Steuerrecht: Gemeinnützigkeit schützt nicht vor Rundfunkgebühren
published on 29/05/2012 21:31
Steuerrecht: Gemeinnützigkeit schützt nicht vor Rundfunkgebühren
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Auch wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter angewiesen hat, Dienstcomputer nicht zum Empfang von Radio- und Fernsehsendungen zu benutzen, sind Rundfunkgebühren zu entrichten. Die Gebührenerhebung ist auch deshalb nicht unverhältnismäßig oder verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil der Arbeitgeber trotz seiner Gemeinnützigkeit nicht von der Gebührenpflicht befreit werden kann. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aktuell entschieden.
Ein gemeinnütziger Verein hatte gegen die Rundfunkgebührenpflicht für Dienstcomputer geklagt. Zur Begründung verwies er auf sein Verbot, die Computer als Radio oder Fernseher zu benutzen. Des Weiteren berief er sich auf seine Gemeinnützigkeit und sah eine Ungleichbehandlung mit den im Rundfunkgebührenstaatsvertrag abschließend aufgezählten Einrichtungen, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind.
Die Klage blieb allerdings ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte nämlich allein auf die objektive Eignung der Geräte zum Empfang von Rundfunksendungen ab - das Nutzungsverbot des Klägers war daher ohne Bedeutung. Darüber hinaus ist für gemeinnützige Vereine weder eine Ermäßigung noch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfassungsrechtlich zwingend geboten.
Hinweis: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag endet am 1.1.2013. An seine Stelle tritt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dieser sieht vor, dass auch gemeinnützige Vereine und Stiftungen für jede Betriebsstätte höchstens nur einen Rundfunkbeitrag entrichten müssen (Bayerischer VGH, 7 BV 11.127).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
VGH München: Urteil vom 13.12.2011 (Az: 7 BV 11.127)
Die Einstufung eines internetfähigen PCs als Rundfunkempfangsgerät setzt nicht voraus, dass der PC oder der an ihn angeschlossene Monitor über Lautsprecher verfügt.
Ein als Arbeitsmittel genutzter internetfähiger PC wird auch dann zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, wenn den Mitarbeitern der Empfang von Radio- und Fernsehsendungen untersagt ist.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2008 (M 6a K 08.191) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC.
Der Kläger ist ein Umweltschutzverband in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, dessen Mitglieder in Kreis- und Ortsgruppen organisiert sind. Unter dem 10. Januar 2007 meldete die Kreisgruppe T. ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät an und erteilte für die Gebührenerhebung eine Einzugsermächtigung. Mit nicht datiertem Schreiben widerrief die Kreisgruppenvorsitzende die Einzugsermächtigung und forderte die bereits abgebuchten Beträge zurück. Der Landesgeschäftsführer des Klägers teilte der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) mit Schreiben vom 15. Februar 2007 mit, die vorhandenen internetfähigen Computer würden nicht als Rundfunk- oder Fernsehgeräte benutzt.
Mit Bescheid vom 2. September 2007 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 Euro für den Zeitraum von April bis Juni 2007 fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007 zurück.
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage trug der Kläger unter anderem vor, dem Personal sei es untersagt, die Computer der Geschäftsstellen für private Zwecke, insbesondere zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen, zu nutzen. Für den Kläger als Verband mit Büros an einer Vielzahl von Standorten führe die Gebühr zu einer untragbaren finanziellen Mehrbelastung, die aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen finanziert werden müsse. Die fehlende Befreiungsmöglichkeit trotz der Gemeinnützigkeit des Klägers stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den im Rundfunkgebührenstaatsvertrag abschließend genannten Einrichtungen dar, die von den Gebühren befreit werden könnten.
