Steuerrecht: Betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung
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Dies gilt selbst dann, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist
Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen im Fall einer Erbengemeinschaft entschieden. Diese wollte die Kosten der Unterbringung des an Demenz erkrankten und bei Beginn des Klageverfahrens bereits verstorbenen Erblassers in einer Seniorenanlage als außergewöhnliche Belastung abziehen. Da keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen wurden, ging das Finanzamt jedoch von – nicht ausreichenden – altersbedingten Erkrankungen aus. Zudem lasse sich kein adäquater Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Krankheitsbild feststellen.
Die Abgrenzung zwischen (nur) altersbedingter und krankheitsbedingter Unterbringung ist oft schwierig. Dies gilt vor allem, wenn es sich nicht um ein klassisches Pflegeheim handelt, sondern um eine Wohnanlage für betreutes Wohnen, in der auch noch ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden soll. Das FG Niedersachsen hat nun allerdings klargestellt, dass auch eine solche Unterbringung mit der Heilung oder Linderung bestimmter Krankheiten wie einer Demenz in einem adäquaten Zusammenhang stehen kann.
Praxishinweis: Schon vor der Unterbringung sollte ein (fach-)ärztliches Attest eingeholt werden, wonach eine Unterbringung krankheitsbedingt erforderlich ist. Noch nicht abschließend geklärt und vom Bundesfinanzhof in 2010 ausdrücklich offengelassen ist die Frage, wie bei einer bereits erfolgten altersbedingten Unterbringung zu verfahren ist, wenn Krankheiten und Pflegebedürftigkeit später hinzutreten.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 20.09.2017 (9 K 257/16) folgendes entschieden:
Im Falle der Heimunterbringung kann der Tatbestand des § 33 EStG erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist.
Eine Unterscheidung zwischen "normalen" und altersbedingten Erkrankungen ist dabei nicht vorzunehmen. Auch häufig im Alter auftretende Krankheiten wie die Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen.
Der Beurteilung als krankheitsbedingte Unterbringung steht nicht entgegen, dass eine ständige Pflegebedürftigkeit nicht gegeben ist.
Die Aufwendungen der Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen stehen auch mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterbringung in einem Wohnpark als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG.
Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft nach dem am 4. November 2013 verstorbenen …, bestehend aus ….
Am 23. November 2009 schloss S mit der Wohnpark G. Verwaltungsgesellschaft mbH einen Wohnungsmietvertrag für betreutes Wohnen im Wohnpark G. ab. Die Wohnanlage Wohnpark G. bietet die Möglichkeit des betreuten Wohnens mit Sozialstation und Betreuung oder eine andere entsprechende Institution. Grundgedanke der Wohnanlage ist es, älteren Menschen in altengerechten Wohnungen die Möglichkeit zu geben, in eigener Häuslichkeit eine autonome Lebensführung aufrecht zu erhalten und ihr Leben solange wie möglich eigenständig und nach ihren individuellen Bedürfnissen zu führen. Der Wohnpark G. bietet zudem die Möglichkeit, von einem Pflegedienst im Haus betreut zu werden. Über die Betreuungsleistung ist ein separater Vertrag abzuschließen. Einen solchen Servicevertrag für betreutes Wohnen im Wohnpark G. schloss S ebenfalls am 23. November 2009 ab. Mit diesem Vertrag wird nach der Vorbemerkung ein Angebot ambulanter sozialer Dienstleistungen garantiert, dass allen Bewohner und Bewohnerinnen die Möglichkeit gibt, ihren privaten Haushalt solange wie möglich selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu führen. Im Servicevertrag ist der Betreuungsumfang geregelt. Im Wesentlichen umfasst dieser folgende Leistungen:
persönliche Beratung bei Problemen
täglich besetzter Empfangsbereich
Hausnotruf
Unterstützung und Pflege bei Krankheit
Pflegehilfsmittelverleih.
Aus diesem Servicevertrag entstanden S im Streitjahr 2010 insgesamt Kosten in Höhe von 1.172,53 €, im Wesentlichen für Service und Reinigung sowie Hausnotruf.
