Wirtschaftsstrafrecht: Zur Haftung des Abschlussprüfers einer Kapitalanlagegesellschaft gegenüber Dritten

published on 16/11/2011 09:52
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Der Kreis der durch einen Vertrag mit Schutzwirkung begünstigten Personen ist eng z
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit dem Urteil vom 05.11.2007 (Az: 1 U 124/07) folgendes entschieden:

Die Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Anlegern in den Schutzbereich des Prüfungsauftrages würde das Vertrags- und Haftungsrisiko für den Abschlussprüfer aber unkalkulierbar und damit auch unversicherbar machen.


Gründe:

Die Kläger fordern von dem Beklagten mit der Begründung, dieser habe seine Pflichten als Abschlussprüfer der A Kapitaldienst GmbH verletzt, Schadensersatz. Der Beklagte prüfte im Auftrag der A GmbH deren Jahres- und Konzernabschlüsse für die Jahre 1997 bis einschließlich 2003. Er erklärte jeweils, keine Einwendungen zu erheben und versah die Abschlüsse mit Bestätigungsvermerken.

Die B Vermögensberatung GmbH mit Sitz in O1, die im Besitz von Bestätigungsvermerken des Beklagten für den Konzernjahresabschluss zum 31.12.2001, für die Jahresabschlüsse zum 31.12. 2000 und 2002 und von Schlussurteilen zu Prüfungen nach § 36 Abs. 1 des WpHG für die Zeiten vom 16.11.2000 bis zum 15.11.2001 und vom 10.12.2002 bis zum 17.11.2003 war, vermittelte den Klägern den Beitritt zu dem von der A Kapitaldienst GmbH aufgelegten A ... (AMA).

Die A GmbH bestätigte den Klägern unter dem 28.2.2005 folgende Kontostände: Klägerin zu 1) 14.182,25 , Kläger zu 2) 22.180,27 , Kläger zu 3) 40.428,87 sowie Klägerin zu 4) 22.896,47 . Im Jahre 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A Kapitaldienst GmbH eröffnet.

Der seit dem Jahre 1990 zunächst als Händler, später als Mitgeschäftsführer der A GmbH tätige C wurde durch Urteil der 26. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.7.2006 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt [5/26 KLs 7670 Js 210600/05 Wi (26/059].

Die Kläger haben behauptet: Die Angaben des Beklagten in den von ihm gefertigten Prüfberichten und Bestätigungsvermerken seien falsch; dies werde durch das vorgenannte Urteil in der Strafsache gegen D und C belegt. Die Zeugin B habe den Beklagten im Oktober 2000 im Auftrag des Geschäftsführers der B GmbH telefonisch um Informationen über die Geschäftsführung der A GmbH und über die Seriosität der von dieser angebotenen Anlagen sowie über die ordnungsgemäße Buchführung gebeten. Der Beklagte habe sich nach anfänglicher Zurückhaltung durchaus positiv über die Seriosität der A GmbH geäußert und angeboten, Prüfberichte und Testate zum Zwecke der Weiterleitung an Kunden der B GmbH zu übermitteln. Die Weiterleitung habe nur an zum damaligen Kundenstamm der B GmbH gehörende Kunden erfolgen sollen. Dies habe die Zeugin B dem Beklagten mitgeteilt. In den Beratungsgesprächen habe Frau B auf die telefonischen Äußerungen des Beklagten Bezug genommen und von diesem gefertigte Prüfungsberichte - soweit bereits vorhanden - vorgelegt.

Sie hätten ihre Anlageentscheidung aufgrund der positiven Bewertung des Unternehmens der A GmbH durch den Beklagten getroffen. Dem Kläger zu 1) seien entsprechende Unterlagen nachgereicht, er sei über das mit dem Beklagten im Oktober 2000 geführte Telefonat informiert worden. Wären ihnen korrekte Testate mit Verlustausweisungen vorgelegt worden, hätten sie diese Form der Anlage nicht gewählt bzw. nicht an der Anlage festgehalten.

