Strafrecht: Schweizer Offiziersmesser ist ein „anderes gefährliches Werkzeug“ i.S.d. § 244 Abs.1 Nr.1 a)
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten in Y1. verurteilte den Angeklagten am 21. Februar 2007 wegen Diebstahls sowie wegen versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 Euro. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf den Schuldspruch bezüglich des Diebstahls und den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, hob das Landgericht Berlin diese Entscheidung durch Urteil vom 25. Juni 2007 auf und verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen und versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte am Nachmittag des 12. April 2006 in die Geschäftsräume des Elektromarktes Y2. am A.-Platz in Y1.-Mitte. In der Absicht, die Waren ohne Bezahlung für sich zu behalten, entnahm er den Auslagen insgesamt 14 CDs zum Gesamtpreis von 207,37 Euro, eine DVD im Wert von 10,49 Euro sowie eine Digitalkamera im Wert von 399,00 Euro und versteckte die Gegenstände in seiner Kleidung. Er durchschritt den Kassenbereich und die Warensicherungsschranke, wobei Alarm ausgelöst wurde. Ein Mitarbeiter des Marktes hielt ihn fest, worauf es zum Gerangel kam. Griffbereit in einer Hosentasche trug der Angeklagte ein „Schweizer Offiziersmesser“ - ein Multifunktionswerkzeug mit einem Taschenmesser, das eine Klingenlänge von ungefähr sechs Zentimeter aufwies. Er führte es ständig bei sich, um es beispielsweise für Fahrradreparaturen und zum Schneiden von Obst zu benutzen. Unmittelbar vor dem Betreten der Geschäftsräume hatte er auf dem A.-Platz Obst damit geschnitten (UA S. 4).
Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in der Form des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB verurteilt.
Ein Taschenmesser ist ein gefährliches Werkzeug. Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB - ebenso wie in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a 2. Alt. StGB - (nur) ein objektives Tatmittel erfasst, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und (im Falle seiner Verwendung) nach Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Zur Verletzung geeignet ist deshalb auch ein in ein Multifunktionsgerät wie das Schweizer Offiziersmesser integriertes Taschenmesser, das mit Schneide und Spitze zum Schneiden und Einstechen konstruiert und zu gebrauchen ist. Es lässt sich im Bedrängnisfall unschwer zur Herbeiführung erheblicher körperlicher Verletzungen einsetzen. Darauf, ob die nach Beschaffenheit und (dem eingeklappten) Zustand des Messers gegebene Gefährlichkeit aufgrund anderer Umstände der Tatsituation für den konkreten Einzelfall ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, kommt es insoweit nicht an.
Da das Mitführen eines Taschenmessers als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ein sozialadäquates Verhalten darstellt, wird teilweise eine einschränkende Auslegung des Begriffes des gefährlichen Werkzeugs zumindest für derartige Gegenstände gefordert, zumal da die im Gesetzgebungsverfahren erhoffte Einschränkung durch die Übernahme der Definition des gefährlichen Werkzeugs aus § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (früher § 223a Abs. 1 Nr. 2 StGB) für § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB nicht taugt, weil das Bereithalten gerade keine konkrete Verwendung voraussetzt.
So soll nach einer Auffassung die Einordnung des Gegenstandes als gefährliches Werkzeug neben seiner Eignung, erhebliche Verletzungen beifügen zu können, als zusätzliches subjektives Merkmal die Feststellung einer generellen, von der konkreten Tat losgelösten Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung seitens des Täters, welche noch nicht die konkrete Verwendungsabsicht erreicht, erfordern. Nach anderer Auffassung ist das Vorliegen eines gefährlichen Werkzeuges ausschließlich nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Einer vorherigen „Widmung“ dahingehend, dass der Täter den Gegenstand generell - von der konkreten Tat losgelöst - zur Bedrohung oder Verletzung von Personen bestimmt hat, bedarf es danach auch bei solchen Gegenständen nicht, die konstruktionsbedingt nicht zur Verletzung von Personen bestimmt sind, sondern - wie ein Taschenmesser - in sozialadäquater Weise bei sich geführt werden können. Einer Stellungnahme zu dieser umstrittenen Frage bedarf es hier aber nicht, weil das Landgericht nicht nur festgestellt hat, dass der Angeklagte das Messer ständig bei sich geführt hat, sondern es unmittelbar vor der Tat bestimmungsgemäß als Messer, nämlich zum Schneiden von Obst eingesetzt hat. Damit war ihm aktuell bewusst, dass er ein gefährliches Werkzeug, nämlich ein nicht nur sehr kleines Taschenmesser, während der Tatausführung bei sich trug. Dies begründete die - vom Gesetzgeber als den maßgeblichen Grund für die Erhöhung der Mindeststrafe angesehene - Gefahr, dass sich der Angeklagte situationsbedingt auf die Einsatzmöglichkeit des Messers besinnt und es spontan gegen den ihn bedrängenden Geschäftsmitarbeiter einsetzt. Im Streitfall liegt diese Gefahr besonders nahe, weil sich der Angeklagte gewaltsam zu befreien versuchte, als er festgehalten wurde.
