Wirtschaftsstrafrecht: Einwand der Zwangslizenz im Patentverletzungsverfahren um Industriestandard
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Missbräuchlich handelt der Patentinhaber jedoch nur, wenn der Beklagte ihm ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemacht hat, an das er sich gebunden hält und das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne gegen das Diskriminierungs- oder das Behinderungsverbot zu verstoßen, und wenn der Beklagte, solange er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, diejenigen Verpflichtungen einhält, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft.
Hält der Beklagte die Lizenzforderung des Patentinhabers für missbräuchlich überhöht oder weigert sich der Patentinhaber, die Lizenzgebühr zu beziffern, genügt dem Erfordernis eines unbedingten Angebots ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages, bei dem der Lizenzgeber die Höhe der Lizenzgebühr nach billigem Ermessen bestimmt.
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu 3 bis 8 zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 325 330 (Klagepatents), das auf einer Anmeldung vom 17. Januar 1989 beruht und im Verlaufe des Revisionsverfahrens durch Zeitablauf erloschen ist.
Die mit der Klage geltend gemachten Patentansprüche 1 und 2 lauten:
An optically readable record (1) carrier of the inscribable type, comprising a recording layer (6) intended for recording an information pattern of optically detectable recording marks, which record carrier (1) is provided with a servo track (4) which in an area in-tended for information recording exhibits a periodic track modulation which can be distinguished from the information pattern, char-acterized in that the frequency of the track modulation is modulated in conformity with a position-information signal comprisingposition-code signals (12) which alternate with positionsynchronisation signals (11).
An optically readable record carrier as claimed in claim 1, characterized in that the position-code signals (12) are biphase-mark-modulated signals, the position-synchronisation signals (11) having signal waveforms which differ from the biphase-mark-modulated signal.
Die Patentnichtigkeitsklage der Beklagten zu 4 hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. April 2007 (X ZR 36/04) abgewiesen.
Die Beklagte zu 4, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 5 ist, deren Geschäfte wiederum der Beklagte zu 6 führt, vertreibt europaweit einfach und mehrfach beschreibbare optische Datenträger (CD-R und CD-RW). Sie wird unter anderem von der Beklagten zu 7 mit CD-R beliefert; die Beklagten zu 3 und 6 sind Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 7; der Beklagte zu 8 war Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 3 bis 8 (im Folgenden auch: Beklagten) untersagt, CD-R und CD-RW, die nicht mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebracht worden sind, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Es hat die Beklagten weiterhin zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und zur Herausgabe in ihrem Besitz befindlicher CD-R und CD-RW an einen Gerichtsvollzieher zur Vernichtung verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben.
Das Berufungsgericht hat die Urteilsformel "zur Klarstellung" dahin gefasst, dass die Verurteilung der Beklagten zu 3, 7 und 8 auf CD-R betreffende Handlungen beschränkt worden ist. Mit der – vom Senat zugelassenen – Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel mit der Maßgabe entgegen, dass sie anstelle des Unterlassungsantrags die Feststellung begehrt, dass dieser in der Hauptsache erledigt ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagten zu 4 und 7 mit den angegriffenen Handlungen entgegen § 9 PatG den Gegenstand des Klagepatents benutzen, da es sich bei den von der Beklagten zu 4 vertriebenen, teils von der Beklagten zu 7 bezogenen beschreibbaren CD um (handelsübliche) Datenträger handelt, die sämtliche Merkmale der Patentansprüche 1 und 2 des Klagepatents wortsinngemäß verwirklichen.
Das Klagepatent betrifft nach den Ausführungen des Berufungsgerichts einen optisch auslesbaren beschreibbaren Datenträger, insbesondere eine beschreibbare Compact Disc (CD). Solche Datenträger werden ohne Nutzinformationen hergestellt und erst vom Endabnehmer in einem geeigneten Rekorder mittels eines Laserstrahls mit Daten beschrieben. Dazu ist der Aufzeichnungsträger mit einer lichtempfindlichen Schicht versehen, deren Reflektionseigenschaften durch Bestrahlung mit einem starken gebündelten Laserstrahl punktuell verändert werden können. Auf einer vom Zentrum des Aufzeichnungsträgers nach außen verlaufenden spiralförmigen Spur (Servospur) werden die Informationen als Aufzeichnungsmarken (Pits) in den Aufzeichnungsträger geschrieben, so dass sich eine Folge von Pits und Lands, nämlich reflektierenden und nicht reflektierenden Flächen, ergibt. Die Kodierung der Informationen auf dem Aufzeichnungsträger, bei der Datenbitfolgen in Kanalbitfolgen umgewandelt werden, erfolgt dabei in EFM-Modulation. Bei bekannten Datenträgern weist die Servospur eine Spurmodulation mit konstanter Frequenz auf, aus der ein Taktsignal abgeleitet wird, das zur Steuerung der Aufzeichnung oder des Auslesens benutzt wird. Die Servospur ist in (zur Aufnahme der Nutzinformation dienende) Informationsaufzeichnungsgebiete und dazwischen liegende Synchronisationsgebiete aufgeteilt. Diese enthalten Positionsinformationen in Form der Adresse des benachbarten Informationsaufzeichnungsgebiets, aus denen beim Abtasten abgeleitet werden kann, welcher Teil des Aufzeichnungsträgers gelesen wird. Auf diese Weise kann schnell und genau eine bestimmte Stelle der Platte aufgesucht werden.
Dem Nachteil der bekannten Aufzeichnungsträger, dass die Informationsaufzeichnungsgebiete durch die Synchronisationsgebiete unterbrochen werden, was insbesondere für die Aufzeichnung EFM-kodierter Informationen, ungünstig ist, soll durch den erfindungsgemäßen Datenträger abgeholfen werden, dessen Merkmale in der Ausführungsform nach Patentanspruch 2 das Berufungsgericht wie folgt gliedert:
Optisch auslesbarer Aufzeichnungsträger vom beschreibbaren Typ.
Der Aufzeichnungsträger besitzt eine Aufzeichnungsschicht, die zum Anbringen eines Informationsmusters aus optisch detektierbaren Aufzeichnungsmarken dient.
Der Aufzeichnungsträger besitzt eine Servospur, die in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufweist. Die Frequenz der Spurmodulation ist entsprechend einem Positionsinformationssignal moduliert.
Das Positionsinformationssignal enthält abwechselnd Positionssynchronisationssignale und Positionscodesignale.
Die Positionscodesignale sind biphase-mark-modulierte Signale.
Die Positionssynchronisationssignale haben in Bezug auf das biphase-mark-modulierte Signal eine abweichende Signalform.
Ein solcher Datenträger hat den Vorteil, dass die Adressinformation in der Spurmodulation enthalten ist, so dass keine Synchronisationsgebiete benötigt werden, die das Informationsaufzeichnungsgebiet unterbrechen.
