Staatshaftungsrecht: Zur Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften

published on 13/01/2014 10:31
Staatshaftungsrecht: Zur Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften
Gesetze
Urteile
Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Rechtsanwalt

Languages
EN, DE

Author’s summary by für Öffentliches Recht

gegenüber einem am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.10.2013 (Az.: III ZR 23/12) folgendes entschieden:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Im Jahre 2003 wurde dem Kläger im Rahmen der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens R. -Ü. das Weinbergflurstück Gemarkung Ü. , Flur 15 Nr. 46, zugeteilt. Trägerin der Flurbereinigungsmaßnahmen war die Teilnehmergemeinschaft R. -Ü. , die den beklagten Verband der Teilnehmergemeinschaften mit der Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen und der Durchführung von Bodenverbesserungen beauftragte. Dabei wurden unter anderem Bodenmassen in die Hangflächen eingefahren und schwere Transportfahrzeuge eingesetzt, die den oberhalb der Parzelle des Klägers und zum Hang gelegenen, geteerten Wirtschaftsweg Nr. (P. weg) befuhren. Dabei kam es parallel zum Verlauf des Weges zur Bildung von Rillen. Nachdem es in den Jahren 2005 und 2006 auf der Parzelle des Klägers zu Wasseraustritten mit Bodenabschwemmungen im mittleren Hangbereich gekommen war, wurden Drainagen verlegt und zusätzlich Schieferboden eingebracht. Zum Jahreswechsel 2006/2007 kam es erneut zu Bodenabschwemmungen auf der Parzelle des Klägers. Nach Beendigung der Flurbereinigungsmaßnahmen wurde der Wirtschaftsweg Ende des Jahres 2007 neu ausgebaut und geteert. Danach kam es nicht mehr zu Bodenabschwemmungen auf dem Grundstück des Klägers.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass er wegen der Bodenabschwemmungen zum Jahreswechsel 2006/2007 im höheren Hangbereich und unterhalb des Wirtschaftswegs seine Weinbergparzelle 2007 und in den nachfolgenden Jahren nicht "ordnungsgemäß" bepflanzen konnte (Ernteausfall).

Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist zulässig und auch in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch verneint und seine Entscheidung (veröffentlicht in DVBl. 2012, 255) wie folgt begründet: Nach dem Vorbringen des Klägers liege die zentrale Schadensursache darin, dass im Wege- und Gewässerplan keine wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vorgesehen gewesen seien und es dadurch zu einer "Notentwässerung" entlang der oberen Parzellengrenze und im weiteren Verlauf zu Bodenabschwemmungen auf seinem Grundstück gekommen sei; zudem habe er eine "planmäßige und fehlerfreie" Bauweise bestritten, Ausführungsmängel jedoch nicht konkret dargelegt. Richte sich sein Klagebegehren damit aber gegen eine fehlerhafte Wege- und Gewässerplanung, habe er als Beteiligter des Flurbereinigungsverfahrens bereits in diesem Verfahren mit den darin vorgesehenen Rechtsmitteln um entsprechenden Rechtsschutz (Schutzmaßnahmen oder Nachteilsausgleich) nachsuchen und seine Ansprüche geltend machen oder eine sogenannte Ausbauklage erheben müssen. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Flurbereinigungsgesetzes sei es ausgeschlossen, dass ein Beteiligter von der Anfechtung einer ihn belastenden Maßnahme mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln absehe und stattdessen die Rechtmäßigkeit der fraglichen Maßnahme im Rahmen einer Amtshaftungsklage geltend mache.

Soweit in dem Vorbringen des Klägers auch eine Beschädigung des im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens ausgebauten Wirtschaftswegs Nr. durch das Befahren mit schweren Transportfahrzeugen und daran anknüpfend eine Verletzung der "Wegeunterhaltungs- bzw. Verkehrssicherungspflicht" angesprochen werde, sei dies lediglich Folge der behaupteten Fehlplanung. Im Übrigen sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte die grundsätzlich der örtlichen Teilnehmergemeinschaft obliegende Unterhaltungspflicht hinsichtlich der gemeinschaftlichen Anlagen in dem betreffenden Flurbereinigungsgebiet übernommen habe oder ihm auch nur Überwachungspflichten insoweit verblieben seien.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den bislang getroffenen Feststellungen und auf der Grundlage der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den beklagten Verband nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG nicht ausgeschlossen werden.

Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass etwaige Mängel im Flurbereinigungsplan - hier möglicherweise das Fehlen wasserwirtschaftlicher Maßnahmen - als Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs ausscheiden. Denn dem Kläger, der als Eigentümer eines zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücks nach § 10 Nr. 1 FlurbG am Flurbereinigungsverfahren beteiligt ist, steht kein Wahlrecht in der Weise zu, dass er von der Anfechtung einer ihn rechtswidrig belastenden Maßnahme mit den im Flurbereinigungsgesetz vorgesehenen Rechtsmitteln in dem dort geregelten Verfahren absehen und sich auf eine Amtshaftungsklage vor dem ordentlichen Gericht beschränken kann. Vielmehr ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans, der zugleich den Wege- und Gewässerplan umfasst, und darin enthaltener wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses dann nicht mehr möglich, wenn der Plan - wovon auch im Streitfall auszugehen ist - bestandskräftig geworden ist. Bei einer fehlerhaften oder unzulänglichen Planung von (insbesondere) gemeinschaftlichen sowie wasserwirtschaftlichen und bodenverbessernden Anlagen (vgl. § 41 Abs. 1 FlurbG) muss ein Beteiligter gegen den Wege- und Gewässerplan vorgehen (§ 59 Abs. 2 FlurbG) und gegebenenfalls vor dem Flurbereinigungsgericht (§ 140 FlurbG) eine Änderung oder Ergänzung des Plans anstreben (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2, § 64 FlurbG). Dies ergibt sich sowohl aus der Zielsetzung des Flurbereinigungsverfahrens, wonach im Interesse aller Beteiligten durch eine größtmögliche Beschleunigung verhindert werden soll, dass die in diesem Plan geregelte Neuordnung des Bereinigungsgebiets, die für die Beteiligten und die Behörden verbindlich ist, noch nach längerer Zeit angegriffen werden kann, als auch aus der umfassenden rechtsgestaltenden Wirkung, die § 41 Abs. 5 FlurbG für den Flurbereinigungsplan vorsieht. Ein Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Verband nach Amtshaftungsgrundsätzen kann deshalb nicht auf die Unterlassung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Zuge der Flurbereinigungsplanung und eine hierdurch bedingte "Notentwässerung" entlang der oberen Parzellengrenze gestützt werden, zumal Fehler im Wege- und Gewässerplan allein in den Verantwortungsbereich der Flurbereinigungsbehörde fallen (§ 58 Abs. 1 FlurbG).

Im Streitfall stützt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, auf eine unterlassene oder fehlerhafte Wasserbewirtschaftung und ein fehlerhaftes Bodengefälle im Flurbereinigungsplan, sondern vor allem auf eine (eigenständige) Verletzung der "Wegeunterhaltungs- bzw. Verkehrssicherungspflicht" durch den Beklagten. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sehe als zentrale Schadensursache im Wege- und Gewässerplan fehlende wasserwirtschaftliche Maßnahmen, verkennt, wie die Revision zu Recht rügt, den Kerngehalt seines Vorbringens.

Der Kläger hat zwar in der Klageschrift pauschal das Unterlassen wasserwirtschaftlicher Maßnahmen gerügt, gleichzeitig aber schon dort darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftsweg Nr. im Zuge der Flurbereinigungsmaßnahmen beschädigt und nicht ordnungsgemäß instand gesetzt worden sei, wodurch der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Damit hatte er bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Ursache der "Notentwässerung" auf sein Grundstück jedenfalls nicht nur eine Folge einer etwaigen vorausgegangenen Fehlplanung sei. Auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat er vorgetragen, der Weg sei im Zuge der Flurbereinigungsmaßnahmen mit schweren Fahrzeugen befahren und von diesen beschädigt worden. Aufgrund der dadurch entstandenen Risse in der (geteerten) Straßenfläche und Rillen auf den unbefestigten Seitenstreifen seien Wassermassen auf sein Grundstück gelangt und hätten den geltend gemachten Schaden verursacht.