Aus weiteren vorgelegten Rechnungen ist ersichtlich, dass S auch die im Restaurant angebotene Verpflegung, den Wäschedienst und einen Begleitservice in Anspruch nahm.
Nach den Angaben des Prozessvertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hatte S daneben noch einen weiteren Vertrag mit einer Pflegedienst GbR abgeschlossen, die ebenfalls in den Räumlichkeiten des Wohnparks tätig war. Dieser Pflegedienst übernahm danach die medizinischen Leistungen gegenüber S. Die entstandenen Kosten übernahmen Krankenversicherung und Beihilfe. Dieser Pflegedienst war nach der Schilderung 24 Stunden erreichbar.
Nachts wurde der Wohnpark nach Auskunft des Prozessvertreters kontrolliert, damit niemand das Haus unerlaubt verlässt. Es wurde dabei sichergestellt, dass sich alle Bewohner im Haus befinden. Die Medikamenteneinnahme bei S wurde vom Pflegedienst überwacht und an einem schwarzen Brett im Zimmer protokolliert.
Obwohl der vorgenannte Wohnungsmietvertrag vom 23. September 2009 den Mietbeginn 1. Dezember 2009 vorsah, zog S nach Aktenlage erst zum 1. Februar 2010 in die gemieteten Räumlichkeiten ein. Erstmals für den Monat Februar 2010 wurde die vereinbarte Miete überwiesen.
Mit der Einkommensteuererklärung 2010 begehrte S die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen für das betreute Wohnen im Wohnpark G. in Höhe von 12.680 €. Dieser Betrag errechnete sich ausweislich einer Anlage zur Einkommensteuererklärung aus den Gesamtaufwendungen für Miete und Serviceleistungen in Höhe von insgesamt 20.684,63 € abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe von 8.004 €.
Der Steuererklärung beigefügt war ein Attest der Hausärztin Dr. E. B.. Hierin heißt es wörtlich:
“Der o.g. Patient befindet sich seit vielen Jahren in unserer hausärztlichen Betreuung.
Diagnose: Hypertonie, Glaukom, Z.n. Prostata-CA, KHK, rezidiv. Ekzeme, zunehmende Vergesslichkeit, Z.n. Hirninfarkt, Carotisstenose, bds.
Nach dem Tod der Ehefrau im Dezember 2009 entwickelte sich bei Herrn S. eine reaktive Depression mit zunehmender Vergesslichkeit. Zur Vermeidung von Eigengefährdung wurde ein Umzug in eine betreute Seniorenwohnanlage erforderlich.
Eine regelmäßige Betreuung und Überwachung der Einhaltung des Medikamentenplanes ist auch weiterhin auf Dauer erforderlich.
Unterschrift“.
Das beklagte Finanzamt erkannte diese Aufwendungen in Höhe von 12.680,63 € nicht als außergewöhnliche Belastungen an, da nach seiner Auffassung der Aufenthalt für das betreute Wohnen nicht krankheitsbedingt, sondern altersbedingt erfolgte.
Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte begründete die Zurückweisung des Einspruchs damit, dass Anlass und Grund für den Umzug die ärztliche Empfehlung der Hausärztin und nicht eine durch Erkrankung eingetretene Pflegebedürftigkeit gewesen sei. Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des S liege nicht vor. Er sei weder in Pflegestufen eingruppiert, noch habe er einen Behindertenausweis bzw. einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, aus dem das Merkzeichen „H“ hervorgehe. Auch für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung lägen die Voraussetzungen nicht vor. Das Attest der Hausarztpraxis reiche als Nachweis nicht aus, da die Diagnose auf altersbedingte Leiden hinweise. Die Aufwendungen des S für die Unterbringung im betreuten Wohnen hätten auch ihren Charakter als übliche Aufwendungen der Lebensführung nicht verloren, da S auch während des Heimaufenthalts keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen habe.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Einspruchsbescheid vom 30. August 2016 Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:
S sei ausweislich des ärztlichen Gutachtens depressiv gewesen und es habe eine akute Eigengefährdung bestanden. Aufgrund dieser Diagnose sei ärztlich der Aufenthalt in einer betreuten Seniorenwohnanlage für erforderlich attestiert worden. Es handele sich somit dem Grunde nach vorliegend um eine krankheitsbedingte Heimunterbringung. Der Aufenthalt in einem Seniorenwohnheim könne auch dann krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden seien und kein Merkzeichen „H“ oder „BI“ im Schwerbehindertenausweis festgestellt sei. S habe sich ausweislich des Attestes bereits vieljährig in ärztlicher Behandlung befunden. Die im Attest geschilderten Krankheiten seien nicht kurzfristig aufgetreten, sondern gäben die vieljährige gesundheitliche Entwicklung des S wieder. Die für den S attestierten Krankheiten hätten bereits vor dessen Heimaufenthalt vorgelegen. Für S sei ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Wohnen nicht möglich gewesen. In der Sache berufen sich die Kläger auf das BFH - Urteil vom 13. Oktober 2010. Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 8. November 2016, 7. Februar 2017 bzw. 15. Mai 2017 Bezug genommen.