Mit Urteil vom 21. November 2008 hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid vom 2. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2007 aufgehoben. Es könne dahinstehen, ob die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausreichend bestimmt definiert worden sei. Der Kläger halte den PC in der Geschäftsstelle in T. nur als Arbeitsmittel und nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereit und sei daher kein Rundfunkteilnehmer. Es sei nachvollziehbar, dass die überwiegend ehrenamtlich Tätigen in einer Geschäftsstelle des Klägers mit ihrem PC weder Rundfunksendungen hörten noch Fernsehsendungen sähen. Allein die abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs könne bei nicht privat genutzten PCs nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigenschaft begründen.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, der Kläger halte den PC zum Rundfunkempfang bereit. Auch wenn internetfähige Rechner vor allem für Textverarbeitung, Tabellenkalkulationen, E-Mail-Verkehr, Internetrecherche etc. benutzt würden, seien sie objektiv auch zum Rundfunkempfang geeignet. Die Vermutung für eine solche weder sicher noch sichtbar ausgeschlossene Nutzung sei umso größer, als der PC die einzige Rundfunkquelle in den Geschäftsstellen darstelle. Auf die tatsächliche und tägliche Nutzung objektiv empfangstauglicher Rundfunkgeräte könne es nicht ankommen. Das allein auf die Empfangsmöglichkeit abstellende Bereithaltungskriterium sei sachgerecht, um Missbrauch einzudämmen und Schutzbehauptungen zu verhindern. Abgesehen davon, dass das angebliche Verbot der Nutzung des PCs zum Rundfunkempfang für die Frage des Bereithaltens rechtlich unerheblich wäre, habe sich das Verwaltungsgericht die Behauptungen des Klägers zur Nutzung der Geräte ohne nähere Prüfung zu eigen gemacht und den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Für die Behauptung des Klägers, der PC würde nicht zum Rundfunkempfang genutzt und dem Personal sei eine solche Nutzung untersagt, fehle jeder Beweis. Es sei nicht geklärt, wie der Kläger gewährleisten wolle, dass das angebliche Verbot von sämtlichen Mitarbeitern beachtet werde. Unklar sei, ob es sich um ein schriftlich erteiltes oder nur um ein mündliches Verbot handele und welche Folgen an dessen Übertretung geknüpft seien. Nicht geklärt sei weiter, gegenüber welchem Personenkreis das Verbot ausgesprochen worden sei und ob der Aussprechende überhaupt eine entsprechende Weisungsbefugnis besessen habe. Gegenüber den überwiegend ehrenamtlichen Mitarbeitern habe der Kläger keine arbeitsrechtliche Handhabe. Die Rundfunkgebührenpflicht entfalle auch nicht deshalb, weil der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, die Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte unabhängig vom Grundstückbegriff unternehmensbezogen zu regeln. Die Zahl der Betriebsstätten und Grundstücke sei ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium. Gewisse Ungleichbehandlungen seien im Rundfunkgebührenrecht durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt und hinzunehmen, solange eine Typengerechtigkeit gewährleistet sei. Auch eine Befreiung für gemeinnützige Vereine sei weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger ist als Rundfunkteilnehmer verpflichtet, für den internetfähigen PC in der Kreisgruppe T. Rundfunkgebühren in der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe zu zahlen.
Für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der im Veranlagungszeitraum (April bis Juni 2007) geltenden Fassung zugrunde zu legen. Maßgeblich ist somit der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GVBl S. 451) in der Fassung des zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GVBl 2007 S. 132). Das bis zum 31. Dezember 2006 geltende Gebührenmoratorium für internetfähige Rechner (§ 12 Abs. 2 RGebStV) war im fraglichen Zeitraum bereits ausgelaufen.
Der internetfähige PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (a). Er wird vom Kläger trotz der primären Nutzung als Arbeitsmittel auch zum Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten (b). Die Gebührenerhebung erweist sich schließlich nicht deshalb als unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig, weil dem Kläger aufgrund seiner Organisationsstruktur die Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 3 RGebStV nicht oder nur eingeschränkt zugute kommt oder weil der Kläger trotz seiner Gemeinnützigkeit nicht von der Gebührenpflicht befreit werden kann (c).
Rundfunkempfangsgeräte sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Hierzu zählen auch Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (§ 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Allein der Umstand, dass der PC in der Kreisgruppe T. nach Einlassung des Klägers über keine Lautsprecher verfügt, hat nicht zur Folge, dass hierdurch die Eignung zur Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunk entfiele. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Geräts oder auf die Nutzungsgewohnheiten seines Besitzers an, sondern allein auf die objektive Eignung des Geräts zum Empfang von Rundfunksendungen. Diese ist bei einem internetfähigen PC auch dann zu bejahen, wenn der PC nicht mit Lautsprechern ausgerüstet ist. Externe Lautsprecher können ebenso wie Kopfhörer jederzeit an den PC angeschlossen und empfangene Rundfunksendungen damit hörbar gemacht werden. Gleiches gilt für einen Monitor mit Lautsprecher. Damit ist es jederzeit möglich, mit dem klägerischen PC über Internet empfangene Rundfunkdarbietungen zu hören. Bereits aus dieser Nutzungsmöglichkeit ergibt sich die innere Rechtfertigung der Gebührenfinanzierung. Somit kann dahinstehen, ob im fraglichen Zeitraum Lautsprecher an den PC der Kreisgruppe T. angeschlossen waren oder ob dies nicht der Fall war.
Der Kläger hat den von ihm selbst angemeldeten internetfähigen PC auch zum Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten und ist daher Rundfunkteilnehmer i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV.
Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang ist weit zu verstehen und knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die objektive Eignung des Geräts zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Das Gebühreneinzugsverfahren als Massenverfahren soll durch Pauschalierungen zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten so einfach wie möglich gestaltet werden. Auch bei Anschaffung und Nutzung eines PCs als Arbeitsmittel wird dieser als Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass Nutzer internetfähiger PCs grundsätzlich Rundfunkgebühren zu zahlen haben, ohne dass es darauf ankommt, ob der PC zum Rundfunkempfang bestimmt ist oder ob der Nutzer damit tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen empfängt.
Dem Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang steht auch nicht die Untersagung entgegen, den Dienstcomputer zum Empfang von Radio- und Fernsehsendungen zu nutzen, die der Kläger seinen Angaben zufolge nach Bescheiderlass gegenüber seinen Mitarbeitern mündlich ausgesprochen hat. Unabhängig von der Frage der Mitbestimmungsbedürftigkeit und Durchsetzbarkeit eines solchen Verbots würde hierdurch die objektive Eignung des PCs zum Empfang von Rundfunkdarbietungen nicht entfallen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des Begriffs des „Bereithaltens zum Empfang“ auch bei Anschaffung des PCs zu Arbeitszwecken ohne „Online-Nutzung“ ausdrücklich verneint. Maßgebend seien - so das Bundesverwaltungsgericht - weder die subjektive Zweckbestimmung eines Geräts noch dessen tatsächliche Verwendung oder die Nutzungsgewohnheiten seines Besitzers, sondern lediglich die objektive Eignung zum Rundfunkempfang. Diese bleibt auch bei einem arbeitsrechtlichen Verbot der Nutzung zu privaten Zwecken oder zum Empfang von Rundfunksendungen erhalten. Der Rundfunkempfang über Internet ist trotz eines solchen Verbots, dessen Einhaltung im Gebühreneinzugsverfahren kaum überprüfbar ist und das im Übrigen jederzeit geändert werden kann, weiterhin möglich. Daher wird ein als Arbeitsmittel genutzter internetfähiger PC auch dann i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, wenn Mitarbeitern der Empfang von Radio- und Fernsehsendungen untersagt ist. Abgesehen davon, dass der Kläger die entsprechende schriftliche Dienstanweisung erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren und damit weit nach Ablauf des streitgegenständlichen Gebührenzeitraums erlassen hat, lässt diese den Tatbestand des Bereithaltens des PCs zum Rundfunkempfang nicht entfallen. Auch die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur kündigungsrelevanten Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bei privater Nutzung des Internets oder eines Dienst-PCs ändert nichts daran, dass der PC des Klägers im rundfunkgebührenrechtlichen Sinne objektiv zum Empfang von Rundfunk geeignet und damit der weit zu verstehende Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV) erfüllt ist.
Schließlich belastet die Gebührenerhebung den Kläger nicht in unverhältnismäßiger oder den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzender Weise.
Zwar führt die Organisationsstruktur des Klägers mit zahlreichen Kreis- und Ortsgruppen dazu, dass ihm die grundstücksbezogene Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 3 RGebStV nicht oder nur eingeschränkt zugute kommt. Während für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, insgesamt (maximal) lediglich eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV), ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur in T., sondern auch in anderen Kreis- und Ortsgruppen PCs bereithält.
