Versicherungsrecht: Änderung des Begünstigten in der Lebensversicherung ist nur schriftlich möglich

published on 01/10/2015 12:11
Versicherungsrecht: Änderung des Begünstigten in der Lebensversicherung ist nur schriftlich möglich
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Will man nach Scheidung die begünstigte Person in der Lebensversicherung ändern, muss man dies schriftlich machen. Anderenfalls zahlt die ­Versicherung statt an die aktuelle Ehefrau an die Ex.
In dem betreffenden Fall weigerte sich der Versicherer, die Lebensversicherung auszuzahlen. Er wies darauf hin, dass nicht die Witwe, sondern die Ex-Ehefrau Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt diese Auffassung.

Der Mann hatte die Versicherung vor seiner ersten Ehe abgeschlossen. ­Später erklärte er, dass bei seinem Tod seine verwitwete Ehefrau die Versicherungsprämie bekommen soll. Zu diesem Zeitpunkt war er in erster Ehe verheiratet. Als er nach seiner Scheidung wieder heiratete, telefonierte er mit der Versicherung um sicherzugehen, dass seine neue Frau bei seinem Tod Begünstigte sein wird. Der BGH ließ dies nicht ausreichen. Eine Änderung der Begünstigten hätte schriftlich erfolgen müssen. Denn: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen, mit dem der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss oder bei der Einsetzung als Bezugsberechtigter verheiratet gewesen ist.

Hinweis: Soll die Bezugsberechtigung nachträglich geändert werden, muss dies also unbedingt schriftlich erfolgen. Sicherheitshalber sollte man sich ­zudem die Änderung seitens der Versicherung bestätigen lassen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

BGH, Urteil vom 22.7.2015, (Az.: IV ZR 437/14)


Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle "der verwitwete Ehegatte" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll.


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Auszahlung der Versicherungsleistungen aus einer von ihrem verstorbenen Ehemann bei der Beklagten gehaltenen Lebensversicherung. Der Ehemann der Klägerin war in erster Ehe mit der Streithelferin der Beklagten verheiratet.

Der Arbeitgeber des Ehemannes schloss 1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Lebensversicherung im Rahmen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung auf das Leben des Ehemannes als versicherter Person ab. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber. Der Versicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde. Sie bestimmen in § 13 unter der Überschrift "Wer erhält die Versicherungsleistung?" unter anderem Folgendes:

" Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll.

Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben."

Der Arbeitgeber bestimmte auf der von ihm für den Ehemann über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgestellten Urkunde, dass bezugsberechtigt für die Leistungen aus der Versicherung der Ehemann sei, "mit der Maßgabe, daß im Todesfall Ihr Anspruch in nachstehender Rangfolge übergeht:

a) auf Ihren verwitweten Ehegatten,

b)auf Ihre ehelichen und die ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen)auf Ihre Erben."

Weiterhin enthielt die Urkunde eine Bestimmung, wonach sich der Ehemann durch seine Unterschrift auf der Urkunde damit einverstanden erklärte, dass der Arbeitgeber die Leistungen aus der Versicherung zur Weiterleitung an ihn oder an seine obengenannten Hinterbliebenen vom Versicherer in Empfang nimmt.

Das Arbeitsverhältnis des Ehemannes zu seinem Arbeitgeber endete zum 30. Juni 1997; der Arbeitgeber übertrug deshalb mit Wirkung zum 1. Juli 1997 die Lebensversicherung auf den Ehemann der Klägerin als neuen Versicherungsnehmer. Dieser führte sie als beitragsfreie Versicherung weiter. Die Beklagte übersandte dem Ehemann bei dieser Gelegenheit einen Vordruck zu einer Begünstigungserklärung und forderte ihn auf, diese zu vervollständigen, zu datieren und unterschrieben zurückzusenden, "damit es im Leistungsfall nicht zu Unklarheiten kommt". Am 9. Juli 1997 kreuzte der Ehemann der Klägerin auf folgendem Vordruck

"Für die Versicherung gilt folgendes Bezugsrecht: Solange die versicherte Person lebt, der Versicherungsnehmer, nach dem Tode der versicherten Person der verwitwete Ehegatte die ehelichen und die ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen die nachfolgend genannte Person..." die Variante "der verwitwete Ehegatte" an und sandte die Erklärung anschließend unterschrieben an die Beklagte zurück. Mit Schreiben vom 22. August 1997 bestätigte die Beklagte diese Bezugsrechtsbestimmung.

