Strafrecht: Zur Frage des Rechtsfolgenausspruches wegen der Entziehung von Minderjährigen.
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Der Angeklagte lebte seit Juni 1998 von seiner (deutschen) Ehefrau getrennt. Die elterliche Sorge für den ehelichen, damals dreijährigen Sohn, der bei der Mutter verblieben war, stand beiden Eltern gemeinsam zu; der Angeklagte hatte ein vereinbartes Besuchsrecht. "Übernachten durfte T. beim Angeklagten (nur) einmal; weitere Übernachtungen unterblieben mit der Begründung, das Kind wolle das nicht".
Am 10.7.1999 holte der Angeklagte das Kind in Ausübung seines Besuchsrechts und unter Verschweigen seines wirklichen Vorhabens bei der Mutter ab und verbrachte es anschließend in die Türkei. Der Angeklagte hatte den Eindruck gewonnen, seine Ehefrau wolle das von ihm geliebte Kind von ihm fernhalten, und "befürchtete aufgrund der gesamten Umstände, das Sorge- und Umgangsrecht ... zu verlieren". "Einen festen Termin für die Rückführung des Kindes hatte der Angeklagte nicht ins Auge gefasst".
Am 20.9.1999 gelang es der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin K., die ihm in die Türkei nachgereist war - ob sie seinen Aufenthalt erst durch eine telefonische Fangschaltung oder, wie der Angeklagte geltend machte, von ihm selbst erfahren hatte, konnte nicht geklärt werden - und die dort mit dem Angeklagten zunächst eine Woche gemeinsam (mit Ausflügen und Strandbesuchen) verbrachte, unter Ausnutzung von dessen zeitweiliger Abwesenheit mit dem Kind nach Deutschland zurückzureisen. Am 9.11.1999 stellte sich der inzwischen in Kenntnis eines gegen ihn ergangenen Haftbefehls ebenfalls nach Deutschland zurückgekehrte Angeklagte in Gegenwart seines Verteidigers dem Ermittlungsrichter.
Gleichwohl wurde er in Untersuchungshaft genommen, aus der er erst am 7.11.2000 entlassen wurde. Allerdings war der Haftbefehl vom 12.8.1999 auf den Verdacht eines Verbrechens nach § 235 Abs. 4 Nr. 2 StGB gestützt worden, weil der Angeklagte für die Rückgabe des Kindes Geld gefordert haben sollte.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten am 19.5.2000 wegen Entziehung Minderjähriger zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten. Den Vorwurf eines Verbrechens nach § 235 Abs. 4 Nr. 2 StGB erachtete das Schöffengericht jedoch nicht nur für nicht erwiesen, sondern für "im wesentlichen widerlegt". Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht am 7.11.2000 unter Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 1 Jahr und 6 Monate als im übrigen unbegründet.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte Erfolg.
Gründe:
Dem Landgericht sind in seinem an sich sorgfältig und ausführlich begründeten Urteil Wertungsfehler unterlaufen, die den Strafausspruch weder hinsichtlich der Höhe der erkannten Freiheitsstrafe noch hinsichtlich der Versagung von Strafaussetzung einsichtig und nachvollziehbar erscheinen lassen. Denn auch wenn die Strafzumessung Sache des Tatrichters ist und eine exakte Richtigkeitskontrolle im Hinblick auf den ihm zustehenden Ermessensspielraum ausgeschlossen ist, zumal nur die bestimmenden - also nicht sämtliche - Umstände im Urteil anzuführen sind ( § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), ist ein Eingreifen des Revisionsgerichts doch immer dann erforderlich, wenn Rechtsfehler vorliegen und/oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach unten oder nach oben entfernt, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist. Ist eine Strafe sehr hoch oder weicht sie erheblich von den Strafen anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen ab, bedarf sie einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falls verständlich macht.
Gerade der letztgenannten Anforderung genügt das Urteil nicht.
In den Jahren 1990 bis einschließlich 1999 sind im Freistaat Bayern insgesamt 75 Verurteilungen wegen Straftaten nach § 235 StGB erfolgt, davon 45 zu Geld- und 30 zu Freiheitsstrafen (Strafverfolgungsstatistik Bayern, herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung). In den 30 Fällen einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe wurde in 23 Fällen die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, so dass nur in sieben von insgesamt 75 Fällen eine Vollzugsstrafe verhängt wurde, was einem Anteil von 9 % entspricht. Bezogen auf Freiheitsstrafen von einem Jahr oder mehr ist es sogar nur in drei Fällen, entsprechend einem Anteil von nur 4 % an der Gesamtzahl, zur Versagung von Strafaussetzung gekommen.
