Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG)
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Dritter Abschnitt
§ 10 Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen
(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
- 1.
Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung, - 2.
zusätzliche Altersversorgung und - 3.
zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.
(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
- 1.
Invalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente, - 2.
Altersrente und - 3.
Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten
- 1.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten, - 2.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten, - 3.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.
(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem
- 1.
Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt, - 2.
Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.
- 1.
für Versichertenrenten auf 2.010 DM, - 2.
für Witwen- oder Witwerrenten auf 1.206 DM, - 3.
für Vollwaisenrenten auf 804 DM und - 4.
für Halbwaisenrenten auf 603 DM.
(1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungssysteme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen.
(2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes werden zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 1. Januar 1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.
(2a) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. Juni 1993 überführt. Vom 1. Juli 1993 an sind die Regelungen der Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.
(3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden, gelten die Ansprüche als in einem Versorgungssystem erworben.
(1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungssysteme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen.
(2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes werden zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 1. Januar 1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.
(2a) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. Juni 1993 überführt. Vom 1. Juli 1993 an sind die Regelungen der Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.
(3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden, gelten die Ansprüche als in einem Versorgungssystem erworben.
(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger
- 1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und - 2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.
(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
(4) Versorgungsträger sind
- 1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und, - 2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2. - 3.
(weggefallen)
(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.
(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.
(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.
(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.
§ 11 Anpassung von Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung
- a)
Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte Versorgung auf die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 (1) Die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 oder die Summe der Zahlbeträge der Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden einschließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
- 1.
für Versichertenrenten auf 2.010 DM, - 2.
für Witwen- oder Witwerrenten auf 1.206 DM, - 3.
für Vollwaisenrenten auf 804 DM und - 4.
für Halbwaisenrenten auf 603 DM.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Leistungen, die nach dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zugestanden haben, § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) weiter. § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) findet auch Anwendung bei gleichartigen Renten der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme oder bei mehrfachem Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Ansprüchen für die Summe der Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gezahlt werden, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich der Rentenversicherung oder anderer Versorgungssysteme gewechselt sind. Diese Ansprüche gelten als in dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 erworben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem beruht oder diese Zeiten rentensteigernd berücksichtigt worden sind.
(4) Übersteigt der Zahlbetrag einer gleichartigen Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Zahlbetrag nach Absatz 1 oder 2, wird der Zahlbetrag der Rente der Rentenversicherung weitergezahlt.
(5) Die Begrenzung nach den Absätzen 1 und 2 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Wurde die Leistung in den Fällen des Absatzes 2 im Dezember 1991 von einem Träger der Rentenversicherung gezahlt, hat er die Begrenzung vorzunehmen; der Versorgungsträger teilt ihm auf Anforderung die erforderlichen Daten mit. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
- b)
Übergangsrente auf den Betrag von 400 DM.
(1) Die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 oder die Summe der Zahlbeträge der Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden einschließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
- 1.
für Versichertenrenten auf 2.010 DM, - 2.
für Witwen- oder Witwerrenten auf 1.206 DM, - 3.
für Vollwaisenrenten auf 804 DM und - 4.
für Halbwaisenrenten auf 603 DM.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Leistungen, die nach dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zugestanden haben, § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) weiter. § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) findet auch Anwendung bei gleichartigen Renten der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme oder bei mehrfachem Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Ansprüchen für die Summe der Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gezahlt werden, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich der Rentenversicherung oder anderer Versorgungssysteme gewechselt sind. Diese Ansprüche gelten als in dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 erworben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem beruht oder diese Zeiten rentensteigernd berücksichtigt worden sind.
(4) Übersteigt der Zahlbetrag einer gleichartigen Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Zahlbetrag nach Absatz 1 oder 2, wird der Zahlbetrag der Rente der Rentenversicherung weitergezahlt.