Die Klägerin hat sich hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 15. September 2017 angeschlossen. Der anzusetzende Betrag von 12.357,71 € ist somit zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Klägerin beantragt,
weitere 12.357,71 € als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen und die Einkommensteuer 2010 entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrages verweist der Beklagte zunächst auf seinen Einspruchsbescheid vom 30. August 2016. Das beklagte Finanzamt verbleibt bei seiner Auffassung, dass der Umzug des S in die Seniorenwohnanlage lediglich altersbedingt und nicht krankheitsbedingt gewesen sei. Ein hinreichender Zusammenhang der Aufwendungen für die Unterbringung mit der Heilung der Krankheiten des S sei nicht erkennbar. Inwieweit die reaktive Depression des S ausgeprägt gewesen sei, lasse sich anhand des vorgelegten Attestes nicht erkennen. Weitere Medikamenten- oder Therapierechnungen oder eine Psychotherapie zur Vermeidung von Eigengefährdung seien nicht dargelegt und nachgewiesen worden. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass kein ausreichender Schweregrad für eine krankheitsbedingte Unterbringung bestanden habe. Außerdem weist der Beklagte darauf hin, dass S für das betreute Wohnen im Wohnpark G. zwei verschiedene Verträge abgeschlossen habe. Der Wohnungsmietvertrag habe lediglich die Überlassung der Räumlichkeit gegen Mietzins zum Gegenstand gehabt. Aus den Verträgen sei ersichtlich, dass weiterhin ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Wohnen des S möglich gewesen sei. Ein Zusammenhang mit der Heilung seiner Krankheiten sei jedenfalls bei einem betreuten Wohnen, wie es nach den Verträgen angestrebt worden sei, nicht ersichtlich. Die aufgeführten Krankheiten des S hätten nicht zwangsläufig einer besonderen Unterbringung in einem Seniorenheim bedurft. S scheine vielmehr in dem bei Personen seines Alters üblichen Umfang auf Unterstützung angewiesen und aus diesem Grund in das Wohnheim umgezogen zu sein. Es handele sich ausschließlich um altersbedingt auftretende Erkrankungen. Das gelte auch für das ärztlich bescheinigte „beginnende dementielle Syndrom“. Dieser allgemeine intellektuelle Abbau treffe viele ältere Menschen und sei daher als „Altersgebrechen“ einzustufen. Lediglich die Prostataerkrankung sei keine typische Alterserkrankung. Diese Erkrankung sei aber nicht ursächlich für die Aufnahme in dem „Betreuten Wohnen“. Nach dem vorgelegten Attest sei Vergesslichkeit und Hilflosigkeit nach dem Tod der Ehefrau der Grund gewesen. Das seien jedoch keine Erkrankungen, die eine Unterbringung aus Krankheitsgründen rechtfertigten. Altersbedingte Erkrankungen seien insoweit nicht relevant. Im Ergebnis handele es sich um eine altersbedingte Unterbringung im Betreuten Wohnen.
Eine ausschließlich krankheitsbedingte Unterbringung im Wohnpark G. wäre jedenfalls nicht begründet. Das vorgelegte Attest sei insoweit nicht ausreichend. Außerdem handele es sich nicht um ein fachärztliches Attest.