Ihr Schaden bestehe in der Summe des jeweils letzten Kontoauszugs vom 28.2.2005 bzw. 1.3.2005, der als Schuldanerkenntnis der A Kapitaldienst GmbH einzuordnen sei. Hinsichtlich der Kläger zu 2), 3) und 4) sei wegen fehlerhafter Erstellung der Kontoauszüge auf den tatsächlich einbezahlten Betrag abzustellen.

Die Parteien haben die im Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Anträge gestellt.

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin zu 4) bestritten. Diese sei nicht alleinige Forderungsinhaberin. Eine B GmbH mit Sitz in O1 und eine Frau ... B seien ihm nicht bekannt. Zu keinem Zeitpunkt hätten Kontakte bestanden.

Der Beklagte hat sich gegen die Höhe der geltend gemachten Schäden gewandt.

Das Landgericht hat die Klagen durch Urteil vom 11.4.2007 abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil wird Bezug genommen.

Die Kläger haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Die Kläger behaupten: Die Zeugin B habe dem Beklagten anlässlich des im Oktober 2000 geführten Telefonats ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Weiterleitung von Informationen und Unterlagen an Kunden aus dem damaligen Kundenstamm der B GmbH erfolgen solle. Sowohl der Zeugin B als auch dem Beklagten seien zum Zeitpunkt des im Oktober 2000 geführten Telefonats sämtliche Anleger, an die Informationen und Unterlagen des Beklagten hätten weitergeleitet werden sollen, bekannt gewesen. Der Beklagte habe eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.4.2007, 2/5 O 213/06 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 14.182,25 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; an den Kläger zu 2) 22.180,27 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; an den Kläger zu 3) 40.428,87 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; an die Klägerin zu 4) 22.896,47 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er behauptet: Er habe einer Weitergabe der Prüfungsberichte an Dritte nicht zugestimmt und von der Herausgabe von ihm gefertigter Berichte und Testate an die B GmbH keine Kenntnis davon gehabt. Er habe in dem gegen D und C gerichteten Strafverfahren nicht geäußert, die Testate nur abgegeben zu haben, um das Lebenswerk des E nicht zu zerstören. Auch existiere eine Notiz mit einem derartigen Inhalt nicht.

Das Urteil der 26. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main gegen D und C vom 11.7.2006, 5/26 KLs 7570 Js 210600/05 Wi (26/05), und das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.6.2007 in dem dort unter dem AZ. 2-25 O 230/06 geführten Rechtsstreit lagen in Kopie vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Der Senat hat den Beklagten informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... B. Auf das Sitzungsprotokoll vom 22.10.2007 wird Bezug genommen.

Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache erfolglos.

Der Beklagte ist den Klägern aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet.

Vertragliche Schadensersatzansprüche sind nicht gegeben.

Der dem Beklagten von der Geschäftsführung der A Kapitaldienst GmbH erteilte Prüfungsauftrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger.

Der Kreis der durch einen Vertrag mit Schutzwirkung begünstigten Personen ist eng zu ziehen, um die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktshaftung nicht zu verwischen. Ein vertragliches Haftungsrisiko darf keine unübersehbaren Ausmaße annehmen. Die Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Anlegern in den Schutzbereich des Prüfungsauftrages würde das Vertrags- und Haftungsrisiko für den Abschlussprüfer aber unkalkulierbar und damit auch unversicherbar machen.

Zwar steht es den Vertragsparteien frei, Schutzwirkungen zugunsten beliebiger Dritter zu vereinbaren. Die Kläger haben aber nicht dargelegt, dass die Parteien des Prüfungsauftrags Schutzwirkungen zugunsten der dem AMA beitretenden Anleger vereinbarten. Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Vertragsparteien bei Erteilung des Prüfungsauftrags übereinstimmend davon ausgingen, dass die Prüfung auch im Interesse der dem AMA beitretenden Anleger durchgeführt werde und das Ergebnis diesen als Entscheidungsgrundlage dienen sollte. Insbesondere fehlt auch jede tragfähige Grundlage dafür, der Beklagte habe ein so weit gehendes Haftungsrisiko übernehmen wollen.