Bei dieser Sachlage kann - wie bereits das Landgericht angenommen hat - eine schadensursächliche Pflichtverletzung der für den Beklagten handelnden Amtsträger (Vorstandsmitglieder, vgl. § 26b Abs. 3 i.V.m. § 25 FlurbG) vor allem darin zu erblicken sein, dass die durch das Befahren mit schweren Fahrzeugen entstandenen Beschädigungen des Wirtschaftswegs (Rinnen- und Rissbildungen) nicht beziehungsweise verspätet beseitigt worden sind. Im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 15. Mai 1986 (aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung würde dabei unabhängig von dem Inhalt des Flurbereinigungsplans eine selbständige Pflichtverletzung des beklagten Verbands vorliegen - nämlich eine Verletzung der sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 FlurbG ergebenden Unterhaltungspflichten -, die nicht lediglich als Folge einer vorausgegangenen fehler- oder lückenhaften Planung angesehen werden könnte.

Der Beklagte ist ein durch den Zusammenschluss mehrerer Teilnehmergemeinschaften entstandener Verband (§ 26a Abs. 1 Satz 1 FlurbG), der ebenso wie die Teilnehmergemeinschaften (§ 16 Satz 2 FlurbG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 26a Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Er wird demnach, wenn er - wie hier - nach § 26a Abs. 1 Satz 2 FlurbG an die Stelle der Teilnehmergemeinschaft tritt, bei der Erfüllung der ihm nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes obliegenden Aufgaben hoheitlich tätig.

Nach der Generalklausel des § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hat die Teilnehmergemeinschaft das Recht und die Pflicht, die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrzunehmen. Dies umfasst nach Satz 2 insbesondere die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen und deren Unterhaltung, soweit nicht der Flurbereinigungsplan anderes bestimmt oder die Ausführung oder Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- oder Bodenverband überlassen werden. Zu den gemeinschaftlichen Anlagen können insbesondere auch Wege und Straßen gehören (§ 39 Abs. 1 FlurbG). Gemäß § 42 FlurbG hat die Teilnehmergemeinschaft, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und bis zur Übergabe an den Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.

Mangels gegenteiliger Feststellungen durch das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass dem beklagten Verband (auch) die Unterhaltung des P. wegs oblag und es sich bei diesem Weg um eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 FlurbG handelt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es, nachdem der Beklagte unstreitig alle im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Flurbereinigungsmaßnahmen durchgeführt hat beziehungsweise (durch Transportaufträge an ein privates Unternehmen) hat durchführen lassen, keiner weiteren Darlegung, dass der beklagte Verband auch und gerade die Unterhaltungspflicht (mit-)übernommen hat. Dafür, dass die Unterhaltungspflicht zum Zeitpunkt der schadensursächlichen Bodenabschwemmungen infolge "Übernahme" der gemeinschaftlichen Anlage durch die Gemeinde bereits auf diese übergegangen war, ist nichts ersichtlich.

Ob der Kläger, der auch als Mitglied der Teilnehmergemeinschaft geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sein kann, die Durchführung der durch die Beschädigungen des Wirtschaftswegs notwendig gewordenen Unterhaltungsmaßnahmen durch eine gegen den Beklagten gerichtete so genannte Ausbauklage hätte erzwingen können, kann dahinstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er mit einem solchen Begehren so rechtzeitig Erfolg gehabt hätte, dass der Eintritt der geltend gemachten Schäden verhindert worden wäre (§ 839 Abs. 3 BGB).