Auch das von der Klägerin angeführte BFH - Urteil vom 13. Oktober 2010 führe nicht zu einer Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Der Beklagte erklärt sich dagegen bereit, für die aus dem Servicevertrag in Anspruch genommenen Leistungen in Höhe von insgesamt 1.172,53 € die Steuerermäßigung nach § 35a EStG noch zu gewähren.
Der Berichterstatter hat es für sachdienlich erachtet, dass die den verstorbenen S behandelnde Ärztin Frau Dr. E. B. ihr Attest zur Vorlage beim Finanzamt ergänzt und zwar unter Berücksichtigung der folgenden Fragen:
War die Unterbringung in der betreuten Wohnanlage krankheitsbedingt erforderlich gewesen?
wenn ja, welche konkreten Krankheiten haben die Unterbringung in einer betreuten Wohnanlage erforderlich gemacht?
Aus welchen Gründen war ein “betreutes Wohnen“ und nicht die Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich?
Welche krankheitsbedingten Folgen sollten dadurch gelindert/vermieden werden?
War krankheitsbedingt ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich?
War die Unterbringung in einer betreuten Wohnanlage - vor dem Umzug - von ärztlicher Seite angeraten oder empfohlen worden?.
Die behandelnde Ärztin Frau Dr. E. B., die S seit 1983 als Patient hausärztlich betreut hat, hat daraufhin mit an das Gericht gerichteten Schreiben vom 23. August 2017 zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung genommen:
"ad 1. Die Unterbringung in der betreuten Wohnanlage von Herrn S im Frühjahr 2010 war krankheitsbedingt erforderlich geworden.
ad 2. Hauptgrund für den Umzug in eine betreute Wohnanlage waren häufige Phasen von Desorientiertheit, Vergesslichkeit und Hilfebedürftigkeit nach dem Tod der Ehefrau im Dezember 2009. Es bestand schon damals eine Polymorbidität mit einer erforderlichen Polypharmazie 1.
Konkrete Krankheiten, die die Polypharmazie erforderlich machten waren
1. eine KHK
2. Zustand nach Insult 1984 mit erforderlicher Carotis OP rechts
3. Eine Hyperlipidämie
4. Hypertonus
5. Prostatakarzinom mit Z.n. OP, und androgener Therapie seit 1996 mit 1/2-jährlichem Kontrollbedarf
6. Kompensierte Herzinsuffizienz bei vorbestehend KHK und Hypertonus
7. Zusätzlich seit Dezember 2009, nach dem Tod der Ehefrau, die das Leben weitestgehend für ihn strukturiert hatte, kamen Phasen von Vergesslichkeit, Desorientiertheit im Sinne eines beginnenden dementiellen Syndroms hinzu.
ad 3. Wie typisch für dementielle Syndrome bestanden Phasen, in denen S sehr gut allein zu Recht kam, allein spazieren gehen konnte und auch in seine Wohnung zurückfand. Als auch Phasen von Desorientiertheit mit Vergessen von Nahrungsaufnahme, und Verlust des Zeitgefühls. Bis auf regelmäßiges Stellen der Medikation und Kontrolle der regelmäßigen Einnahme, als auch Kontrolle der regelmäßigen Körperpflege war S meistens nicht auf Pflege angewiesen. Regelmäßige Gabe von Mahlzeiten und vor allem Kontrolle des Einnehmens der Mahlzeiten zu regelmäßigen Zeiten, waren des Öfteren erforderlich. Aufgrund dieser speziellen Situation war ein Umzug in ein Betreutes Wohnen für S einerseits erforderlich, zweitens auch ausreichend. Der Umzug in ein Pflegeheim war nicht erforderlich.
ad 4. Aufgrund der zunehmenden Vergesslichkeit, bei beginnendem dementiellen Syndroms, und der phasenweisen Desorientiertheit war ein selbstbestimmtes Wohnen und Leben in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich.
ad 5. Die Unterbringung in einer betreuten Anlage war von ärztlicher Seite empfohlen worden, um eine regelmäßige Kontrolle der Medikamentengabe und -einnahme, als auch der regelmäßigen Nahrungsaufnahme, sowie Kontrolle der Körperhygiene am Tage und auch nachts sicher zu stellen.“
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 31. Oktober 2011 und der Einspruchsbescheid vom 30. August 2016 sind rechtswidrig und verletzen die
Klägerin in ihren Rechten.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen.
