Zivilrecht: Widerruf bei Verbraucherkrediten, -darlehen und Leasingverträgen

published on 07/08/2020 12:58
Zivilrecht: Widerruf bei Verbraucherkrediten, -darlehen und Leasingverträgen
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Tätigt jemand zu privaten Zwecken (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB) eine besonders hohe Investition oder geschieht der Vertragsschluss mit dieser Person unter besonderen Umständen (beispielsweise über das Internet), so räumt das Gesetz in vielen Fällen ein sogenanntes Widerrufsrecht ein. Spricht das Gesetz einem ein solches Widerrufsrecht zu, so hat man die Möglichkeit den Vertrag grundlos rückabzuwickeln (anders als bei der Kündigung eines Vertrages, deren Wirksamkeit oftmals von einem besonderen Grund abhängig ist).

 

Schutzzweck dieser Widerrufsoption in bestimmten Vertragskonstellationen ist jeweils der Schutz desjenigen, der unter besonderen Umständen den Vertrag schließt oder dessen wirtschaftliche Rechtsposition in besonderem Maße durch den mit dem Vertrag verbundenen Vermögensaufwand beeinträchtigt wird. So sind Widerrufsrechte beispielsweise bei sogenannten Fernabsatzverträgen (insbesondere übers Internet, vgl. §§ 312c ff. BGB) oder auch bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 495 BGB) gesetzlich vorgesehen.

Da der Verbraucherschutz insbesondere durch europarechtliche Vorgaben ausgeformt wird, spielt auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) beim Widerrufsrecht oftmals eine große Rolle.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick darüber, welche Voraussetzungen allgemein für das wirksame Ausüben eines Widerrufsrechts erfüllt sein müssen und worauf Sie als Verbraucher unbedingt achten sollten, wenn Sie einen Darlehens- oder Leasingvertrag abschließen bzw. mittels Widerrufs „rückgängig machen“ wollen.

 

Inhalt

I. Widerrufsrecht

  • 1. Sachlicher Anwendungsbereich
  • 2. Persönlicher Anwendungsbereich

II. Widerrufserklärung

  • 1. Form
  • 2. Frist
    • a) Fristbeginn
    • b) Fristdauer

III. Kein Ausschluss des Widerrufsrechts

IV. Rechtsfolgen

  • 1. Erlöschen der Hauptleistungspflichten
  • 2. Das Rückgewährschuldverhältnis
  • 3. Erlöschen verbundener Verträge

 

I. Widerrufsrecht

Damit ein Widerrufsrecht besteht, muss es zum einen vom Gesetz eingeräumt werden (sachlicher Anwendungsbereich) und zum anderen muss der persönliche Anwendungsbereich des jeweiligen Widerrufsrechts eröffnet sein.

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Das Widerrufsrecht muss explizit vom Gesetz vorgesehen sein (vgl. § 355 I 1BGB). Dies ist zumeist bei Verträgen der Fall, die unter besonderen Umständen geschlossen werden oder eine hohe Vermögensdisposition mit sich bringen.

Widerrufsrechte bestehen insbesondere bei folgenden Vertragskonstellationen:

  • - bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b) und Fernabsatzverträgen (§ 312c) gem. § 312g BGB

  • - bei Verbraucherdarlehen (§§ 488 I, 491BGB) gem. 495 I BGB

  • - bei sonstigen Finanzierungshilfen (§§ 506-509) gem. §§ 506 I 1, 495 IBGB

Zu den sonstigen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 zählt in der Regel auch der sogenannteLeasingvertrag in Form des Finanzierungsleasings, wenn dieser von einem Verbraucher abgeschlossen wird und „entgeltlich“ im Sinne des § 506 IIBGB. Als entgeltlich gilt der Vertrag bereits dann, wenn der letztlich zu zahlende „Kaufpreis“ des Verbrauchers für die Sache (bzw. für gewöhnlich den Pkw) – zusammengesetzt aus den an die Bank zu zahlenden Raten und dem „Restkaufpreis“ am Ende der Leasingzeit – im Ergebnis höher ist, als der in einem Mal zu zahlende Anschaffungspreis ursprünglich gewesen wäre.

2. Persönlicher Anwendungsbereich (Verbrauchervertrag)

Damit der persönliche Anwendungsbereich der genannten Vertragskonstellationen bzw. der jeweiligen Widerrufsrechte eröffnet ist, muss es sich um einen sogenannten Verbrauchervertrag handeln. Dafür müsste der Vertrag zwischen einem Verbraucher (bzw. Existenzgründer) und einem Unternehmer zustande gekommen sein.

a) Verbraucher gem. § 13 BGB

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden können. Auch ein Selbständiger oder Gewerbetreibender ist also Verbraucher im Sinne des Gesetzes, wenn das abgeschlossene Geschäft überwiegend privaten Zwecken dient.