An diesen Zahlen wird deutlich, dass sich die vom Landgericht ausgesprochene Strafe sowohl hinsichtlich ihrer Höhe wie auch hinsichtlich der versagten Strafaussetzung an der Obergrenze der in Bayern in den letzten Jahren erfolgten Verurteilungen wegen Entziehung Minderjähriger bewegt.
Dieses Ergebnis wird von den im Urteil widergegebenen Strafzumessungstatsachen und -erwägungen der Strafkammer nicht getragen.
Das Landgericht hat - zu Recht - als sich zugunsten des Angeklagten auswirkende Umstände die Selbststellung, sein Geständnis, seine Eigenschaft als sorgeberechtigter Vater, die Furcht vor dem Verlust des Sorge- und Umgangsrechts und die Auswirkungen der Untersuchungshaft angeführt.
In der Berücksichtigung seiner Furcht vor einem Sorgerechtsverlust kommt allerdings nicht genügend zum Ausdruck, dass dem Angeklagten - zumindest aus seiner Sicht - seine Ehefrau durch ihr Verhalten (Verweigerung von Übernachtungen des Kindes, Verweigerung einer Urlaubsreise in die Türkei) Anlass zur Tat gegeben haben mag (vgl. § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB) und dass der Angeklagte aus Liebe zu seinem Sohn handelte. Weiterhin ist dem Angeklagten über die vom Landgericht angeführten Tatsachen hinaus zugute zu halten, dass er das Kind der Mutter nicht auf Dauer entziehen wollte (wovon jedenfalls im Zweifel auszugehen ist und wofür der von ihm mit der Mutter ständig gehaltene Telefonkontakt wie auch die Tatsache sprechen, dass er - wovon ebenfalls im Zweifel auszugehen, ist - der Mutter selbst seinen Aufenthaltsort offenbart hat). Nicht zuletzt muss sich aber auch strafmildernd auswirken, dass der Angeklagte als Folge der Tat und als besondere Härte den Verlust oder zumindest erhebliche Einschränkungen des Umgangs mit seinem Sohn wird hinnehmen müssen (vgl. § 1684 Abs. 4 BGB) oder dass dies jedenfalls nicht auszuschließen ist.
Diese überwiegend gewichtigen, den Angeklagten entlastenden oder sich strafmildernd auswirkenden Umstände lassen es bereits als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass der Fall zu den schwersten gehören sollte, die in den letzten Jahren in Bayern abgeurteilt worden sind. Die dem Angeklagten von der Strafkammer als erschwerend vorgeworfenen, nicht durchwegs zutreffend gewerteten Faktoren bestätigen dies.
aa) Das Landgericht hat dem Angeklagten angelastet, dass "die Tat geplant und vorbereitet war und mit nicht unerheblicher krimineller Energie durchgeführt wurde". Das wird von den Feststellungen nicht getragen, da sich aus ihnen im wesentlichen lediglich ergibt, dass der Angeklagte - vom Verschweigen seiner Absichten und damit der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "List" abgesehen ( § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB) - einige Tage zuvor die Schiffsreise gebucht hatte. Darin kann nichts wesentlich erschwerendes gefunden werden, da es zum regelmäßigen Tatbild einer Verbringung ins Ausland gehört, dass die Ausreise einiger Vorbereitung, zumal mit einem Kleinkind, bedarf, so dass dies dem Täter nicht über die Tatbestandserfüllung hinaus vorgeworfen werden darf ( § 46 Abs. 3 StGB). Das gilt sinngemäß auch dafür, dass er "seine Spuren zunächst verwischt und die Zeugin K. zumindest nicht sofort über den Aufenthaltsort ihres Sohnes informiert hat".
Durchgreifenden Bedenken begegnet es auch, wenn die Strafkammer dem Angeklagten vorwirft, dass die "Mutter des Kindes große seelische Belastungen erdulden musste und als Nachwirkung der Tat noch immer erdulden muss". Die Tat ist typischerweise "auf Streitigkeiten geschiedener oder getrennt lebender Eltern um das gemeinsame Kind" zurückzuführen. Seelische Belastungen beider Elternteile gehören daher ebenfalls zum typischen Tatbild des Delikts. Im übrigen wäre der Belastung der Mutter entgegenzuhalten, dass sie, was zugunsten des Angeklagten zu unterstellen ist, wesentliche Mitverantwortung für das Zerwürfnis trägt; soweit Angstzustände auf einem Erdbeben in der Türkei in der Entziehungszeit beruhen, trägt der Angeklagte hierfür keine vorwerfbare Verantwortung.
