Strafrecht: Zu den Voraussetzungen eines Irrtums über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung

published on 05/12/2011 10:22
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Ein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmäßigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung
Der BGH hat mit dem Urteil vom 07.08.2003 (Az: 3 StR 137/03) folgendes entschieden:

Überlässt ein Betäubungsmittelhändler seinem Kunden, der ihn über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat, die verkauften Drogen ohne Kaufpreiszahlung, hat er auch keinen Anspruch auf deren Rückgabe, denn eine derartige Forderung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung mit Treu und Glauben unvereinbar. Ihm steht daher nach Verbrauch der Drogen durch den Kunden auch kein Anspruch auf Geldersatz zu. Will er die Bezahlung der Betäubungsmittel mit Nötigungsmitteln durchsetzen, erstrebt er demgemäß eine unrechtmäßige Bereicherung i.S. des § 253 I StGB.

Ein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmäßigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung liegt nicht schon dann vor, wenn er sich nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des LG Aurich vom 21. 1. 2003 mit den Feststellungen aufgehoben in vollem Umfang, soweit es die Angeklagten R.         und E.       betrifft; bezüglich des Angeklagten T.          , soweit dieser wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung verurteilt wurde, sowie im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.


Gründe:

Das LG hat den Angeklagten R.        wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Bedrohung, Nötigung, versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl und mit Beleidigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie den Angeklagten T.         wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Bedrohung und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen den Angeklagten E.      hat das LG wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen erkannt. Mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten, hinsichtlich des Angeklagten T.        zwar nicht nach dem Revisionsantrag, jedoch nach dem Inhalt der Revisionsbegründung eindeutig und wirksam auf den Fall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet namentlich, dass die Angeklagten nicht wegen erpresserischen Menschenraubs und räuberischer Erpressung bzw. (Angeklagter E.     ) wegen Beihilfe zu diesen Delikten verurteilt worden sind. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das LG hat - soweit für die Revision von Bedeutung - folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten R.           und T.       hatten dem             Ru.   , den sie für zahlungskräftig hielten, Haschisch zum Preis von 250 € angeboten.        Ru.    war mit dem Angebot einverstanden, nahm die Drogen noch im Juni 2002 entgegen und versprach, den Kaufpreis in den nächsten Tagen zu zahlen. Unwiderlegt konnte und wollte er jedoch die 250 € nicht begleichen. Die übergebenen Betäubungsmittel verbrauchte er in der Folgezeit. Als ihn die Angeklagten R.         und T.        mehrfach zur Zahlung aufforderten, vertröstete er sie und schaltete schließlich sein Mobiltelefon ab, um nicht mehr erreichbar zu sein.

Am Abend des 7. 8. 2002 trafen die Angeklagten R.       und E.     - dieser hatte bis dahin von dem Betäubungsmittelgeschäft nichts gewusst - zufällig auf         Ru.     . Zusammen mit diesem und dem vom Angeklagten R.   telefonisch informierten Angeklagten T.           fuhren sie im Pkw des Angeklagten E.      zu einem einsam gelegenen Betonwerk. Dort wollten die Angeklagten R.      und T.      mit            Ru.     die Zahlungsmodalitäten besprechen. Da sich                Ru.    jedoch weiterhin hinhaltend äußerte, wurden die Angeklagten R.       und T.          zunehmend erboster. Sie bedrohten             Ru.    zunächst, er werde nicht mehr lange leben und solle schon einmal sein Testament machen. Dann schlugen sie ihm - um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen - abwechselnd mit der flachen Hand ins Gesicht. Außerdem schlug der Angeklagte T.        mit einer hölzernen Gardinenstange auf den Oberkörper des         Ru.     ein und drückte der Angeklagte R.         eine brennende Zigarette auf dessen Hand aus.