Die angegriffenen handelsüblichen CD-R und CD-RW weisen nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts eine Spurmodulation (Spurschwingung) im Sinne des Merkmals 3 auf. Diese Spurschwingung sei auch in Übereinstimmung mit einem Positionsinformationssignal frequenzmoduliert (Merkmal 4). Dazu sei erforderlich, dass die Frequenz der Spurschwingung in Abhängigkeit vom momentanen Pegel des Positionsinformationssignals variiere. Die aufzumodulierende Information sei das aus 76 Kanalbits bestehende Positionscodesignal, das durch Biphase-Mark-Modulation eines aus 38 Codebits bestehenden Positionscodes gebildet werde. Der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann verstehe die bei der Aufmodulierung des Positionsinformationssignals verwendete Frequenzumtastung, bei der nur zwei verschiedene Frequenzen auftreten, je nachdem, ob das modulierende Signal den logischen Zustand Null oder Eins aufweist (23,05 KHz, wenn das Kanalbit Eins ist, 21,05 KHz, wenn das Kanalbit Null ist), als Frequenzmodulation im Sinne des Klagepatents, denn eine solche Frequenzumtastung stelle die Patentschrift in der Beschreibung dar (Sp. 22 Z. 44 ff. = S. 26 Z. 20 ff. der Übersetzung) und illustriere sie in Figur 9.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Sie rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass den Beklagten allenfalls eine mittelbare Patentverletzung vorgeworfen werden könne, da die vertriebenen beschreibbaren CD kein Informationsmuster und somit auch keine von einem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufwiesen, das Informationsmuster vielmehr erst mit dem Beschreiben der CD-R aufgebracht werde. Bei den angegriffenen Erzeugnissen werde zudem keine Frequenzmodulation im Sinne des Merkmals 4 verwendet. Sie setze voraus, dass an jeder Stelle aus der momentanen Frequenz der Spurschwingung auf den momentanen Logikwert des binären Adresssignals (im Sinne des Positionscodes) geschlossen werden könne, wie sich daraus ergebe, dass die Klagepatentschrift hierin die sachliche Differenz zum Gegenstand der älteren europäischen Patentanmeldung 265 695 sehe (Sp. 2 Z. 37-41); diesen "Disclaimer" habe das Berufungsgericht missachtet.
Das Berufungsgericht hat das Klagepatent zutreffend ausgelegt. Seinem Verständnis der geschützten technischen Lehre, das mit dem Verständnis übereinstimmt, das der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Patentnichtigkeitsverfahren gewonnen hat, tritt der erkennende Senat bei.
Zu Unrecht meint die Revision, bei den von den Beklagten vertriebenen beschreibbaren CD werde Merkmal 3 erst dann verwirklicht, wenn die Platten von ihren Nutzern beschrieben werden. Das Klagepatent schützt nicht (erst) den beschriebenen, sondern (bereits) den beschreibbaren Datenträger, d.h. denjenigen Datenträger, der mit einer Servospur versehen ist, auf der das Informationsmuster mittels eines geeigneten Aufzeichnungsgerätes aufgebracht werden kann. Die von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation ist mithin eine solche, die sich ihrer Struktur nach von dem – später aufzubringenden – Informationsmuster unterscheidet. Der Patentanspruch bringt dies deutlich zum Ausdruck. Nach Merkmal 2 hat der Aufzeichnungsträger keine Aufzeichnungsschicht mit einem Informationsmuster, sondern eine Aufzeichnungsschicht, die zur Aufzeichnung eines Informationsmusters bestimmt ist ("intended for recording an information pattern"). Die Servospur weist dementsprechend, wie Merkmal 3 zum Ausdruck bringt, auch die Spurmodulation in dem Gebiet auf, das zur Aufzeichnung des Informationsmusters bestimmt ist ("area intended for information recording"). Die Spurmodulation muss sich folglich von demjenigen Informationsmuster unterscheiden, das nach der von CD-Rekordern verwendeten Konvention beim Beschreiben der CD auf der Aufzeichnungsschicht aufgezeichnet wird. Dass dies bei den angegriffenen Erzeugnissen der Fall ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt.
Die Revision zieht auch ohne Erfolg in Zweifel, dass bei der Spurmodulation eine Frequenzmodulation im Sinne des Merkmals 4 verwendet wird. Dass die aufzumodulierende Information das aus 76 Kanalbits bestehende Positionscodesignal sein kann und die bei der Aufmodulierung dieses Positionsinformationssignals verwendete Frequenzumtastung eine Frequenzmodulation im Sinne des Merkmals 4 ist, hat der Bundesgerichtshof in sachlicher Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bereits im Nichtigkeitsverfahren aus der Beschreibung des Klagepatents abgeleitet. Die Revision bringt nichts vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Frage nach der Bedeutung eines "Disclaimers" stellt sich nicht; weder Patentanspruch noch Beschreibung nehmen eine solche Frequenzumtastung vom Gegenstand des Patentanspruchs aus; die Beschreibung stellt sie vielmehr ausdrücklich dar.
Die Revision wendet sich im Ergebnis auch ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht es den Beklagten versagt hat, dem Unterlassungsanspruch der Klägerin, der nach § 139 Abs. 1 PatG aus der Verletzung des Klagepatents folgt, den Einwand entgegenzuhalten, die Klägerin sei den Beklagten zu 4 und 7 zur Gewährung einer Lizenz am Klagepatent verpflichtet gewesen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin verstoße nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach § 20 Abs. 1 GWB. Sie sei zwar Normadressatin, da nach ihrem eigenen Vorbringen jeder, der handelsübliche CD-R und CD-RW herstelle, den für solche Datenträger geltenden, sich aus den im sogenannten Orange Book aufgeführten Spezifikationen ergebenden Standard einhalten müsse und damit notwendigerweise auch vom Klagepatent Gebrauch mache; die Vergabe von Lizenzen am Klagepatent bilde damit sachlich einen eigenen Markt, den die Klägerin als einzige Anbieterin beherrsche. Die Lizenzvergabe stelle auch einen Geschäftsverkehr dar, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich sei, denn die Klägerin habe verschiedene Lizenzen erteilt. Sie behandle jedoch die Beklagten gegenüber gleichartigen Unternehmen nicht ungleich. Die Beklagten hätten nicht dargetan, dass es Lizenznehmer gebe oder gegeben habe, mit denen die Klägerin einen Lizenzvertrag abgeschlossen habe, der die Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 3% des Nettoverkaufspreises vorsehe, wie sie die Beklagten für angemessen erachteten. Die Beklagten trügen zwar umfangreich dazu vor, dass die Klägerin die Einhaltung der von ihr abgeschlossenen Lizenzverträge nicht hinreichend kontrolliere, ihre Ansprüche nicht durchsetze, Rückvergütungen vornehme und die Meldung zu geringer lizenzpflichtiger Produktions- oder Liefermengen ("under-reporting") dulde, so dass die vereinbarte Mindestlizenzgebühr pro verkauftem CD-Rohling letztlich nicht gezahlt werde. Dem Vortrag der Beklagten lasse sich aber nicht entnehmen, dass die tatsächliche und einvernehmliche Handhabung eines zu anderen Bedingungen abgeschlossenen Lizenzvertrags darauf hinauslaufe, dass nur 3% des Nettoverkaufspreises an die Klägerin abgeführt würden.
Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung bedürfen keiner Erörterung, da sich die Beklagten schon aus anderen Gründen nicht auf eine Verpflichtung der Klägerin zur Einräumung einer Lizenz am Klagepatent berufen können.
Der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte kann allerdings grundsätzlich dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers den Einwand entgegenhalten, der Kläger behindere ihn mit der Weigerung, einen Patentlizenzvertrag abzuschließen, unbillig in einem gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr oder diskriminiere ihn gegenüber anderen Unternehmen und missbrauche damit seine marktbeherrschende Stellung.
In seiner Entscheidung "Standard-Spundfass" (BGHZ 160, 67, 81 f.) hat der Senat offengelassen, ob ein Anspruch aus § 33 Abs. 1 GWB i.V. mit Art. 82 EG oder §§ 19, 20 GWB dem Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 PatG entgegengehalten werden kann. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur ist die Frage umstritten.