In tatsächlicher Hinsicht ist jedoch eine unverhältnismäßige Belastung des Klägers für den fraglichen Gebührenzeitraum schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger PCs für andere Betriebsstätten nicht angemeldet hat und der Beklagte dem auch nicht weiter nachgegangen ist. Vielmehr hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, die T. Kreisgruppe sei bisher die einzige, für deren PC Rundfunkgebühren erhoben worden seien.
Dessen ungeachtet kann aber von einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch dann nicht ausgegangen werden, wenn aufgrund der Organisationsstruktur des Klägers für eine Vielzahl von PCs Rundfunkgebühren zu entrichten wären. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Güterabwägung der Besonderheit, dass internetfähige Rechner vor allem im nicht-privaten Bereich häufig nicht (primär) zum Rundfunkempfang, sondern als Arbeitsmittel genutzt werden, durchaus Bedeutung zugemessen. Der Gesetzgeber - so das Bundesverwaltungsgericht - habe diesen Umstand mit der typisierenden Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV angemessen berücksichtigt. Aber auch wenn der Kläger und andere Vereine oder Unternehmen mit ähnlicher Organisationsstruktur von der erweiterten Zweitgerätebefreiung gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV nicht bzw. nicht in vollem Umfang profitieren, ist deshalb die Regelung und die auf ihr beruhende Gebührenerhebung nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Vielmehr erweist sich die Grundstücksbezogenheit für die Zweitgerätebefreiung als sachgerechtes Abgrenzungskriterium, auch wenn sie zur Folge hat, dass nicht-private Rundfunkteilnehmer mit mehreren Standorten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Gebührenpflichtigkeit mehrfach mit Rundfunkgebühren belastet werden. Der Gesetzgeber war sich dieser Problematik durchaus bewusst, hat sich jedoch ausdrücklich für eine derartige Regelung entschieden und hierzu ausgeführt, ein Betrieb mit Zweigstellen habe „für jede räumlich getrennte Niederlassung, Werkstatt usw., in denen keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte bereit gehalten werden, je einmal für die neuartigen Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten“ (LT-Drs. 15/1921, S. 20). Mit einer solchen klaren und im Massenverfahren praktikablen Abgrenzung hat der Normgeber jedenfalls seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Auch im privaten Bereich ist die Zweitgerätefreiheit wohnungsbezogen (§ 5 Abs. 1 RGebStV) mit der Folge, dass natürliche Personen, die in mehreren Wohnungen Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten, hierfür jeweils gebührenpflichtig sind. Hält der Kläger an einem Standort mehrere PCs bereit, kommt ihm die Zweitgerätebefreiung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV insoweit ohnehin zugute.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch keine willkürliche Ungleichbehandlung deshalb anzunehmen, weil nach geltendem Recht (vgl. aber künftig § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [Bekanntmachung vom 7.6.2011 GVBl S. 258]) eine Ermäßigung oder Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für gemeinnützige Vereine nicht vorgesehen ist. Verfassungsrechtlich zwingend geboten ist eine solche Regelung jedenfalls nicht. Art. 3 Abs. 1 GG lässt gerade bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, grundsätzlich auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Kläger ist insbesondere nicht mit Betrieben wie etwa Krankenhäusern, Einrichtungen für behinderte Menschen, Suchtkranke, Einrichtungen der Jugend- oder Altenhilfe etc. vergleichbar, die bereits nach derzeit geltendem Recht (§ 5 Abs. 7, Abs. 8 RGebStV) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können, wenn sie für den jeweils betreuten Personenkreis Rundfunkempfangsgeräte ohne besonderes Entgelt bereithalten. Die diesen Einrichtungen gewährte Befreiung beruht auf der Erwägung, dass dem betreuten Personenkreis, der sich dort regelmäßig über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, durch die Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben geschaffen werden soll. Diese Erwägungen, die der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz seinen Befreiungsvorschriften zugrunde gelegt hat, treffen auf den Kläger nicht in gleicher Weise zu.
