Kernreaktion der Substanz freizumachen. Die vorstehenden Substanzen werden als Kernbrennstoff angesehen, einerlei in welchem chemischen oder physikalischen Zustand sie sich befinden.
II. Biologische Waffen
- 3.
Biologische Kampfmittel - a)
schädliche Insekten und deren toxische Produkte; - b)
biologische Agenzien (Mikroorganismen, Viren, Pilze sowie Toxine); insbesondere: - 3.1
human- und tierpathogene Erreger sowie Toxine - a)
Viren wie folgt: - 1.
Chikungunya-Virus, - 2.
Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus, - 3.
Dengue-Fiebervirus, - 4.
Eastern Equine Enzephalitis-Virus, - 5.
Ebola-Virus, - 6.
Hantaan-Virus, - 7.
Junin-Virus, - 8.
Lassa-Virus, - 9.
Lymphozytäre Choriomeningitis-Virus, - 10.
Machupo-Virus, - 11.
Marburg-Virus, - 12.
Affenpockenvirus, - 13.
Rift-Valley-Fieber-Virus, - 14.
Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr-/Sommerenzephalitis), - 15.
Variola-Virus, - 16.
Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus, - 17.
Western Equine Enzephalitis-Virus, - 18.
Whitepox-Virus, - 19.
Gelbfieber-Virus, - 20.
Japan-B-Enzephalitis-Virus;
- b)
Rickettsiae wie folgt: - 1.
Coxiella burnetii, - 2.
Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana), - 3.
Rickettsia prowazekii, - 4.
Rickettsia rickettsii;
- c)
Bakterien wie folgt: - 1.
Bacillus anthracis, - 2.
Brucella abortus, - 3.
Brucella melitensis, - 4.
Brucella suis, - 5.
Chlamydia psittaci, - 6.
Clostridium botulinum, - 7.
Francisella tularensis, - 8.
Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei), - 9.
Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei), - 10.
Salmonella typhi, - 11.
Shigella dysenteriae, - 12.
Vibrio cholerae, - 13.
Yersinia pestis;
- d)
Toxine wie folgt: - 1.
Clostridium-botulinum-Toxine, - 2.
Clostridium-perfringens-Toxine, - 3.
Conotoxin, - 4.
Ricin, - 5.
Saxitoxin, - 6.
Shiga-Toxin, - 7.
Staphylococcus-aureus-Toxine, - 8.
Tetrodotoxin, - 9.
Verotoxin, - 10.
Microxystin (Cyanoginosin);
- 3.2
tierpathogene Erreger - a)
Viren wie folgt: - 1.
Afrikanisches Schweinepest-Virus, - 2.
Aviäre Influenza Viren wie folgt: - a)
uncharakterisiert oder - b)
Viren mit hoher Pathogenität gemäß Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Juni 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) wie folgt: - aa)
Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder - bb)
Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7, für welche die Nukleotid-Sequenzierung an der Spaltstelle für Hämagglutinin multiple basische Aminosäuren aufweist,
- 3.
Bluetongue-Virus, - 4.
Maul- und Klauenseuche-Virus, - 5.
Ziegenpockenvirus, - 6.
Aujeszky-Virus, - 7.
Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus), - 8.
Lyssa-Virus, - 9.
Newcastle-Virus, - 10.
Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, - 11.
Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit), - 12.
Rinderpest-Virus, - 13.
Schafpocken-Virus, - 14.
Teschen-Virus, - 15.
Vesikuläre Stomatitis-Virus;
- b)
Bakterien wie folgt: Mycoplasma mycoides;
- 3.3
pflanzenpathogene Erreger - a)
Bakterien wie folgt: - 1.
Xanthomonas albilineans, - 2.
Xanthomonas campestris pv. citri einschließlich darauf zurückzuführender Stämme wie Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E oder anders klassifizierte wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo;
- b)
Pilze wie folgt: - 1.
Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae), - 2.
Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae), - 3.
Micricyclus ulei (syn. Dothidella ulei), - 4.
Puccina graminis (syn. Puccina graminis f. sp. tritici), - 5.
Puccina striiformis (syn. Puccina glumarum), - 6.
Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae);
- 3.4
genetisch modifizierte Mikroorganismen wie folgt: - a)
genetisch modifizierte Mikroorganismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, welche mit der Pathogenität der in Unternummer 3.1 Buchstabe a, b oder c oder Unternummer 3.2 oder 3.3 genannten Organismen assoziiert sind, - b)
genetisch modifizierte Mikroorganismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Kodierung für eines der in Unternummer 3.1 Buchstabe d genannten Toxine enthalten.
- 4.
Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 3 genannten biologischen Kampfmittel für militärische Zwecke zu verwenden, sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwendung in einer solchen Waffe bestimmt sind.