Soweit der "kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand" zugelassen wird, wird er auf die Erwägung gestützt, dass der Lizenzsucher zwar rechtswidrig handele, wenn er das Patent benutze, ohne dass der Patentinhaber hierzu seine Zustimmung erteilt habe, dass der Patentinhaber ihn aber gleichwohl nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen könne, weil er mit dem Unterlassungsbegehren etwas verlange, was er sogleich (in Form der Lizenzerteilung) zurückzugewähren habe (dolo petit, qui petit quod statim redditurus est), und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße.
Nach der Gegenauffassung soll der Zwangslizenzeinwand im Verletzungsprozess nicht durchgreifen, weil die Voraussetzungen eines Selbsthilferechts nach § 229 BGB nicht vorlägen und die Einräumung der Lizenz – nicht anders als im Falle des § 24 PatG – nur in die Zukunft wirke; solange der Lizenzsucher seinen Lizenzierungsanspruch nicht im Wege der Klage oder Widerklage durchgesetzt habe, sei er zur Unterlassung verpflichtet. Zudem verlange Art. 31 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommens) für die Einräumung einer Zwangslizenz einen hoheitlichen Akt.
Im Grundsatz ist der erstgenannten Auffassung zuzustimmen.
Diskriminiert ein marktbeherrschendes Unternehmen mit der Weigerung, einen ihm angebotenen Patentlizenzvertrag abzuschließen, das um die Lizenz nachsuchende Unternehmen in einem gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr oder behindert es den Lizenzsucher damit unbillig, stellt auch die Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar. Denn das marktbeherrschende Unternehmen hindert damit das andere Unternehmen an dem Marktzutritt, den es durch den Abschluss des Lizenzvertrages zu eröffnen verpflichtet ist. Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ist damit ebenso verboten wie die Weigerung, den Lizenzvertrag abzuschließen, der den Unterlassungsanspruch erlöschen ließe. Ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten darf jedoch nicht von den staatlichen Gerichten angeordnet werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 31 des TRIPS-Übereinkommens. Denn die Vorschrift lässt die Zuerkennung eines Rechts zur Benutzung des Gegenstands eines Patents ohne Zustimmung des Patentinhabers grundsätzlich zu, sofern die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung aufgrund der Umstände des Einzelfalles geprüft wird. Die weitere Voraussetzung, nach der, wer die Benutzung plant, sich vor der Benutzung erfolglos bemüht haben muss, die Zustimmung des Rechtsinhabers zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten (Art. 31 lit. b), ist nach Art. 31 lit. k für die Vertragsstaaten nicht verpflichtend, wenn die Benutzung gestattet ist, um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praktik abzustellen. Im Übrigen ist sie auch erfüllt, wenn der Verletzer des Klagepatents sich vor der Aufnahme der Benutzung vergeblich um eine Lizenz zu nicht diskriminierenden Bedingungen bemüht hat. Ob das Übereinkommen von den Vertragsstaaten verlangt, dass das kartellrechtlich begründete Nutzungsrecht durch einen hoheitlichen Akt eingeräumt wird, wie die Revisionserwiderung unter Berufung auf Rombach aus Art. 31 lit. a und i ableiten will, kann dahinstehen, da hierfür jedenfalls die gerichtliche Prüfung im Patentverletzungsverfahren ausreicht, in dem verbindlich entschieden wird, ob und inwieweit dem Benutzer der Erfindung ein Anspruch auf die Einräumung einer Lizenz zusteht.
Der Patentinhaber, der den Unterlassungsanspruch aus seinem Patent geltend macht, obwohl dem Beklagten ein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz am Klagepatent zusteht, missbraucht jedoch nur dann seine marktbeherrschende Stellung und handelt nur dann treuwidrig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen muss der Lizenzsucher ihm ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemacht haben, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne den Lizenzsucher unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen, und sich an dieses Angebot gebunden halten. Zum anderen muss der Lizenzsucher, wenn er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, bevor der Patentinhaber sein Angebot angenommen hat, diejenigen Verpflichtungen einhalten, die der abzuschließende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft. Dies bedeutet insbesondere, dass der Lizenzsucher die sich aus dem Vertrag ergebenden Lizenzgebühren zahlen oder die Zahlung sicherstellen muss.
Dass der Lizenzsucher ein annahmefähiges Angebot zu Vertragsbedingungen gemacht haben muss, die der Patentinhaber nicht ablehnen kann, ohne den Lizenzsucher damit gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln oder ihn unbillig zu behindern, ist soweit ersichtlich allgemein anerkannt. Denn auch der marktbeherrschende Patentinhaber ist nicht verpflichtet, selbst die Gestattung der Benutzung der Erfindung anzubieten; nur wenn er ein Angebot zum Vertragsabschluss zu nicht behindernden oder diskriminierenden Bedingungen ablehnt, missbraucht er seine marktbeherrschende Stellung. Die Benutzung seines Patents durch ein Unternehmen, das nicht bereit ist, einen Lizenzvertrag zu solchen Bedingungen abzuschließen, muss er nicht dulden.
Der Streitfall gibt keine Veranlassung zu näheren Ausführungen dazu, welche Bedingungen ein solches Lizenzangebot im Einzelnen zu enthalten hat. Macht der Lizenzsucher ein Angebot zu üblichen Vertragsbedingungen, wird sich der Patentinhaber jedoch nur dann darauf berufen können, er müsse einzelne Vertragsbedingungen nicht akzeptieren, wenn er insoweit andere Bedingungen anbietet, die mit seinen kartellrechtlichen Pflichten vereinbar sind.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung nicht in Betracht kommt, wenn der Lizenzsucher lediglich ein bedingtes Lizenzangebot macht, insbesondere den Vertragsschluss nur unter der Bedingung anbietet, dass das Verletzungsgericht die von ihm geleugnete Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform bejaht. Auf ein solches Angebot muss sich der Patentinhaber auch sonst nicht einlassen; es kann daher auch seinem Unterlassungsbegehren nicht entgegengehalten werden.
Das annahmefähige unbedingte Vertragsangebot reicht jedoch nicht aus, um den "Zwangslizenzeinwand" gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers durchgreifen zu lassen. Die Einräumung einer jeden Lizenz wirkt grundsätzlich nur in die Zukunft. Erst wenn ihm die Lizenz erteilt ist, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Gegenstand des Lizenzvertrages zu benutzen; zugleich entsteht mit jedem Benutzungstatbestand (sofern und soweit keine benutzungsunabhängige Gegenleistung vereinbart ist) der Anspruch des Lizenzgebers auf die vertragliche Gegenleistung, typischerweise – wie auch im Streitfall – in Gestalt einer Stück- oder umsatzbezogenen Lizenzgebühr. Der Lizenzsucher, der im Vorgriff auf die ihm zu erteilende Lizenz die Benutzung des Klagepatents aufnimmt, darf nicht nur seinen vertraglichen Rechten, sondern muss auch seinen vertraglichen Pflichten "vorgreifen". Er kann dem Unterlassungsbegehren nur dann den dolo-petit-Einwand entgegenhalten, wenn er dem Patentinhaber nicht nur ein Angebot gemacht hat, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, sondern sich auch so verhält, als ob der Patentinhaber sein Angebot bereits angenommen hätte. In diesem Fall wäre er nicht nur berechtigt, den Gegenstand des Patents zu benutzen, sondern insbesondere auch verpflichtet, über die Benutzung regelmäßig abzurechnen und an den Patentinhaber die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgebühren zu zahlen. Auf der anderen Seite handelt der Patentinhaber weder missbräuchlich noch treuwidrig, wenn er Ansprüche aus dem Patent gegenüber demjenigen geltend macht, der zwar die Benutzungsbefugnis eines Lizenznehmers für sich in Anspruch nimmt, aber die Gegenleistung nicht erbringt, die der Lizenznehmer nach einem nicht diskriminierenden oder behindernden Lizenzvertrag zu erbringen verpflichtet wäre.