Es wäre mit der Gesetzessystematik unvereinbar, zusätzlich zu fordern, dass der Täter das Werkzeug mitführt, um es als Nötigungsmittel zur Durchführung des Diebstahls zu benutzen. Denn im Unterschied zu der Tatvariante in § 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB, die das Beisichführen sonstiger Werkzeuge oder Mittel betrifft, enthält § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB ein solches subjektives Element gerade nicht. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB bezweckt einen vorbeugenden Opferschutz durch das Verbot, latent gefährliche Gegenstände mitzuführen. Das am Tatort anwesende Diebstahlsopfer sowie zum Eingreifen bereite Personen sollen vor den Gefahren geschützt werden, die allein schon der Umstand mit sich bringt, dass der Täter über ein einsatzbereites Verletzungsmittel verfügt.
Damit stimmt überein, dass nach gefestigter Rechtsprechung selbst eine dienstlich zum Waffentragen verpflichtete Person nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB zu bestrafen ist, wenn sie in Ausübung des Dienstes unter Mitführen der Waffe einen Diebstahl begeht.
Die eingrenzende subjektive Komponente erhält der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB durch das Merkmal des Beisichführens, das voraussetzt, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat. Hierbei reicht das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete während der Tatbegehung aktuelle Bewusstsein aus, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Es genügt, wenn sich das gefährliche Werkzeug derart in der Nähe des Täters befindet, dass er sich dessen jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann, es ihm also zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung steht. Dies ist bei einem am Körper des Täters getragenen gefährlichen Werkzeug der Fall. Ein entsprechendes Bewusstsein liegt bei Taschenmessern nicht auf der Hand. So genügt ein generelles Bewusstsein - wie es das Landgericht angenommen hat - in dem Sinne, dass das Messer aus bloßer Gewohnheit eingesteckt wurde, nicht; es muss vielmehr im Tatzeitpunkt als parates Wissen vorhanden sein.
So liegen die Dinge hier. Der Angeklagte trug das Schweizer Offiziersmesser nicht nur aus reiner Gewohnheit in seiner Hosentasche. Zur Tatzeit war ihm dies auch konkret bewusst, weil er es „unmittelbar“ vor dem Betreten des Elektromarktes als Messer benutzt hatte. Diese Feststellung ist nicht durch die Formulierung des Landgerichts (UA S. 5) gefährdet: „Dass er bei der Tat nicht an das Messer gedacht haben mag, ist unerheblich“. Denn es handelt sich hier nicht um eine abweichende und damit widersprüchliche Feststellung, sondern um eine die eigene Rechtsansicht, das generelle Besitzbewusstsein genüge, untermauernde Alternativüberlegung.
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von demjenigen, den der Bundesgerichtshof zu § 252 StGB entschieden hat. Denn dort hatte der unter einer schweren Alkoholabhängigkeit leidende Angeklagte bei einem Diebstahl in der Tasche seiner Kleidung ein Schweizer Offiziersmesser mit einer Klingenlänge von etwa 4,5 Zentimeter als Gebrauchsgegenstand mitgeführt, welches er ständig zum Öffnen von Bierflaschen verwendete. Auch am Vormittag des Tattages hatte er den Flaschenöffner - und eben nicht das Messer - des Multifunktionswerkzeuges zu diesem Zweck eingesetzt.
Auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2005 (- 5 StR 449/04 -) kann die Revision nichts für sich herleiten. In dem dort zugrunde liegenden Fall vermochte sich die erkennende Strafkammer nicht die Überzeugung zu verschaffen, dass der drogenabhängige Angeklagte, der vor der Tat ein besonders kleines, wenig stabiles und mit einer flexiblen Klinge versehenes Küchenobstmesser geliehen erhalten und in seine Jackentasche gesteckt hatte, dieses gebrauchsbereit bei sich trug. So liegen die Dinge hier nicht. Weder handelte es sich um ein besonders kleines, instabiles und zudem entliehenes Küchenmesser, noch ist der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils drogen- oder alkoholabhängig und dadurch in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt. Auch war in dem vom BGH entschiedenen Fall jenes Messer durch Diebesgut in der Weise verdeckt, dass es dem Täter schwer zugänglich war. Vielmehr lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass der BGH bei der Einordnung des Gegenstandes als gefährliches Werkzeug keinen rechtlichen Zweifel hatte. Denn dem Streit, ob dieses Merkmal rein objektive zu bestimmen oder mit subjektiven Elementen zu befrachten sie, widmet er kein Wort.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht ohne weiteres auf § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB anwendbar. Schon im Wortlaut unterscheiden sich die Vorschriften dadurch, dass § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG - anders als § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB - verlangt, dass der Täter mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel treibt (…) und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs des Verbrechensbekämpfungsgesetzes (BT-Drucks. 12/6853 S. 41) ergibt sich, dass sich lediglich bezüglich des Begriffes der Schusswaffe ein Hinweis auf das Waffengesetz und § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB findet und die Vorschrift, soweit sie sonstige Gegenstände betrifft, an § 27 Abs. 1 Satz 1 VersammlG angelehnt ist. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VersammlG wird bestraft, wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt. Im Versammlungsrecht ist die subjektive Zweckbestimmung bei den sonstigen Gegenständen Voraussetzung der Strafbarkeit. Diese Bezugnahme des Gesetzgebers auf das Versammlungsrecht spricht dafür, auch bei § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf eine subjektive Zweckbestimmung durch den Täter abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 287/98 -). Dementsprechend ist es erforderlich, dass der Täter diese Bestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbegehung getroffen hat, etwa einen Gegenstand zu seiner Bewaffnung bereitlegt und sich dessen bei der Tatausführung bewusst ist (vgl. BGHSt 43, 266, 267).
Ein derartiges Moment ist weder den Gesetzesmaterialien noch dem Wortlaut des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu entnehmen.
Eine Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG besteht nicht, weil nur eine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Vorlegungspflicht auslösen kann. Eine Vorlegung kommt daher dann nicht in Betracht, wenn sich die Abweichung auf eine Tatfrage bezieht; sie wäre unzulässig (vgl. BGHSt 46, 277, 280). So liegen die Dinge hier, da sich die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Berlin grundlegend von denjenigen des OLG Frankfurt am Main und des OLG Braunschweig unterscheiden.
Dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11. Januar 2002 lagen Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde, nach denen der Angeklagte bei der Begehung eines Diebstahls ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ungefähr 8,5 Zentimeter „einstecken gehabt“ hatte, welches er bei der Tat nicht benutzen wollte. Zu welchem Zweck er es mitführte und wo sich das Messer während der Tatausführung befand blieb ebenso offen, wie die Frage, ob er um das Messer aktuell wusste. Damit fehlte es am Bereithalten im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a), ohne dass es auf die theoretischen Überlegungen zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs angekommen wäre.
Ebenso begründet die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 8. Juni 2006 keine Vorlegungspflicht. Denn dort hatte der Angeklagte aus einem Auto Zigaretten, eine Schutzbrille sowie ein Taschenmesser minderer Qualität gestohlen. Ob das Messer aufgrund seiner schlechten Qualität überhaupt zur erheblichen Verletzung von Menschen geeignet war, blieb offen. Kurze Zeit vor der Tat hatte der Angeklagte Kokain, Heroin und Methadon konsumiert. Ob das Messer zu irgendeinem Zeitpunkt vom Angeklagten geöffnet wurde, ist nicht festgestellt.
Nach dem Vorlegungsbeschluss des OLG Braunschweig trug der Angeklagte den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge bei einem Diebstahl von Herrenhosen in der linken Hosentasche ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ungefähr 8,5 Zentimeter bei sich. An einer Entscheidung sah sich das OLG Braunschweig durch das Urteil des BayObLG vom 12. April 2000 gehindert, in dem ein Taschenmesser - ohne weitere Einschränkungen - als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB bezeichnet wurde. Das BayObLG hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Der BGH gab die Sache (wegen fehlender Vorlegungsvoraussetzungen) an das OLG Braunschweig zurück, da den Feststellungen des Amtsgerichts zwar zu entnehmen war, dass der Angeklagte eingeräumt hatte, zur Tatzeit ein Taschenmesser in seiner Hosentasche bei sich geführt zu haben, nicht aber, ob er dies zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, die Strafbarkeit sei auch ohne das Merkmal der (aktuell) bewussten Gebrauchsbereitschaft gegeben, wies der Senat ausdrücklich als unvertretbar zurück.