Somit erweist sich die Gebührenerhebung für den fraglichen Zeitraum als rechtmäßig.
Die Berechtigung des Beklagten zur Erhebung des Säumniszuschlags in der geforderten Höhe ergibt sich aus § 4 Abs. 7 RGebStV i. V. m. § 6 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 25. November 1993.
Ein gemeinnütziger Verein hatte gegen die Rundfunkgebührenpflicht für Dienstcomputer geklagt. Zur Begründung verwies er auf sein Verbot, die Computer als Radio oder Fernseher zu benutzen. Des Weiteren berief er sich auf seine Gemeinnützigkeit und sah eine Ungleichbehandlung mit den im Rundfunkgebührenstaatsvertrag abschließend aufgezählten Einrichtungen, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind.
Die Klage blieb allerdings ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte nämlich allein auf die objektive Eignung der Geräte zum Empfang von Rundfunksendungen ab - das Nutzungsverbot des Klägers war daher ohne Bedeutung. Darüber hinaus ist für gemeinnützige Vereine weder eine Ermäßigung noch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfassungsrechtlich zwingend geboten.
Hinweis: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag endet am 1.1.2013. An seine Stelle tritt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dieser sieht vor, dass auch gemeinnützige Vereine und Stiftungen für jede Betriebsstätte höchstens nur einen Rundfunkbeitrag entrichten müssen (Bayerischer VGH, 7 BV 11.127).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
VGH München: Urteil vom 13.12.2011 (Az: 7 BV 11.127)
Die Einstufung eines internetfähigen PCs als Rundfunkempfangsgerät setzt nicht voraus, dass der PC oder der an ihn angeschlossene Monitor über Lautsprecher verfügt.
Ein als Arbeitsmittel genutzter internetfähiger PC wird auch dann zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, wenn den Mitarbeitern der Empfang von Radio- und Fernsehsendungen untersagt ist.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2008 (M 6a K 08.191) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC.
Der Kläger ist ein Umweltschutzverband in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, dessen Mitglieder in Kreis- und Ortsgruppen organisiert sind. Unter dem 10. Januar 2007 meldete die Kreisgruppe T. ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät an und erteilte für die Gebührenerhebung eine Einzugsermächtigung. Mit nicht datiertem Schreiben widerrief die Kreisgruppenvorsitzende die Einzugsermächtigung und forderte die bereits abgebuchten Beträge zurück. Der Landesgeschäftsführer des Klägers teilte der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) mit Schreiben vom 15. Februar 2007 mit, die vorhandenen internetfähigen Computer würden nicht als Rundfunk- oder Fernsehgeräte benutzt.
Mit Bescheid vom 2. September 2007 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 Euro für den Zeitraum von April bis Juni 2007 fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007 zurück.
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage trug der Kläger unter anderem vor, dem Personal sei es untersagt, die Computer der Geschäftsstellen für private Zwecke, insbesondere zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen, zu nutzen. Für den Kläger als Verband mit Büros an einer Vielzahl von Standorten führe die Gebühr zu einer untragbaren finanziellen Mehrbelastung, die aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen finanziert werden müsse. Die fehlende Befreiungsmöglichkeit trotz der Gemeinnützigkeit des Klägers stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den im Rundfunkgebührenstaatsvertrag abschließend genannten Einrichtungen dar, die von den Gebühren befreit werden könnten.
Mit Urteil vom 21. November 2008 hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid vom 2. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2007 aufgehoben. Es könne dahinstehen, ob die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausreichend bestimmt definiert worden sei. Der Kläger halte den PC in der Geschäftsstelle in T. nur als Arbeitsmittel und nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereit und sei daher kein Rundfunkteilnehmer. Es sei nachvollziehbar, dass die überwiegend ehrenamtlich Tätigen in einer Geschäftsstelle des Klägers mit ihrem PC weder Rundfunksendungen hörten noch Fernsehsendungen sähen. Allein die abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs könne bei nicht privat genutzten PCs nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigenschaft begründen.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, der Kläger halte den PC zum Rundfunkempfang bereit. Auch wenn internetfähige Rechner vor allem für Textverarbeitung, Tabellenkalkulationen, E-Mail-Verkehr, Internetrecherche etc. benutzt würden, seien sie objektiv auch zum Rundfunkempfang geeignet. Die Vermutung für eine solche weder sicher noch sichtbar ausgeschlossene Nutzung sei umso größer, als der PC die einzige Rundfunkquelle in den Geschäftsstellen darstelle. Auf die tatsächliche und tägliche Nutzung objektiv empfangstauglicher Rundfunkgeräte könne es nicht ankommen. Das allein auf die Empfangsmöglichkeit abstellende Bereithaltungskriterium sei sachgerecht, um Missbrauch einzudämmen und Schutzbehauptungen zu verhindern. Abgesehen davon, dass das angebliche Verbot der Nutzung des PCs zum Rundfunkempfang für die Frage des Bereithaltens rechtlich unerheblich wäre, habe sich das Verwaltungsgericht die Behauptungen des Klägers zur Nutzung der Geräte ohne nähere Prüfung zu eigen gemacht und den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Für die Behauptung des Klägers, der PC würde nicht zum Rundfunkempfang genutzt und dem Personal sei eine solche Nutzung untersagt, fehle jeder Beweis. Es sei nicht geklärt, wie der Kläger gewährleisten wolle, dass das angebliche Verbot von sämtlichen Mitarbeitern beachtet werde. Unklar sei, ob es sich um ein schriftlich erteiltes oder nur um ein mündliches Verbot handele und welche Folgen an dessen Übertretung geknüpft seien. Nicht geklärt sei weiter, gegenüber welchem Personenkreis das Verbot ausgesprochen worden sei und ob der Aussprechende überhaupt eine entsprechende Weisungsbefugnis besessen habe. Gegenüber den überwiegend ehrenamtlichen Mitarbeitern habe der Kläger keine arbeitsrechtliche Handhabe. Die Rundfunkgebührenpflicht entfalle auch nicht deshalb, weil der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, die Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte unabhängig vom Grundstückbegriff unternehmensbezogen zu regeln. Die Zahl der Betriebsstätten und Grundstücke sei ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium. Gewisse Ungleichbehandlungen seien im Rundfunkgebührenrecht durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt und hinzunehmen, solange eine Typengerechtigkeit gewährleistet sei. Auch eine Befreiung für gemeinnützige Vereine sei weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger ist als Rundfunkteilnehmer verpflichtet, für den internetfähigen PC in der Kreisgruppe T. Rundfunkgebühren in der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe zu zahlen.
Für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der im Veranlagungszeitraum (April bis Juni 2007) geltenden Fassung zugrunde zu legen. Maßgeblich ist somit der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GVBl S. 451) in der Fassung des zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GVBl 2007 S. 132). Das bis zum 31. Dezember 2006 geltende Gebührenmoratorium für internetfähige Rechner (§ 12 Abs. 2 RGebStV) war im fraglichen Zeitraum bereits ausgelaufen.
Der internetfähige PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (a). Er wird vom Kläger trotz der primären Nutzung als Arbeitsmittel auch zum Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten (b). Die Gebührenerhebung erweist sich schließlich nicht deshalb als unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig, weil dem Kläger aufgrund seiner Organisationsstruktur die Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 3 RGebStV nicht oder nur eingeschränkt zugute kommt oder weil der Kläger trotz seiner Gemeinnützigkeit nicht von der Gebührenpflicht befreit werden kann (c).
Rundfunkempfangsgeräte sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Hierzu zählen auch Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (§ 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Allein der Umstand, dass der PC in der Kreisgruppe T. nach Einlassung des Klägers über keine Lautsprecher verfügt, hat nicht zur Folge, dass hierdurch die Eignung zur Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunk entfiele. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Geräts oder auf die Nutzungsgewohnheiten seines Besitzers an, sondern allein auf die objektive Eignung des Geräts zum Empfang von Rundfunksendungen. Diese ist bei einem internetfähigen PC auch dann zu bejahen, wenn der PC nicht mit Lautsprechern ausgerüstet ist. Externe Lautsprecher können ebenso wie Kopfhörer jederzeit an den PC angeschlossen und empfangene Rundfunksendungen damit hörbar gemacht werden. Gleiches gilt für einen Monitor mit Lautsprecher. Damit ist es jederzeit möglich, mit dem klägerischen PC über Internet empfangene Rundfunkdarbietungen zu hören. Bereits aus dieser Nutzungsmöglichkeit ergibt sich die innere Rechtfertigung der Gebührenfinanzierung. Somit kann dahinstehen, ob im fraglichen Zeitraum Lautsprecher an den PC der Kreisgruppe T. angeschlossen waren oder ob dies nicht der Fall war.