Gemäß § 513 BGB kann auch der sogenannte „Existenzgründer“ als Verbraucher gelten. Als Existenzgründer gilt derjenige, der Verträge für die zukünftige Tätigkeit als Gewerbetreibender und damit als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB abschließt, sich also sozusagen in der Vorbereitungsphase seiner Unternehmertätigkeit befindet. Dies gilt jedoch ausschließlich für Verbraucherdarlehensverträge (bzw. für ggf. hiermit verbundene Verträge gem. §§ 358, 359 BGB) und das in diesem Bereich einschlägige Widerrufsrecht.

b) Unternehmer gem. § 14 BGB

Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

II. Widerrufserklärung

Bei dem Widerruf handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, welches tatsächlich ausgeübt werden muss, um seine Wirkung zu entfalten. Wichtig für den Verbraucher ist also, dass er eine „korrekte“ Widerrufserklärung innerhalb der hierfür vom Gesetz vorgesehenen Frist abgibt.

1. Form der Widerrufserklärung

Die Widerrufserklärung des Verbrauchers muss gem. § 355 IBGB mussgegenüber dem Unternehmer abgegeben werden und den Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorheben bzw. erkennen lassen. Eine Begründung des Widerrufs ist gem. § 355 I 4BGB nicht erforderlich. Ansonsten ist der Widerruf formfrei möglich. Vom Gesetz ist die schriftliche Form also nicht vorgeschrieben, sodass der Widerruf theoretisch auch mündlich bzw. per Telefon erklärt werden kann. Dennoch empfiehlt es sich – aus Gründen der Beweisbarkeit – den Widerruf zumindest in Textform (bspw. mittels elektronischer Nachricht) zu übermitteln.

2. Frist 

Der Widerruf muss innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist erfolgen. Für die Einhaltung der Frist genügt gem. § 355 I 5BGB bereits das „rechtzeitige Absenden“ des Widerrufs. Der Verbraucher muss also ggf. nur nachweisen, dass er die Widerrufserklärung (bspw. per Mail) innerhalb der Frist abgeschickt hat.

a) Fristbeginn

Die Frist für den Widerruf beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss (§ 355 II 2BGB). Werden jedoch die speziellen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer bei Vertragsschluss nicht eingehalten, so beginnt die Frist ggf. nicht bevor der Unternehmer die notwendigen Informationen (nachträglich) übermittelt hat.

Bei Fernabsatzverträgen (mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen) müssen gem. § 356 III 1BGB i.V.m. Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB folgende Angaben in der „Widerrufsbelehrung“ enthalten sein:

  • - die Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts

  • - die Frist für den Widerruf

  • - das Verfahren, mit dem der Widerruf ausgeübt werden kann

  • - eine Mustervorlage zur Ausübung des Widerrufs (gesetzlich vorgegeben)

Bei (Allgemein-)Verbraucherdarlehensverträgen und damit gem. § 506 IBGB auch bei sonstigen Finanzierungshilfen (u.a. dem Finanzierungs-Leasingvertrag) müssen gem. § 356b II 1, 492 IIBGB i.V.m. Art. 247 § 6 II EGBGB folgende Angaben zum Widerruf gemacht werden:

  • - Angaben zur Frist

  • - Relevante Umstände für die Erklärung des Widerrufs

  • - Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten

  • - Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags

[Beachten Sie, dass die Vertragsurkunde insbesondere beim Verbraucherdarlehensvertrag noch viele weitere Angaben verpflichtend enthalten muss. Eine Darstellung derer würde jedoch den Rahmen dieses Überblicks sprengen]

Diese Angaben müssen in „klarer, prägnanter Form“ gemacht werden (Art. 10 II lit. p der Richtlinie 2008/48/EG). Es verbieten sich also missverständliche sowie ungenaue Angaben. Des Weiteren hat der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH, Urteil vom 26.3.2020 – C-66/19), dass eine Verweisung auf nationale Rechtsnormen, die wiederum nur auf weitere Rechtsnormen verweisen, keine zureichend klare und prägnante Angabe der notwendigen Informationen darstellt (sog. Kaskadenverweisung in der Widerrufsbelehrung). Dies wurde ausdrücklich hinsichtlich der Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist entschieden. Enthält die Widerrufsbelehrung also keine ausformulierten Angaben dazu, wie Sie die Frist für die Einlegung des Widerspruchs berechnen, sondern verweist lediglich auf das Gesetz, in dem dies geregelt sein soll, so ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft. Das wiederum hat zur Folge, dass die Widerspruchsfrist gar nicht zu laufen beginnt und der Widerspruch damit nicht „verfristen“ kann, bis die notwendigen Angaben nachträglich gemacht werden.

b) Fristdauer

Die Frist zur Abgabe der Widerrufserklärung beträgt in der Regel 14 Tage (§ 355 II 1BGB).

Ausnahmen bestehen bei fehlenden Pflichtangaben im Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 VIBGB – 1 Monat ab Nachholung der Angaben, § 356 II 2) und bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ohne bzw. mit fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung (12 Monate und 14 Tage gem. § 356 III 2BGB).

III. Kein Ausschluss des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht dürfte nicht durch das Gesetz ausgeschlossen sein.