Ohne konkrete Abrede ist darauf abzustellen, ob die Vertragsleistung des Beklagten auch zugunsten der dem AMA beitretenden Anleger zu erbringen war, ob diese bestimmungsgemäß mit der Prüfungsleistung des Beklagten in Berührung kamen; es muss sich um ein Leistungsverhalten handeln, das inhaltlich auch drittbezogen ist. Eine solche Leistungsnähe, dass nämlich die Anleger typischerweise mit der von dem Beklagten geschuldeten Hauptleistung in Berührung kommen, kann im vorliegenden Fall indessen nicht festgestellt werden.

Eine Schutzwirkung des Prüfungsauftrags zugunsten der dem AMA beitretenden Anleger wurde auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart. Eine solche Vereinbarung liegt insbesondere nicht in einer - bestrittenen - Erklärung des Beklagten auf eine telefonische Anfrage der Zeugin B im Oktober 2000, von ihm gefertigte Prüfberichte und Testate könnten an Kunden der B GmbH weitergeleitet werden. Die Zeugin B handelte nach der Darstellung der Kläger im Auftrag des Geschäftsführers der B GmbH. Hingegen fehlt jeder Anhalt, dass sie von der Geschäftsführung der A Kapitaldienst GmbH bevollmächtigt war, auf das zwischen dieser und dem Beklagten bestehende Vertragsverhältnis einzuwirken und mit dem Beklagten eine dem Prüfungsauftrag zukommende, drittschützende Wirkung zu vereinbaren.

Zwischen den Parteien ist kein Auskunftsvertrag zustande gekommen, aus dessen Verletzung die Kläger evtl. Ersatzansprüche herleiten könnten. Es gab zwischen den Parteien keinerlei Kontakt. Den Klägern nach ihrer Behauptung von der B GmbH vorgelegte Prüfungsberichte und Testate des Beklagten durften die Kläger nicht als dessen Angebot auf Abschluss eines Auskunftsvertrages ansehen. Wenn sie auf eine rechtsverbindliche Stellungnahme des Beklagten Wert legten, hätten sie unmittelbar von ihm eine Auskunft erfragen können. Es fehlt im Übrigen auch jeder Anhalt dafür, dass die Zeugin B anlässlich des von den Klägern behaupteten Telefonats mit dem Beklagten, welches im Oktober 2000 geführt worden sein soll, in Stellvertretung für Kunden der B GmbH gehandelt haben könnte.

Der Beklagte ist den Klägern nicht aus einem mit der B GmbH geschlossenen Auskunftsvertrag mit drittschützender Wirkung zum Schadensersatz verpflichtet.

Rechtsgrundlage der Schutzwirkung eines Vertrages zugunsten Dritter ist die ergänzende Auslegung dieses Vertrages. Es ist also darauf abzustellen, ob die Parteien eines Auskunftsvertrages bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, der Beklagte übernehme gegenüber einer ihm unbekannten Vielzahl von Kunden der B GmbH die Haftung für die Richtigkeit etwaiger Erklärungen hinsichtlich der Seriosität der A Kapitaldienst GmbH und der von ihm gefertigten Prüfberichte und Testate, die die B GmbH nach der Behauptung der Kläger zur Förderung ihres Vermittlungsgeschäfts an potentielle Anlageinteressenten weiterleitete. Die Übernahme einer vertraglichen Haftung gegenüber einer von vornherein nicht überschaubaren Anzahl von Anlegern aufgrund einer telefonisch erbetenen Auskunft war dem Beklagten indessen redlicherweise nicht anzusinnen.