(5) Die Begrenzung nach den Absätzen 1 und 2 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Wurde die Leistung in den Fällen des Absatzes 2 im Dezember 1991 von einem Träger der Rentenversicherung gezahlt, hat er die Begrenzung vorzunehmen; der Versorgungsträger teilt ihm auf Anforderung die erforderlichen Daten mit. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(1) Die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 oder die Summe der Zahlbeträge der Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden einschließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
- 1.
für Versichertenrenten auf 2.010 DM, - 2.
für Witwen- oder Witwerrenten auf 1.206 DM, - 3.
für Vollwaisenrenten auf 804 DM und - 4.
für Halbwaisenrenten auf 603 DM.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Leistungen, die nach dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zugestanden haben, § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) weiter. § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) findet auch Anwendung bei gleichartigen Renten der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme oder bei mehrfachem Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Ansprüchen für die Summe der Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gezahlt werden, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich der Rentenversicherung oder anderer Versorgungssysteme gewechselt sind. Diese Ansprüche gelten als in dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 erworben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem beruht oder diese Zeiten rentensteigernd berücksichtigt worden sind.
(4) Übersteigt der Zahlbetrag einer gleichartigen Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Zahlbetrag nach Absatz 1 oder 2, wird der Zahlbetrag der Rente der Rentenversicherung weitergezahlt.
(5) Die Begrenzung nach den Absätzen 1 und 2 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Wurde die Leistung in den Fällen des Absatzes 2 im Dezember 1991 von einem Träger der Rentenversicherung gezahlt, hat er die Begrenzung vorzunehmen; der Versorgungsträger teilt ihm auf Anforderung die erforderlichen Daten mit. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
- 1.
eine Rente wegen Alters zuerkannt und - 2.
erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderte Monatsbetrag der Rente wegen Alters in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung der Versorgungsleistung wegen der Zuerkennung des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat nach Einkommensanrechnung entfallenden Betrags der um den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderten Versorgungsleistung,
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
- 1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56), - 1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat, - 2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, - 2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen, - 2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden, - 3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, - 3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, - 4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.
(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
- 1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56), - 1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat, - 2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, - 2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen, - 2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden, - 3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, - 3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches, - 4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
§ 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens
(1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Kalendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird.
(2) Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Wurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen maßgebend. Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung gilt entsprechend. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1. Steht das zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt.
(3) Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden, gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen. Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Umfasst das laufende Einkommen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist dieses nur zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird.
(4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
(5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen
- 1.
bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei - a)
Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert, - b)
Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;
- 2.
bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens um 24,8 vom Hundert, - 3.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010, - 4.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 23,7 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010, - 5.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 um 17,5 vom Hundert; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, ist das monatliche Einkommen um 21,2 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 23 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu kürzen, - 6.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 um 12,7 vom Hundert, - 7.
bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30 vom Hundert; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Absatz 4 Nummer 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt, - 8.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010.
(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt.
(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen Versicherungsträger bindend.
§ 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens
(1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen.
(2) Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen können verlangen, dass ihnen der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt oder die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversicherung bestimmt war.
(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheinigung über das von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt.
(4) Bezieher von Vermögenseinkommen können verlangen, dass ihnen die Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes auszahlende Stelle eine Bescheinigung über die von ihr im letzten Kalenderjahr gezahlten Erträge ausstellt.
§ 18d Einkommensänderungen
(1) Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. Eine Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens.
(2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen gezahlt wird. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.
§ 18e Ermittlung von Einkommensänderungen
(1) Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
(2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen.
(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen.
(3a) Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen. Für Bezieher von Kapitalerträgen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes haben die auszahlenden Stellen eine Bescheinigung über die von ihr gezahlten Erträge auszustellen.
(4) (weggefallen)
(5) Im Fall des § 18d Absatz 2 findet § 18c für den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung entsprechende Anwendung.
(6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Berechtigten.
(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach dem 1. Juli eines jeden Jahres weiterhin in vollem Umfang nicht gezahlt, ist der Erlass eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erforderlich.
(1) Die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 oder die Summe der Zahlbeträge der Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden einschließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
- 1.
für Versichertenrenten auf 2.010 DM, - 2.
für Witwen- oder Witwerrenten auf 1.206 DM, - 3.
für Vollwaisenrenten auf 804 DM und - 4.
für Halbwaisenrenten auf 603 DM.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Leistungen, die nach dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zugestanden haben, § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) weiter. § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) findet auch Anwendung bei gleichartigen Renten der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme oder bei mehrfachem Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Ansprüchen für die Summe der Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gezahlt werden, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich der Rentenversicherung oder anderer Versorgungssysteme gewechselt sind. Diese Ansprüche gelten als in dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 erworben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem beruht oder diese Zeiten rentensteigernd berücksichtigt worden sind.
