Vergaberecht: Keine Angebotsvergabe bei zu hohem oder auch zu niedrigem Preis


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Wie die Vergabekammer Südbayern in ihrem mittlerweile bestandskräftigem Beschluss vom 10.02.2006 ausführt, darf gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Ein solches Verbot diene nach der Auffassung der Vergabekammer dazu, nur die wirklich seriös kalkulierten Angebote in die letzte Wertungsphase einzubeziehen.
Grundsätzlich begründet § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A eine Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Vergabestelle, wenn ein Angebot ungewöhnlich niedrig kalkuliert scheint. Die Vergabestelle muss daher in solchen Fällen eine Überprüfung durchführen, ohne dass die Entscheidung hierüber in ihrem Ermessensspielraum liegt. Sobald die Vergabestelle Anhaltspunkte für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis hat, setzt daher ihre Aufklärungspflicht ein. Von einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis ist immer dann auszugehen, wenn der angebotene Gesamtpreis derart eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass eine genauere Überprüfung nicht im einzelnen erforderlich ist und die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt. Als Anhaltspunkt sind grundsätzlich die Preisvorstellungen des Auftraggebers (Haushaltsansatz) und die Angebotssummen der anderen Bieter heranzuziehen.
Die Entscheidung der Vergabekammer ist im Ergebnis zu begrüßen, da sie den Wettbewerb weiter stärken dürfte. Der Ausschluss von solchen Angeboten, welche in erster Linie darauf abzielen, durch unseriös kalkulierte Preise andere Bieter aus dem Wettbewerb zu drängen erscheint gerechtfertigt.
Andererseits dürfte diese Entscheidung auch dazu führen, dass etliche Vergabeverfahren noch weniger transparent für die Bieter werden und sich die Vergabestellen mitunter ungerechtfertigt auf ein solches Wertungsverbot beziehen werden. Gerade im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung zu den 1-Cent-Angaben, macht es zwar Sinn den Vergabestellen eine Aufklärungs- und Prüfungspflicht aufzugeben, jedoch nicht dass eine genauere Prüfung dann nicht mehr notwendig ist, wenn die Vergabestelle der Ansicht ist, dass alleine der Preis „ungewöhnlich niedrig“ ist.
Zu raten ist daher, dass Bieter auch zukünftig keine versteckten Preisnachlässe in einzelne Positionen einbauen und stets insgesamt kostendeckend kalkulieren, da ansonsten immer die Gefahr besteht, dass aufgrund zu niedriger Preise das Angebot aus der Wertung ausgeschlossen wird.
Doch auch die Vergabestellen sind gehalten bei Verdacht auf nicht gerechtfertigte Niedrigpreise, diese umgehend zu überprüfen. Sollte sich herausstellen, dass Preise allein aus Wettbewerbsgründen zu hoch oder zu niedrig kalkuliert sind, müssen diese Angebote zwingend vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Rechtsanwalt


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