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Infolgedessen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach dem Vorbringen des Klägers eine Haftung des Beklagten (auch) wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht in Frage kommen kann, und zwar deshalb, weil er im Rahmen der Durchführung von Bodenverbesserungsmaßnahmen den Verkehr mit schweren Transportfahrzeugen veranlasst hat, der zu den Straßenschäden führte. Dass der Beklagte ein privates Unternehmen mit den Transportfahrten beauftragt hatte, schließt seine eigene Haftung nicht aus. Er brauchte sich zwar bei Beauftragung eines zuverlässigen Transportunternehmers grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob infolge des Einsatzes von Fahrzeugen zum Transport von Materialien und Boden bei Anliegern der Zufahrtswege vermeidbare Schäden entstehen können. Dem steht jedoch eine Pflicht zur Überwachung und bei erkennbaren Gefahren auch zum Eingreifen nicht in jedem Fall entgegen.

Ob sich die Haftung des beklagten Verbands im Falle einer derartigen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus § 839 BGB, Art. 34 GG ergibt oder aber nach allgemeinem Deliktsrecht richtet (§ 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 31, 89 BGB), kann dahinstehen, da sich der Beklagte in keinem Fall auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen könnte.

Show what you know!
20 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g
1 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 10/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 23/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j
1 Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Rechtsanwalt


Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Languages
EN, DE
Anwälte der Kanzlei die zu Verwaltungsrecht beraten
204 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

07/03/2008 14:09

Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
12/05/2021 14:55

Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.  So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
25/08/2022 01:19

Die Schlussbescheide des Landes NRW mit denen, die Bezirksregierung versucht hat geleistete Corona-Soforthilfen von Empfängern zurückzuerlangen, sind rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16.08.2022 und gab den Klägern in drei Pilotverfahren Recht.  Dass dies kein Einzelfall ist zeigen auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das VG Köln hat noch am selben Tag, mit sechs Urteilen entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr ausgezahlten Coronahilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht rechtmäßig war. Nur eine Woche später hat auch das VG Gelsenkirchen den Klägern - einen sososälbstständigen Veranstaltungstechniker sowie einer Rechtsanwaltsozietät - Recht gegeben. Auch sie konnten sich erfolgreich gegen die Rückforderungen erhaltener Coronahilfen wehren. Das können Sie auch! Kontaktieren Sie Streifler&Kollegen noch heute! Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin  
15/04/2014 11:58

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
Artikel zu Verwaltungsrecht

Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 23/12 Verkündet am:
10. Oktober 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 Fm; FlurbereinigungsG § 18 Abs. 1, §§ 26a, 42 Abs. 1
Zur Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften gegenüber einem
am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht
für gemeinschaftliche Anlagen.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 23/12 - OLG Koblenz
LG Trier
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Im Jahre 2003 wurde dem Kläger im Rahmen der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens R. -Ü. das Weinbergflurstück Gemarkung Ü. , Flur 15 Nr. 46, zugeteilt. Trägerin der Flurbereinigungsmaßnahmen war die Teilnehmergemeinschaft R. -Ü. , die den beklagten Verband der Teilnehmergemeinschaften mit der Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen und der Durchführung von Bodenverbesserungen beauftragte. Dabei wurden unter anderem Bodenmassen in die Hangflächen eingefahren und schwere Transportfahrzeuge eingesetzt, die den oberhalb der Parzelle des Klägers und zum Hang gelegenen, geteerten Wirtschaftsweg Nr. (P. weg) befuhren. Dabei kam es parallel zum Verlauf des Weges zur Bildung von Rillen. Nachdem es in den Jahren 2005 und 2006 auf der Parzelle des Klägers zu Wasseraustritten mit Bodenabschwemmungen im mittleren Hangbereich gekommen war, wurden Drainagen verlegt und zusätzlich Schieferboden eingebracht. Zum Jahreswechsel 2006/2007 kam es erneut zu Bodenabschwemmungen auf der Parzelle des Klägers. Nach Beendigung der Flurbereinigungsmaßnahmen wurde der Wirtschaftsweg Ende des Jahres 2007 neu ausgebaut und geteert. Danach kam es nicht mehr zu Bodenabschwemmungen auf dem Grundstück des Klägers.
2
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass er wegen der Bodenabschwemmungen zum Jahreswechsel 2006/2007 im höheren Hangbereich und unterhalb des Wirtschaftswegs seine Weinbergparzelle 2007 und in den nachfolgenden Jahren nicht "ordnungsgemäß" bepflanzen konnte (Ernteausfall).
3
Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist zulässig und auch in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

I.