Um den Druck auf den verängstigten und wehrlosen          Ru.     zu erhöhen, fuhren die drei Angeklagten gegen 23.00 Uhr zu der von den Angeklagten R.        und T.          genutzten Wohnung. Dort wurde         Ru.    in der folgenden Nacht zeitweise auf einen Küchenstuhl gefesselt sowie von den Angeklagten R.        und T.        sowie dem später hinzugekommenen - bereits rechtskräftig abgeurteilten - früheren Mitangeklagten K.                 in verschiedenster Weise bedroht, geschlagen und gedemütigt, um ihn zur Bezahlung des Haschisch zu veranlassen.             Ru.     war hierdurch letztlich so eingeschüchtert, dass er vorschlug, die Forderung der Angeklagten R.        und T.   statt mit Geld mit persönlichen Wertgegenständen zu begleichen und zu diesem Zweck zu sich nach Hause zu fahren. Die Angeklagten R.         und T.        waren hiermit einverstanden. Noch in der Nacht fuhr der Angeklagte R.          mit                Ru.    zu dessen Elternhaus, wo          Ru.    dem Angeklagten R.            verschiedene ihm gehörende Gegenstände, unter anderem eine Spielkonsole mit Spielen, DVD-Filme und CDs aushändigte. Weil diese Gegenstände zur Begleichung der Forderung nicht ausreichten, bot         
Ru. dem Angeklagten R.        am nächsten Morgen an, aus dem Schlafzimmer seiner Eltern zusätzlich einen kleinen Tresor zu besorgen, obwohl er wusste, dass dieser kein Geld enthielt. Beide begaben sich nochmals zum Elternhaus des              Ru.    . Zu einer Übergabe des Tresors kam es jedoch nicht mehr, weil sie von dem Stiefvater von        Ru.      überrascht wurden.

Das LG hat eine Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB) und räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) bzw. wegen Beihilfe hierzu für ausgeschlossen erachtet, weil es an der in beiden Straftatbeständen vorausgesetzten Unrechtmäßigkeit der von den Haupttätern beabsichtigten Bereicherung fehle. Es ist im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 12. 3. 2002 der Auffassung, dass den Angeklagten R.       und T.       auf Grund des von               Ru.    bei Abschluss des Betäubungsmittelgeschäftes begangenen Betruges ein Schadensersatzanspruch nach § 823 II BGB, § 263 StGB zugestanden habe. Sie hätten daher zur Durchsetzung einer berechtigten Forderung gehandelt. Hiergegen wendet sich die Bf. zu Recht.

Die für den Tatbestand der Erpressung erforderliche Absicht des Täters, sich oder einen Dritten aus dem Vermögen des Genötigten zu Unrecht zu bereichern (§ 253 I StGB), deckt sich inhaltlich mit der beim Betrug (§ 263 I StGB) vorausgesetzten Absicht, sich oder einem Dritten aus dem Vermögen des Getäuschten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die erstrebte Vermögensverschiebung geschieht zu Unrecht, wenn dem Täter kein materiell-rechtlicher Anspruch auf die geforderte Leistung zusteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach zivil- oder gegebenenfalls auch öffentlich-rechtlichen Maßstäben.

Die Angeklagten R.        und T.             verfolgten mit ihren Nötigungshandlungen das Ziel,           Ru.    zur Bezahlung des ihm überlassenen Haschischs zu veranlassen. Ein derartiger Zahlungsanspruch stand ihnen zivilrechtlich jedoch nicht zu (so bereits - ohne nähere Begründung - BGH). Sie erstrebten daher eine unrechtmäßige Bereicherung.

Einen Kaufpreisanspruch (§ 433 II BGB) über 250 € hatten die Angeklagten R.         und T.        (im folgenden: die beiden Angeklagten) durch Abschluss des Betäubungsmittelgeschäfts mit            Ru.     nicht erworben. Das Geschäft verstieß, da weder die beiden Angeklagten noch         Ru.      über die entsprechenden Erlaubnisse verfügten, gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 I Nr. 1 BtMG), und die daran Beteiligten machten sich strafbar (§ 29 I Satz 1 Nr. 1 BtMG). Der Kaufvertrag war daher nichtig (§ 134 BGB).