Ausschlussgründe für den Widerspruch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ergeben sich insbesondere aus § 312g BGB. Diese beziehen sich zu einem Großteil auf Warenlieferungsverträge und Diensleistungsverträge. Das Widerrufsrecht ist gem. § 312g BGB demnach bei folgenden Verträgen:

  • 1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

  • 2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

  • 3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

  • 4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

  • 5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,

  • 6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

  • 7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,

  • 8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,

  • 9. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,

  • 10. Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),

  • 11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,

  • 12. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und

  • 13. notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

IV. Rechtsfolgen

1. Erlöschen der Primärpflichten

Mit wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts erlöschen die Primärpflichten des Vertrages. Sollten die gegenseitigen Leistungen noch nicht erbracht worden sein, müssen sie das nun auch nicht mehr.

2. Rückgewährschuldverhältnis gem. § 355 III 1BGB

Wurden die Leistungen aus dem widerrufenen Vertrag bereits erbracht (beispielsweise die Darlehenssumme bereits ausgezahlt oder der Kaufpreis für eine Warenlieferung schon überwiesen), so sind diese in Folge des Widerrufs zurück zu gewähren.

Der Verbraucher hat also einen Anspruch auf beispielsweise Rücküberweisung der Kaufpreissumme. Aber auch der Unternehmer hat einen Anspruch auf Rückgewähr der seinerseits erbrachten Leistungen. Beispielsweise schuldet der Verbraucher dann unter Umständen die Rücksendung der erhaltenen Ware oder aber Rücküberweisung der gewährten Darlehenssumme.

3. Erlöschen verbundener/ zusammenhängender Verträge

Ist mit dem widerrufenen Darlehensvertrag ein weiterer Vertrag gem. § 358 BGB verbunden, so erlischt auch dieser infolge des Widerrufs.

Ein Darlehensvertrag ist mit einem anderen Vertrag (also einem über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Leistung) dann i.S.d. § 358 BGB verbunden, „wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“.

Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn

  • - der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert,

  • - oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

Eine Mitwirkung durch den Unternehmer ist schon dann anzunehmen, wenn dieser die entsprechenden Vertragsformulare zur Abschließung eines Darlehensvertrags bei Vertragsschluss über die Lieferung einer Ware vorrätig hat und infolge dessen dem Verbraucher vorschlägt, zur Finanzierung den Darlehensvertrag mit abzuschließen.

Klassisches Beispiel für einen verbundenen Vertrag wäre der Autokauf, bei dem der Verbraucher (statt „alles auf einen Schlag“ zu zahlen) den Kaufpreis in Raten bei einer Bank abbezahlt. Dabei handelt es sich dann um einen Kaufvertrag über das Auto, der gem. § 358 IIIBGB mit einem Darlehensvertrag verbunden ist. Der Widerruf des Darlehensvertrags bewirkt dann also gleichzeitig auch das Erlöschen des Kaufvertrags über das Auto.

Gemäß § 360 BGB gilt diese Rechtsfolge auch für„zusammenhängende Verträge“. Ein solcher liegt vor, wenn

  • - er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist

  • - und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird.

Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

Beachte: Dies gilt jedoch nicht bei Leasingverträgen. Hier liegt kein verbundener oder zusammenhängender Vertrag vor und damit kein Fall der §§ 358, 360 BGB.

Stattdessen stellt ein Leasingvertrag (über ein Kfz) einen (atypischen) Mietvertrag dar, den der Leasingnehmer mit einer Bank abschließt. Die Bank ist also rechtlich die Eigentümerin des Leasinggegenstandes, da sie dieses vom Verkäufer erwirbt. Der Leasingnehmer „mietet“ den Gegenstand dann wiederum unter Leistung eines Entgelts bei der jeweiligen Bank (Leasinggeber). Die Bank tritt dem Leasingnehmer jedoch alle Gewährleistungsrechte, die ihr als Käuferin gegenüber dem Verkäufer eigentlich zuständen, an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer kann also seine Gewährleistungsrechte (bspw. wegen eines Mangels am Kfz) gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer geltend machen und unter Umständen auch vom Vertrag zurücktreten oder diesen womöglich widerrufen. Ein solcher Widerruf oder Rücktritt (aus abgetretenem Recht) stellt dann wiederum eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) für den Leasingvertrag dar. Infolge des Erlöschens des ursprünglichen Kaufvertrags über den Leasinggegenstand zwischen Verkäufer und der Bank, kann der Leasingnehmer bzw. auch die Bank dann gem. § 313 IIIBGB zurücktreten.

Auch der Leasingvertrag kann also aufgrund eines Widerrufs eines anderen Vertrags erlöschen, jedoch ist hierfür dann eine weitere (Rücktritts-)Erklärung gegenüber der leasinggebenden Bank erforderlich. Natürlich kann der Leasingvertrag selbst jedoch ebenfalls gem. §§ 506 I 1, 495 IBGB innerhalb der dafür vorgesehenen Frist widerrufen werden (siehe dazu oben).

 

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