Steuertermine im Monat Mai 2008
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Im Monat Mai 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis Dienstag, den 13. Mai 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Samstag, den 10. Mai 2008.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis Dienstag, den 13. Mai 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Samstag, den 10. Mai 2008.
Gewerbesteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis Donnerstag, den 15. Mai 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Montag, den 12. Mai 2008.
Grundsteuerzahler: Zahlung – mittels Barzahlung – bis Donnerstag, den 15. Mai 2008 und – mittels Zahlung per Scheck – bis Montag, den 12. Mai 2008.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Freitag, den 16. Mai 2008 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 19. Mai 2008 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
In unserer Kanzlei wird der Bereich des Steuerrechtes maßgeblich betreut von Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger in enger Zusammenarbeit mit Kurzinsky & Klose Steuerberater - Partnerschaftsgesellschaft in unserem Haus.
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(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
(2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
- 1.
am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt; - 2.
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.