(4) Übersteigt der Zahlbetrag einer gleichartigen Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Zahlbetrag nach Absatz 1 oder 2, wird der Zahlbetrag der Rente der Rentenversicherung weitergezahlt.
(5) Die Begrenzung nach den Absätzen 1 und 2 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Wurde die Leistung in den Fällen des Absatzes 2 im Dezember 1991 von einem Träger der Rentenversicherung gezahlt, hat er die Begrenzung vorzunehmen; der Versorgungsträger teilt ihm auf Anforderung die erforderlichen Daten mit. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
- 1.
Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung, - 2.
zusätzliche Altersversorgung und - 3.
zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.
(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
- 1.
Invalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente, - 2.
Altersrente und - 3.
Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten
- 1.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten, - 2.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten, - 3.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.
(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem
- 1.
Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt, - 2.
Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.
(1) Die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 oder die Summe der Zahlbeträge der Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden einschließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
- 1.
für Versichertenrenten auf 2.010 DM, - 2.
für Witwen- oder Witwerrenten auf 1.206 DM, - 3.
für Vollwaisenrenten auf 804 DM und - 4.
für Halbwaisenrenten auf 603 DM.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Leistungen, die nach dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zugestanden haben, § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) weiter. § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) findet auch Anwendung bei gleichartigen Renten der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme oder bei mehrfachem Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Ansprüchen für die Summe der Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gezahlt werden, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich der Rentenversicherung oder anderer Versorgungssysteme gewechselt sind. Diese Ansprüche gelten als in dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 erworben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem beruht oder diese Zeiten rentensteigernd berücksichtigt worden sind.
(4) Übersteigt der Zahlbetrag einer gleichartigen Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Zahlbetrag nach Absatz 1 oder 2, wird der Zahlbetrag der Rente der Rentenversicherung weitergezahlt.
(5) Die Begrenzung nach den Absätzen 1 und 2 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Wurde die Leistung in den Fällen des Absatzes 2 im Dezember 1991 von einem Träger der Rentenversicherung gezahlt, hat er die Begrenzung vorzunehmen; der Versorgungsträger teilt ihm auf Anforderung die erforderlichen Daten mit. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(1) (weggefallen)
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Bund nach § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu bestimmen. Dabei kann für Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe eine pauschale Erstattung vorgesehen werden.
(3) Es werden ermächtigt
- 1.
das Bundesministerium der Verteidigung für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1, - 2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 2 und 4, - 3.
das Bundesministerium der Finanzen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3
§ 12
§ 13 Einstellung von Leistungen
- 1.
Renten nach § 4 Abs. 2 (1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
- 1.
Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung, - 2.
zusätzliche Altersversorgung und - 3.
zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.
(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
- 1.
Invalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente, - 2.
Altersrente und - 3.
Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten
- 1.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten, - 2.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten, - 3.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.
(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem
- 1.
Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt, - 2.
Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.
- 2.
Dienstzeitrenten aus dem Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2, - 3.
Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 (1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt:
- 1.
Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf - a)
Übergangsrente, - b)
Vorruhestandsgeld, - c)
Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und - d)
befristete erweiterte Versorgung.
- 2.
Ansprüche auf Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten. - 3.
Ansprüche auf Elternrenten.
(2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. Die Auszahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsträger die Beendigung festgestellt hat.
(3) Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger wird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfänger entbunden. Er stellt die für die Auszahlung der Leistung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung der Leistung maßgebenden Umstände fest und erläßt die erforderlichen Verwaltungsakte. Darüber hinaus hat er der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und sonstige Dritte dem Versorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.
(1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt:
- 1.
Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf - a)
Übergangsrente, - b)
Vorruhestandsgeld, - c)
Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und - d)
befristete erweiterte Versorgung.
- 2.
Ansprüche auf Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten. - 3.
Ansprüche auf Elternrenten.
(2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. Die Auszahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsträger die Beendigung festgestellt hat.