Der hier vorliegende Fall weist hingegen die Besonderheit auf, dass der Angeklagte das Taschenmesser nicht nur ständig mitführte, sondern es unmittelbar vor der Tat als Messer benutzt und so das Mitführen als Messer in sein aktuelles Bewusstsein aufgenommen hatte.
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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls (Einzelfreiheitsstrafe acht Monate) und wegen zweifacher versuchter Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision den Schuldspruch und erstrebt eine höhere Bestrafung. Dem Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt der Erfolg versagt.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : Der drogenabhängige Angeklagte begab sich am Tattag nach vorangegangenem Heroinkonsum zu einem Obsthändler und kaufte etwas Obst, weil er aufgrund seines Drogenkonsums nur noch leichte Kost vertrug. Zugunsten des Angeklagten nicht ausschließbar lieh der Obsthändler dem An- geklagten ein Obstmesser, das dieser in seine rechte Jackentasche steckte. Nach etwa einer Stunde betrat der Angeklagte einen Elektronikmarkt, in dem er einer – möglicherweise unverschlossenen – Glasvitrine fünf Mobiltelefone im Gesamtwert von 1.585 Euro entnahm und in seine rechte Jackentasche steckte. Beim Versuch, das Geschäft durch die Eingangstür zu verlassen, sprach ihn ein Wachmann an und forderte ihn auf, den Laden durch die elektronische Warensicherung am Ausgang zu verlassen. Der Angeklagte versuchte, den Wachmann vor das Schienbein zu treten, was jedoch mißlang. Sodann flüchtete er in den Elektronikmarkt zurück, wo er am oberen Ende der Rolltreppe vom Wachmann eingeholt und festgehalten wurde. Auch jetzt versuchte der Angeklagte vergeblich, diesen mit dem Fuß zu treten. Als er sich – für ihn selbst überraschend – losreißen konnte, stürzte er zu Boden. Dabei geriet er versehentlich gegen eine Schaufensterscheibe, die zu Bruch ging. Er nahm den lauten Knall der zerberstenden Scheibe aufgrund seiner durch Drogen verminderten Wahrnehmung nicht mehr wahr, konnte aber aus dem Geschäft flüchten. Auf der Straße wurde er von einem Zeugen verfolgt und nach wenigen Metern eingeholt. Der Zeuge konnte einem gegen seinen Kopf gerichteten Faustschlag des Angeklagten ausweichen. Jedoch geriet der Angeklagte, der bereits völlig außer Atem war, durch die Schlagbewegung ins Straucheln und stürzte. Bei der anschließenden Durchsuchung des Angeklagten wurden in seiner Jackentasche die entwendeten fünf Mobiltelefone sowie darunter liegend das Obstmesser gefunden.
2. Das Landgericht hat das Vorliegen eines Diebstahls mit Waffen verneint, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Angeklagte hinsichtlich des mitgeführten Messers ein „auch nur aktuelles Verfügungsbewußtsein“ hatte. Der Senat entnimmt dieser Begründung die rechtlich zutreffende Auffassung, daß eine Verurteilung des Angeklagten nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB nur dann in Betracht kommen könnte, wenn der Angeklagte das Obstmesser bewußt gebrauchsbereit bei sich hatte (vgl. BGH NStZ 1997, 396; NStZ-RR 2003, 12 m.w.N.). Nur dann ist das Tatbestandsmerkmal des „Beisichführens“ erfüllt.
Die Voraussetzungen eines räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB hat die Strafkammer ebenfalls mit rechtlich zutreffendem Ausgangspunkt aus subjektiven Gründen verneint, weil der Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt habe, sich die Beute zu sichern.
3. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat eine fehlerfreie Würdigung der vollständig ausgewerteten Tatumstände vorgenommen. Zu einer eigenen abweichenden Gesamtwürdigung der belastenden Indizien ist der Senat nicht befugt. Daß eine solche möglich gewesen wäre, rechtfertigt noch nicht das Eingreifen des Revisionsgerichts (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGHSt 36, 1, 14).