Damit wird auch den Bedenken Rechnung getragen, die den Bundesgerichtshof zu der Annahme veranlasst haben, einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch könne nicht wegen eines bestehenden Anspruchs auf Lizenzierung mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnet werden. Denn der Bundesgerichtshof hat dies vornehmlich damit begründet, dass dies auf eine gesetzliche Lizenz hinausliefe, die den Urheber schlechter stellte als eine urheberrechtliche Zwangslizenz, da er seinen Vergütungsanspruch nach erfolgter Nutzung des Werks geltend machen müsste, statt die Erteilung der Zustimmung von der Zahlung der geschuldeten Vergütung abhängig machen zu können.
Gegen das Erfordernis eines "vertragstreuen" Handelns des Lizenzsuchers lässt sich nicht einwenden, es liege in der alleinigen Verantwortung des Patentinhabers, der den Vertragsschluss verweigert, dass die Gegenleistung für die Lizenz nicht erbracht wird (so Kühnen aaO S. 523, der jedoch auch fordert, dass der Benutzer nicht nur leistungswillig, sondern auch leistungsfähig sein müsse). Ebenso wenig wie es dem Lizenzsucher versagt werden kann, sich in erster Linie gegen den Verletzungsvorwurf zu verteidigen mit der Folge, dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist, wenn sich der Verletzungsvorwurf nicht bestätigt, kann es dem Patentinhaber versagt werden, in erster Linie den Unterlassungsanspruch aus dem Patent geltend zu machen mit der Folge, dass dieser Anspruch zuzusprechen ist, wenn sich der Verletzungsvorwurf bestätigt und das Gericht eine marktbeherrschende Stellung oder einen Missbrauch derselben verneint. Dann rechtfertigt aber der bloße Umstand, dass der Patentinhaber den Abschluss des ihm angebotenen Lizenzvertrages verweigert, weil er sich hierzu berechtigt glaubt, es nicht, den Lizenzsucher gegenüber dem Lizenznehmer dadurch zu privilegieren, dass jener im Ergebnis von der Beachtung des Gegenseitigkeitsverhältnisses von vertraglicher Leistung und Gegenleistung dispensiert wird. Ebenso wie sich der Patentinhaber so behandeln las-sen muss, als habe er die geschuldete Lizenz erteilt, muss sich auch der Lizenzsucher so verhalten, als sei ihm die Lizenz eingeräumt.
Dies bedeutet zum einen, dass der Lizenzsucher zu den Bedingungen eines nicht diskriminierenden Vertrages über den Umfang seiner Benutzungshandlungen abzurechnen hat, zum anderen, dass er seinen sich aus der Abrechnung ergebenden Zahlungspflichten nachkommen muss. Dabei muss der Lizenzsucher allerdings nicht an den Patentinhaber zahlen, sondern kann nach § 372 Satz 1 BGB die Lizenzgebühren unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegen. Denn die Weigerung des Patentinhabers, den Lizenzvertrag abzuschließen, rechtfertigt die entsprechende Heranziehung der Vorschriften über den Gläubigerverzug, sei es, weil der Patentinhaber auch die angebotene Zahlung nicht anzunehmen bereit ist (§ 293 BGB), sei es, weil er zwar die Zahlung anzunehmen willens, jedoch nicht bereit ist, die Gegenleistung in Gestalt der Lizenzgewährung zu erbringen (§ 298 BGB). Der Sache nach wird damit dem Interesse des Lizenzsuchers Rechnung getragen, seinen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Lizenzgebühren für den Fall zu sichern, dass die Klage mangels Verletzung abgewiesen wird.
Der Höhe nach ist die Lizenzgebühr und damit auch die Leistungsverpflichtung des Lizenzsuchers auf denjenigen Betrag begrenzt, der sich aus den Bedingungen eines kartellrechtlich unbedenklichen Vertrages ergibt.
Dass dieser Betrag auch für den Lizenzsucher nicht ohne weiteres feststellbar ist, belastet ihn nicht unbillig, denn ihn trifft für die Voraussetzungen des Lizenzierungsanspruchs grundsätzlich ohnehin die Darlegungs- und Beweislast.
Wenn der Lizenzsucher die Lizenzgebührenforderung des Patentinhabers für missbräuchlich überhöht hält oder der Patentinhaber es ablehnt, die Lizenzgebühr zu beziffern, etwa weil er sich für berechtigt hält, die Lizenzierung des Klagepatents in jedem Fall zu verweigern, ist dem Lizenzsucher allerdings das Recht zuzubilligen, das Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages hinsichtlich des Entgelts nicht auf die Vereinbarung eines bestimmten Lizenzgebührensatzes, sondern auf eine vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgebühr zu richten. Andernfalls könnte die Hinterlegung eines höheren als des vom Lizenzsucher selbst für angemessen gehaltenen Betrages seine Verurteilung nicht hindern, wenn sie nicht von einem Lizenzangebot in gleicher Höhe begleitet wäre. Ein "sicherheitshalber" erhöhtes Angebot würde dem Patentinhaber indessen die Möglichkeit verschaffen, sich durch Annahme dieses Angebots gegebenenfalls auch eine überhöhte Lizenzgebühr zu sichern. Dies wäre nicht nur unbillig, sondern belastete den Patentverletzungsprozess auch in einem vermeidbaren Umfang mit der Aufgabe, die genaue Höhe einer nicht behindernden oder diskriminierenden Lizenzgebühr festzustellen. Denn der Lizenzsucher wird eher bereit sein, eine höhere, über dem aus seiner Sicht kartellrechtlich angemessenen Betrag liegende Summe zu hinterlegen, wenn ihm der – grundsätzlich weiterhin zu seiner Darlegungs- und Beweislast stehende – Einwand nicht abgeschnitten ist, eine Bestimmung der Lizenzgebühr durch den Patentinhaber in dieser Höhe sei unbillig. Der Patentinhaber bleibt auf der anderen Seite bei der Bestimmung der Lizenzgebühr vollständig frei; seine Bestimmung ist nur dann unbillig, wenn sie sich nicht an die ihm kartellrechtlich ohnehin gesetzten Schranken hält und den Lizenznehmer unbillig behindert oder gegenüber anderen Lizenznehmern diskriminiert.
Entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 2 UrhWG steht es der Hinterlegung der Lizenzgebühr nicht entgegen, dass die Höhe des geschuldeten Betrages noch nicht feststeht, d.h. in diesem Fall von der Leistungsbestimmung nach § 315 BGB abhängt. Ist ein jedenfalls ausreichender Betrag hinterlegt, kann sich das Verletzungsgericht, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des "Zwangslizenzeinwands" vorliegen, mit der Feststellung begnügen, dass der Patentinhaber zur Annahme des Lizenzvertragsangebots und zur Bestimmung der Lizenzgebühr nach billigem Ermessen verpflichtet ist.
Danach hat das Berufungsgericht den Beklagten zu Recht den Einwand versagt, die Klägerin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung durch die Weigerung, einen Lizenzvertrag mit einer Lizenzgebühr von 3% zu vereinbaren. Denn das Berufungsgericht hat – abgesehen davon, dass es auch zum übrigen Inhalt des Vertragsangebots der Beklagten keine näheren Feststellungen getroffen hat – nicht festgestellt, dass die Beklagten auch nur die nach ihrer Auffassung geschuldeten Lizenzgebühren abgerechnet und Beträge in dieser Höhe hinterlegt haben.
