Wirtschaftsstrafrecht: Zum Vorhalten von Vorrats- und Mantelgesellschaften

published on 17/12/2014 16:54
Wirtschaftsstrafrecht: Zum Vorhalten von Vorrats- und Mantelgesellschaften
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Das Vorhalten von Vorrats- oder Mantelgesellschaften durch ein wegen Kartellordnungswidrigkeiten verurteiltes Unternehmen rechtfertigt alleine nicht die Anordnung eines dinglichen Arrests.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 03.06.2014 (Az.: KRB 2/14) folgendes entschieden:


Gründe:

Gegen die Nebenbetroffene, die durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2013 wegen Kartellordnungswidrigkeiten ihrer leitenden Mitarbeiter zu einer Geldbuße von 43 Mio. Euro verurteilt worden war, hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Nebenbetroffenen in Höhe des ausgeurteilten Bußgelds angeordnet. Hiergegen richtet sich die erfolgreiche Beschwerde der Nebenbetroffenen.

Das Oberlandesgericht hält die Anordnung für erforderlich, weil ansonsten die Vollstreckung des Urteils, gegen das die Nebenbetroffene Rechtsbeschwerde eingelegt hat, wesentlich erschwert würde. Der von der Nebenbetroffenen gegen die Arrestanordnung eingelegten Beschwerde hat es mit Beschluss vom 13. Januar 2014 nicht abgeholfen. Es bestehe die Gefahr der Vermögensverschiebung, weil die Nebenbetroffene Vorrats- und Mantelgesellschaften vorhalte. Dass diese bislang nicht genutzt worden seien, ändere hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Nebenbetroffene bislang keine Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen und keine Vermögenswerte ins Ausland verschoben habe.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Beschwerde ist statthaft. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist die Anordnung des dinglichen Arrests als Beschlagnahme im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG anzusehen. Die zum dinglichen Arrest zur Sicherung eines Verfallsanspruchs ergangene Entscheidung lässt sich ohne weiteres auf den dinglichen Arrest zur Sicherung einer Geldbuße übertragen, weil Zielrichtung des Rechtsbehelfs ebenfalls die Aufhebung von Beschränkungen in der Verfügbarkeit von Vermögenswerten ist.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Anordnung des Arrests nicht fehlerfrei begründet ist.

Ein dinglicher Arrest darf nur angeordnet werden, wenn ein Arrestgrund besteht. Dies ergibt sich aus der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG auf die Strafprozessordnung, die in § 111d Abs. 2 StPO weitgehend auf die zivil-prozessualen Regelungen des Arrestverfahrens Bezug nimmt. Nach § 917 ZPO, dessen Anwendung in § 111d Abs. 2 StPO ausdrücklich bestimmt ist, findet der dingliche Arrest nur dann statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne des sen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Die Anordnung eines Arrests steht nach § 111d Abs. 1 StPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Diesem obliegt die wertende Entscheidung, ob zur Sicherung der Vollstreckung einer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu erwartenden Geldbuße Maßnahmen nach § 111d StPO erforderlich sind. Es hat dabei alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Dabei kann es auch die Art und die Umstände der Verfehlung in diese Prüfung einbeziehen. Hartnäckigkeit und Dauer können ebenso Rückschlüsse auf das künftige Verhalten der Nebenbetroffenen zulassen, wie die Intensität der Pflichtverletzung und in welchem Maße und mit welchen Mitteln sie abgesichert wurde. Allerdings wird allein das Gewicht der zugrunde liegenden Tat nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen. Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßige Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Bußgeldverfahrens, erforderlich, die auf eine entsprechende Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten. Dieses Verhalten ist dann allerdings im Licht der Tat zu sehen.