Die Zeugin B und der Beklagte haben den Kreis der Personen, denen nach der Bekundung der Zeugin B von dem Beklagten gefertigte Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke vorgelegt werden sollten, nicht übereinstimmend auf im Oktober 2000 zum Kundenstamm der B GmbH gehörende Personen begrenzt und damit überschaubar gemacht. Die Kläger haben ihre Behauptung, die Zeugin B habe dem Beklagten anlässlich eines mit diesem im Oktober 2000 geführten Telefonats mitgeteilt, seine Auskünfte und Prüfberichte sollten allein an Kunden aus dem zum damaligen Zeitpunkt feststehenden Kundenstamm der B GmbH weitergeleitet werden, nicht bewiesen. Die Zeugin B hat dies so nicht bestätigt. Die von der Zeugin genannte Anzahl von 100 bis 200 Personen aus dem vorhandenen Kundenkreis der B GmbH, wozu neue Kunden hinzukommen könnten, ist nicht überschaubar; das Haftungsrisiko des Beklagten blieb auf der Grundlage einer solchen Erklärung der Zeugin B unkalkulierbar.

Auch deliktische Schadensersatzansprüche der Kläger sind zu verneinen.

Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung liegen nicht vor.

Auf der Grundlage der in dem Urteil der 26. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.7.2006 in der Strafsache gegen D und C getroffenen Feststellungen kann sittenwidriges Handeln des Beklagten, nämlich grobe Leichtfertigkeit in Betracht kommen. Er fasste das Ergebnis seiner Prüfungen in Bestätigungsvermerken zusammen, obwohl das Konto ... in dem genannten Urteil der 26. Großen Strafkammer im einzelnen bezeichnete Besonderheiten aufwies - hierauf wird Bezug genommen (insbes. S. 16, 17, 18, 32, 40, 41, 42 des Urteils); gleichwohl soll der Beklagte es bewusst vermieden haben, sich durch Überprüfung dieses Kontos Klarheit zu verschaffen. Beredter Ausdruck hierfür könnte eine in dem genannten Strafverfahren zitierte, dem Beklagten dort zugeschriebene Notiz des Inhalts sein, man solle darauf achten, das Lebenswerk des E nicht zu zerstören.

Der Beklagte mag auch das Bewusstsein gehabt haben, dass infolge seines Tuns andere der Gefahr eines Schadens ausgesetzt sind, und er mag diesen möglichen Schaden billigend in Kauf genommen, wenn auch nicht gewünscht haben. Denn den Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern kommt z. B. aufgrund des § 325 HGB die Bedeutung zu, Dritten einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und so auch an einer Beteiligung Interessierten eine Beurteilungsgrundlage für ein beabsichtigtes Engagement zu bieten.

Es genügt für eine Haftung des Beklagten nach § 826 BGB jedoch nicht, dass eine - unterstellt - sittenwidrige Handlung vorliegt und sich der Vorsatz auf den Schaden erstreckt. § 826 BGB setzt Sittenwidrigkeit gerade auch im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem voraus. Die Gründe, die die Schädigung solcher Anleger als sittenwidrig erscheinen lassen könnten, die auf nach Publizitätsvorschriften offengelegte Bestätigungsvermerke des Beklagten vertraut haben mögen, liegen bei den Klägern indessen nicht vor. Sie behaupten nicht, dass sie zu diesem Personenkreis gehören.

Zur - unterstellten - Sittenwidrigkeit des Handelns des Beklagten führende Gründe rechtfertigen jedoch dann einen Ersatzanspruch der Kläger, wenn der Beklagte bei Erstellung der Prüfungsberichte und Testate für die Jahre ab 1999 bis 2003 - Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke für die Jahresabschlüsse 1997 und 1998 spielen nach der Darstellung der Kläger keine Rolle; sie tragen nicht vor, dass sie auf der Grundlage der Berichte und Testate für die Jahre 1997 und 1998 beraten worden seien - damit rechnete, diese Unterlagen würden bei den Vertragsverhandlungen mit Anlageinteressenten verwendet, um deren Entscheidung zu beeinflussen. Davon ist indessen nicht auszugehen.

Ziffer 7. der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften enthält eine Regelung des Inhalts, die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers bedürfe seiner schriftlichen Zustimmung, soweit sich nicht aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung an einen bestimmten Dritten ergebe. Eine schriftliche Zustimmung des Beklagten liegt nicht vor. Auch ergibt sich aus dem Inhalt des jeweiligen Prüfungsauftrages nicht die Einwilligung zur Weiterleitung der Testate an Anlageinteressenten.

Die Kläger haben nicht bewiesen, dass der Beklagte zur Zeit der Abfassung der Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke für die Jahresabschlüsse 2000 bis 2003 - das Testat für den Jahresabschluss 2000 wurde im November 2001, die weiteren Testate wurden in den Folgejahren verfasst - das Bewusstsein hatte, dass Anleger infolge der Bestätigungsvermerke der Gefahr eines Schadens ausgesetzt sein würden, weil die Prüfungsberichte und Testate als Argumentationshilfe bei Verhandlungen mit Anlageinteressenten eingesetzt würden. Der Senat hat nicht überwindbare Zweifel, dass der Beklagte gegenüber der Zeugin B der Weiterleitung künftig von ihm zu erstellender Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke zustimmte. Die Aussage der Zeugin B, sie habe den Beklagten in einem im Oktober 2000 geführten Telefonat gefragt, ob sie die aktuellen Prüfberichte haben könne, worauf der Beklagte geantwortet habe, diese lägen bei der A GmbH aus und könnten dort eingesehen werden, genügt zur Beweisführung nicht. Schon der fehlende zeitliche Zusammenhang zwischen dem von der Zeugin B geschilderten Telefonat, welches im Oktober 2000 geführt worden sein soll, und dem nach der Darstellung der Kläger die geltend gemachten Schäden (mit-) verursachenden Handeln des Beklagten - der Erstellung der Berichte - spricht gegen ein solches Bewusstsein des Beklagten. Maßgeblich ist aber darauf abzustellen, dass der Beklagte die Frage der Zeugin, ob sie die aktuellen Prüfberichte haben könne, nicht auch auf Berichte beziehen musste, die zur Zeit des von der Zeugin geschilderten Telefonats noch nicht vorlagen und - bezogen auf das Telefonat - erst in etwa einem Jahr und später angefertigt werden würden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet aktuell nämlich für die Gegenwart von Bedeutung, zeitbezogen, auch zeitnah (Quelle: Brockhaus Enzyklopädie, Duden). Die Bekundung der Zeugin, ihre Frage habe auch die künftig noch zu erstellenden Berichte umfasst, weil das ansonsten... ja widersinnig wäre, besagt nicht, dass der Beklagte ihre Frage nach aktuellen Prüfberichten vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichend verstehen musste. So kann nicht nachvollzogen werden, wieso eine auf die Vorlage zum Zeitpunkt des Telefonats vorhandener Berichte beschränkte Zustimmung des Beklagten ohne jegliches Interesse für die B GmbH und somit widersinnig gewesen wäre. Die Meinung der Zeugin, der Beklagte habe ihre Frage in dem von ihr wiedergegebenen Sinn aufgefasst, weil er keine einschränkenden Bemerkungen gemacht habe, ist nicht relevant. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hatte der Beklagte zu einschränkenden Bemerkungen keinen Anlass. Auch die von der Zeugin wiedergegebene Antwort des Beklagten die liegen bei A aus, von dort können sie eingesehen oder angefordert werden ist auf die Gegenwart bezogen formuliert und spricht dafür, dass nach seinem Verständnis mit der Frage der Zeugin nach aktuellen Berichten gegenwärtig vorhandene gemeint waren.

Zwar hat die Zeugin seinerzeit in dem in erster Instanz ebenfalls vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Parallelrechtsstreit 2- 25 O 230/06 nicht von aktuellen, sondern nur von Prüfungsberichten gesprochen. Davon abgesehen, dass aber auch die Formulierung in der dortigen Vernehmungsschrift vom 18.6.2007 durchaus das Verständnis nahelegt, es gehe um aktuell vorhandene Berichte, hat die Zeugin sich u. a. auf der Grundlage ihrer dortigen Aussage auf ihre Vernehmung vor dem Senat vorbereitet und offenbar Anlass gesehen, die seinerzeitige Formulierung ihrer an den Beklagten gerichteten Frage zu konkretisieren. Bei dieser Sachlage muss nicht vertieft werden, dass die Aussage der Zeugin B, auf ihre Frage, ob sie die aktuellen Prüfberichte haben könne, habe der Beklagte erklärt, diese lägen bei der A GmbH aus und könnten von dort angefordert werden, wenig anschaulich ist und Zweifel aufkommen lässt, ob die Zeugin hier auf einen tatsächlichen Vorgang zurückgreifen kann. Denn es erscheint sehr ungewöhnlich, dass ein Wirtschaftsprüfer in der von der Zeugin geschilderten Weise das Risiko eingeht, sich für Testate und andere Äußerungen gegenüber Personen haftbar zu machen, die nicht Vertragspartner des Prüfvertrags sind, indem er lapidar auf bei dem zu prüfenden Unternehmen ausliegende Prüfungsberichte verweist; von dort könne man sich die Berichte - zur Verwendung in Verkaufsgesprächen gegenüber einer nicht überschaubaren Anzahl von Anlageinteressenten - geben lassen.

Die Kläger tragen nicht substantiiert zu Umständen vor, aus denen erschlossen werden könnte, der Beklagte habe bereits anlässlich des im Oktober 2000 geführten Telefonats, als er nach der Schilderung der Zeugin B deren Frage nach der Seriosität der A GmbH bejahte, das Bewusstsein gehabt, durch diese Äußerung - die überdies substanzlos ist - könnten an einer Anlage bei der A GmbH Interessierte der Gefahr eines Schadens ausgesetzt sein. Dahin gehende ausreichende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den in dem Urteil der 26. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.7.2006 niedergelegten Feststellungen. Danach wurde das von Verantwortlichen der A GmbH fingierte Konto ... erstmals für den Abschluss des Jahres 1999 fruchtbar gemacht. Es kann indessen nicht festgestellt werden, dass von der 26. Großen Strafkammer festgestellte Besonderheiten dieses Kontos für den Beklagten bereits im Oktober 2000 bzw. zur Zeit der Erstellung des Prüfungsberichts nebst Testat für den Jahresabschluss 1999 - dieser wurde Anfang des Jahres 2001 erstellt und am 6.3.2001 testiert -, anlässlich deren der Beklagte erstmals mit dem Konto ... konfrontiert wurde, erkennbar waren.

Dazu, ob der Beklagte etwa vor Unregelmäßigkeiten des manipulierten Vorgängerkontos ..., das in die Jahresabschlüsse der A GmbH für die Jahre 1997 und 1998 einfloss, die Augen verschloss, tragen die Kläger nichts vor. Auch insofern ergibt sich aus dem von ihnen in Bezug genommenen Urteil der 26. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main nichts Konkretes zum Nachteil des Beklagten. Im Übrigen ist bereits ausgeführt worden, dass die Kläger nicht darlegt haben, dass ihnen von dem Beklagten für die Jahre 1997 und 1998 erstellte Unterlagen überhaupt zugänglich gemacht wurden.

Der Beklagte ist den Klägern auch nicht nach §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Er ist nicht Gehilfe eines von Verantwortlichen der A GmbH zum Nachteil der Anleger begangenen Betruges. Beihilfe erfordert die vorsätzliche Unterstützung einer fremden Vorsatztat, wobei bedingter Vorsatz genügt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beklagte wusste nicht und nahm auch nicht billigend in Kauf, dass es unter Verwendung seiner Prüfberichte und Testate zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes zum Nachteil der Anleger kommen werde. Zwar hatte er den Verantwortlichen der A GmbH ein Tatmittel zur Verfügung gestellt; er hatte aber die entsprechenden Umstände des Einsatzes dieses Tatmittels nicht in seine Vorstellung aufgenommen, denn er rechnete nicht damit, dass seine für die Jahre 2000 bis 2003 verfassten Berichte und Testate bei Verhandlungen mit Anlageinteressenten verwendet werden würden. Dies ist oben unter B. 1. d) bb) bereits ausgeführt worden; hierauf wird verwiesen.