Bereicherungsrechtliche Zahlungsansprüche der beiden Angeklagten waren ebenfalls nicht entstanden. Allerdings hatten sie         Ru.     wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages das Haschisch ohne Rechtsgrund übergeben (§ 812 I Satz 1 Alt. 1 BGB), wodurch dieser wegen der Nichtigkeit auch des Verfügungsgeschäftes zwar kein Eigentum, jedoch den Besitz erlangte. Diesen konnten die Angeklagten aber gem. § 817 Satz 2 BGB nicht zurückfordern. Durch den Verbrauch des Haschisch entstand daher auch kein Wertersatzanspruch nach § 818 II BGB.

Den beiden Angeklagten stand auch kein Schadensersatzanspruch gem. § 823 II BGB, § 263 I StGB zu.

Dabei bedarf es hier keines näheren Eingehens auf die Frage, ob auch der unter Strafandrohung stehende Besitz an dem Haschisch (§ 29 I Satz 1 Nr. 3 BtMG) strafrechtlich als Vermögensbestandteil der beiden Angeklagten zu werten war, so dass sie durch dessen unentgeltliche Weggabe einen Vermögensschaden i.S. des § 263 I StGB erlitten. Ebenfalls kann offen bleiben, ob bei zivilrechtlicher Betrachtung gleichfalls ein Schaden der beiden Angeklagten vorlag, und ob, falls dies wegen der Strafbarkeit des Besitzes und der Verwertung des Haschisch (§ 29 I Satz 1 Nr. 1 und 3 BtMG) zu verneinen sein sollte, bei gleichzeitiger Annahme eines Schadens i.S. des § 263 I StGB der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung verletzt wäre, schließlich auch, ob ein unauflöslicher Widerspruch entstünde, wenn über § 823 II BGB der abweichende strafrechtliche Vermögensbegriff in das Zivilrecht inkorporiert würde.

Auch wenn der Verlust des Besitzes an den Betäubungsmitteln als Schaden i.S. des § 823 II BGB, § 263 I StGB zu bewerten war, stand den beiden Angeklagten nämlich kein Anspruch auf dessen Ersatz zu, weder im Wege der Naturalrestitution (§ 249 I BGB) noch - nach Verbrauch des Haschisch durch Ru.    - in Form von Geldersatz (§ 251 I BGB). Die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs war wegen unzulässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Das Verlangen der beiden Angeklagten an            Ru.   , ihnen das Haschisch zurückzugeben (§ 249 I Satz 1 BGB), wäre rechtsmissbräuchlich gewesen, da es auf die Herstellung eines strafrechtlich verbotenen Erfolges zielte. Dabei ist ohne Belang, ob sich          Ru.      und die beiden Angeklagten durch die Rückabwicklung wegen Abgabe bzw. Erwerbs von Betäubungsmitteln strafbar gemacht hätten. Jedenfalls hätten die beiden Angeklagten mit der Wiederinbesitznahme des Haschisch den Straftatbestand des § 29 I Satz 1 Nr. 3 BtMG - erneut - erfüllt. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs zur Herbeiführung eines derartigen rechtswidrigen Zustands ist mit Treu und Glauben unvereinbar; denn ebenso, wie es rechtsmissbräuchlich ist, ein Recht, das durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben wurde, auszuüben, ist es missbräuchlich, ein Recht geltend zu machen, um einen gesetzwidrigen, strafbaren Zustand herbeizuführen. Bestand danach kein Anspruch auf Rückgabe des Haschisch im Wege der Naturalrestitution, konnte aber auch ein Geldersatzanspruch nach § 251 I BGB nicht zur Entstehung gelangen. Dem steht im übrigen auch entgegen, dass durch eine derartige Zahlung wirtschaftlich zumindest teilweise - nämlich in Höhe des negativen Interesses - die Rechtsfolge herbeigeführt würde, die der Gesetzgeber durch das Verbot des ungenehmigten Betäubungsmittelhandels unterbinden wollte.

Jedenfalls aus diesem Grunde konnten die beiden Angeklagten - unabhängig vom Vorliegen der jeweiligen sonstigen Voraussetzungen - auch nach allen sonstigen denkbaren Anspruchsgrundlagen (§ 311 II, § 241 II, § 280 I; § 249 I BGB - culpa in contrahendo -; §§ 826, 249 I BGB; § 861 I BGB; § 1007 I BGB) die Rückgabe des Haschisch nicht verlangen, so dass auch insoweit ein Sekundäranspruch auf Geldzahlung ausschied.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann dem angefochtenen Urteil auch nicht entnommen werden, dass sich die beiden Angeklagten zumindest in einem Irrtum über die Berechtigung ihrer Forderung an          Ru.     befanden und daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht wegen erpresserischen Menschenraubs und räuberischer Erpressung verurteilt wurden.

Allerdings ist bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muss. Stellt er sich für die erstrebte Bereicherung einen Anspruch vor, der in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 I Satz 1 StGB. Ein solcher Irrtum wird hier aber durch die vom LG im Rahmen der Strafzumessung getroffene Feststellung, dass sich die beiden Angeklagten „in naiver Verkennung ihres Tuns berechtigt fühlten, ihre Forderung gewaltsam durchzusetzen“ (UA S. 19), nicht belegt. Das LG hat sich - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - nicht damit auseinandergesetzt, ob nach dem Vorstellungsbild der Angeklagten ein Tatbestandsirrtum im dargestellten Sinne vorlag. Auf die genannte Strafzumessungserwägung, die sich zudem weniger auf die Vorstellung der beiden Angeklagten über ihre Forderung, als vielmehr auf ihre vermeintliche Berechtigung zu deren gewaltsamer Durchsetzung bezieht (vgl. § 17 StGB), kann der Senat daher die Feststellung eines Tatbestandsirrtums nicht stützen.

Es kommt hinzu, dass ein solcher Irrtum bei Zugrundelegung der insoweit zu beachtenden rechtlichen Maßstäbe in Konstellationen wie der vorliegenden ohnehin in der Regel nicht gegeben sein wird. In subjektiver Hinsicht erstrebt der Täter eine unrechtmäßige Bereicherung i.S. des § 253 I StGB schon dann, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass seine Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt wird. Dies ist - wegen der normativen Natur dieses Tatbestandsmerkmals - nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass ihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumisst oder für zweifelhaft hält. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung liegt demgegenüber aber nicht schon dann vor, wenn sich der Nötigende nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Entscheidend ist, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte. Hierbei ist allein auf die Vorstellung des Täters über die materielle Rechtslage abzustellen. Dagegen ist es ohne Belang, ob der Täter die Forderung etwa wegen Beweisschwierigkeiten oder deswegen nicht für gerichtlich durchsetzbar hält, weil er durch eine Klage eigenes strafbares Tun offenbaren müsste.

Hier liegt es eher fern, dass die beiden Angeklagten angenommen haben könnten, ihnen stünden aus dem Betäubungsmittelgeschäft mit               Ru.     eine Forderung zu, die mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich einklagbar sei (vgl. die Einlassung der Angeklagten UA S. 6: „keine legale Möglichkeit ..., den Anspruch aus dem vorangegangenen Drogendeal durchzusetzen“).

Der Senatsbeschluss vom 12. 3. 2002 steht hiesiger Entscheidung nicht entgegen. Dort hat der Senat für den umgekehrten Fall, dass der betrogene Betäubungsmittelkäufer dem Betäubungsmittelhändler den ertrogenen Kaufpreis wieder abpresst, eine Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs bzw. Erpressung für rechtsfehlerhaft erachtet, weil der Käufer seinen berechtigten Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB, § 263 StGB habe durchsetzen und sich daher nicht i.S. des § 253 I StGB zu Unrecht habe bereichern wollen. Dieser Sachverhalt und das hier zu beurteilende Geschehen unterscheiden sich in einer für die rechtliche Bewertung erheblichen Weise: Der Besitz von Betäubungsmitteln ohne die erforderliche Erwerbserlaubnis ist verboten und strafbar. Der Betäubungsmittelhändler, der seine gelieferten Betäubungsmittel zurückfordert, erstrebt daher die Herstellung eines strafbaren Zustands. Hierauf billigt ihm das Zivilrecht keinen Anspruch zu. Dagegen ist allein der Besitz des Kaufgeldes, auch wenn es zu strafbaren Zwecken bestimmt ist oder eingesetzt wurde, für sich nicht verboten und strafbewehrt. Verlangt der betrogene Betäubungsmittelkäufer sein Kaufgeld zurück, begehrt er daher nicht die Herbeiführung eines strafrechtlich relevanten Zustandes, sondern den berechtigten Ausgleich seines durch das betrügerische Betäubungsmittelgeschäft erlittenen Schadens, der ihm durch Treu und Glauben nicht versagt wird.

