Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMIErnAnO 2005)
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes
- a)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 - -
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, - -
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes, - -
der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie, - -
der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft, - -
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, - -
der Direktorin oder dem Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern, - -
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, - -
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, - -
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - -
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung,
- b)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2 und W 2 - -
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, - -
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, - -
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten des Zentralbereichs und den Fachbereich Allgemeine innere Verwaltung,
- c)
der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst) - -
den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundespolizeipräsidien, - -
der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeidirektion, - -
der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeiakademie,
jeweils für ihren/seinen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamtinnen und Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern