StPO: Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO
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Zur Begrenzung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO unter Beachtung des "nemo tenetur se ipsum accusare" Grundsatzes
Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine eigene Strafbarkeit des Zeugen (entweder von diesem benannt werden oder) sich aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis entnehmen lassen.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 01.03.2013, in der sie die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet beantragt hat, den Verfahrensstand wie folgt zusammengefasst:
„Das Landgericht B. verhandelt in zweiter Instanz gegen zwei Angeklagte zu dem Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in der Justizvollzugsanstalt R. Mitte Januar 2012. Das Ermittlungsverfahren war maßgeblich auf die belastende Aussage des Beschwerdeführers eingeleitet worden. Er selbst ist wegen Beteiligung an dieser Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden. Bereits vor Beginn der Berufungshauptverhandlung kündigte er an, von einem ihm zustehenden umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, weil er sich durch eine Aussage der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde (§ 55 Abs. 1 StPO). In dem Hauptverhandlungstermin am 13. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge vernommen und erklärte - wie angekündigt -, er werde keine Angaben machen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin seitens des Gerichts über die daraus möglicherweise gemäß § 70 StPO drohenden Folgen belehrt. Der Beschwerdeführer bekundete auch daraufhin, keine Angaben zur Sache machen zu wollen. Sodann wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 1 StPO ein Ordnungsgeld i. H. v. 100,00 Euro festgesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin die Aussage verweigerte, wurde gegen ihn gemäß § 70 Abs. 2 StPO die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses für die Dauer von bis zu sechs Monaten, maximal jedoch bis zum Abschluss der Hauptverhandlung angeordnet. Seinen Beschluss begründete das Gericht damit, dass Anhaltspunkte für ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht ersichtlich seien. Zum einen sei er wegen seiner eigenen Tatbeteiligung bereits rechtskräftig verurteilt; zum anderen bestünden keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen falscher Verdächtigung.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2013 Beschwerde eingelegt. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die beiden Angeklagten einer Straftat falsch verdächtigt habe, so dass ihm schon deshalb ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zustehen müsse. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und auch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.“
Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Verwerfung der Beschwerde wie folgt begründet:
„Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Anordnung der Beugehaft kann das Gericht vornehmen, um das ohne gesetzlichen Grund verweigerte Zeugnis zu erzwingen. Ohne gesetzlichen Grund verweigert der Zeuge die Aussage, wenn ihm kein Weigerungsrecht nach §§ 52 ff. StPO zusteht. Die Maßnahme ist dazu bestimmt, den Ungehorsam des Zeugen zu brechen. Dabei ist sowohl die Aufklärungspflicht des Gerichts als aber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Vorliegend hat das Gericht gegen den Beschwerdeführer ermessensfehlerfrei Beugehaft angeordnet. Denn dieser war zur umfassenden Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO nicht berechtigt.
Das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO dient dem Schutz des Zeugen, und beruht auf dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass niemand gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen („nemo tenetur se ipsum accusare“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.1974 - 2 BvR 747/73 - BVerfGE 38, 105, 113). Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht also nur dann, wenn der Zeuge bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Tatsachen angeben müsste, die den „Anfangsverdacht“ einer strafbaren oder bußgeldbedrohten Tat begründen; die sichere Erwartung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ist nicht erforderlich. Es kommt also nur darauf an, ob die Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, nicht darauf, in welcher Weise es voraussichtlich nach Durchführung von Ermittlungen abgeschlossen werden wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Schwelle des Anfangsverdachts niedrig liegt und das Bestehen einer entsprechenden Gefahr weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen ist. Bei der Prüfung, ob § 55 StPO eingreift, muss die Möglichkeit einer Bejahung und Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen in die Gefahr der Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung regelmäßig berechtigt.
Auf der anderen Seite muss jedoch bedacht werden, dass bloße Vermutungen oder rein theoretische Möglichkeiten der Selbstbelastung nicht ausreichend sind. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Zeuge die Aussage umfassend verweigern kann, steht dem Tatrichter zudem ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Klassische Beispiele, in denen eine Verfolgungsgefahr nicht besteht, sind etwa die Strafunmündigkeit des Täters, das Vorliegen offensichtlicher Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe oder die bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung.
Auch wenn vorliegend keiner der genannten Fälle einer zweifellos ausgeschlossenen Gefahr einer Strafverfolgung vorliegt, so ist es nach den Umständen des Falles jedoch nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer hier nach erfolgter Anzeige ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehen soll. Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt käme allenfalls (je nach Fragestellung) eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) in Betracht, sofern der Beschwerdeführer die Tat nur erfunden haben sollte. Mit dieser bloßen Vermutung begibt man sich allerdings genau in den Bereich rein theoretischer Möglichkeiten, die nach § 55 StPO gerade keine Berücksichtigung finden können. Hinreichende Anhaltspunkte für eine falsche Verdächtigung sind vorliegend aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ergibt sich dies im Übrigen auch nicht aus den Angaben zu Bl. 4 d. SH. Die dortige Ausführung „(…) indem eine Urinprobe angeregt wurde, die nach außen hin als positiv dargestellt wurde, um den Einschluss des Zeugen B zu rechtfertigen,“ lässt den Schluss darauf, dass die Probe tatsächlich negativ gewesen ist, nicht zu. Denn schon aus der Formulierung „angeregt“ geht nicht zweifelsfrei hervor, ob eine entsprechende Probe letztlich überhaupt durchgeführt worden ist. Dementsprechend sind - jedenfalls bislang - keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer durch seine früheren Angaben einer falschen Verdächtigung strafbar gemacht haben könnte und dies durch eine wahrheitsgemäße Aussage als Zeuge offenbaren müsste. Nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen weder für einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht nach § 152 StPO noch für ein - schon gar nicht in umfassender Form in Anspruch genommenes - Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO aus. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Frage gibt, die den Zeugen nicht in die Gefahr eigener Strafverfolgung brächte.
