Anordnung über Halden und Restlöcher (HaldeRlAnO) : Technische Dokumentation
Eingangsformel
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Geltungsbereich
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Grundforderungen
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Gestaltung von Böschungen
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Technische Dokumentation
Technische Dokumentation
§ 15
(1) Für Halden und Restlöcher ist eine technische Dokumentation anzufertigen.
(2) Die technische Dokumentation muß nachstehende Angaben bzw. Unterlagen enthalten:
- a)
Name und Anschrift des Betriebes bzw. Organs und des ihm übergeordneten wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organs, - b)
Bezeichnung der Halde oder des Restloches (gegebenenfalls Nummer nach Systematik der örtlichen Organe), - c)
Darstellung des Standortes auf einer topographischen Karte mit Angabe von Umleitungsstrecken bei Unterbrechung von Staßen und Wegen bzw. des Straßen- und Wegeneubaues, - d)
Entstehungszeitraum, bei Halden zusätzlich voraussichtliche Betriebsdauer sowie Art und Herkunft der Haldenmaterialien (für betriebene Bergbauhalden auch Zusammensetzung der Haldenmaterialien), - e)
Ausmaß (geplantes bzw. derzeitiges), - f)
technologische Beschreibung von Arbeiten oder Maßnahmen, - g)
bisher aufgetretene oder mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Volkswirtschaft mit Angabe der dafür maßgebenden Verhältnisse, - h)
Art der Folgenutzung (geplante bzw. derzeitige), - i)
geologische und hydrologische Verhältnisse, - j)
geplante und zur Zeit durchgeführte Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen, - k)
ausgeführte Standsicherheitsnachweise oder Standsicherheitseinschätzungen bzw. Beurteilung ihrer Notwendigkeit, - l)
zeichnerische Unterlagen gemäß § 16 (1) Die zeichnerischen Unterlagen, wie Lagepläne, Risse, sind wie folgt anzufertigen:
- a)
für Bergbauhalden von Betrieben und Organen gemäß § 2 Buchst. a nach den Bestimmungen über das bergmännische Rißwerk, - b)
für Restlöcher von Betrieben und Organen gemäß § 2 Buchst. a nach den Bestimmungen über das bergmännische Rißwerk, sofern ein bergmännisches Rißwerk bei der Durchführung der Gewinnungsarbeiten geführt werden mußte, - c)
für alle übrigen Halden und Restlöcher nach den Angaben in Anlage 3, sofern nicht die Bergbehörde höhere Anforderungen stellt oder Maßnahmen der Folgenutzung eine höhere Genauigkeit erfordern.
(2) Zeichnerische Unterlagen betriebener Nichtbergbauhalden sind in Abständen von mindestens 3 Jahren nachzutragen, sofern nicht anders gefordert.
(3) In den zeichnerischen Unterlagen sind ober- und unterirdisch zu schützende Objekte darzustellen, die sich
- a)
auf Halden und in Restlöchern und - b)
in geringerer Entfernung von der Haldenunterkante bzw. Restlochoberkante als die - -
2fache örtliche Haldenhöhe, - -
3fache örtliche Restlochtiefe bei Böschungen im gekippten Lockergestein (bei Gefahr von Setzungsfließen bis zum natürlich gelagerten Lockergestein, maximal 10fache örtliche Restlochtiefe), - -
2fache örtliche Restlochtiefe bei Böschungen im natürlich gelagerten Lockergestein, - -
1,5fache örtliche Restlochtiefe im Festgestein
- -
betriebene klassifizierte Halden, - -
Restlöcher und stillgelegte Halden, an denen Anzeichen für Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft erkannt werden.
§ 16
(1) Die zeichnerischen Unterlagen, wie Lagepläne, Risse, sind wie folgt anzufertigen:
- a)
für Bergbauhalden von Betrieben und Organen gemäß § 2 Betriebe und Organe im Sinne dieser Anordnung sind:
- a)
Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen, die Halden planen, betreiben oder stillegen sowie Restlöcher planen oder herstellen, oder deren Rechtsnachfolger bzw. die wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organe, denen diese vor ihrer Auflösung ohne Festlegung eines Rechtsnachfolgers nachgeordnet waren, - b)
Rechtsträger, Nutzer oder Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Halden oder Restlöcher befinden, die durch andere Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen stillgelegt bzw. hergestellt wurden, - c)
gemäß § 25 Abs. 3 dieser Anordnung Verpflichtete für Halden und Restlöcher, die nicht von Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, wirtschaftsleitenden und staatlichen Organen und Einrichtungen geplant, betrieben oder stillgelegt bzw. geplant oder hergestellt wurden (nachfolgend Althalden und -restlöcher genannt).
- b)
für Restlöcher von Betrieben und Organen gemäß § 2 Betriebe und Organe im Sinne dieser Anordnung sind:
- a)
Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen, die Halden planen, betreiben oder stillegen sowie Restlöcher planen oder herstellen, oder deren Rechtsnachfolger bzw. die wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organe, denen diese vor ihrer Auflösung ohne Festlegung eines Rechtsnachfolgers nachgeordnet waren, - b)
Rechtsträger, Nutzer oder Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Halden oder Restlöcher befinden, die durch andere Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen stillgelegt bzw. hergestellt wurden, - c)
gemäß § 25 Abs. 3 dieser Anordnung Verpflichtete für Halden und Restlöcher, die nicht von Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, wirtschaftsleitenden und staatlichen Organen und Einrichtungen geplant, betrieben oder stillgelegt bzw. geplant oder hergestellt wurden (nachfolgend Althalden und -restlöcher genannt).
- c)
für alle übrigen Halden und Restlöcher nach den Angaben in Anlage 3, sofern nicht die Bergbehörde höhere Anforderungen stellt oder Maßnahmen der Folgenutzung eine höhere Genauigkeit erfordern.
(2) Zeichnerische Unterlagen betriebener Nichtbergbauhalden sind in Abständen von mindestens 3 Jahren nachzutragen, sofern nicht anders gefordert.
(3) In den zeichnerischen Unterlagen sind ober- und unterirdisch zu schützende Objekte darzustellen, die sich
- a)
auf Halden und in Restlöchern und - b)
in geringerer Entfernung von der Haldenunterkante bzw. Restlochoberkante als die - -
2fache örtliche Haldenhöhe, - -
3fache örtliche Restlochtiefe bei Böschungen im gekippten Lockergestein (bei Gefahr von Setzungsfließen bis zum natürlich gelagerten Lockergestein, maximal 10fache örtliche Restlochtiefe), - -
2fache örtliche Restlochtiefe bei Böschungen im natürlich gelagerten Lockergestein, - -
1,5fache örtliche Restlochtiefe im Festgestein
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Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen
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Maßnahmen bei Gefahr
Maßnahmen bei Gefahr
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Schlußbestimmungen
Schlußbestimmungen