(3) Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger wird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfänger entbunden. Er stellt die für die Auszahlung der Leistung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung der Leistung maßgebenden Umstände fest und erläßt die erforderlichen Verwaltungsakte. Darüber hinaus hat er der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und sonstige Dritte dem Versorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.
- 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen)
(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger
- 1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und - 2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.
(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
(4) Versorgungsträger sind
- 1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und, - 2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2. - 3.
(weggefallen)
(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.
(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.
(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.
(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.
§ 14 Übergangsregelungen für Versorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt.
(2) Die neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei Änderung des Bescheides über die Neuberechnung. § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches ist nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat.
(3) Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:
- 1.
Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Grundlage der zu berücksichtigenden Kalendermonate einer Rente für Bergleute sind nur die Monate, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. - 2.
Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, außer Betracht. - 3.
Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt. - 4.
Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten einschließlich Zeiten der Erziehung von Kindern vorhanden und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,0625 erhöht. - 5.
Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes Kind, für das Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind, für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 um 0,85, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und für die Zeit ab 1. Juli 2000 um 1,0. - 6.
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten ist der bei der Rentenneuberechnung ermittelte Zuschlag. - 7.
Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage sind die bei der Rentenneuberechnung ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.
(5) Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 Deutsche Mark und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.
(6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 erreicht. Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.
(7) Für die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nachzahlung nur, soweit die nach Absatz 4 maßgebende Leistung höher ist als die bereits bezogene Leistung.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind.
(1) Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b sind die erforderlichen Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln. Der Berechtigte wird aufgefordert, die Nachweise zur Verfügung zu stellen und auch anzugeben, ob er oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes hat. Dabei werden die älteren Berechtigten und die Personen zuerst aufgefordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig begrenzt sind. Die von dem Berechtigten für Zeiten im Sinne des § 259b übersandten Unterlagen werden dem nach § 8 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen Versorgungsträger unverzüglich zur Verfügung gestellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erstellt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert. Gleichzeitig wird der Versorgungsträger aufgefordert, die ihm bekannten Daten mitzuteilen. Weitere Ermittlungen werden nicht durchgeführt.
(2) Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, dass auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von seinem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass dieses nicht zutrifft. Lässt sich auch auf diese Weise der Verdienst für Beitragszeiten nicht feststellen, ist § 256c entsprechend anzuwenden. Lässt sich die Art der ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht feststellen, sind die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen. Kommt der Berechtigte der Aufforderung nach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versorgungsträger Daten mit, wird die Neuberechnung ohne weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vorgenommen.
(3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Absatz 1 neu berechneten Rente den Monatsbetrag der zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.
(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
- 1.
Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung, - 2.
zusätzliche Altersversorgung und - 3.
zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.
(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
- 1.
Invalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente, - 2.
Altersrente und - 3.
Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten
- 1.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten, - 2.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten, - 3.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.
(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem
- 1.
Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt, - 2.
Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.
(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
- 1.
Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung, - 2.
zusätzliche Altersversorgung und - 3.
zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.
(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:
- 1.
Invalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente, - 2.
Altersrente und - 3.
Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten
- 1.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten, - 2.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten, - 3.
Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.
(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem
- 1.
Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt, - 2.
Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.
(1) Bei der Überführung der in einem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche wird die Rente unter Berücksichtigung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem neu berechnet. Dies gilt auch für Renten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 begonnen haben, wenn Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungssystem nicht bestand.
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf die überführte Leistung, ist eine neue Rentenberechnung nach den §§ 307b und 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.
(3) Entstand der Anspruch auf die überführte Leistung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993, ist die Rente vom Rentenbeginn an neu zu berechnen. § 4 Abs. 4 findet Anwendung. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Rentenversicherung oder den sich bei Anwendung von § 4 Abs. 4 ergebenden Monatsbetrag, wird der höhere Betrag solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.
(4) Bestand am 30. Juni 1993 Anspruch auf eine Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, nicht jedoch auf eine Leistung aus dem Versorgungssystem, ist die Rente unter Anwendung von Absatz 1 Satz 1 neu zu berechnen. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der bisherigen Rente, wird dieser solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.