Ermessensfehler des erkennenden Gerichts sind gleichfalls [nicht] ersichtlich. Bei der ordnungsgemäß begründeten Haftanordnung hat das Gericht erkennbar seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO wie auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet und dabei insbesondere die Umstände des Falles und die Bedeutung der Strafsache berücksichtigt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Haft überhaupt „gebeugt“ werden kann, hat das Gericht bei seiner Anordnung zu Recht außer Ansatz gelassen.“
Dem stimmt der Senat mit folgenden ergänzenden Bemerkungen zu:
Die Beschwerdebegründung stellt insbesondere darauf ab, dass dem Beschwerdeführer nicht abverlangt werden könne, selbst Tatsachen vorzutragen, die hinreichende Anhaltspunkte dafür liefern, dass er durch seine Bekundungen im Ermittlungsverfahren den Straftatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) erfüllt haben könnte. Verlange man dies, würde dadurch der Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten müsse („nemo tenetur se ipsum accusare“) genauso verletzt wie durch die Erzwingung der Aussage selbst.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Es trifft zu, dass bei der Beurteilung, ob einem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zusteht, nicht derart hohe Anforderungen an die Darlegung der Gefahr einer Selbstbelastung durch eine wahrheitsgemäße Aussage zu stellen sind, dass sie den Schutz des Zeugen vor dem Zwang zu einer derartigen Selbstbelastung im Ergebnis unterlaufen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass an dem Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte für ein etwaiges strafbares Verhalten des Zeugen festzuhalten ist, um einer uferlosen Anwendbarkeit des § 55 StPO zu begegnen, die die Folge wäre, wenn ein Zeuge sich in allen Fallkonstellationen auf diese Vorschrift berufen könnte, in denen die Gefahr einer Selbstbelastung auch nur theoretisch möglich ist. Dies dürfte praktisch immer der Fall sein, wenn der betreffende Zeuge im Vorfeld den Beschuldigten belastende Aussagen gemacht hat. Eine derart extensive Anwendung des § 55 StPO würde die Verwirklichung eines Grundprinzips des Strafprozessrechts unverhältnismäßig erschweren, nämlich die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts. Will sich ein Zeuge auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen, sieht sich aber außer Stande, dem Gericht selbst Umstände zu nennen, die dieses zu begründen vermögen, kann er demgemäß mit seinem Begehren nur dann durchdringen, wenn sich die zu fordernden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine eventuelle eigene Strafbarkeit des Zeugen im bisherigen Ermittlungsergebnis niedergeschlagen haben.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das bisherige Ermittlungsergebnis bietet keinen Anhalt für eine Falschbelastung der Angeklagten durch den Zeugen. Zunächst spricht nichts dafür, dass der Zeuge mit einer wahrheitswidrigen Belastung der Angeklagten das Ziel verfolgt hätte, sich selbst teilweise zu entlasten. Denn der Zeuge hat sich initiativ an das JVA-Personal gewandt und nicht im Rahmen eines bereits gegen ihn durchgeführten Ermittlungsverfahrens wegen Drogenbesitzes; die Verfahrenseinleitung gegen ihn selbst war vielmehr unmittelbare Folge der eigenen Bekundungen. Im Falle einer Falschbelastung der Angeklagten hätte der Zeuge sich somit zunächst selbst geschadet; ein Motiv dafür ist nicht erkennbar. Auch die Tatsache, dass Repressalien der Angeklagten gegen den Zeugen in Folge von dessen Aussagen im Ermittlungsverfahren zumindest nicht ausgeschlossen werden können - immerhin wurden seitens der JVA Maßnahmen ergriffen, um dem vorzubeugen, und auch die dem Zeugen als Beistand beigeordnete Rechtsanwältin hat gegenüber dem Gericht in ihrem Schriftsatz vom 24.01.2013 darauf gedrungen, ihren Mandanten getrennt von den beiden Angeklagten zu Gericht vorführen zu lassen - spricht eher dagegen, dass der Zeuge es in Kauf genommen hätte, durch eine Falschbelastung, für die kein Grund ersichtlich ist, den Unwillen der beiden Angeklagten auf sich zu ziehen. Hingegen erscheint das Verhalten des Zeugen auf der Grundlage der Hypothese nachvollziehbar, dass seine belastende Aussage der Wahrheit entspricht, da dann die Offenbarung seiner Betäubungsmittelgeschäfte mit den Angeklagten gegenüber den Behörden dem Zeugen, zumindest aus damaliger Sicht, eine Möglichkeit eröffnet hätte, sich dem Druck zu entziehen, den die Angeklagten wegen aus diesen Geschäften resultierender Schulden auf ihn und möglicherweise in Zukunft auch auf seine Familie ausübten bzw. auszuüben drohten. Ein weiteres Indiz für den Wahrheitsgehalt der Bekundung des Zeugen im Ermittlungsverfahren ist auch das von der Zeugin G. bekundete Verhalten des Angeklagten B. gegenüber einem JVA-Beamten, den er danach gefragt haben soll, ob bereits eine Überweisung von 700,- € vom Konto des Zeugen erfolgt sei - genau jenes Betrages, den der Zeuge seinen eigenen Bekundungen zufolge den Angeklagten schulde.
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(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.