Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG 1971) : Allgemeine Vorschriften
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bundesfinanzbehörden
- 1.
als oberste Behörde: das Bundesministerium der Finanzen; - 2.
als Oberbehörden: das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion; - 3.
als örtliche Behörden: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.
§ 2 Landesfinanzbehörden
- 1.
als oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde; - 2.
Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet; - 3.
als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden treten; - 4.
als örtliche Behörden: die Finanzämter.
§ 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden
(1) Landesfinanzbehörden sind
- 1.
als oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde; - 2.
Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet; - 3.
als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden treten; - 4.
als örtliche Behörden: die Finanzämter.
(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Mittelbehörde, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden.
(3) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 2b (weggefallen)
§ 3 Leitung der Finanzverwaltung
Abschnitt II
Oberbehörden
Oberbehörden
Abschnitt III
Mittelbehörden
Mittelbehörden
Abschnitt IV
Örtliche Behörden
Örtliche Behörden
Abschnitt V
Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden
Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden
Abschnitt VI
Übergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007
Übergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007
Abschnitt VII
Überleitungs- und Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)
Überleitungs- und Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)