(5) Für Berechtigte, deren Rente nach den Absätzen 1 bis 4 neu zu berechnen ist, ist bis zur Neuberechnung der Rente für die Feststellung des Erhöhungsbetrags, der sich aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, § 14 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 14a Weitergeltung von Bescheiden
(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.
(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als
- 1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, - 2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter, - 3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht, - 4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, - 5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter, - 6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften, - 7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, - 8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung, - 9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
(3) (weggefallen)
(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.
(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.
(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.
(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
§ 14b Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden
(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.
(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als
- 1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, - 2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter, - 3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht, - 4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, - 5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter, - 6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften, - 7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, - 8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung, - 9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
(3) (weggefallen)
(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.
(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.
(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.
(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
§ 15 Erstattung von Aufwendungen
(1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt:
- 1.
Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf - a)
Übergangsrente, - b)
Vorruhestandsgeld, - c)
Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und - d)
befristete erweiterte Versorgung.
- 2.
Ansprüche auf Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten. - 3.
Ansprüche auf Elternrenten.
(2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. Die Auszahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsträger die Beendigung festgestellt hat.
(3) Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger wird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfänger entbunden. Er stellt die für die Auszahlung der Leistung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung der Leistung maßgebenden Umstände fest und erläßt die erforderlichen Verwaltungsakte. Darüber hinaus hat er der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und sonstige Dritte dem Versorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.
(1) Die Zahlbeträge aus Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten aus Sonderversorgungssystemen werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
- a)
Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte Versorgung auf die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 jeweils maßgebenden Höchstbeträge, - b)
Übergangsrente auf den Betrag von 400 DM.
(2) Neben Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an Übergangs- und sonstige Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem erstmals eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann.
(3a) Der Versorgungsträger soll den Berechtigten, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Alters ohne Rentenminderung erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen. Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf die Versorgungsleistung mit Ablauf des Monats, in dem die Frist abläuft. Der Anspruch lebt wieder auf mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtige den Antrag stellt. Er lebt rückwirkend wieder auf, wenn der Berechtigte nachweist, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrenten nicht erfüllt waren. Die Sätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Berechtigte während des Bezugs einer Teilrente wegen Alters die Voraussetzungen für eine höhere Rente als die bezogene Teilrente erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird.
(3b) Ist dem Berechtigten
- 1.
eine Rente wegen Alters zuerkannt und - 2.
erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderte Monatsbetrag der Rente wegen Alters in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung der Versorgungsleistung wegen der Zuerkennung des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat nach Einkommensanrechnung entfallenden Betrags der um den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderten Versorgungsleistung,
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Vorruhestandsgeld oder Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen im Anschluß an eine befristete erweiterte Versorgung gewährt wird.
(5) Dienstbeschädigungsteilrenten und Invalidenteilrenten werden begrenzt auf den entsprechenden Vomhundertsatz der Versichertenrente gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art werden solche Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen, wird als Versorgungsleistung insgesamt höchstens der Betrag gewährt, der sich als Vollrente ergeben würde; Satz 2 ist anzuwenden. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5a) Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 entfällt zum 31. Dezember 1996. Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 entfällt zum 28. Februar 2002.
(6) Die Versorgungsleistungen nach Absatz 1 und 5 nehmen nach dem 31. Dezember 1991 an Rentenanpassungen mit 50 vom Hundert der jeweiligen Anpassung teil. Dabei dürfen die in Absatz 1 und 5 genannten Höchstbeträge vor dem 1. Januar 1995 nicht überschritten werden.
(7) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme über die Kürzung der in Absatz 1 und 5 aufgeführten Vorsorgungsleistungen bei Erwerbseinkommen gelten jeweils bis zum Inkrafttreten einer für sie geltenden Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe fort, daß anrechnungsfrei derjenige Betrag ist, der sich für den Empfänger der Versorgungsleistung für den Monat Juni 1991 ergeben hätte. Dieser Betrag nimmt an Anpassungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1 teil.
(8) Besteht Anspruch auf eine modifizierte Übergangsrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1, wird die Übergangsrente nur in der Grundform geleistet. Satz 1 ist vor anderen Regelungen für die Übergangsrente anzuwenden.