Der Kläger hat den von ihm selbst angemeldeten internetfähigen PC auch zum Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten und ist daher Rundfunkteilnehmer i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV.
Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang ist weit zu verstehen und knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die objektive Eignung des Geräts zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Das Gebühreneinzugsverfahren als Massenverfahren soll durch Pauschalierungen zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten so einfach wie möglich gestaltet werden. Auch bei Anschaffung und Nutzung eines PCs als Arbeitsmittel wird dieser als Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass Nutzer internetfähiger PCs grundsätzlich Rundfunkgebühren zu zahlen haben, ohne dass es darauf ankommt, ob der PC zum Rundfunkempfang bestimmt ist oder ob der Nutzer damit tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen empfängt.
Dem Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang steht auch nicht die Untersagung entgegen, den Dienstcomputer zum Empfang von Radio- und Fernsehsendungen zu nutzen, die der Kläger seinen Angaben zufolge nach Bescheiderlass gegenüber seinen Mitarbeitern mündlich ausgesprochen hat. Unabhängig von der Frage der Mitbestimmungsbedürftigkeit und Durchsetzbarkeit eines solchen Verbots würde hierdurch die objektive Eignung des PCs zum Empfang von Rundfunkdarbietungen nicht entfallen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des Begriffs des „Bereithaltens zum Empfang“ auch bei Anschaffung des PCs zu Arbeitszwecken ohne „Online-Nutzung“ ausdrücklich verneint. Maßgebend seien - so das Bundesverwaltungsgericht - weder die subjektive Zweckbestimmung eines Geräts noch dessen tatsächliche Verwendung oder die Nutzungsgewohnheiten seines Besitzers, sondern lediglich die objektive Eignung zum Rundfunkempfang. Diese bleibt auch bei einem arbeitsrechtlichen Verbot der Nutzung zu privaten Zwecken oder zum Empfang von Rundfunksendungen erhalten. Der Rundfunkempfang über Internet ist trotz eines solchen Verbots, dessen Einhaltung im Gebühreneinzugsverfahren kaum überprüfbar ist und das im Übrigen jederzeit geändert werden kann, weiterhin möglich. Daher wird ein als Arbeitsmittel genutzter internetfähiger PC auch dann i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, wenn Mitarbeitern der Empfang von Radio- und Fernsehsendungen untersagt ist. Abgesehen davon, dass der Kläger die entsprechende schriftliche Dienstanweisung erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren und damit weit nach Ablauf des streitgegenständlichen Gebührenzeitraums erlassen hat, lässt diese den Tatbestand des Bereithaltens des PCs zum Rundfunkempfang nicht entfallen. Auch die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur kündigungsrelevanten Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bei privater Nutzung des Internets oder eines Dienst-PCs ändert nichts daran, dass der PC des Klägers im rundfunkgebührenrechtlichen Sinne objektiv zum Empfang von Rundfunk geeignet und damit der weit zu verstehende Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV) erfüllt ist.
Schließlich belastet die Gebührenerhebung den Kläger nicht in unverhältnismäßiger oder den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzender Weise.
Zwar führt die Organisationsstruktur des Klägers mit zahlreichen Kreis- und Ortsgruppen dazu, dass ihm die grundstücksbezogene Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 3 RGebStV nicht oder nur eingeschränkt zugute kommt. Während für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, insgesamt (maximal) lediglich eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV), ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur in T., sondern auch in anderen Kreis- und Ortsgruppen PCs bereithält.