Eine Zusammenschau dieser Strafzumessungstatsachen lässt daher eine Freiheitsstrafe in der vom Landgericht ausgesprochenen Höhe von einem Jahr und sechs Monaten jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht mehr als schuldangemessen erscheinen. Deutlich wird dies auch in einem Vergleich etwa mit der Fallgestaltung, wie sie beispielsweise einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.2.1999 zugrunde lag oder mit der Strafzumessungspraxis etwa bei Körperverletzungsdelikten nach § 223 StGB, bei denen es - bei gleichem Strafrahmen - selbst bei einschlägig und wiederholt vorbestraften Schlägern nach den Erfahrungen des Senats nur selten (wenn überhaupt) zu vergleichbaren Freiheitsstrafen kommt.
Aber auch die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung könnte keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat eine günstige Sozialprognose ( § 56 Abs. 1 StGB) bejaht, so dass die Bewährungsentscheidung davon abhing, ob besondere Umstände im Sinn von § 56 Abs. 2 StGB gegeben waren (die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB sind auf der Grundlage der gegenwärtigen Feststellungen nicht erkennbar und von der Strafkammer auch nicht erwogen worden).
Bei der hiernach vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Strafkammer ersichtlich nicht verkannt, dass es genügt, wenn Milderungsgründe - auch solche, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären - von solchem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen, und dass alle bei der Festsetzung der Strafe bereits maßgeblichen Umstände erneut mit zu berücksichtigen sind, ohne dass sie in ihrer Bedeutung für die Aussetzungsentscheidung gemindert wären.
Hierzu hat die Strafkammer zutreffend ausgeführt:
"Der Angeklagte hat zwar kein fremdes, sondern sein eigenes Kind ins Ausland verbracht. Die Tat erfolgte aus Zuneigung zum Kind und nicht aus Gewinnstreben. Die Verbringung erfolgte auch nicht in einen beliebigen Drittstaat, sondern in das Heimatland des Vaters des entzogenen Kindes. Der Angeklagte hat durch seine Einreise in das Bundesgebiet sich auch nicht nur der Gefahr der Verhaftung ausgesetzt, sondern er hat - nachdem bei der Einreise keine Festnahme erfolgte - sich selbst dem Ermittlungsrichter gestellt und ein umfassendes Geständnis abgelegt. Der Angeklagte ist zwar vorbestraft, aber nicht einschlägig und nur im Bagatellbereich. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte für die von ihm begangene Tat bereits ein Jahr Untersuchungshaft verbüßt hat, durch die er nachhaltig beeindruckt wurde, so dass eine günstige Sozialprognose vorliegt."
Nimmt man die weiteren zu berücksichtigenden, oben unter den genannten Milderungsgründe hinzu, kann nicht zweifelhaft sein, dass bereits für sich genommen (Tatmotivation, Folgen der Tat), jedenfalls aber in einer zusammenfassenden Würdigung besondere Umstände im Sinn von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen.
Wenn die Strafkammer dies unter Abwägung gegen die aus ihrer Sicht gegebenen Erschwerungsgründe - bei denen es sich im wesentlichen um die gleichen handelt, die sie strafschärfend bei der Festsetzung der Höhe der Freiheitsstrafe berücksichtigte - verneint hat, kann ihr darin nicht gefolgt werden, weil damit der dem Tatrichter an sich zustehende Ermessensspielraum über die Grenze des Vertretbaren hinaus verlassen wurde.
Die Wertung und Gewichtung der Negativtatsachen begegnet im einzelnen den oben schon aufgezeigten Bedenken. Soweit die Kammer dem Angeklagten darüber hinaus noch "insbesondere" zum Vorwurf gemacht hat, den Entziehungszustand "nicht von sich aus beendet" zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass die Tat Dauerdelikt ist und daher allenfalls im umgekehrten Fall die freiwillige Beendigung der Entziehung dem Täter zugute gehalten, nicht aber dem Angeklagten wie hier die Nichtbeendigung vorgeworfen werden darf. Angelastet werden darf insoweit allenfalls die Dauer der Entziehung; das hat die Strafkammer aber ohnehin bereits getan. Im übrigen hat der Angeklagte seiner Ehefrau durch seine zeitweilige Abwesenheit immerhin die Rückreise nach Deutschland ermöglicht.
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder - 2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
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entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder - 2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
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das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder - 2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder - 2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
- 1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder - 2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder - 2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder - 2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
- 1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder - 2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder - 2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.