§§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i. V. m. § 267 StGB scheiden als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs der Kläger aus. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Verantwortlichen der A GmbH Hilfe zur Begehung von Urkundenfälschungen geleistet haben könnte.

Schließlich ist eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 332 HGB herzuleiten. Die Prüfungsberichte des Beklagten sind nicht falsch i. S. d. § 332 HGB. Sie weichen zwar von der Wirklichkeit ab, nicht aber vom Ergebnis der Prüfung des Beklagten. Auch die Bestätigungsvermerke, die dem Ergebnis der Prüfung des Beklagten entsprechen, sind in dem vorgenannten Sinn nicht falsch.

Die Kläger haben die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels unter Berücksichtigung der Verschiedenheit ihrer Beteiligung am Rechtsstreit zu tragen, §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.


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(1) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, wenn ihr Inhaber

1.
ein Kreditinstitut oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
2.
die betreffenden Aktien im Handelsbuch hält und dieser Anteil nicht mehr als 5 Prozent der Stimmrechte beträgt und
3.
sicherstellt, dass die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt und nicht anderweitig genutzt werden, um auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen.

(2) Unberücksichtigt bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils bleiben Stimmrechte aus Aktien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, wenn der Aktieninhaber sicherstellt, dass die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt und nicht anderweitig genutzt werden, um auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen.

(3) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, sofern

1.
die betreffenden Aktien ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften für höchstens drei Handelstage gehalten werden, selbst wenn die Aktien auch außerhalb eines organisierten Marktes gehandelt werden, oder
2.
eine mit der Verwahrung von Aktien betraute Stelle die Stimmrechte aus den verwahrten Aktien nur aufgrund von Weisungen, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden, ausüben darf.

(4) Stimmrechte aus Aktien, die die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt bekommen oder die sie bereitstellen, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils am Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksichtigt, soweit es sich bei den Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden. Satz 1 gilt insbesondere für Stimmrechte aus Aktien, die einem oder von einem Mitglied im Sinne des Satzes 1 zur Sicherheit übertragen werden, und für Stimmrechte aus Aktien, die dem Mitglied als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesem bereitgestellt werden.

(5) Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und 5 Prozent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksichtigt, die von einer Person erworben oder veräußert werden, die an einem Markt dauerhaft anbietet, Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, wenn

1.
diese Person dabei in ihrer Eigenschaft als Market Maker handelt,
2.
sie eine Zulassung nach der Richtlinie 2004/39/EG hat,
3.
sie nicht in die Geschäftsführung des Emittenten eingreift und keinen Einfluss auf ihn dahingehend ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Preis der Aktien zu stützen und
4.
sie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen mitteilt, dass sie hinsichtlich der betreffenden Aktien als Market Maker tätig ist; für den Beginn der Frist gilt § 33 Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
Die Person kann die Mitteilung auch schon zu dem Zeitpunkt abgeben, an dem sie beabsichtigt, hinsichtlich der betreffenden Aktien als Market Maker tätig zu werden.

(6) Stimmrechte aus Aktien, die nach den Absätzen 1 bis 5 bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, können mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 2 nicht ausgeübt werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
eine geringere Höchstdauer für das Halten der Aktien nach Absatz 3 Nummer 1 festlegen,
2.
nähere Bestimmungen erlassen über die Nichtberücksichtigung der Stimmrechte eines Market Maker nach Absatz 5 und
3.
nähere Bestimmungen erlassen über elektronische Hilfsmittel, mit denen Weisungen nach Absatz 3 Nummer 2 erteilt werden können.

(8) Die Berechnung der Stimmrechte, die nach den Absätzen 1 und 5 nicht zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach den in Artikel 9 Absatz 6b und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:

1.
den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie
2.
den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.
Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.

(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.

(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.

(2) (weggefallen)

(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn

1.
statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen wird,
2.
der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und
3.
der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.

(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend.

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.

(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt zu dem Jahresabschluss, zu dem Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder zu dem Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 ist.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.