zur Halbritter Entscheidung des EUGH vom 06.04.2006

published on 08/05/2007 18:37
zur Halbritter Entscheidung des EUGH vom 06.04.2006
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

der Europäische Gerichtshof hat entschieden und unserer Rechtsansicht bestätigt; S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Bitte beachten Sie die aktuellen Entscheidungen:
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum EU-Führerschein
strafrechtliche Entscheidungen zum EU-Führerschein

und die aktuellen Ausführungen:
EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12. 2006


Ein individualisiertes Gutachten zur Gültigkeit Ihres EU Führerscheins bzw. zu den Voraussetzungen für den Führerscheinerwerb erstellen wir Ihnen gern gegen eine Schutzgebühr von 300 EUR zzgl. Auslagen und Steuern. Das Auftragsformular finden Sie hier.


Am 06.04.2006 hat der Europäische Gerichtshof unter dem Aktenzeichen EuGH C-227/05 (Rechtssache des Daniel Halbritter) entschieden.

1. Bei legalem Erwerb eines EU-Führerscheins im europäischen Ausland kann der Erwerber auch in Deutschland fahren, ohne deutschen Behörden eine Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) vorlegen zu müssen.

2. Legal im europäischen Ausland erworbene EU-Führerscheine sind ohne irgendwelche Auflagen und völlig problemlos in einen deutschen EU-Führerschein umschreibbar.


Damit wurde unsere
Rechtsansicht bestätigt.

Die Leitsätze:

1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

 

2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.

________________________________

Die ausführlichen Entscheidungsgründe finden Sie
hier.

Hervorzuheben unter der Randnummer 37 des Urteils:

________________________________

Beantragt somit der Inhaber eines gültigen Führerscheins, der nach Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, die Umschreibung seines Führerscheins in einen nationalen Führerschein, nachdem die befristete Verbotsmaßnahme nicht mehr wirksam ist, so kann dieser Mitgliedstaat auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers verlangen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden.

________________________________

Um es einfacher auszudrücken: Deutsche Führerscheinbehörden dürfen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur in Zweifel ziehen, wenn Anhaltspunkte hierfür (z.B. Drogenkonsum oder Trunkenheitsfahrten) nach dem Erwerb der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis aufgetreten sind. Für die „Jugendsünden“ der Vergangenheit darf nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden, wer seine Fahreignung in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter Beweis gestellt hat.

Damit werden auch die nach bisheriger Rechtslage bereits irreführenden Fehlinformationen von zum Teil auch öffentlicher Stelle überholt sein.

Z.B. steht nach wie vor auf der Webseite des
BMVBS:

"Das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer Entziehung in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen, wird auf Antrag durch die Fahrerlaubnisbehörde wieder erteilt, wenn die Gründe, die zur Entziehung geführt haben, nicht mehr bestehen."

Dass dies schon vor der Entscheidung des EuGH falsch war, wurde nun nochmals bestätigt. Der EuGH weist zutreffend darauf hin, dass er in dem Urteil „Kapper“ vom 29.04.2004 bereits ausführlich Gelegenheit hatte, sich zu dem Verhältnis der Bestimmungen der deutschen Fahrerlaubnisverordnung zu Artikeln 1 Absatz 2 und 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 zu äußern und dass die in dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht enthaltene Ausnahme zu dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen sei. Insoweit darf die Frage gestellt werden, ob man zu dieser Erkenntnis in Deutschland nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten gelangen können.

- Bisherige Rechtsprechung

Leider ließen sich die deutschen Gerichte trotz der deutlichen Aussage der Kapper-Entscheidungen (und trotz der immer wieder von dieser Kanzlei im Verwaltungsstreitverfahren vorgetragenen Argumentation) nicht von der gebotenen europarechtskonformen Auslegung der Fahrerlaubnisverordnung überzeugen. Noch am 15.05.2006 führte etwa das Verwaltungsgericht Berlin in einer von dieser Kanzlei betreuten Rechtssache aus:

„Die Wirksamkeit der ausländischen Fahrerlaubnis wird damit nicht in Frage gestellt, sondern diese wird im Einzelfall erst durch einen nachträglichen inländischen Verwaltungsakt wieder beseitigt. Dabei ist die Fahrerlaubnisbehörde auch nicht darauf beschränkt, die nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bekannt gewordenen Bedenken an der Eignung zu prüfen. Dies muss insbesondere bei Mängeln gelten, die – wie hier – schon vorher bestanden und von ihrer Ntur her geeignet sind, in die Zufkunft fortzuwirken und die ein starken Gefährdungspotential beinhalten, und sich damit ständig neu aktualisieren.“