Die Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich nicht als tragfähig. Der Senat kann hier offen lassen, ob sich das Ermessen des Tatrichters auch auf das Vorliegen des Arrestgrunds bezieht. Ebenso braucht er hier nicht zu entscheiden, ob sich aus der nach § 46 Abs. 1 OWiG lediglich sinngemäßen Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht eine Einschränkung der Prüfung durch den Bundesgerichtshof auf Rechtsfehler ergibt. Denn jedenfalls liegt hier ein solcher Rechtsfehler vor. Letztlich hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Nebenbetroffene Vorrats- oder Mantelgesellschaften bereithält. Dies mag zwar einen gewissen Indizcharakter dafür haben, dass die Nebenbetroffene planen könnte, Vermögenswerte dorthin zu verlagern. Gleichwohl reicht bei der hier gegebenen Fallkonstellation dieser Umstand für sich genommen nicht aus, um einen Arrestgrund annehmen zu können. Diese Vorratsgesellschaften wurden bereits ein Jahr zuvor erworben und blieben bislang ungenutzt. Versuche, Vermögen zu verschieben, sind nicht erkennbar. Ebenso wenig kann aus dem Verhalten von anderen Nebenbetroffenen auf die Beschwerdeführerin selbst rückgeschlossen werden. Anders als diese hat sie keine Umstrukturierungen vorgenommen, um im Wege von Umwandlungen eine Situation zu schaffen, die die Haftungsgrundlage für eine Bußgeldverhängung entfallen ließe. Aus dem Verhalten anderer Nebenbetroffener können keine Folgerungen auf gleichgerichtete Absichten dieser Nebenbetroffenen hergeleitet werden. Dies gilt hier auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die T. -Gruppe, die innerhalb des von ihr bestimmten Konzerns solche Umstrukturierungen vorgenommen hat, an der Nebenbetroffenen beteiligt ist. Denn die T. -Gruppe konnte in dem paritätisch strukturierten Gemeinschaftsunternehmen eine entsprechende Vorgehensweise nicht durchsetzen. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Vermögensverlagerung ins Ausland. Hierfür reicht es regelmäßig nicht aus, wenn das Unternehmen über ausländische Tochter-, Mutter- oder Schwestergesellschaften verfügt. Dies stellt vielmehr nur die strukturelle Folge dessen dar, dass die Unternehmensgruppe international tätig ist.

Der Senat lässt die Anordnung des Arrestes entfallen, weil nicht zu erwarten ist, dass eine nochmalige Sachprüfung durch das Oberlandesgericht Umstände erbringen könnte, die eine Arrestanordnung tragen würden. Im Übrigen ist das Oberlandesgericht nicht gehindert, für den Fall neu bekannt werdender Verdachtsgründe für eine Vermögensverschiebung wiederum einen dinglichen Arrest anzuordnen.

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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Be

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Aus
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published on 03/06/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K R B 2 / 1 4 vom 3. Juni 2014 in der Kartellbußgeldsache gegen wegen Kartellordnungswidrigkeiten Der Kartellsenat hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie den Richter Prof. Dr. Strohn
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05/11/2015 13:37

Die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine Gesamtrechtsnachfolgerin, die mit der ursprünglichen juristischen Person bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu identisch ist, verstößt nicht gegen Art. 103 II GG.
Artikel zu Kartellstrafrecht

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
K R B 2 / 1 4
vom
3. Juni 2014
in der Kartellbußgeldsache
gegen
wegen Kartellordnungswidrigkeiten
Der Kartellsenat hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Raum sowie den Richter Prof. Dr. Strohn am 3. Juni 2014

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Nebenbetroffenen wird der Beschluss des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2013 aufgehoben; die Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der Nebenbetroffenen entfällt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenbetroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen

Gründe:

1
Gegen die Nebenbetroffene, die durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2013 wegen Kartellordnungswidrigkeiten ihrer leitenden Mitarbeiter zu einer Geldbuße von 43 Mio. Euro verurteilt worden war, hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Nebenbetroffenen in Höhe des ausgeurteilten Bußgelds angeordnet. Hiergegen richtet sich die erfolgreiche Beschwerde der Nebenbetroffenen.

I.

2
Das Oberlandesgericht hält die Anordnung für erforderlich, weil ansonsten die Vollstreckung des Urteils, gegen das die Nebenbetroffene Rechtsbeschwerde eingelegt hat, wesentlich erschwert würde. Der von der Nebenbetroffenen gegen die Arrestanordnung eingelegten Beschwerde hat es mit Be- schluss vom 13. Januar 2014 nicht abgeholfen. Es bestehe die Gefahr der Vermögensverschiebung, weil die Nebenbetroffene Vorrats- und Mantelgesellschaften vorhalte. Dass diese bislang nicht genutzt worden seien, ändere hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Nebenbetroffene bislang keine Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen und keine Vermögenswerte ins Ausland verschoben habe.

II.