In tatsächlicher Hinsicht ist jedoch eine unverhältnismäßige Belastung des Klägers für den fraglichen Gebührenzeitraum schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger PCs für andere Betriebsstätten nicht angemeldet hat und der Beklagte dem auch nicht weiter nachgegangen ist. Vielmehr hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, die T. Kreisgruppe sei bisher die einzige, für deren PC Rundfunkgebühren erhoben worden seien.
Dessen ungeachtet kann aber von einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch dann nicht ausgegangen werden, wenn aufgrund der Organisationsstruktur des Klägers für eine Vielzahl von PCs Rundfunkgebühren zu entrichten wären. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Güterabwägung der Besonderheit, dass internetfähige Rechner vor allem im nicht-privaten Bereich häufig nicht (primär) zum Rundfunkempfang, sondern als Arbeitsmittel genutzt werden, durchaus Bedeutung zugemessen. Der Gesetzgeber - so das Bundesverwaltungsgericht - habe diesen Umstand mit der typisierenden Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV angemessen berücksichtigt. Aber auch wenn der Kläger und andere Vereine oder Unternehmen mit ähnlicher Organisationsstruktur von der erweiterten Zweitgerätebefreiung gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV nicht bzw. nicht in vollem Umfang profitieren, ist deshalb die Regelung und die auf ihr beruhende Gebührenerhebung nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Vielmehr erweist sich die Grundstücksbezogenheit für die Zweitgerätebefreiung als sachgerechtes Abgrenzungskriterium, auch wenn sie zur Folge hat, dass nicht-private Rundfunkteilnehmer mit mehreren Standorten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Gebührenpflichtigkeit mehrfach mit Rundfunkgebühren belastet werden. Der Gesetzgeber war sich dieser Problematik durchaus bewusst, hat sich jedoch ausdrücklich für eine derartige Regelung entschieden und hierzu ausgeführt, ein Betrieb mit Zweigstellen habe „für jede räumlich getrennte Niederlassung, Werkstatt usw., in denen keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte bereit gehalten werden, je einmal für die neuartigen Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten“ (LT-Drs. 15/1921, S. 20). Mit einer solchen klaren und im Massenverfahren praktikablen Abgrenzung hat der Normgeber jedenfalls seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Auch im privaten Bereich ist die Zweitgerätefreiheit wohnungsbezogen (§ 5 Abs. 1 RGebStV) mit der Folge, dass natürliche Personen, die in mehreren Wohnungen Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten, hierfür jeweils gebührenpflichtig sind. Hält der Kläger an einem Standort mehrere PCs bereit, kommt ihm die Zweitgerätebefreiung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV insoweit ohnehin zugute.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch keine willkürliche Ungleichbehandlung deshalb anzunehmen, weil nach geltendem Recht (vgl. aber künftig § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [Bekanntmachung vom 7.6.2011 GVBl S. 258]) eine Ermäßigung oder Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für gemeinnützige Vereine nicht vorgesehen ist. Verfassungsrechtlich zwingend geboten ist eine solche Regelung jedenfalls nicht. Art. 3 Abs. 1 GG lässt gerade bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, grundsätzlich auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Kläger ist insbesondere nicht mit Betrieben wie etwa Krankenhäusern, Einrichtungen für behinderte Menschen, Suchtkranke, Einrichtungen der Jugend- oder Altenhilfe etc. vergleichbar, die bereits nach derzeit geltendem Recht (§ 5 Abs. 7, Abs. 8 RGebStV) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können, wenn sie für den jeweils betreuten Personenkreis Rundfunkempfangsgeräte ohne besonderes Entgelt bereithalten. Die diesen Einrichtungen gewährte Befreiung beruht auf der Erwägung, dass dem betreuten Personenkreis, der sich dort regelmäßig über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, durch die Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben geschaffen werden soll. Diese Erwägungen, die der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz seinen Befreiungsvorschriften zugrunde gelegt hat, treffen auf den Kläger nicht in gleicher Weise zu.
Somit erweist sich die Gebührenerhebung für den fraglichen Zeitraum als rechtmäßig.
Die Berechtigung des Beklagten zur Erhebung des Säumniszuschlags in der geforderten Höhe ergibt sich aus § 4 Abs. 7 RGebStV i. V. m. § 6 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 25. November 1993.
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