a) Bei den tatsächlichen Feststellungen, daß der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Tatausführung nicht bewußt war, daß er das Obstmesser bei sich hatte, hat die Strafkammer zunächst die Beschaffenheit des Messers berücksichtigt. Es handelte sich um ein besonders kleines und wenig stabiles , mit einer flexiblen Klinge versehenes Küchenobstmesser, das nach der Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung nur sehr eingeschränkt zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendbar war. Ferner hat das Landgericht darauf abgestellt, daß der Angeklagte das Messer während der Tat nicht aus seiner Jackentasche hervorgeholt oder mit dem Messer gedroht hat. Aus dem Umstand, daß bei der Festnahme des Angeklagten die fünf Mobiltelefone über dem Messer lagen, hat es den Schluß gezogen, daß für den Angeklagten während der gesamten Tatbegehung das Messer sowohl für das Überwinden von Hindernissen als auch zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bedeutungslos war, weil er sonst die Mobiltelefone in die andere Jackentasche gesteckt hätte. Weiterhin hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten angenommen, daß er das Obstmesser erst kurze Zeit zuvor von einem Gemüsehändler geliehen bekommen hatte. Es hat hieraus den Schluß gezogen, daß der Angeklagte dieses für ihn fremde, zum Obstschälen benutzte Messer gar nicht mehr im Sinn hatte, als er das Geschäft betrat und sich ihm zufällig die Gelegenheit zum Diebstahl ergab. Dabei hat die Strafkammer auch bedacht, daß der Angeklagte durch am Tattag eingenommene Drogen in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, so daß er selbst das Zerbersten der Glasscheibe nicht wahrgenommen hatte und ferner bei seiner Flucht bereits nach kurzer Zeit atem- und kraftlos gestellt werden konnte, was nach Angaben des Sachverständigen typische drogenbedingte Ausfallerscheinungen sind.
b) Bei der Beweiswürdigung zu der Feststellung, daß der Angeklagte nach Begehung des Diebstahls lediglich fliehen, nicht jedoch eine Gewahrsamsentziehung der Mobiltelefone verhindern wollte (§ 252 StGB), hat der Tatrichter zwei Gesichtspunkte besonders hervorgehoben. Zum einen habe der erheblich unter Drogen stehende Angeklagte ein Zusammentreffen mit der Polizei vermeiden wollen, weil ihm dann wegen des Bekanntwerdens seines Drogenrückfalls der Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG) seiner Restfreiheitsstrafe gedroht hätte. Zum anderen habe der Angeklagte die Tatbeute nicht zurücklassen können, ohne seine Flucht erheblich zu gefährden, weil er dazu die fünf Mobiltelefone umständlich aus der Tasche hätte holen müssen.
c) Soweit die Revision die Beweiswürdigung für lückenhaft hält, weil das Urteil nicht mitteile, wie sich der Angeklagte zu seinen Vorstellungen hinsichtlich des Messers geäußert habe, wird ein durchgreifender Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Die Urteilsgründe weisen, auch unter Berücksichtigung seiner Angaben zu den Motiven seines Fluchtversuchs, insgesamt ausreichend aus, daß der Angeklagte nicht an eine Verwendung des Messers dachte. Auch mußte entgegen der Auffassung der Revision nicht ausdrücklich erörtert werden, daß der Angeklagte das Obst inzwischen gegessen hatte und das Obstmesser deshalb nicht mehr zum Schälen benötigte. Daß der Angeklagte das Messer erst kurze Zeit zuvor erhalten hatte und deshalb einiges für die Annahme spricht, er habe genau gewußt, ein Messer dabei zu haben, ist vom Landgericht bedacht worden. Das weitere Vorbringen der Revision, der Angeklagte hätte leichter fliehen können, wenn er sich zuvor der Mobiltelefone , die den Angeklagten durch ihre äußere Beschaffenheit und durch ihr Gewicht bei der Flucht erheblich behindert haben müssen, entledigt hätte, ist im Ergebnis nur der Versuch, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung durch den hierzu berufenen Tatrichter zu setzen; damit kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden.
4. Durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, die der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachten hätte (§ 301 StPO), liegen nicht vor. Da bei Annahme von Tateinheit ersichtlich keine geringere (Einzel-)Freiheitsstrafe als die bisherige Gesamtstrafe in Betracht gekommen wäre, besteht kein Anlaß zu vertiefter Behandlung der Frage, ob eine (doppelte) Anwendung des Zweifelsgrundsatzes die Strafkammer etwa hätte veranlassen müssen, Tateinheit anzunehmen.
Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.
(2) Wer
- 1.
entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt, - 2.
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder - 3.
sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei - a)
Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, - b)
Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder - c)
in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1.
der Revision gegen - a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters; - b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern; - c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
- 2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist; - 3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes; - 4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung
- 1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung, - 2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung, - 3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder - 4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.