Hieran ist festzuhalten. Entgegen Kindhäuser/Wallau sind die Beteiligten an einem Betäubungsmittelgeschäft nicht aus dem Schutzbereich des § 263 StGB ausgenommen. Ein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen kennt die Rechtsordnung im Bereich der Vermögensdelikte nicht. Auch können ein Betrugsschaden des Betäubungsmittelkäufers und daran anknüpfend ein Ersatzanspruch nach § 823 II BGB, § 263 StGB nicht deswegen verneint werden, weil das Kaufgeld, da zu strafbaren Zwecken eingesetzt bzw. aus strafbarem Tun erlangt, gegebenenfalls der Einziehung (§ 74 StGB) oder dem Verfall (§ 73 StGB) unterliegt. Die Einziehung und der Verfall knüpfen an das Vorliegen einer Straftat an. Für die Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 253, 263 StGB können sie daher keine tauglichen Kriterien liefern. Dies wird für den Verfall an der Argumentation von Kindhäuser/Wallau besonders augenfällig. Da diese wegen der Möglichkeit des Verfalls den Betrugsschaden des getäuschten Betäubungsmittelkäufers verneinen, läge ein Betrug des Betäubungsmittelhändlers nicht vor, so dass es wiederum an den Voraussetzung für die Anordnung des Verfalls fehlen würde.

Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:

Die Verurteilung des Angeklagten R.       wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 I Nr. 3 und II StGB) wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Das LG teilt nicht mit, durch welches Verhalten des Angeklagten R.           es diesen Tatbestand für erfüllt erachtet. Aus den Feststellungen erschließt sich dies nicht. Als der Angeklagte zusammen mit           Ru.    zum ersten Mal dessen Elternhaus aufsuchte, ist er zwar in das Haus eingestiegen, hat dort jedoch keine fremden Gegenstände im Wege eines Gewahrsamsbruchs weggenommen; vielmehr hat er sich von           Ru.    Gegenstände, die in dessen Eigentum standen, übergeben lassen oder hat sie mit dessen Einverständnis an sich genommen (vgl. UA S. 14). Als der Angeklagte das Elternhaus von             Ru.     zum zweiten Mal aufsuchte, hat er dieses nicht einmal betreten.             Ru.    ist von seinem Bruder eingelassen worden. Ein versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl scheidet daher aus.

Ob die Wegnahme des kleinen Tresors durch            Ru.     dem Angeklagten R.        überhaupt als Mittäter, mittelbarer Täter oder Gehilfe zugerechnet werden kann, wird in der neuen Verhandlung näherer Überprüfung bedürfen. Ein fehlender Strafantrag gegen           Ru.    (§ 247 StGB) stünde einer entsprechenden Verurteilung des Angeklagten R.           jedenfalls nicht entgegen.

Bedenken bestehen auch im Hinblick darauf, dass das LG den Angeklagten R.        nicht nur wegen Nötigung (§ 240 StGB), sondern daneben auch wegen tateinheitlicher Bedrohung (§ 241 StGB) verurteilt hat. Die Todesdrohungen dienten allein der Durchsetzung des Endzieles des Angeklagten,             Ru.      zur Geldzahlung zu zwingen. Die Bedrohung tritt daher im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB zurück.


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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
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einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.