Am 16. April 2002 wurde die 1987 mit der Streithelferin der Beklagten geschlossene erste Ehe des Ehemannes der Klägerin geschieden. Am 30. Oktober 2002 heiratete er die Klägerin, mit der er bis zu seinem Tod verheiratet blieb. Am 20. Januar 2003 teilte ein Versicherungsvertreter der Beklagten mit, dass der Ehemann wissen möchte, wer die bezugsberechtigte Person ist. Die Beklagte antwortete dem Ehemann mit Schreiben vom 13. März 2003, dass er mit Erklärung vom 9. Juli 1997 "folgende Begünstigungen ausgesprochen" habe: "Ihre verwitwete Ehegattin. Die Begünstigung gilt für den Todesfall."

Der Ehemann verstarb am 18. April 2012. Die Beklagte zahlte die Versicherungssumme an die Streithelferin aus. Sie lehnte es ab, die Versicherungssumme an die Klägerin auszuzahlen.

Deren auf Zahlung von 34.530,51 € gerichtete Klage hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wer in einem solchen Fall bezugsberechtigt sei, sei unter Berücksichtigung der Versicherungsbedingungen und der nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auszulegenden Erklärung zu entscheiden. Der im Streitfall verwendete Begriff "verwitwete Ehefrau" bezeichne definitionsgemäß die Person, deren Ehepartner während einer bestehenden Ehe verstirbt. Verwitwet könne daher nur die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Ehemann verheiratete Klägerin gewesen sein. Der Familienstand der Streithelferin laute hingegen "geschieden". Daher könne sie von den Versicherungsbedingungen nicht als bezugsberechtigt gemeint sein.

Davon müsse auch der Ehemann der Klägerin ausgegangen sein, weil er auf die Mitteilung der Beklagten vom März 2003 keinen Anlass gesehen habe, die Bezugsberechtigung zu ändern. Für die Bezugsberechtigung der Klägerin spreche weiter, dass in der Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen der Streithelferin und dem Ehemann der Klägerin die Lebensversicherung dem Ehemann zugeteilt worden sei.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht misst dem Begriff "verwitweter Ehegatte" eine falsche Bedeutung zu und stellt bei seiner Auslegung zudem fälschlich auf Umstände ab, die erst nach der Bezugserklärung eingetreten sind.

Zwar nimmt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend an, dass es sich bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die erst wirksam wird, wenn sie dem Versicherer zugeht. Wem der Versicherungsnehmer mit der Formulierung "der verwitwete Ehegatte" im Todesfall ein Bezugsrecht einräumt, ist - wie auch das Berufungsgericht richtig sieht - durch Auslegung der Willenserklärung des Verfügungsberechtigten zu ermitteln.

Die Auslegung bezieht sich aber - was das Berufungsgericht außer Acht lässt - auf den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung abgibt. Maßgeblich ist also der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers ; spätere Umstände sind - was das Berufungsgericht verkennt - hingegen grundsätzlich unerheblich. Insbesondere bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers außer Betracht, wenn sie dem Versicherer nicht so mitgeteilt worden sind, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Erklärung "der verwitwete Ehegatte" aus dem Jahr 1997 einen Willen des Ehemannes entnommen, damit nicht die zum damaligen Zeitpunkt mit ihm verheiratete Streithelferin zu begünstigen, sondern eine zukünftige Ehefrau. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, bietet der Wortlaut "Ehegatte" keinen Anhalt dafür anzunehmen, ein Versicherungsnehmer wolle damit nicht den zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheirateten Ehegatten, sondern allgemein diejenige Person begünstigen, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratet sein wird. Im Gegenteil verbindet ein Versicherungsnehmer mit dem Wort "Ehegatte" - solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - regelmäßig nur die Vorstellung, dass damit derjenige gemeint ist, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratet ist. Eine Vorstellung, dass es sich bei einer solchen Bezugsrechtsbestimmung nicht um die Bezeichnung einer ganz bestimmten, lebenden Person, sondern um eine abstrakte Bezeichnung handelt, ist dem Versicherungsnehmer fremd. Erst recht ergibt sich ein solcher Erklärungsinhalt nicht nach der - allein maßgeblichen - Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont des Versicherers.

Die Auslegung des Berufungsgerichts, die dies aus dem Eigenschaftswort "verwitwet" entnehmen will, ist rechtsfehlerhaft. Denn insoweit kommt es allein auf das Verständnis des Ehemannes zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an, wie es sich nach dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten darstellt. H ier ist jedoch aus Sicht des Ehemannes typischerweise die zu diesem Zeitpunkt mit ihm verheiratete Frau im Versicherungsfall der "verwitwete Ehegatte", weil das Bezugsrecht nach der ausdrücklichen Regelung nur im Todesfall greifen soll. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Ehemann der Klägerin Gedanken über den Fortbestand seiner Ehe mit der Streithelferin machte oder gar den Fall einer Scheidung und Wiederheirat in Betracht zog, als er die Bezugsrechtsbestimmung im Jahr 1997 erklärte.

Auch aus dem Umstand, dass die bezugsberechtigte Person nicht konkret benannt worden ist, folgt nichts anderes. Der Verzicht auf die volle Namensnennung rechtfertigt keine differenzierende Betrachtungsweise. Noch weniger ist ersichtlich, wie der Empfänger der Erklärung, der Versicherer, von seinem Horizont her davon hätte ausgehen sollen, dass der Ehemann mit seinem "verwitweten Ehegatten" eine andere Person gemeint haben könnte, als diejenige, mit der er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung verheiratet war.

Die vom Ehemann der Klägerin in der Begünstigungserklärung vorgenommene Einsetzung seiner ersten Ehefrau als Bezugsberechtigter ist auch nicht nachträglich infolge der Scheidung dieser Ehe im Jahr 2002 wieder entfallen.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt ist durch eine Scheidung der Ehe vor Ei n-tritt des Versicherungsfalles. Denn bei der Verwendung des Begriffs "Ehegatte" bzw. "Ehefrau" ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch besteht. Der Streitfall gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen der Versicherer hätte entnehmen können, dass der Ehemann eine solche auflösend bedingte Einsetzung seiner ersten Ehefrau bei Abgabe der Bezugsrechtsbestimmung gewollt hat, haben die Parteien nicht vorgetragen.

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

Dass es sich bei der Versicherung ursprünglich um eine vom Arbeitgeber des Ehemannes als Versicherungsnehmer abgeschlossene Direktversicherung handelt, ändert im Streitfall - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nichts.

Zwar ist bei einer vom Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers abgeschlossenen Versicherung möglich, dass die Bezugsrechtsbesti m-mung als eine zugunsten der Hinterbliebenen im Sinne der §§ 46, 48 SGB VI auszulegen ist. Dies kann im Streitfall jedoch dahinstehen. Denn maßgeblich ist die Bezugsrechtsbestimmung des Ehemannes vom 9. Juli 1997. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Klägerin - nachdem die Versicherung auf ihn übergegangen war - in seiner Entscheidung über das Bezugsrecht frei.

Aus den Schranken, die § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG für den Fall aufstellt, dass der Arbeitgeber den ausscheidenden Arbeitnehmer auf die Versicherungsleistung verwiesen hat, folgt nichts anderes. Danach wird zwar das Recht des Arbeitnehmers eingeschränkt, die Lebensversicherung zu kündigen, zu beleihen oder abzutreten. Hieraus ergibt sich aber nur, dass die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers, wenn die Versicherung auf ihn übergeht, in ihrem sachlichen Umfang in bestimmter Hinsicht beschränkt ist ; die Bezugsrechtsbestimmung für den Todesfall wird davon nicht erfasst. Damit bestehen nach Übertragung einer Versicherung auf den Arbeitnehmer keine Einschränkungen, was die Bestimmung des Bezugsberechtigten im Todesfall anbelangt. In dieser Hinsicht ist der Versicherungsnehmer frei.

Die vorherigen Erklärungen des Arbeitgebers über das Bezugsrecht im Todesfall geben keinen Anhaltspunkt, die Bezugsrechtsbestimmung vom 9. Juli 1997 abweichend vom üblichen Verständnis auszulegen. Auch wenn die von der Beklagten vorgedruckte Erklärung für die ersten beiden Varianten den identischen Wortlaut verwendete, wie ihn die Urkunde des Arbeitgebers über die Bezugsberechtigung enthielt, führt dies nicht dazu, dass - abweichend vom üblichen Verständnis - mit dem "verwitweten Ehegatten" im Streitfall abstrakt die Frau gemeint ist, mit der der Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet sein wird. Für die Auslegung maßgeblich ist die Interessenlage des Versicherungsnehmers bei Abgabe der Bezugsrechtserklärung. Der Arbeitgeber, der als Versicherungsnehmer eine Direktversicherung im Rahmen des BetrAVG zugunsten eines Arbeitnehmers abschließt, verfolgt damit soziale Zwecke und hat regelmäßig ein Versorgungsinteresse für die Hinterbliebenen des Arbeitnehmers. In dem Moment, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ausscheidet und als Versicherungsnehmer anstelle des Arbeitgebers in den Versicherungsvertrag eintritt und frei über die Bezugsberechtigung im Versicherungsfall entscheiden kann, stellt dieses Versorgungsinteresse des Arbeitgebers jedoch keinen für die Auslegung der neuen Bezugsrechtserklärung des Arbeitnehmers ausschlaggebenden Umstand mehr dar. Dass im Streitfall der Arbeitgeber mit dem Ehemann weitere Einschränkungen vereinbart hätte und diese der Beklagten erkennbar waren, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Es kommt hinzu, dass im Streitfall - anders als in der Senatsentscheidung vom 29. Januar 1981 - die Erklärungen des Arbeitgebers zum Bezugsrecht lediglich das Valutaverhältnis betreffen. Für die Frage, wer gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt ist, ist jedoch allein das Deckungsverhältnis entscheidend.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Erklärung des Ehemannes aus dem Jahr 1997 auch keine Wiederholung der internen Erklärung des Arbeitgebers aus dem Jahr 1987. Während der Arbeitgeber die Bezugsberechtigung im Todesfall für das Valutaverhältnis in den von ihm vorgegebenen Bedingungen in einer festen Reihenfolge regelte, enthielt die vorgedruckte Erklärung der Beklagten, die sich ausschließlich auf das Deckungsverhältnis bezog, verschiedene Varianten, unter denen der Ehemann frei wählen konnte. Eine bestimmte Reihenfolge sah diese Bezugsrechtserklärung gerade nicht vor. Insbesondere fehlte es an einer Bestimmung, dass nach dem Ehegatten die ehelichen Kinder und danach die Erben des Ehemannes bezugsberechtigt sein sollten. Als der Ehemann als neuer Versicherungsnehmer sein B e-stimmungsrecht ausübte, gab es keine Einschränkungen im Hinblick auf mögliche Bezugsberechtigte, und zwar ebenso wenig von Seiten des Arbeitgebers wie von Seiten der Beklagten.

Soweit sich die Klägerin auf Vorgänge aus der Zeit der Ehescheidung und danach beruft, ist dieser Sachvortrag unerheblich.

Eine Änderung des Bezugsrechts setzt nach § 13 Abs. 4 ALB 1986 voraus, dass sie dem Versicherer schriftlich angezeigt wird. Daran fehlt es unstreitig. Der Ehemann der Klägerin hat der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Änderungen seines Familienstandes mitgeteilt, insbesondere weder die Scheidung der ersten Ehe noch die Heirat mit der Klägerin. Die bloße - über einen Versicherungsvertreter erfolgte - Nachfrage, wer bezugsberechtigt ist, erfüllt schon ihrer Art nach nicht die Voraussetzungen an eine Änderung des Bezugsrechts. Denn hierfür wäre eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung erforderlich. Eine bloße Nachfrage nach dem konkreten Vertragsinhalt enthält jedoch keine Willenserklärung. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagte die Anfrage zudem nach dem unstreitigen Sachverhalt richtig beantwortet hat.

Erst recht kommt es nicht auf den Inhalt des von der Klägerin behaupteten Telefonats zwischen dem Ehemann und einer Mitarbeiterin der Beklagten an. Denn auch darin liegt keine Änderung des Bezugsrechts. Ansprüche wegen falscher Auskunft sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Soweit das Berufungsgericht auf die Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen der Streithelferin und dem Ehemann abgestellt hat, kann dieser lediglich für das nicht streitgegenständliche Valutaverhältnis Bedeutung zukommen.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten; die - ersichtlich - bundesweit verwendete Formulierung zum Bezugsrecht kann der Senat selbst auslegen. Entsprechend den oben dargelegten Maßstäben kann der Formulierung nach objektivem Empfängerhorizont regelmäßig nur entnommen werden, dass der Erblasser mit der während seiner ersten Ehe ausgesprochenen Bezugsberechtigung des "verwitweten Ehegatten" seine damalige Ehefrau, die Streithelferin der Beklagten meinte.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR437/14 Verkündet am: 22. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 C; VVG § 159 Die Erk
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR437/14 Verkündet am:
22. Juli 2015
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines
Todes solle "der verwitwete Ehegatte" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung
sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat
des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer
zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte
bezugsberechtigt sein soll (Bestätigung Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR
150/05, VersR 2007, 784).
BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin
Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer auf die mündliche
Verhandlung vom 22. Juli 2015

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 9. Oktober 2014 aufgehoben und das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt die Auszahlung der Versicherungsleistungen aus einer von ihrem verstorbenen Ehemann (fortan: Ehemann) bei der Beklagten gehaltenen Lebensversicherung. Der Ehemann der Klägerin war in erster Ehe mit der Streithelferin der Beklagten verheiratet.
2
Der Arbeitgeber des Ehemannes schloss 1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan: Beklagte) eine Lebensversicherung im Rahmen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG ) auf das Leben des Ehemannes als versicherter Person ab. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber. Der Versicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB 1986) zugrunde. Sie bestimmen in § 13 unter der Überschrift "Wer erhält die Versicherungsleistung?" unter anderem Folgendes: "(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtig- ter). (…) (…) (4) Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Absatz 1) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben."
3
Der Arbeitgeber bestimmte auf der von ihm für den Ehemann über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgestellten Urkunde , dass bezugsberechtigt für die Leistungen aus der Versicherung der Ehemann sei, "mit der Maßgabe, daß im Todesfall Ihr Anspruch in nachstehender Rangfolge übergeht:
a) auf Ihren verwitweten Ehegatten,
b) auf Ihre ehelichen und die ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen,
c) auf Ihre Erben."
4
Weiterhin enthielt die Urkunde eine Bestimmung, wonach sich der Ehemann durch seine Unterschrift auf der Urkunde damit einverstanden erklärte, dass der Arbeitgeber die Leistungen aus der Versicherung zur Weiterleitung an ihn oder an seine obengenannten Hinterbliebenen vom Versicherer in Empfang nimmt.
5
Das Arbeitsverhältnis des Ehemannes zu seinem Arbeitgeber endete zum 30. Juni 1997; der Arbeitgeber übertrug deshalb mit Wirkung zum 1. Juli 1997 die Lebensversicherung auf den Ehemann der Klägerin als neuen Versicherungsnehmer. Dieser führte sie als beitragsfreie Versicherung weiter. Die Beklagte übersandte dem Ehemann bei dieser Gelegenheit einen Vordruck zu einer Begünstigungserklärung und forderte ihn auf, diese zu vervollständigen, zu datieren und unterschrieben zurückzusenden , "damit es im Leistungsfall nicht zu Unklarheiten kommt". Am 9. Juli 1997 kreuzte der Ehemann der Klägerin auf folgendem Vordruck "Für die Versicherung (…) gilt folgendes Bezugsrecht: Solange die versicherte Person lebt, der Versicherungsnehmer , nach dem Tode der versicherten Person ( ) der verwitwete Ehegatte ( ) die ehelichen und die ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen ( ) die nachfolgend genannte Person …" die Variante "der verwitwete Ehegatte" an und sandte die Erklärung anschließend unterschrieben an die Beklagte zurück. Mit Schreiben vom 22. August 1997 bestätigte die Beklagte diese Bezugsrechtsbestimmung.
6
Am 16. April 2002 wurde die 1987 mit der Streithelferin der Beklagten geschlossene erste Ehe des Ehemannes der Klägerin geschieden. Am 30. Oktober 2002 heiratete er die Klägerin, mit der er bis zu seinem Tod verheiratet blieb. Am 20. Januar 2003 teilte ein Versicherungsvertreter der Beklagten mit, dass der Ehemann wissen möchte, wer die bezugsberechtigte Person ist. Die Beklagte antwortete dem Ehemann mit Schreiben vom 13. März 2003, dass er mit Erklärung vom 9. Juli 1997 "folgende Begünstigungen ausgesprochen" habe: "Ihre verwitwete Ehegattin. Die Begünstigung gilt für den Todesfall."
7
Der Ehemann verstarb am 18. April 2012. Die Beklagte zahlte die Versicherungssumme an die Streithelferin aus. Sie lehnte es ab, die Versicherungssumme an die Klägerin auszuzahlen.
8
Deren auf Zahlung von 34.530,51 € gerichtete Klage hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
10
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wer in einem solchen Fall bezugsberechtigt sei, sei unter Berücksichtigung der Versicherungsbedingungen und der nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auszulegenden Erklärung zu entscheiden. Der im Streitfall verwendete Begriff "verwitwete Ehefrau" bezeichne definitionsgemäß die Person, deren Ehepartner während einer bestehenden Ehe verstirbt. Verwitwet könne daher nur die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Ehemann verheiratete Klägerin gewesen sein. Der Familienstand der Streithelferin laute hingegen "geschieden". Daher könne sie von den Versicherungsbedingungen nicht als bezugsberechtigt gemeint sein.
11
Davon müsse auch der Ehemann der Klägerin ausgegangen sein, weil er auf die Mitteilung der Beklagten vom März 2003 keinen Anlass gesehen habe, die Bezugsberechtigung zu ändern. Für die Bezugsberechtigung der Klägerin spreche weiter, dass in der Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen der Streithelferin und dem Ehemann der Klägerin die Lebensversicherung dem Ehemann zugeteilt worden sei.
12
II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht misst dem Begriff "verwitweter Ehegatte" eine falsche Bedeutung zu und stellt bei seiner Auslegung zudem fälschlich auf Umstände ab, die erst nach der Bezugserklärung eingetreten sind.
13
1. Zwar nimmt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend an, dass es sich bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, die erst wirksam wird, wenn sie dem Versichererzugeht (§ 166 Abs. 1 VVG a.F.; § 159 Abs. 1 VVG n.F.; Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10 m.w.N.). Wem der Versicherungsnehmer mit der Formulierung "der verwitwete Ehegatte" im Todesfall ein Bezugsrecht einräumt, ist - wie auch das Berufungsgericht richtig sieht - durch Auslegung der Willenserklärung des Verfügungsberechtigten zu ermitteln.

