Beurkundungsgesetz (BeurkG) : Ausschließung des Notars
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
Beurkundung von Willenserklärungen
Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 1
Ausschließung des Notars
Ausschließung des Notars
§ 6 Ausschließungsgründe
(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
- 1.
der Notar selbst, - 2.
sein Ehegatte, - 2a.
sein Lebenspartner, - 3.
eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder - 4.
ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,
(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
§ 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
- 1.
dem Notar, - 2.
seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten, - 2a.
seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder - 3.
einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
Unterabschnitt 2
Niederschrift
Niederschrift
Unterabschnitt 3
Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
Unterabschnitt 4
Prüfungs- und Belehrungspflichten
Prüfungs- und Belehrungspflichten
Unterabschnitt 5
Beteiligung behinderter Personen
Beteiligung behinderter Personen
Unterabschnitt 6
Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
Abschnitt 3
Sonstige Beurkundungen
Sonstige Beurkundungen
Abschnitt 4
Behandlung der Urkunden
Behandlung der Urkunden
Abschnitt 5
Verwahrung der Urkunden
Verwahrung der Urkunden
Abschnitt 6
Verwahrung
Verwahrung
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
Schlussvorschriften