Steuerrecht: Private Kfz-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

published on 31/05/2012 09:16
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BMF stellt wichtige Grundsätze zur Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs duch den Geschäftsführer vor.
Infolge der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer Kapitalgesellschaft hat das Bundesfinanzministerium wichtige Grundsätze vorgestellt.

Die Verwaltung unterscheidet, ob die Privatnutzung durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt ist. Ist dies der Fall, handelt es sich um einen lohnsteuerlichen geldwerten Vorteil. Anderenfalls liegt sowohl bei einem beherrschenden als auch nicht beherrschenden GGf eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Hinweis: Eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung kann auch durch eine - gegebenenfalls vom schriftlichen Anstellungsvertrag abweichende - mündliche oder konkludente Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem GGf erfolgen. Das setzt aber voraus, dass die Vereinbarung wie vereinbart durchgeführt wird und ein außenstehender Dritter dies zweifelsfrei erkennen kann.

Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, muss die Durchführung insbesondere durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer nachgewiesen sein. Auch in den Fällen, in denen die Überlassung aufgrund eines entgeltlichen Überlassungsvertrags erfolgt, ist die Durchführung zu dokumentieren - etwa durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des GGf.

Ist die private Kfz-Nutzung indes als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen, erhöht sich der steuerrechtliche Gewinn der Kapitalgesellschaft um diese. Zu bewerten ist die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung, wobei ein angemessener Gewinnaufschlag einzubeziehen ist. Aus Vereinfachungsgründen kann die Finanzbehörde im Einzelfall eine Bewertung nach der Ein-Prozent-Regel zulassen (BMF, IV C 2 - S 2742/08/10001).


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