14
2. Die Auslegung bezieht sich aber - was das Berufungsgericht außer Acht lässt - auf den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung abgibt (vgl. Senatsurteile vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86, VersR 1987, 659 unter 1; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 10). Maßgeblich ist also der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 8/75, VersR 1975, 1020; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 10); spätere Umstände sind - was das Berufungsgericht verkennt - hingegen grundsätzlich unerheblich. Insbesondere bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers außer Betracht, wenn sie dem Versicherer nicht so mitgeteilt worden sind, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2014 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 14; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 358, 359; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 185, Rn. 17).
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a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Erklärung "der verwitwete Ehegatte" aus dem Jahr 1997 einen Willen des Ehemannes entnommen , damit nicht die zum damaligen Zeitpunkt mit ihm verheiratete Streithelferin zu begünstigen, sondern eine zukünftige Ehefrau. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, bietet der Wortlaut "Ehegatte" keinen Anhalt dafür anzunehmen, ein Versicherungsnehmer wolle damit nicht den zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheirateten Ehegatten, sondern allgemein diejenige Person begünstigen, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratet sein wird (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 8/75, VersR 1975, 1020; Senatsurteile vom 29. Ja- nuar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 12). Im Gegenteil verbindet ein Versicherungsnehmer mit dem Wort "Ehegatte" - solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - regelmäßig nur die Vorstellung, dass damit derjenige gemeint ist, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratet ist. Eine Vorstellung, dass es sich bei einer solchen Bezugsrechtsbestimmung nicht um die Bezeichnung einer ganz bestimmten, lebenden Person, sondern um eine abstrakte Bezeichnung handelt, ist dem Versicherungsnehmer fremd. Erst recht ergibt sich ein solcher Erklärungsinhalt nicht nach der - allein maßgeblichen - Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) des Versicherers.
16
Die Auslegung des Berufungsgerichts, die dies aus dem Eigenschaftswort "verwitwet" entnehmen will, ist rechtsfehlerhaft. Denn insoweit kommt es allein auf das Verständnis des Ehemannes zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an, wie es sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) der Beklagten darstellt. Hier ist jedoch aus Sicht des Ehemannes typischerweise die zu diesem Zeitpunkt mit ihm verheiratete Frau im Versicherungsfall der "verwitwete Ehegatte", weil das Bezugsrecht nach der ausdrücklichen Regelung nur im Todesfall greifen soll (ebenso bereits Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 12 für die Verknüpfung des Begriffs "Ehegatte" mit dem Begriff "Todesfall"). Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Ehemann der Klägerin Gedanken über den Fortbestand seiner Ehe mit der Streithelferin machte oder gar den Fall einer Scheidung und Wiederheirat in Betracht zog, als er die Bezugsrechtsbestimmung im Jahr 1997 erklärte.
17
Auch aus dem Umstand, dass die bezugsberechtigte Person nicht konkret benannt worden ist, folgt nichts anderes. Der Verzicht auf die volle Namensnennung rechtfertigt keine differenzierende Betrachtungsweise (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 12). Noch weniger ist ersichtlich, wie der Empfänger der Erklärung , der Versicherer, von seinem Horizont her davon hätte ausgehen sollen, dass der Ehemann mit seinem "verwitweten Ehegatten" eine andere Person gemeint haben könnte, als diejenige, mit der er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung verheiratet war (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 aaO).
18
b) Die vom Ehemann der Klägerin in der Begünstigungserklärung vorgenommene Einsetzung seiner ersten Ehefrau als Bezugsberechtigter ist auch nicht nachträglich infolge der Scheidung dieser Ehe im Jahr 2002 wieder entfallen.
19
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsberechtigten einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt ist durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 - IV ZA 8/75, VersR 1975, 1020; Senatsurteile vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298; vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86, VersR 1987, 659 unter 1; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 14). Denn bei der Verwendung des Begriffs "Ehegatte" bzw. "Ehefrau" ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch besteht. Der Streitfall gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen der Versicherer hätte entnehmen kön- nen, dass der Ehemann eine solche auflösend bedingte Einsetzung seiner ersten Ehefrau bei Abgabe der Bezugsrechtsbestimmung gewollt hat, haben die Parteien nicht vorgetragen.