In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass Krankheitskosten dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Dies gilt auch für Aufwendungen für die Pflege eines Steuerpflichtigen infolge einer Krankheit. Entsprechend sind auch krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob neben dem Pauschalentgelt gesondert Pflegekosten in Rechnung gestellt werden. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten.
Zu den Krankheitskosten gehören die Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung der Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, wie insbesondere Kosten für die eigentliche Heilbehandlung und eine krankheitsbedingte Unterbringung. Solche Aufwendungen werden von der Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen. Erfasst wird nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung. Dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig sind vielmehr die medizinisch indizierten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen, die in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sind, es sei denn, der erforderliche Aufwand steht zum tatsächlichen in einem offensichtlichen Missverhältnis. In einem solchen Fall fehlt es an der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlichen Angemessenheit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rechnen jedoch zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim. Allerdings kann auch im Falle der Heimunterbringung der Tatbestand des § 33EStG ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Denn zu den Krankheitskosten gehören, wie oben bereits dargelegt, nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung.
Nach diesen Grundsätzen stellen die Aufwendungen des S Krankheitskosten dar, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Nach Überzeugung des Senats ergibt sich insbesondere aus der im Klageverfahren eingereichten ergänzenden Stellungnahme der behandelnden Hausärztin vom 23. August 2017 eindeutig, dass die Unterbringung des S in der Seniorenwohnanlage im Streitjahr krankheitsbedingt und nicht altersbedingt erforderlich war.
Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme waren Hauptgrund für den Umzug in eine betreute Wohnanlage häufige Phasen von Vergesslichkeit und Desorientiertheit im Sinne eines beginnenden dementiellen Syndroms nach dem Tod der Ehefrau des S im Dezember 2009 verbunden mit einer Hilfebedürftigkeit. Der Begriff „Dementielles Syndrom“ wird oft gleichbedeutend mit Demenz verwendet und steht dabei für einen allgemeinen intellektuellen Abbau. Dieser beginnt meist mit Gedächtnis- und Orientierungsstörungen sowie affektiven Beeinträchtigungen. Ein Dementielles Syndrom tritt am häufigsten in Form der Alzheimer-Krankheit auf. Danach geht der Senat davon aus, dass die behandelnde Ärztin eine beginnende Demenz bei S diagnostiziert hat und deshalb die Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen von ärztlicher Seite empfohlen hat, weil nach ihrer Einschätzung ein selbstbestimmtes Wohnen und Leben in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich war. Mit der Unterbringung sollte die regelmäßige Nahrungs- und Medikamenteneinnahme sowie die Körperpflege sichergestellt werden. Die von der Ärztin aufgelisteten Vorerkrankungen dienten dagegen allein der Erläuterung, warum Medikamente in erhöhter Zahl eingenommen werden mussten.
Die Sichtweise des Beklagten, der eine Unterscheidung zwischen „normalen“ und altersbedingten Erkrankungen vorzunehmen scheint, vermag der Senat nicht zu folgen. Auch häufig im Alter auftretende Krankheiten wie die Demenz können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen.
Der Senat hat keine Anhaltspunkte, an der Objektivität der Ärztin und der inhaltlichen Richtigkeit ihrer ärztlichen Stellungnahme zu zweifeln. Die Einholung eines amtsärztlichen Attests ist darüber hinaus nicht erforderlich. Der Senat erachtet es angesichts des zwischenzeitlichen Versterbens des S weder für erforderlich noch für geboten, eine zusätzliche fachärztliche Begutachtung nach Aktenlage vornehmen zu lassen.
Die Aufwendungen der Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen stehen auch mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang. Sie liegen nicht außerhalb des Üblichen.
Nach der ärztlichen Beurteilung ist bei dem diagnostizierten Krankheitsbild ein selbstbestimmtes Wohnen in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich. Die Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnung ermöglicht dagegen die Sicherstellung der ständigen Überwachung hinsichtlich Anwesenheit, Nahrungs- und Medikamenteneinnahme sowie Körperpflege. Zudem bietet z.B. die Möglichkeit der Inanspruchnahme des angebotenen Begleitservice beim Verlassen der Wohnanlage Schutz vor der Gefahr, dass S bei plötzlich auftretenden Desorientiertheit nicht selbst zur Anlage zurückfindet.