§ 16 Verordnungsermächtigung
(1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten, die ihr aufgrund der Überführung nach diesem Gesetz entstehen. Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Vorschüsse zu zahlen.
(2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 sowie in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert ab dem Jahr 2021.
(2a) (weggefallen)
(3) Absatz 1 ist auch für die Aufwendungen anzuwenden, die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Auszahlung von Versorgungsleistungen nach den §§ 9 und 11 entstehen. Die dem Bund für diese Erstattung entstehenden Aufwendungen werden ihm von den Ländern im Beitrittsgebiet insoweit erstattet, als sie ihm für Leistungen an Berechtigte aus dem Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 entstehen.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung durch und setzt die Vorschüsse fest. Es stellt darüber hinaus den auf das jeweilige Bundesland entfallenden Anteil an dem Erstattungsbetrag nach dem Verhältnis fest, in dem die Anzahl der Einwohner dieses Landes zu der Gesamtzahl der Einwohner im Beitrittsgebiet steht. Die erforderlichen Daten teilt das Statistische Bundesamt mit.
- 1.
das Bundesministerium der Verteidigung für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1, - 2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 2 und 4, - 3.
das Bundesministerium der Finanzen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3
(1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt:
- 1.
Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf - a)
Übergangsrente, - b)
Vorruhestandsgeld, - c)
Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und - d)
befristete erweiterte Versorgung.
- 2.
Ansprüche auf Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten. - 3.
Ansprüche auf Elternrenten.
(2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. Die Auszahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsträger die Beendigung festgestellt hat.
(3) Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger wird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfänger entbunden. Er stellt die für die Auszahlung der Leistung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung der Leistung maßgebenden Umstände fest und erläßt die erforderlichen Verwaltungsakte. Darüber hinaus hat er der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und sonstige Dritte dem Versorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.
(1) Die Zahlbeträge aus Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten aus Sonderversorgungssystemen werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
- a)
Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte Versorgung auf die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 jeweils maßgebenden Höchstbeträge, - b)
Übergangsrente auf den Betrag von 400 DM.
(2) Neben Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an Übergangs- und sonstige Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem erstmals eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann.
(3a) Der Versorgungsträger soll den Berechtigten, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Alters ohne Rentenminderung erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen. Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf die Versorgungsleistung mit Ablauf des Monats, in dem die Frist abläuft. Der Anspruch lebt wieder auf mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtige den Antrag stellt. Er lebt rückwirkend wieder auf, wenn der Berechtigte nachweist, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrenten nicht erfüllt waren. Die Sätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Berechtigte während des Bezugs einer Teilrente wegen Alters die Voraussetzungen für eine höhere Rente als die bezogene Teilrente erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird.
(3b) Ist dem Berechtigten
- 1.
eine Rente wegen Alters zuerkannt und - 2.
erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderte Monatsbetrag der Rente wegen Alters in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung der Versorgungsleistung wegen der Zuerkennung des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat nach Einkommensanrechnung entfallenden Betrags der um den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderten Versorgungsleistung,
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Vorruhestandsgeld oder Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen im Anschluß an eine befristete erweiterte Versorgung gewährt wird.
(5) Dienstbeschädigungsteilrenten und Invalidenteilrenten werden begrenzt auf den entsprechenden Vomhundertsatz der Versichertenrente gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art werden solche Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen, wird als Versorgungsleistung insgesamt höchstens der Betrag gewährt, der sich als Vollrente ergeben würde; Satz 2 ist anzuwenden. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5a) Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 entfällt zum 31. Dezember 1996. Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 entfällt zum 28. Februar 2002.
(6) Die Versorgungsleistungen nach Absatz 1 und 5 nehmen nach dem 31. Dezember 1991 an Rentenanpassungen mit 50 vom Hundert der jeweiligen Anpassung teil. Dabei dürfen die in Absatz 1 und 5 genannten Höchstbeträge vor dem 1. Januar 1995 nicht überschritten werden.