III. Chemische Waffen
5. | A. | Toxische Chemikalien (Registriernummer nach Chemical Abstracts Service; CAS-Nummer) | ||
a) | O-Alkyl(<=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder I-Pr)-phosphonofluoride, zum Beispiel: | |||
Sarin: | ||||
O-Isopropylmethyl-phosphonofluorid | (107-44-8), | |||
Soman: | ||||
O-Pinakolylmethyl-phosphonofluorid | (96-64-0), | |||
b) | O-Alkyl(<=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide, zum Beispiel: | |||
Tabun: | ||||
O-Ethyl-N,N-dimethyl-phosphoramidocyanid | (77-81-6), | |||
c) | O-Alkyl(H oder <=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-S-2-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze, zum Beispiel: | |||
VX: | ||||
O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonothiolat | (50782-69-9), | |||
d) | Schwefelloste: | |||
2-Chlorethylchlormethylsulfid | (2625-76-5), | |||
Senfgas: | ||||
Bis-(2-chlorethyl)-sulfid | (505-60-2), | |||
Bis-(2-chlorethylthio)-methan | (63869-13-6), | |||
Sesqui-Yperit (Q): | ||||
1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan | (3563-36-8), | |||
1,3-Bis-(2-chlorethylthio)-n-propan | (63905-10-2), | |||
1,4-Bis-(2-chlorethylthio)-n-butan | (142868-93-7), | |||
1,5-Bis-(2-chlorethylthio)-n-pentan | (142868-94-8), | |||
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether | (63918-90-1), | |||
O-Lost: | ||||
Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether | (63918-89-8), | |||
e) | Lewisite: | |||
Lewisit 1: | ||||
2-Chlorvinyldichlorarsin | (541-25-3), | |||
Lewisit 2: | ||||
Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin | (40334-69-8), | |||
Lewisit 3: | ||||
Tris-(2-chlorvinyl)-arsin | (40334-70-1), | |||
f) | Stickstoffloste: | |||
HN1: | ||||
Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin | (538-07-8), | |||
HN2: | ||||
Bis-(2-chlorethyl)-methylamin | (51-75-2), | |||
HN3: | ||||
Tris-(2-chlorethyl)-amin | (555-77-1), | |||
g) | BZ: | |||
3-Chinuclidinylbenzilat | (6581-06-2). | |||
B. | Ausgangsstoffe | |||
a) | Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride, zum Beispiel: | |||
DF: | ||||
Methylphosphonsäuredifluorid | (676-99-3), | |||
b) | O-Alkyl(H oder <=C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze, zum Beispiel: | |||
QL: | ||||
O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonit | (57856-11-8), | |||
c) | Chlor-Sarin: | |||
O-Isopropylmethylphosphonochlorid | (1445-76-7), | |||
d) | Chlor-Soman: | |||
O-Pinakolylmethylphosphonochlorid | (7040-57-5). |
- 6.
Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 5 genannten chemischen Kampfstoffe für militärische Zwecke zu verwenden, sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwendung in einer solchen Waffe bestimmt sind.
Teil B
Sonstige Kriegswaffen I. Flugkörper
- 7.
Lenkflugkörper - 8.
ungelenkte Flugkörper (Raketen) - 9.
sonstige Flugkörper - 10.
Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte) für die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper zur Panzer- und Fliegerabwehr - 11.
Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen sowie der Raketenwerfer - 12.
Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9
II. Kampfflugzeuge und -hubschrauber
- 13.
Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen: - 1.
integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt, - 2.
integrierte elektronische Kampfmittel, - 3.
integriertes elektronisches Kampfführungssystem
- 14.
Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der folgenden Merkmale besitzen: - 1.
integriertes Waffensystem, das insbesondere über Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt, - 2.
integrierte elektronische Kampfmittel, - 3.
integriertes elektronisches Kampfführungssystem
- 15.
Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14 - 16.
Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für die Waffen der Nummer 13
III. Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge
- 17.
Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden - 18.
Unterseeboote - 19.
kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen ausgerüstet sind - 20.
Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger, Sperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote - 21.
Landungsboote, Landungsschiffe - 22.
Tender, Munitionstransporter - 23.
Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22
IV. Kampffahrzeuge
- 24.
Kampfpanzer - 25.
sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge - 26.
Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt sind - 27.
Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25 - 28.
Türme für Kampfpanzer
V. Rohrwaffen
- 29.
- a)
Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung, - b)
Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, - c)
vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, - d)
halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre
- 30.
Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen - 31.
Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art - 32.
Maschinenkanonen - 33.
gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Nummern 31 und 32 - 34.
Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32 - 35.
Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32 - 36.
Trommeln für Maschinenkanonen
- VI.
Leichte Panzerabwehrwaffen, Flammenwerfer, Minenleg- und Minenwurfsysteme
- 37.
rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehrwaffen - 38.
Flammenwerfer - 39.
Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landminen
VII. Torpedos, Minen, Bomben, eigenständige Munition
- 40.
Torpedos - 41.
Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil) - 42.
Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf - Sprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf) - 43.
Minen aller Art - 44.
Bomben aller Art einschließlich der Wasserbomben - 45.
Handflammpatronen - 46.
Handgranaten - 47.
Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie sprengtechnische Minenräummittel - 48.
Sprengladungen für die Waffen der Nummer 43
VIII. Sonstige Munition
- 49.
Munition für die Waffen der Nummern 31 und 32 - 50.
Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss, sofern - 1.
das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und - 2.
Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird
- 51.
Munition für die Waffen der Nummer 30 - 52.
Munition für die Waffen der Nummern 37 und 39 - 53.
Gewehrgranaten - 54.
Geschosse für die Waffen der Nummern 49 und 52 - 55.
Treibladungen für die Waffen der Nummern 49 und 52
IX. Sonstige wesentliche Bestandteile
- 56.
Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 bis 9 und 40 - 57.
Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 40, 43, 44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treibladungsanzünder - 58.
Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 7, 9, 40, 44, 49, 59 und 60 - 59.
Submunition für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61 - 60.
Submunition ohne Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44, 49 und 61
X. Dispenser
- 61.
Dispenser zur systematischen Verteilung von Submunition
XI. Laserwaffen
- 62.
Laserwaffen, besonders dafür konstruiert, dauerhafte Erblindung zu verursachen.