Die Unterbringung in der Wohnanlage für betreutes Wohnen, verbunden mit den angebotenen und auch tatsächlich in Anspruch genommenen - über das Angebot des abgeschlossenen Basisservicevertrags hinausgehenden - Service- und Pflegeleistungen, lindert damit die krankheitsbedingt auftretenden Symptome und bietet ausreichend Schutz vor der befürchteten Eigengefährdung. Die streitbefangenen Aufwendungen stehen damit auch in unmittelbarem und adäquatem Zusammenhang mit dem diagnostizierten Krankheitsbild und dessen Linderung. In vergleichbarer Weise hat der BFH im Übrigen den erforderlichen adäquaten Zusammenhang zwischen der Unterbringung in einem Seniorenheim im Bereich des Betreuten Wohnens und einer psychischen Erkrankung bejaht.
Dass die geltend gemachten Kosten außerhalb des Üblichen liegen, hat der Beklagte nicht gerügt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Der Beurteilung als krankheitsbedingter Unterbringung steht im Übrigen nicht entgegen, dass S keine Pflegekosten in Rechnung gestellt worden sind. Zwar ist der Abzug von Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung vornehmlich bei krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit von Bedeutung. Das bedeutet jedoch nicht, wie der Beklagte offensichtlich meint, dass die Pflegebedürftigkeit notwendige Voraussetzung für den Abzug ist. Vielmehr kann, wie der Streitfall zeigt, der Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit nicht gegeben ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend auch nicht entscheidungserheblich, dass Wohnungsmiet- und Servicevertrag bereits am 23. November 2009 abgeschlossen wurden.
Selbst wenn man die ärztlichen Stellungnahmen so versteht, dass sich die ersten Anzeichen für das diagnostizierte dementielle Syndrom erstmals nach dem Tod der Ehefrau des S im Dezember 2009 zeigten, wäre die Unterbringung von Beginn an weiterhin krankheitsbedingt erforderlich gewesen, denn der tatsächliche Umzug erfolgte erst im Februar 2010.
Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des 12. Senats des Niedersächsischen FG vom 15. Dezember 2015 zugrunde lag. Im dortigen Streitfall stellte das FG fest, dass eine Unterbringung in einem Altenheim zunächst altersbedingt erfolgte und der Betroffene erst während des Heimaufenthalts krank und pflegebedürftig wurde. Vorliegend war die Unterbringung von Beginn an ausschließlich krankheitsbedingt erforderlich gewesen. Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 12. Senats des Niedersächsischen FG. Der Senat hatte aufgrund des unterschiedlichen Sachverhalts keine Veranlassung darüber zu entscheiden, ob er den Rechtsgrundsätzen aus dem Urteil vom 15. Dezember 2015 folgt.
Davon abgesehen weist der Senat darauf hin, dass der VI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 15. April 2010 ausdrücklich offengelassen hat, ob die Kosten einer Heimunterbringung, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist.
Damit stellen die geltend gemachten Miet- und Servicekosten dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar.
Werden Kosten einer Heimunterbringung dem Grund nach als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, sind sie nur insoweit gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die zumutbare Belastung sowie die sog. Haushaltsersparnis übersteigen.
Im Streitfall hat die Klägerin die Haushaltsersparnis entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag zu Recht auf 8.004,00 € geschätzt und von den Miet- und Servicekosten abgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch der Abzug der zumutbaren Eigenbelastung ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Nach alledem konnte die Klage in vollem Umfang Erfolg haben.
Die Neuberechnung bzw. Neufestsetzung der Einkommensteuer 2010 wird dem beklagten Finanzamt gemäß § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO übertragen.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
Der Senat hatte keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der Senat hat sich mit seiner Entscheidung insbesondere an den Vorgaben der bisher zu der Problematik ergangenen BFH-Rechtsprechung ausgerichtet und ist von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht abgewichen.
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(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
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1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.