(7) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme über die Kürzung der in Absatz 1 und 5 aufgeführten Vorsorgungsleistungen bei Erwerbseinkommen gelten jeweils bis zum Inkrafttreten einer für sie geltenden Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe fort, daß anrechnungsfrei derjenige Betrag ist, der sich für den Empfänger der Versorgungsleistung für den Monat Juni 1991 ergeben hätte. Dieser Betrag nimmt an Anpassungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1 teil.
(8) Besteht Anspruch auf eine modifizierte Übergangsrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1, wird die Übergangsrente nur in der Grundform geleistet. Satz 1 ist vor anderen Regelungen für die Übergangsrente anzuwenden.
§ 17 Sozialgerichtsverfahren
§ 18 Bußgeldvorschriften
- 1.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 (1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger
- 1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und - 2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.
(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
(4) Versorgungsträger sind
- 1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und, - 2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2. - 3.
(weggefallen)
(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.
(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.
(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.
(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.
- 2.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 (1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger
- 1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und - 2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.
(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
(4) Versorgungsträger sind
- 1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und, - 2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2. - 3.
(weggefallen)
(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.
(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.
(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.
(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.
(1) Sachlich zuständig ist
- 1.
die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird, - 2.
mangels einer solchen Bestimmung - a)
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder - b)
das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger
- 1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und - 2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.
(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
(4) Versorgungsträger sind
- 1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und, - 2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2. - 3.
(weggefallen)
(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.
(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.
(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.
(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.
(1) Sachlich zuständig ist
- 1.
die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird, - 2.
mangels einer solchen Bestimmung - a)
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder - b)
das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.
(1) Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen), trifft die Verwaltungsbehörde, wenn sie das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, in einem selbständigen Bescheid.
(2) Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig.
(3) Über den Anspruch auf Entschädigung (§ 10 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Verwaltungsbehörde.
(4) Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) in den Fällen des Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bund, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst das Land.
Anlage 1 Zusatzversorgungssysteme
- 1.
Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950. - 2.
Zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986. - 3.
Zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988. - 4.
Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 12. Juli 1951. - 5.
Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1951 bzw. 1. Januar 1952. - 6.
Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1979. - 7.
Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988. - 8.
Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988. - 9.
Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959. - 10.
Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959. - 11.
Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Veterinärwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988. - 12.
Altersversorgung der Tierärzte in eigener Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959. - 13.
Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986. - 14.
Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986. - 15.
Zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988. - 16.
Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1989. - 17.
Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976. - 18.
Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976. - 19.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1971. - 20.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Technik, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1973. - 21.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1976, für hauptamtliche Mitarbeiter der Nationalen Front ab 1. Januar 1972. - 22.
Freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB, eingeführt mit Wirkung vom 1. April 1971. - 23.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der LDPD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971. - 24.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der CDU, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971. - 25.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der DBD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971. - 26.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der NDPD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971. - 27.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1968.
Anlage 2 Sonderversorgungssysteme
- 1.
Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1957. - 2.
Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953. - 3.
Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. November 1970. - 4.
Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953.
Anlage 3 Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 1
bzgl. d. einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Kalenderjahr | allgemeine Rentenversicherung Betrag in DM | Knappschaftliche Rentenversicherung Betrag in DM |
---|---|---|
1950 | 7.250,03 | 8.458,36 |
1951 | 6.855,84 | 7.998,48 |
1.1.-31. 8.1952 | 6.781,58 | 7.911,84 |
1.9.-31.12.1952 | 8.476,97 | 11.302,63 |
1953 | 8.605,85 | 11.474,47 |
1954 | 8.836,85 | 11.782,03 |
1955 | 8.445,95 | 11.261,26 |
1956 | 8.160,30 | 10.880,41 |
1957 | 8.122,01 | 10.829,35 |
1958 | 8.187,77 | 10.917,03 |
1959 | 8.857,72 | 11.072,15 |
1960 | 8.907,52 | 10.479,43 |
1961 | 8.727,98 | 10.667,53 |
1962 | 8.665,15 | 10.033,44 |
1963 | 8.780,27 | 10.536,33 |
1964 | 9.060,96 | 11.532,13 |
1965 | 9.313,15 | 11.641,44 |
1966 | 9.739,04 | 11.986,52 |
1967 | 10.548,13 | 12.808,44 |
1968 | 11.703,75 | 13.898,20 |
1969 | 11.777,61 | 13.856,01 |
1970 | 11.443,71 | 13.350,99 |
1971 | 11.127,38 | 13.469.99 |
1972 | 11.610,23 | 13.821,70 |
1973 | 11.676,61 | 14.215,00 |
1974 | 11.787,36 | 14.616,32 |
1975 | 12.789,28 | 15.529,84 |
1976 | 13.604,45 | 16.676,42 |
1977 | 14.395,09 | 17.782,17 |
1978 | 15.351,10 | 19.085,16 |
1979 | 16.143,14 | 19.371,76 |
1980 | 16.149,71 | 19.610,36 |
1981 | 16.690,90 | 20.484,29 |
1982 | 17.544,41 | 21.650,54 |
1983 | 18.389,68 | 22.435,41 |
1984 | 18.975,22 | 23.354,11 |
1985 | 19.559,90 | 24.268,77 |
1986 | 20.383,40 | 25.115,26 |
1987 | 21.015,12 | 26.176,72 |
1988 | 22.235,26 | 27.052,90 |
1989 | 22.641,51 | 27.837,92 |
1.1-30.6.1990 | 24.619,65 | 30.481,48 |
Anlage 4
Anlage 5 Mindestgrenze nach § 6 Abs. 2
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Kalenderjahr | Betrag in DM |
---|---|
1950 | 3.183,00 |
1951 | 3.408,00 |
1952 | 3.628,00 |
1953 | 3.883,00 |
1954 | 4.157,00 |
1955 | 4.268,00 |
1956 | 4.392,00 |
1957 | 4.551,00 |
1958 | 4.849,00 |
1959 | 5.169,00 |
1960 | 5.328,00 |
1961 | 5.433,00 |
1962 | 5.570,00 |
1963 | 5.689,00 |
1964 | 5.812,00 |
1965 | 5.969,00 |
1966 | 6.176,00 |
1967 | 6.416,00 |
1968 | 6.609,00 |
1969 | 6.835,00 |
1970 | 7.069,00 |
1971 | 7.287,00 |
1972 | 7.526,00 |
1973 | 7.740,00 |
1974 | 8.008,00 |
1975 | 8.301,00 |
1976 | 8.534,00 |
1977 | 8.801,00 |
1978 | 9.073,00 |
1979 | 9.311,00 |
1980 | 9.448,00 |
1981 | 9.768,00 |
1982 | 10.016,00 |
1983 | 10.204,00 |
1984 | 10.428,00 |
1985 | 10.651,00 |
1986 | 11.110,00 |
1987 | 11.591,00 |
1988 | 12.012,00 |
1989 | 12.392,00 |
1.1.-30.6.1990 | 13.660,00 |
Anlage 6 Jahreshöchstverdienst nach § 7
Kalenderjahr | Betrag in Deutsche Mark |
---|---|
1950 | 3.183,00 |
1951 | 3.408,00 |
1952 | 3.628,00 |
1953 | 3.883,00 |
1954 | 4.157,00 |
1955 | 4.268,00 |
1956 | 4.392,00 |
1957 | 4.551,00 |
1958 | 4.849,00 |
1959 | 5.169,00 |
1960 | 5.328,00 |
1961 | 5.433,00 |
1962 | 5.570,00 |
1963 | 5.689,00 |
1964 | 5.812,00 |
1965 | 5.969,00 |
1966 | 6.176,00 |
1967 | 6.416,00 |
1968 | 6.609,00 |
1969 | 6.835,00 |
1970 | 7.069,00 |
1971 | 7.287,00 |
1972 | 7.526,00 |
1973 | 7.740,00 |
1974 | 8.008,00 |
1975 | 8.301,00 |
1976 | 8.534,00 |
1977 | 8.801,00 |
1978 | 9.073,00 |
1979 | 9.311,00 |
1980 | 9.448,00 |
1981 | 9.768,00 |
1982 | 10.016,00 |
1983 | 10.204,00 |
1984 | 10.428,00 |
1985 | 10.651,00 |
1986 | 11.110,00 |
1987 | 11.591,00 |
1988 | 12.012,00 |
1989 | 12.392,00 |
1. Januar bis 17. März 1990 | 13.660,00 |