3
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
4
1. Die Beschwerde ist statthaft. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist die Anordnung des dinglichen Arrests als Beschlagnahme im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG anzusehen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29,13). Die zum dinglichen Arrest zur Sicherung eines Verfallsanspruchs ergangene Entscheidung lässt sich ohne weiteres auf den dinglichen Arrest zur Sicherung einer Geldbuße übertragen, weil Zielrichtung des Rechtsbehelfs ebenfalls die Aufhebung von Beschränkungen in der Verfügbarkeit von Vermögenswerten ist.
5
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Anordnung des Arrests nicht fehlerfrei begründet ist.
6
a) Ein dinglicher Arrest darf nur angeordnet werden, wenn ein Arrestgrund besteht. Dies ergibt sich aus der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG auf die Strafprozessordnung, die in § 111d Abs. 2 StPO weitgehend auf die zivilprozessualen Regelungen des Arrestverfahrens Bezug nimmt. Nach § 917 ZPO, dessen Anwendung in § 111d Abs. 2 StPO ausdrücklich bestimmt ist, findet der dingliche Arrest nur dann statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne des- sen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
7
b) Die Anordnung eines Arrests steht nach § 111d Abs. 1 StPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Diesem obliegt die wertende Entscheidung , ob zur Sicherung der Vollstreckung einer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu erwartenden Geldbuße Maßnahmen nach § 111d StPO erforderlich sind. Es hat dabei alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Dabei kann es auch die Art und die Umstände der Verfehlung in diese Prüfung einbeziehen. Hartnäckigkeit und Dauer können ebenso Rückschlüsse auf das künftige Verhalten der Nebenbetroffenen zulassen, wie die Intensität der Pflichtverletzung und in welchem Maße und mit welchen Mitteln sie abgesichert wurde. Allerdings wird allein das Gewicht der zugrunde liegenden Tat nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1983 - III ZR 116/82, WM 1983, 614; KG, wistra 2010, 116; zum Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung vgl. BFHE 239, 390). Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßige Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Bußgeldverfahrens, erforderlich, die auf eine entsprechende Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten. Dieses Verhalten ist dann allerdings im Licht der Tat zu sehen.
8
c) Die Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich nicht als tragfähig. Der Senat kann hier offen lassen, ob sich das Ermessen des Tatrichters auch auf das Vorliegen des Arrestgrunds bezieht. Ebenso braucht er hier nicht zu entscheiden, ob sich aus der nach § 46 Abs. 1 OWiG lediglich sinngemäßen Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht eine Einschränkung der Prüfung durch den Bundesgerichtshof auf Rechtsfehler ergibt. Denn jedenfalls liegt hier ein solcher Rechtsfehler vor. Letztlich hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Nebenbetroffene Vorrats- oder Mantelgesellschaften bereithält. Dies mag zwar einen gewissen Indizcharakter dafür haben, dass die Nebenbetroffene planen könnte, Vermögenswerte dorthin zu verlagern. Gleichwohl reicht bei der hier gegebenen Fallkonstellation dieser Umstand für sich genommen nicht aus, um einen Arrestgrund annehmen zu können. Diese Vorratsgesellschaften wurden bereits ein Jahr zuvor erworben und blieben bislang ungenutzt. Versuche, Vermögen zu verschieben, sind nicht erkennbar. Ebenso wenig kann aus dem Verhalten von anderen Nebenbetroffenen auf die Beschwerdeführerin selbst rückgeschlossen werden. Anders als diese hat sie keine Umstrukturierungen vorgenommen , um im Wege von Umwandlungen eine Situation zu schaffen, diedie Haftungsgrundlage für eine Bußgeldverhängung entfallen ließe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion und KRB 2/10, wistra 2012, 152). Aus dem Verhalten anderer Nebenbetroffener können keine Folgerungen auf gleichgerichtete Absichten dieser Nebenbetroffenen hergeleitet werden. Dies gilt hier auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die T. -Gruppe, die innerhalb des von ihr bestimmten Konzerns solche Umstrukturierungen vorgenommen hat, an der Nebenbetroffenen beteiligt ist. Denn die T. -Gruppe konnte in dem paritätisch strukturierten Gemeinschaftsunternehmen eine entsprechende Vorgehensweise nicht durchsetzen. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Vermögensverlagerung ins Ausland. Hierfür reicht es regelmäßig nicht aus, wenn das Unternehmen über ausländische Tochter-, Mutter- oder Schwestergesellschaften verfügt. Dies stellt vielmehr nur die strukturelle Folge dessen dar, dass die Unternehmensgruppe international tätig ist.
9
3. Der Senat lässt die Anordnung des Arrestes entfallen, weil nicht zu erwarten ist, dass eine nochmalige Sachprüfung durch das Oberlandesgericht Umstände erbringen könnte, die eine Arrestanordnung tragen würden. Im Übrigen ist das Oberlandesgericht nicht gehindert, für den Fall neu bekannt werdender Verdachtsgründe für eine Vermögensverschiebung wiederum einen dinglichen Arrest anzuordnen. Meier-Beck Raum Strohn
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2013 - VI-4 Kart 3/10 (OWi) -

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.