5
Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch verneint und seine Entscheidung (veröffentlicht in DVBl. 2012, 255) wie folgt begründet: Nach dem Vorbringen des Klägers liege die zentrale Schadensursache darin, dass im Wege- und Gewässerplan keine wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vorgesehen gewesen seien und es dadurch zu einer "Notentwässerung" entlang der oberen Parzellengrenze und im weiteren Verlauf zu Bodenabschwemmungen auf seinem Grundstück gekommen sei; zudem habe er eine "planmäßige und fehlerfreie" Bauweise bestritten, Ausführungsmängel jedoch nicht konkret dargelegt. Richte sich sein Klagebegehren damit aber gegen eine fehlerhafte Wege - und Gewässerplanung, habe er als Beteiligter des Flurbereinigungsverfahrens bereits in diesem Verfahren mit den darin vorgesehenen Rechtsmitteln um entsprechenden Rechtsschutz (Schutzmaßnahmen oder Nachteilsausgleich) nachsuchen und seine Ansprüche geltend machen oder eine sogenannte Ausbauklage erheben müssen. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Flurbereinigungsgesetzes sei es ausgeschlossen, dass ein Beteiligter von der Anfechtung einer ihn belastenden Maßnahme mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln absehe und stattdessen die Rechtmäßigkeit der fraglichen Maßnahme im Rahmen einer Amtshaftungsklage geltend mache.

6
Soweit in dem Vorbringen des Klägers auch eine Beschädigung des im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens ausgebauten Wirtschaftswegs Nr. durch das Befahren mit schweren Transportfahrzeugen und daran anknüpfend eine Verletzung der "Wegeunterhaltungs- bzw. Verkehrssicherungspflicht" angesprochen werde, sei dies lediglich Folge der behaupteten Fehlplanung. Im Übrigen sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte die grundsätzlich der örtlichen Teilnehmergemeinschaft obliegende Unterhaltungspflicht hinsichtlich der gemeinschaftlichen Anlagen in dem betreffenden Flurbereinigungsgebiet übernommen habe oder ihm auch nur Überwachungspflichten insoweit verblieben seien.

II.


7
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den bislang getroffenen Feststellungen und auf der Grundlage der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den beklagten Verband nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG nicht ausgeschlossen werden.
8
1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass etwaige Mängel im Flurbereinigungsplan - hier möglicherweise das Fehlen wasserwirtschaftlicher Maßnahmen - als Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs ausscheiden. Denn dem Kläger, der als Eigentümer eines zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücks nach § 10 Nr. 1 FlurbG am Flurbereinigungsverfahren beteiligt ist, steht kein Wahlrecht in der Weise zu, dass er von der Anfechtung einer ihn rechtswidrig belastenden Maßnahme mit den im Flurbe- reinigungsgesetz vorgesehenen Rechtsmitteln in dem dort geregelten Verfahren absehen und sich auf eine Amtshaftungsklage vor dem ordentlichen Gericht beschränken kann. Vielmehr ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans , der zugleich den Wege- und Gewässerplan umfasst, und darin enthaltener wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses dann nicht mehr möglich, wenn der Plan - wovon auch im Streitfall auszugehen ist - bestandskräftig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84, BGHZ 98, 85, 88; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz , 9. Aufl., § 59 Rn. 14). Bei einer fehlerhaften oderunzulänglichen Planung von (insbesondere) gemeinschaftlichen sowie wasserwirtschaftlichen und bodenverbessernden Anlagen (vgl. § 41 Abs. 1 FlurbG) muss ein Beteiligter gegen den Wege- und Gewässerplan vorgehen (§ 59 Abs. 2 FlurbG) und gegebenenfalls vor dem Flurbereinigungsgericht (§ 140 FlurbG) eine Änderung oder Ergänzung des Plans anstreben (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2, § 64 FlurbG; siehe dazu Wingerter/Mayr aaO § 61 Rn. 8). Dies ergibt sich sowohl aus der Zielsetzung des Flurbereinigungsverfahrens, wonach im Interesse aller Beteiligten durch eine größtmögliche Beschleunigung verhindert werden soll, dass die in diesem Plan geregelte Neuordnung des Bereinigungsgebiets, die für die Beteiligten und die Behörden verbindlich ist, noch nach längerer Zeit angegriffen werden kann, als auch aus der umfassenden rechtsgestaltenden Wirkung, die § 41 Abs. 5 FlurbG für den Flurbereinigungsplan vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 aaO S. 91). Ein Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Verband nach Amtshaftungsgrundsätzen kann deshalb nicht auf die Unterlassung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Zuge der Flurbereinigungsplanung und eine hierdurch bedingte "Notentwässerung" entlang der oberen Parzellengrenze gestützt werden, zumal Fehler im Wege- und Gewässerplan allein in den Verantwortungsbereich der Flurbereinigungsbehörde fallen (§ 58 Abs. 1 FlurbG).

