Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO 2019)

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen:

Eingangsformel

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

und § 127 Absatz 3 Satz 1

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat an:

§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
1.
der Generalzolldirektion,
2.
dem Bundeszentralamt für Steuern,
3.
dem Informationstechnikzentrum Bund und
4.
dem Bundesverwaltungsamt.
(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
1.
der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, W 2 und W 3,
2.
den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder selbst entscheiden.

§ 2 Vertretung bei Klagen

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern der in § 1

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion,
2.
dem Bundeszentralamt für Steuern,
3.
dem Informationstechnikzentrum Bund und
4.
dem Bundesverwaltungsamt.

(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, W 2 und W 3,
2.
den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder selbst entscheiden.

genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion,
2.
dem Bundeszentralamt für Steuern,
3.
dem Informationstechnikzentrum Bund und
4.
dem Bundesverwaltungsamt.

(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, W 2 und W 3,
2.
den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder selbst entscheiden.

für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1879) außer Kraft.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

§ 2 Vertretung bei Klagen

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion,
2.
dem Bundeszentralamt für Steuern,
3.
dem Informationstechnikzentrum Bund und
4.
dem Bundesverwaltungsamt.

(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, W 2 und W 3,
2.
den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder selbst entscheiden.

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion,
2.
dem Bundeszentralamt für Steuern,
3.
dem Informationstechnikzentrum Bund und
4.
dem Bundesverwaltungsamt.

(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, W 2 und W 3,
2.
den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder selbst entscheiden.