Es ist zu bedauern, dass die Verwaltungsgerichte diese Argumentation auch in der 2. Instanz – zumindest im Eilverfahren – diese Auffassung in ähnlicher Form vertreten und den Antragstellern dadurch enorme Kosten (und nicht zuletzt den Verlust ihres Führerschein) beschert haben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Beschluss vom 19.09.2005; NJW 2006. 1153 ff.) nahm etwa für sich in Anspruch, die Prüfung der Fahreignung durch den ausstellenden Mitgliedstaat in Zweifel zu ziehen. Es sei nicht hinzunehmen, dass der Führerscheininhaber, der sich in der Vergangenheit schon als ungeeignet erwiesen habe, erst verkehrsauffällig werden müsse, bevor man den Fahreignungsnachweis (mittels MPU) erneut verlangen dürfe. Der VGH räumte zwar ein, dass es einer erneuten Vorlage an den EuGH bedürfe, hielt diese im Eilverfahren aber für entbehrlich.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 11.10.2005; NJW 2006. 1158 ff.) bejahte zwar grundsätzlich die Wirksamkeit der ausländischen Fahrerlaubnis und den Ausschluss einer Entzugsentscheidung für Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bereits abgeschlossen waren (S. 1161). Für Mängel aber, die „von ihrer Natur her geeignet sind, in die Gegenwart fortzuwirken und von denen deshalb angenommen werden muss, dass sie sich im Hinblick auf ihr Gefährdungspotential ständig – also auch nach dem Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis – neu aktualisieren“, sei eine Kontrolle der Fahreignung durch die nationalen Behörden gestattet. Hierbei hielt der Senat (man höre und staune) das einmalige Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille im Jahr 2003 (teilweise lagen die Alkoholfahrten auch noch länger zurück) für ein ausreichendes „Indiz“.

Vorreiter der nun vorliegende Entscheidung des EuGH war die – aus unserer Sicht richtungsweisende – Entscheidung des OLG Koblenz vom 15.08.2005 (NJW 255, 3228 ff.). Das Gericht sah den Regelungen des § 28 Fahrerlaubnisverordnung, die den Entzug einer EU-Fahrerlaubnis rechtfertigen, als mit Art. 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG (Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen) unvereinbar an, wenn deren konkrete Anwendung auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis verhindere. Eine solche Wirkung sei insbesondere bei „fortgesetzt negativer medizinisch-psychologischer Beurteilung“ des Führerscheininhabers gegeben.

Den entscheidenden Anlass für die EuGH-Entscheidung bot letztlich der deutsche Inhaber einer österreichischen Fahrerlaubnis, der den Antrag auf Umschreibung gemäß § 30 Fahrerlaubnisverordnung stellte. Das Verwaltungsgericht München, das über den ablehnenden Widerspruchsbescheid der zuständigen Behörde zu entscheiden hatte, machte von dem in Art. 234 Absatz 2 des EG-Vertrages niedergelegten Recht zur Einholung einer entscheidungserheblichen Vorabentscheidung Gebrauch. Das Ergebnis der Vorlage ist nun bekannt.

 

- Was zu tun ist

Obwohl die Träger der öffentlichen Gewalt verpflichtet sind, das Europarecht in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs umzusetzen, kann es durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen, bis sich die „Halbritter-Entscheidung“ durchgesetzt hat. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die deutschen Führerscheinbehörden und die deren Entscheidung bestätigenden Verwaltungsgerichte für eine gewisse Zeit unbeeindruckt mit der bisherigen Entscheidungspraxis fortfahren.

Hier ist darauf zu achten, dass die behördlichen Bescheide nicht in Bestandskraft erwachsen. Ist die Widerspruchsfrist erst abgelaufen oder ein Gerichtsurteil rechtskräftig ergangen, so kann das Verfahren nicht mit der Begründung wiederaufgenommen werden, dass nunmehr die EuGH-Entscheidung zur Anwendung komme. Wenn Sie selbst aufgefordert wurden, eine MPU vorzulegen oder wenn Ihnen die Berechtigung, mit einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland zu fahren, abgesprochen wurde, so raten wir dringend – soweit nicht bereits geschehen – anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und das eingelegte Rechtsmittel mit einer stichhaltigen – auf Europarecht basierenden - Begründung versehen zu lassen.

 

Sollten Sie in der unglücklichen Lage sein, dass Widerspruchs- und Klagefristen bereits abgelaufen sind oder der Rechtsweg erschöpft ist, so bleibt nur der Weg, einen Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 FeV und / oder auf Entfernung des Ungültigkeitsvermerks auf dem Führerschein zu stellen. Natürlich kommt auch der Neuantrag auf Umschreibung gemäß § 30 FeV in Betracht. Auch hier stehen wir Ihnen im Bedarfsfall bei der Begründung des Antrags gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an oder vereinbaren Sie einen Termin in unseren Kanzleiräumen, wenn Sie in unserer Nähe wohnen.

 

 

 

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften ni
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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe,
5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.

(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.

(4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.

(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.