9
2. Im Streitfall stützt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, auf eine unterlassene oder fehlerhafte Wasserbewirtschaftung und ein fehlerhaftes Bodengefälle im Flurbereinigungsplan, sondern vor allem auf eine (eigenständige) Verletzung der "Wegeunterhaltungs- bzw. Verkehrssicherungspflicht" durch den Beklagten. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sehe als zentrale Schadensursache im Wege- und Gewässerplan fehlende wasserwirtschaftliche Maßnahmen, verkennt, wie die Revision zu Recht rügt, den Kerngehalt seines Vorbringens.
10
Der Kläger hat zwar in der Klageschrift pauschal das Unterlassen wasserwirtschaftlicher Maßnahmen gerügt, gleichzeitig aber schon dort darauf hingewiesen , dass der Wirtschaftsweg Nr. im Zuge der Flurbereinigungsmaßnahmen beschädigt und nicht ordnungsgemäß instand gesetzt worden sei, wodurch der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Damit hatte er bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Ursache der "Notentwässerung" auf sein Grundstück jedenfalls nicht nur eine Folge einer etwaigen vorausgegangenen Fehlplanung sei. Auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat er vorgetragen, der Weg sei im Zuge der Flurbereinigungsmaßnahmen mit schweren Fahrzeugen befahren und von diesen beschädigt worden. Aufgrund der dadurch entstandenen Risse in der (geteerten) Straßenfläche und Rillen auf den unbefestigten Seitenstreifen seien Wassermassen auf sein Grundstück gelangt und hätten den geltend gemachten Schaden verursacht.
11
Bei dieser Sachlage kann - wie bereits das Landgericht angenommen hat - eine schadensursächliche Pflichtverletzung der für den Beklagten handelnden Amtsträger (Vorstandsmitglieder, vgl. § 26b Abs. 3 i.V.m. § 25 FlurbG) vor allem darin zu erblicken sein, dass die durch das Befahren mit schweren Fahrzeugen entstandenen Beschädigungen des Wirtschaftswegs (Rinnen- und Rissbildungen) nicht beziehungsweise verspätet beseitigt worden sind. Im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 15. Mai 1986 (aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung würde dabei unabhängig von dem Inhalt des Flurbereinigungsplans eine selbständige Pflichtverletzung des beklagten Verbands vorliegen - nämlich eine Verletzung der sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 FlurbG ergebenden Unterhaltungspflichten -, die nicht lediglich als Folge einer vorausgegangenen fehler- oder lückenhaften Planung angesehen werden könnte.
12
a) Der Beklagte ist ein durch den Zusammenschluss mehrerer Teilnehmergemeinschaften entstandener Verband (§ 26a Abs. 1 Satz 1 FlurbG), der ebenso wie die Teilnehmergemeinschaften (§ 16 Satz 2 FlurbG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (§ 26a Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Er wird demnach , wenn er - wie hier - nach § 26a Abs. 1 Satz 2 FlurbG an die Stelle der Teilnehmergemeinschaft tritt, bei der Erfüllung der ihm nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes obliegenden Aufgaben hoheitlich tätig (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 aaO S. 86 f).
13
Nach der Generalklausel des § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hat die Teilnehmergemeinschaft das Recht und die Pflicht, die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrzunehmen. Dies umfasst nach Satz 2 insbesondere die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen und deren Unterhaltung, soweit nicht der Flurbereinigungsplan anderes bestimmt oder die Ausführung oder Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- oder Bodenverband überlassen werden. Zu den gemeinschaftlichen Anlagen können insbesondere auch Wege und Straßen gehören (§ 39 Abs. 1 FlurbG). Gemäß § 42 FlurbG hat die Teilnehmergemeinschaft, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und bis zur Übergabe an den Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