20
III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
21
1. Dass es sich bei der Versicherung ursprünglich um eine vom Arbeitgeber des Ehemannes als Versicherungsnehmer abgeschlossene Direktversicherung handelt, ändert im Streitfall - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nichts.
22
Zwar ist bei einer vom Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers abgeschlossenen Versicherung möglich, dass die Bezugsrechtsbestimmung als eine zugunsten der Hinterbliebenen im Sinne der §§ 46, 48 SGB VI auszulegen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 299; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 6. Aufl. § 1 Rn. 27 und Anh. zu § 1 Rn. 198). Dies kann im Streitfall jedoch dahinstehen. Denn maßgeblich ist die Bezugsrechtsbestimmung des Ehemannes vom 9. Juli 1997. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Klägerin - nachdem die Versicherung auf ihn übergegangen war - in seiner Entscheidung über das Bezugsrecht frei (vgl. Rolfs in Blomeyer/ Rolfs/Otto, BetrAVG 6. Aufl. Anh. zu § 1 Rn. 783).
23
Aus den Schranken, die § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG für den Fall aufstellt, dass der Arbeitgeber den ausscheidenden Arbeitnehmer auf die Versicherungsleistung verwiesen hat, folgt nichts anderes. Danach wird zwar das Recht des Arbeitnehmers eingeschränkt, die Lebensversicherung zu kündigen, zu beleihen oder abzutreten. Hieraus ergibt sich aber nur, dass die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers, wenn die Versicherung auf ihn übergeht, in ihrem sachlichen Umfang in bestimmter Hinsicht beschränkt ist (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 268, 287; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 164); die Bezugsrechtsbestimmung für den Todesfall wird davon nicht erfasst. Damit bestehen nach Übertragung einer Versicherung auf den Arbeitnehmer keine Einschränkungen, was die Bestimmung des Bezugsberechtigten im Todesfall anbelangt. In dieser Hinsicht ist der Versicherungsnehmer frei.
24
Die vorherigen Erklärungen des Arbeitgebers über das Bezugsrecht im Todesfall geben keinen Anhaltspunkt, die Bezugsrechtsbestimmung vom 9. Juli 1997 abweichend vom üblichen Verständnis auszulegen. Auch wenn die von der Beklagten vorgedruckte Erklärung für die ersten beiden Varianten den identischen Wortlaut verwendete, wie ihn die Urkunde des Arbeitgebers über die Bezugsberechtigung enthielt, führt dies nicht dazu, dass - abweichend vom üblichen Verständnis - mit dem "verwitweten Ehegatten" im Streitfall abstrakt die Frau gemeint ist, mit der der Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet sein wird. Für die Auslegung maßgeblich ist die Interessenlage des Versicherungsnehmers bei Abgabe der Bezugsrechtserklärung (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 299 f.). Der Arbeitgeber, der als Versicherungsnehmer eine Direktversicherung im Rahmen des BetrAVG zugunsten eines Arbeitnehmers abschließt, verfolgt damit soziale Zwecke und hat regelmäßig ein Versorgungsinteresse für die Hinterbliebenen des Arbeitnehmers (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 12 ff., 27). In dem Moment, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ausscheidet und als Versicherungsnehmer anstelle des Arbeitgebers in den Versicherungsvertrag eintritt und frei über die Bezugsberechtigung im Versicherungsfall entscheiden kann, stellt dieses Versorgungsinteresse des Arbeitgebers jedoch keinen für die Auslegung der neuen Bezugsrechtserklärung des Arbeitnehmers ausschlaggebenden Umstand mehr dar. Dass im Streitfall der Arbeitgeber mit dem Ehemann weitere Einschränkungen vereinbart hätte und diese der Beklagten erkennbar waren, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Es kommt hinzu, dass im Streitfall - anders als in der Senatsentscheidung vom 29. Januar 1981 - die Erklärungen des Arbeitgebers zum Bezugsrecht lediglich das Valutaverhältnis betreffen. Für die Frage, wer gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt ist, ist jedoch allein das Deckungsverhältnis entscheidend (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10; Schneider in Prölss/ Martin, VVG 29. Aufl. § 159 Rn. 26).
25
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Erklärung des Ehemannes aus dem Jahr 1997 auch keine Wiederholung der internen Erklärung des Arbeitgebers aus dem Jahr 1987. Während der Arbeitgeber die Bezugsberechtigung im Todesfall für das Valutaverhältnis in den von ihm vorgegebenen Bedingungen in einer festen Reihenfolge regelte, enthielt die vorgedruckte Erklärung der Beklagten, die sich ausschließlich auf das Deckungsverhältnis bezog, verschiedene Varianten , unter denen der Ehemann frei wählen konnte. Eine bestimmte Reihenfolge sah diese Bezugsrechtserklärung gerade nicht vor. Insbesondere fehlte es an einer Bestimmung, dass nach dem Ehegatten die ehelichen Kinder und danach die Erben des Ehemannes bezugsberechtigt sein sollten. Als der Ehemann als neuer Versicherungsnehmer sein Bestimmungsrecht ausübte, gab es keine Einschränkungen im Hinblick auf mögliche Bezugsberechtigte, und zwar ebenso wenig von Seiten des Arbeitgebers wie von Seiten der Beklagten.