Auch die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz haben hiernach Bestand.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Dem Begehren der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten könnten die Beklagten den Einwand des Rechtsmissbrauchs schon deshalb nicht mit Erfolg entgegenhalten, weil sich die Beklagten auch dann schadensersatzpflichtig gemacht hätten, wenn ihnen ein Anspruch gegen die Klägerin auf Erteilung einer Lizenz zugestanden hätte. Ein entsprechender Anspruch hätte nichts daran geändert, dass die Beklagten von dem Schutzrecht der Klägerin ohne ihr Einverständnis Gebrauch gemacht und sie damit rechtswidrig gehandelt hätten. Da die Beklagten keine Freilizenz beanspruchten, sondern die Einräumung einer Lizenz gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 3% des Nettoverkaufspreises begehrten, wäre der Klägerin jedenfalls ein Schaden in Höhe des Betrages entstanden, den sie hätte beanspruchen können, wenn sie mit den Beklagten einen entsprechenden Lizenzvertrag abgeschlossen hätte. Da die Beklagten unstreitig CD-R hergestellt und vertrieben hätten, stehe auch auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens fest, dass der Klägerin ein Mindestschaden entstanden sei. Dies genüge, um dem Feststellungsbegehren der Klägerin zu entsprechen.
Es kann dahinstehen, ob diese Begründung der Nachprüfung in allen Punkten standhielte. Denn da der Klägerin nach dem zu II 2 Ausgeführten ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zustand, sind die Beklagten, deren schuldhaftes Handeln das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht hat, nach § 139 Abs. 2 PatG auch verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten entgegen § 9 PatG die patentierte Erfindung benutzt haben.
Entsprechendes gilt für den vom Berufungsgericht gleichfalls zuerkannten Anspruch nach § 140a Abs. 1 PatG auf Vernichtung der rechtswidrig hergestellten Datenträger.
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Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 325 330 (Streitpatents), das am 17. Januar 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität einer niederländischen Patentanmeldung vom 22. Januar 1988 angemeldet worden ist. Es betrifft "Optically readable record carrier of the inscribable type, apparatus for manufacturing such a record carrier, and apparatuses for recording and/or reading information on/from such a record carrier."
- 2
- Das Streitpatent umfasst 17 Patentansprüche. In der Verfahrenssprache Englisch lauten die Patentansprüche 1 und 2 wie folgt: "1. An optically readable record (1) carrier of the inscribable type, comprising a recording layer (6) intended for recording an information pattern of optically detectable recording marks, which record carrier (1) is provided with a servo track (4) which in an area intended for information recording exhibits a periodic track modulation which can be distinguished from the information pattern , characterized in that the frequency of the track modulation is modulated in conformity with a position-information signal comprising position-code signals (12) which alternate with position -synchronisation signals (11).
- 3
- Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 6 des Streitpatents sei nicht patentfähig; er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Auch offenbare die Streitpatentschrift die in den Ansprüchen wiedergegebene Lehre nicht so deutlich, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
- 4
- Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.
- 5
- Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.
- 6
- Sie beantragt in erster Linie, das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 6 für nichtig zu erklären.
- 7
- Hilfsweise beantragt sie, Patentanspruch 2 für nichtig zu erklären und weiter hilfsweise, festzustellen, dass aus der Einfügung der Zeilen "There does not exist a relation between the instantaneous logic value of the binary address signal and the instantaneous frequency of the wobble as there exists for a FM-Modulation." in die Beschreibung des Streitpatents keine Rechte hergeleitet werden können.
- 8
- Die Beklagte tritt dem entgegen.
- 9
- Sie beantragt in erster Linie die Zurückweisung der Berufung.
- 10
- Hilfweise beantragt sie, die Klage im Umfang der Patentansprüche 2 bis 6 abzuweisen und weiter hilfsweise, letzteres mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 2 folgenden Zusatz erhält: "wobei im Positionssynchronisationssignal die maximale Anzahl aufeinander folgender Bits mit demselben Logikwert gleich drei ist".
- 11
- Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. W. R.
Entscheidungsgründe:
- 12
- Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
- 13
- I. Das Streitpatent betrifft einen optisch lesbaren Aufzeichnungsträger vom beschreibbaren Typ, eine Vorrichtung zur Herstellung eines derartigen Aufzeichnungsträgers und Anordnungen zum Aufzeichnen und/oder Lesen von Informationen auf/aus einem derartigen Aufzeichnungsträger.
- 14
- Solche Aufzeichnungsträger (CD oder DVD) werden ohne Nutzinformationen hergestellt und vertrieben und erst sodann in einem CD- oder DVDRekorder mit Daten beschrieben. Das Beschreiben erfolgt mittels eines Laserstrahls. Dabei werden die Informationen entlang einer vom Zentrum des Aufzeichnungsträgers nach außen verlaufenden spiralförmigen Spur (Servospur) als Aufzeichnungsmarken (Pits) in den Aufzeichnungsträger geschrieben. Dazu ist der Aufzeichnungsträger mit einer lichtempfindlichen Schicht versehen, deren Reflektions- und/oder Transmissionseigenschaften durch Bestrahlung mit einem starken gebündelten Laserstrahl punktuell verändert werden können. Damit können Nutzinformationen auf dem Aufzeichnungsträger in der Ser- vospur als Folge von "Pits" und "Lands", nämlich reflektierenden und nicht reflektierenden Flächen, aufgezeichnet werden. Die zu speichernden Informationen werden digital nach einem bestimmten Schema (Code) gespeichert. Die Codierung der Informationen auf dem Aufzeichnungsträger, wie ihn die Streitpatentschrift als bekannt voraussetzt, erfolgt in EFM (Eight to Fourteen Modulation ), d.h. aus einem 8 Zeichen umfassenden Wort wird eines, das 14 Zeichen umfasst. Die Streitpatentschrift beschreibt die wesentlichen Eigenschaften des EFM-Signals (Sp. 5 Z. 48 - Sp. 6 Z. 21) und gibt hierzu an, die Umcodierung bringe Vorteile beim Auslesen, da das Spektrum des EFM-Signals kaum Frequenzanteile im Bereich unterhalb 100 Hz aufweise, welche die Regelkreise für die Geschwindigkeits- und Spurfolgeregelung stören könnten (Sp. 6 Z. 22-25).
- 15
- Die Streitpatentschrift bezeichnet derartige Aufzeichnungsträger als aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 00 421 bekannt (Sp. 1 Z. 51-53). Die Aufzeichnungsträger seien mit einer spiralförmigen Servospur versehen, die eine Spurmodulation mit konstanter Frequenz aufweise, aus der ein Taktsignal abgeleitet werde, das zur Steuerung der Aufzeichnung und/oder des Auslesens benutzt werde. Die Servospur sei in Informationsaufzeichnungsgebiete und dazwischen liegende Synchronisationsgebiete aufgeteilt. Als Informationsaufzeichnungsgebiete bezeichnet die Streitpatentschrift die Bereiche, die zum Aufzeichnen der Nutzinformationen dienen. Zu den Synchronisationsgebieten gibt die Streitpatentschrift an, dass diese Positionsinformationen in Form der Adresse des benachbarten Informationsaufzeichnungsgebiets enthielten, aus denen beim Abtasten abgeleitet werden könne, welcher Teil des Aufzeichnungsträgers abgetastet werde. So sei es möglich, schnell und genau einen bestimmten Teil der Platte aufzusuchen. Nachteilig sei bei diesen bekannten Aufzeichnungsträgern, dass die Informationsaufzeichnungsgebiete durch die Synchronisationsgebiete unterbrochen würden. Besonders nachteilig sei dies bei der Aufzeichnung EFM-codierter Informationen, denn ein derartiges Aufzeichnungsverfahren erfordere eine ununterbrochene Aufzeichnung.
- 16
- Die Streitpatentschrift befasst sich sodann (Sp. 2 Z. 25-53) mit den europäischen Patentanmeldungen 265 695, 299 573 und 265 984. Diese älteren Anmeldungen sind alle nach dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht worden.
- 17
- Die Streitpatentschrift gibt zu der Anmeldung 265 695 an, dass der dort beschriebene Aufzeichnungsträger eine schwingende Servospur aufweise, wobei die Spurschwingung ("Wobbeln") ein binäres Adresssignal darstelle. Ein "0"-Bit des Adresssignals werde von einem Spurabschnitt mit konstanter räumlicher Frequenz, ein "1"-Bit von einem Spurabschnitt mit einem Schwingungsmuster dargestellt, das von dem "0"-Bit-Muster abweiche. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen dem momentanen Logikwert des binären Adresssignals und der momentanen Frequenz des Schwingens, so wie er bei Frequenzmodulation vorliege (Sp. 2 Z. 37-41).
- 18
- Die europäische Patentanmeldung 299 573 beschreibe eine Amplitudenmodulation der Spurbreite oder radialen Position entsprechend dem Positionsinformationssignal.
- 19
- Die europäische Patentanmeldung 265 984 gebe nicht die Verwendung von Synchronisationssignalen an, die mit Positionssignalen abwechselten.
- 20
- Vor dem Hintergrund des bekannten Stands der Technik gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 31 00 421 bezeichnet es die Streitpatentschrift als Aufgabe der Erfindung, Mittel zu schaffen, die sich besser zum Aufzeichnen EFM-codierter Signale eignen und die es ermöglichen, beim Abtasten aus dem von dem Aufzeichnungsträger reflektierten Lichtbündel abzuleiten, welcher Teil der Platte abgetastet wird (Sp. 2 Z. 54 - Sp. 3 Z. 21).
- 21
- Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents einen Aufzeichnungsträger vor, der die folgenden Merkmale aufweist:
a) Optisch auslesbarer Aufzeichnungsträger vom beschreibbaren Typ
b) mit einer Aufzeichnungsschicht, die zum Aufzeichnen eines Informationsmusters aus optisch detektierbaren Zeichen (recording marks) dient,
c) wobei dieser Aufzeichnungsträger mit einer Servospur versehen ist, die in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufweist.
d) Die Frequenz der Spurmodulation ist entsprechend einem Positionsinformationssignal moduliert,
e) das mit Positionssynchronisationssignalen abwechselnde Positionscodesignale enthält.
- 22
- Patentanspruch 2 ergänzt die nachfolgenden Merkmale:
f) Die Positionscodesignale sind biphase-mark-modulierte Signale ;
g) die Positionssynchronisationssignale haben in Bezug auf das biphase-mark-modulierte Signal abweichende Signalformen.
- 23
- Merkmale a) und b) beschreiben allgemein im Stand der Technik bekannte Datenträger, Merkmal c) gibt an, dass der Datenträger mit einer Spur versehen ist, die auch den Schreiblaser führt und auf der die Nutzinformationen aufgezeichnet werden. Außerdem weist diese Spur nach Merkmal c) eine periodische Modulation auf, über die keine weiteren Angaben gemacht werden. Nach Merkmal d) ist die Frequenz der Spurmodulation entsprechend einem Positionsinformationssignal moduliert. Damit schlägt das Streitpatent vor, die Positionsinformationen der jeweiligen Datenblöcke nicht wie im beschriebenen Stand der Technik üblich als Zeichenfolge zwischen den Datenblöcken abzulegen , sondern diese aus der Frequenzmodulation der Servospur zu gewinnen. Die Servospur ist dazu nicht nur mit einer Spurmodulation von konstanter Frequenz - aus der ein Taktsignal zum Steuern der Aufzeichnung abgeleitet wird - versehen, sondern ist in ihrer Frequenz entsprechend dem Positionsinformationssignal moduliert. Dies hat zur Folge, dass die zwischen den Aufzeichnungsgebieten angeordneten Synchronisationsgebiete entfallen können und eine ununterbrochene Aufzeichnung möglich ist. Das Positionsinformationssignal besteht nach Merkmal e) abwechselnd aus Positionssynchronisationssignalen, die den Beginn des Positionsinformationssignals anzeigen, und ihnen folgenden Positionscodesignalen.
- 24
- Zur Markierung der Position eines Spurabschnitts relativ zum Anfang der Servospur wird mittels Spurmodulation ein Positionsinformationssignal aufgezeichnet , und zwar geeigneterweise in Form einer sinusförmigen Spurschwingung , wie sie Fig. 1 c des Streitpatents darstellt. Aber auch andere Spurmodulationen , wie z.B. Spurbreitenmodulation (Fig. 1 d), sind hierzu geeignet. Die Streitpatentschrift bezeichnet eine Spurmodulation in Form einer Spurschwingung als bevorzugte Ausführung, da bei der Herstellung des Aufzeichnungsträgers eine Spurschwingung besonders einfach zu realisieren sei (S. 8 Z. 24-30). Fig. 1 c und 1 d sind nachfolgend wiedergegeben:
- 25
- Gemäß Merkmal d) des Patentanspruchs 1 ist die Frequenz der Spurmodulation entsprechend dem Positionsinformationssignal moduliert. Bei der Frequenzmodulation wird die konstante Frequenz der Trägerschwingung entsprechend dem Spannungsverlauf der modulierenden Signalfrequenz nach oben und unten verändert, wobei die Amplitude erhalten bleibt. Diese Trägerfrequenz ist bei der Lösung des Streitpatents die periodische Spurmodulation. Auf diese werden die Positionsinformationssignale als frequenzmodulierende Signalspannung aufmoduliert.
- 26
- Im Ausführungsbeispiel, das Gegenstand der Fig. 9 des Streitpatents ist, erfolgt die Frequenzmodulation in der Weise, dass zwischen den Ausgangsfrequenzen des dort dargestellten Frequenzmodulators (FM-Modulators) und den Bit-Frequenzen des Positionsinformationssignals eine feste Beziehung besteht. Der FM-Modulator enthält einen Frequenzteiler mit dem Divisor "8". Je nach dem Logikwert des Positionsinformationssignals wird dem Frequenzteiler ein Taktsignal mit einer Frequenz von (27)·(6.300) Hz oder ein Taktsignal mit einer Frequenz von (29)·(6.300) Hz zugeführt. Hierzu enthält der FM-Modulator eine übliche Multiplexschaltung. Je nach dem Logikwert des Positionsinformationssignals ist die Frequenz am Ausgang des FM-Modulators gleich 22,8375 kHz oder 21,2625 kHz (Sp. 22 Z. 42-47). Wegen der Gleichstromkomponente des Positionsinformationssignals sei, so führt die Streitpatentschrift aus, die mittlere Frequenz des FM-modulierten Signals genau gleich 22,05 kHz, was bedeute, dass die Beeinflussung der Geschwindigkeitsregelung durch die FM-Modulation vernachlässigbar klein sei (Sp. 22 Z. 55 - Sp. 23 Z. 2). Hieraus ergibt sich, dass, wenn die aufzumodulierende Information ein digitales Signal ist, das nur zwei logische Zustände kennt, sich zwei feste Schwingungen mit fester Frequenz ergeben. Es handelt sich dabei um einen Spezialfall der Frequenzmodulation, der im "Taschenbuch der Hochfrequenztechnik" von Meinke/Grundlach (4. Aufl., S. 07) als "Frequenzumtastung" bezeichnet wird.