26
2. Soweit sich die Klägerin auf Vorgänge aus der Zeit der Ehescheidung und danach beruft, ist dieser Sachvortragunerheblich.
27
Eine Änderung des Bezugsrechts setzt nach § 13 Abs. 4ALB 1986 voraus, dass sie dem Versicherer schriftlich angezeigt wird. Daran fehlt es unstreitig. Der Ehemann der Klägerin hat der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Änderungen seines Familienstandes mitgeteilt, insbesondere weder die Scheidung der ersten Ehe noch die Heirat mit der Klägerin. Die bloße - über einen Versicherungsvertreter erfolgte - Nachfrage, wer bezugsberechtigt ist, erfüllt schon ihrer Art nach nicht die Voraussetzungen an eine Änderung des Bezugsrechts. Denn hierfür wäre eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung erforderlich. Eine bloße Nachfrage nach dem konkreten Vertragsinhalt enthält jedoch keine Willenserklärung. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagte die Anfrage zudem nach dem unstreitigen Sachverhalt richtig beantwortet hat.
28
Erst recht kommt es nicht auf den Inhalt des von der Klägerin behaupteten Telefonats zwischen dem Ehemann und einer Mitarbeiterin der Beklagten an. Denn auch darin liegt keine Änderung des Bezugsrechts. Ansprüche wegen falscher Auskunft sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
29
3. Soweit das Berufungsgericht auf die Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen der Streithelferin und dem Ehemann abgestellt hat, kann dieser lediglich für das nicht streitgegenständliche Valutaverhältnis Bedeutung zukommen (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10).

30
IV. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten; die - ersichtlich - bundesweit verwendete Formulierung zum Bezugsrecht kann der Senat selbst auslegen. Entsprechend den oben dargelegten Maßstäben kann der Formulierung nach objektivem Empfängerhorizont regelmäßig nur entnommen werden, dass der Erblasser mit der während seiner ersten Ehe ausgesprochenen Bezugsberechtigung des "verwitweten Ehegatten" seine damalige Ehefrau , die Streithelferin der Beklagten meinte.
Mayen Dr. Karczewski Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.05.2013- 2-23 O 354/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.10.2014- 3 U 124/13 -

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.