- 27
- II. Die Lehre des Streitpatents ist neu. Die Klägerin macht mit der Berufung nur noch geltend, dass sie durch die europäische Patentanmeldung 265 695 und/oder durch die europäische Patentanmeldung 265 984 vorweggenommen worden sei. Beide Schriften sind nachveröffentlicht, haben aber älteren Zeitrang, so dass sie gemäß Art. 54 Abs. 2, 56 Satz 2 EPÜ bei der Prüfung der Neuheit zu berücksichtigen sind.
- 28
- 1. Die europäische Patentanmeldung 265 695 betrifft ein Aufzeichnungsgerät zum Aufzeichnen einer im Wesentlichen spiralförmigen Servospur. Die Anmeldung bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, ein Aufzeichnungsgerät und ein Aufzeichnungsverfahren anzugeben, das eindeutige Positionsinformationen dadurch liefert, dass ein Signal, das ein anderes Informationssignal, wie einen Zeitcode, enthält, als Ablenksteuersignal verwendet wird, um eine Spurschwingung für die Ermittlung von Spurabweichungen zu bilden, ohne dass ein Positionsdetektor verwendet wird und ohne dass die Datenredundanz zunimmt (Sp. 2 Z. 20-27). Zu dem ersten Signal sagt die Beschreibung aus, dass dieses zum Feststellen von Spurabweichungen dient und eine Frequenz von 22,05 kHz aufweist. Das zweite Signal ist ein Code für die absolute Zeit mit niedrigerer Frequenz wie etwa 75 Hz. Da die Frequenz des zweiten Signals gegenüber der des ersten Signals sehr niedrig ist, wird das Ablenksteuersignal insgesamt durch die vorgegebene Frequenz des ersten Signals bestimmt. Das Steuersig- nal hat also trotz der Überlagerung mit dem zweiten Signal die Frequenz von 22,05 kHz (vgl. Sp. 2 Z. 43-55 sowie Fig. 4 B dieser Schrift). Zur Bildung des zweiten Signals werden die Werte "0" und "1" eines Datenbits und der Präambel jeweils moduliert in eine Folge, in der 24 Kanalbits abwechselnd einen hohen und niedrigen Pegel aufweisen. Soweit es Datenbits "1" betrifft, wird im zwölften der 24 Kanalbits der niedrige Pegel in einen hohen Pegel geändert, und für das 13. Kanalbit wird der hohe Pegel in einen niedrigen Pegel geändert, während die anderen Kanalbits wie die Datenbits "0" moduliert werden. Dies hat zur Folge, dass über weite Strecken sich ebenso wie bei den Datenbits "0" Kanalbits mit hohem und niedrigem Pegel abwechseln. Auch in diesen Strecken beträgt die Frequenz 22,05 kHz und ist die Frequenz der Spurmodulation mithin nicht moduliert.
- 29
- Über das zweite Signal sagt zwar Patentanspruch 1 dieser Schrift nur aus, dass das erste davon überlagert ("superimposed") wird, nicht jedoch, wie dies geschieht. Aus der vorstehend wiedergegebenen Beschreibung und den Zeichnungen ergibt sich indessen, dass ein dem Streitpatent ähnliches Ergebnis mit einem abweichenden Mittel erreicht wird, das, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, eher eine Amplitudenmodulation darstellt. Die Figuren 3 und 4 dieser Schrift zeigen die "Überlagerung" des ersten Signals. Wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, handelt es sich dabei um Bitmuster. Auch die vorgeschaltete Präambel ändert daran nichts. Vielmehr ist die Überlagerung , wie das Bundespatentgericht zu Recht ausgeführt hat, dort als Zuweisung von bestimmten Kodiermustern für die Signale "0", "1" und "preamble" dargestellt. Damit mag es sein, dass die Schrift dem Fachmann die Anregung geben konnte, die dort in Patentanspruch 1 vorgeschlagene "Überlagerung" auf andere Weise, nämlich durch Frequenzmodulation zu erreichen. Diese Lösung ergab sich aber nicht bereits aus der Schrift selbst, wo das Ergebnis auf andere Weise erreicht wurde. Die Frequenzmodulation gehörte damit nicht zum Bestandteil der Offenbarung, die aus der Sicht eines sachkundigen Lesers selbst- verständlich zur Ausführung der Lehre gehörte (BGHZ 128, 270, 275 - Elektrische Steckverbindung).
- 30
- Es trifft mithin auch nicht zu, dass die Neuheit des Gegenstands des Streitpatents nur auf dem oben wiedergegebenen Hinweis in Sp. 2 Z. 37-41 auf den in der europäischen Patentanmeldung 265 695 fehlenden Zusammenhang zwischen dem momentanen Logikwert des binären Adresssignals und der Frequenz der Spurschwingung (dem von der Klägerin so genannten Disclaimer) beruhte. Die Textpassage, die die Klägerin als "Disclaimer" verstanden wissen will, beschreibt den Inhalt der europäischen Patentanmeldung 265 695 vielmehr zutreffend dahin, dass dort keine Frequenzmodulation im Sinne des Streitpatents vorliege. Er erweitert damit auch nicht den Offenbarungsgehalt des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
- 31
- 2. Die europäische Patentanmeldung 265 984 betrifft wie das Streitpatent einen optisch lesbaren Aufzeichnungsträger, wie er auch in dieser Schrift als aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 00 421 bekannt dargestellt wird, mit einer Servospur, die eine Spurmodulation einer konstanten Frequenz zeigt. Von dieser Modulation wird ein Taktsignal abgeleitet, das zum Steuern des Aufzeichnungs - und/oder Lesevorgangs verwendet wird. Die Schrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, Mittel bereitzustellen, die es ermöglichen, EFMcodierte Signale aufzuzeichnen, und die es ermöglichen, während des Abtastens zu bestimmen, welcher Teil der Platte von dem durch den Aufzeichnungsträger reflektierten Lichtstrahl abgetastet wird. Dazu schlägt die Schrift gemäß ihrem Patentanspruch 1 vor, die Frequenz der Spurmodulation mit einem digitalen Positionsinformationssignal zu modulieren. Dazu wird die Positionsinformation in digitaler Form als Frequenzmodulation der Spurschwingung aufgezeichnet. Zur Codierung der Positionsinformationssignale wird eine BiphaseModulation vorgeschlagen. Damit besteht die vorgeschlagene Lösung dieser Schrift darin, die Frequenz der Spurmodulation, wie in Merkmal d) des Streitpa- tents angegeben, mit einem Positionsinformationssignal zu modulieren. Die Synchronisation des Positionsinformationssignals wird nicht angesprochen, weshalb Merkmal e) nicht ausdrücklich angesprochen ist. Dies sieht auch die Klägerin so, ist jedoch der Auffassung, es sei einem Fachmann klar, dass die Einfügung von Positionssynchronisationssignalen unerlässlich und damit über den Wortlaut hinaus offenbart sei. Ohne Synchronisation ließen sich fortlaufend geschriebene Informationen in der Spurschwingung an einer beliebigen Stelle nur erkennen, wenn man vom Anfang der Information ausginge und dann sämtliche Informationen bis zur entsprechenden Stelle ausläse.
- 32
- Um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen , war es erforderlich, einerseits die Notwendigkeit von Positionssynchronisationssignalen zu erkennen und andererseits diese gemäß den Merkmalen d) und e) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auszugestalten. Es waren mithin zwei Schritte erforderlich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es aus der Sicht eines fachkundigen Lesers selbstverständlich zur Ausführung der Lehre nach der europäischen Patentanmeldung 265 984 gehörte, Synchronisationssignale vorzusehen, so musste er weiter erkennen, wie diese zweckmäßigerweise auszugestalten waren. Er musste für dieses Problem überhaupt eine Lösung finden und andere ebenfalls in Betracht kommende Lösungen verwerfen. Solche anderen Lösungen für Adresssignale waren, wie der gerichtliche Sachverständige dargestellt hat, nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn sie auch beispielsweise eine höhere Auswertelogik vorausgesetzt hätten. Damit drängten sich die Mittel bei der Lektüre der Schriften nicht sofort auf. Es bedurfte näherer Überlegungen, um von dort auf die Notwendigkeit von Positionssynchronisationssignalen zu schließen und die im Streitpatent vorgeschlagene Lösung für derartige Signale zu finden. Überlegungen dieser Art mögen nahegelegen haben, sie haben sich aber jedenfalls nicht ohne weiteres als selbstverständlich aufgedrängt. Nur dann aber wären sie neuheitsschädlich offenbart (BGHZ 128, 270, 275 - Elektrische Steckverbindung).
- 33
- III. Die Lehre des Streitpatents ergab sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der hier maßgebliche Fachmann besitzt, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat und wovon auch die Parteien ausgehen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Elektrotechnikingenieurs der Studienrichtung Nachrichtentechnik mit Fachhochschuloder Hochschulabschluss und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Speichertechnik mit optischen Speicherplatten. Diesem Fachmann waren die in der Beschreibung des Streitpatents erwähnten Aufzeichnungsträger nach der deutschen Offenlegungsschrift 31 00 421 bekannt. Der Fachmann war auch in der Lage, die im Streitpatent erörterten Nachteile dieser Aufzeichnungsträger zu erkennen, insbesondere den Nachteil, dass die Informationsaufzeichnungsgebiete immer wieder durch Synchronisationsgebiete unterbrochen wurden, was besonders bei der Aufzeichnung EFM-codierter Informationen störend war, weil dabei eine ununterbrochene Aufzeichnung anzustreben war.
- 34
- Mit diesen Überlegungen allein gelangte er aber nicht in naheliegender Weise zu der vom Streitpatent vorgeschlagenen Lösung.
- 35
- Die Klägerin macht geltend, dass die US-Patentschrift 4 067 044 die Lösung des Problems aufzeige. Die US-Patentschrift beschreibt eine Anordnung zum Aufzeichnen und zur Wiedergabe von Informationen auf einem scheibenförmigen Aufzeichnungsträger in konzentrischen oder spiralförmigen Spuren. Der Aufzeichnungsträger nach dieser Schrift weist, solange er unbeschrieben ist, keine Servospur auf, die bereits Positionsinformationen für die Aufzeichnung enthält.
- 36
- Allerdings ist der US-Patentschrift der Hinweis zu entnehmen, die Positionsinformationen durch Frequenzmodulation der Datenspur aufzubringen. Um zur Lösung des Streitpatents zu gelangen, musste dieser Grundgedanke jedoch abstrahiert werden. Dazu musste die konstante Frequenz, aus der das Taktsignal zum Steuern der Aufzeichnung abgeleitet wird, als Grundfrequenz zugrunde gelegt und auf diese die Positionsinformationen moduliert werden, so dass gleichwohl das Taktsignal erhalten blieb. Schon hierfür gab diese Schrift keine Anregung. Um das Taktsignal trotz der zusätzlichen Speicherung der Positionsinformationssignale als Schwingung der Datenspur weiterhin zur Drehzahlregelung zur Verfügung zu haben, musste weiter eine geeignete Methode zur gemeinsamen Speicherung beider Signale gefunden werden. Es musste also ein geeignetes Modulationsverfahren für die Positionsinformationssignale gefunden werden. Auch hierfür war der US-Patentschrift keine Anregung zu entnehmen.
- 37
- Auch die europäische Patentanmeldung 164 131 gab dazu keine weitere Anregung. Gegenstand dieser Schrift ist ein wiederbeschreibbarer optischer Aufzeichnungsträger, der nicht über eine Servospur verfügt. Die "löschbare" Aufzeichnung der Positionsinformationen wird zwischen zwei ROM-Tracks abgelegt. Eine Frequenzmodulation des ROM-Tracks ist nicht erkennbar. Gegenteiliges macht die Klägerin auch nicht geltend. Aus dieser Schrift war mithin keine Anregung für die Lösung des Problems zu entnehmen, wie die Information und die Nutzdaten gemeinsam aufgezeichnet werden konnten.
- 38
- IV. Die übrigen angegriffenen Patentansprüche haben zusammen mit Patentanspruch 1 Bestand. Es handelt sich auch bei Patentanspruch 2 um einen Unteranspruch, der eine zweckmäßige Ausgestaltung der von Patentanspruch 1 vorgeschlagenen Lösung angibt. Legt man das oben dargelegte Verständnis der in Patentanspruch 1 angegebenen Lehre zugrunde, so besteht kein Widerspruch zu der Ausgestaltung des Aufzeichnungsträgers nach Patentanspruch 2.
- 39
- V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO.
Meier-Beck Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.12.2003 - 2 Ni 35/02 -
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
(1) Die nicht ausschließliche Befugnis zur gewerblichen Benutzung einer Erfindung wird durch das Patentgericht im Einzelfall nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erteilt (Zwangslizenz), sofern
- 1.
der Lizenzsucher sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolglos bemüht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu benutzen, und - 2.
das öffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet.
(2) Kann der Lizenzsucher eine ihm durch Patent mit jüngerem Zeitrang geschützte Erfindung nicht verwerten, ohne das Patent mit älterem Zeitrang zu verletzen, so hat er gegenüber dem Inhaber des Patents mit dem älteren Zeitrang Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz, sofern
- 1.
die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt ist und - 2.
seine eigene Erfindung im Vergleich mit derjenigen des Patents mit dem älteren Zeitrang einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein früheres Patent zu verletzen.
(4) Für eine patentierte Erfindung auf dem Gebiet der Halbleitertechnologie darf eine Zwangslizenz im Rahmen des Absatzes 1 nur erteilt werden, wenn dies zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen Praxis des Patentinhabers erforderlich ist.
(5) Übt der Patentinhaber die patentierte Erfindung nicht oder nicht überwiegend im Inland aus, so können Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes 1 erteilt werden, um eine ausreichende Versorgung des Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis sicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der Ausübung des Patents im Inland gleich.
(6) Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent ist erst nach dessen Erteilung zulässig. Sie kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden. Umfang und Dauer der Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für den sie gestattet worden ist. Der Patentinhaber hat gegen den Inhaber der Zwangslizenz Anspruch auf eine Vergütung, die nach den Umständen des Falles angemessen ist und den wirtschaftlichen Wert der Zwangslizenz in Betracht zieht. Tritt bei den künftig fällig werdenden wiederkehrenden Vergütungsleistungen eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Bestimmung der Höhe der Vergütung maßgebend waren, so ist jeder Beteiligte berechtigt, eine entsprechende Anpassung zu verlangen. Sind die Umstände, die der Erteilung der Zwangslizenz zugrunde lagen, entfallen und ist ihr Wiedereintritt unwahrscheinlich, so kann der Patentinhaber die Rücknahme der Zwangslizenz verlangen.
(7) Die Zwangslizenz an einem Patent kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, der mit der Auswertung der Erfindung befaßt ist. Die Zwangslizenz an einer Erfindung, die Gegenstand eines Patents mit älterem Zeitrang ist, kann nur zusammen mit dem Patent mit jüngerem Zeitrang übertragen werden.
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.