14
b) Mangels gegenteiliger Feststellungen durch das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass dem beklagten Verband (auch) die Unterhaltung des P. wegs oblag und es sich bei diesem Weg um eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 FlurbG handelt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es, nachdem der Beklagte unstreitig alle im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Flurbereinigungsmaßnahmen durchgeführt hat beziehungsweise (durch Transportaufträge an ein privates Unternehmen) hat durchführen lassen, keiner weiteren Darlegung, dass der beklagte Verband auch und gerade die Unterhaltungspflicht (mit-)übernommen hat. Dafür, dass die Unterhaltungspflicht zum Zeitpunkt der schadensursächlichen Bodenabschwemmungen infolge "Übernahme" der gemeinschaftlichen Anlage durch die Gemeinde bereits auf diese übergegangen war (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sowie OVG Koblenz AgrarR 1972, 331; RdL 1972, 209; RzF - 20 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG), ist nichts ersichtlich.
15
c) Ob der Kläger, der auch als Mitglied der Teilnehmergemeinschaft geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sein kann (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 aaO S. 87), die Durchführung der durch die Beschädigungen des Wirtschaftswegs notwendig gewordenen Unterhaltungsmaßnahmen durch eine gegen den Beklagten gerichtete so genannte Ausbauklage (siehe allgemein BVerwGE 57, 31, 36 f; Wingerter/Mayr aaO § 18 Rn. 3, § 61 Rn. 10) hätte erzwingen können (vgl. dazu OVG Koblenz, AgrarR 1972, 331; Hoecht, AgrarR 1983, 85, 90), kann dahinstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er mit einem solchen Begehren so rechtzeitig Erfolg gehabt hätte, dass der Eintritt der geltend gemachten Schäden verhindert worden wäre (§ 839 Abs. 3 BGB).

III.


16
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Infolgedessen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
17
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach dem Vorbringen des Klägers eine Haftung des Beklagten (auch) wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht in Frage kommen kann, und zwar deshalb, weil er im Rahmen der Durchführung von Bodenverbesserungsmaßnahmen den Verkehr mit schweren Transportfahrzeugen veranlasst hat, der zu den Straßenschäden führte. Dass der Beklagte ein privates Unternehmen mit den Transportfahrten beauftragt hatte, schließt seine eigene Haftung nicht aus. Er brauchte sich zwar bei Beauftragung eines zuverlässigen Transportunternehmers grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob infolge des Einsatzes von Fahrzeugen zum Transport von Materialien und Boden bei Anliegern der Zufahrtswege vermeidbare Schäden entstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1980 - VI ZR 121/79, VersR 1981, 262). Dem steht jedoch eine Pflicht zur Überwachung und bei erkennbaren Gefahren auch zum Eingreifen nicht in jedem Fall entgegen (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1992 - III ZR 91/91, BGHZ 120, 124, 128 f und 17. Dezember 1992 - III ZR 99/90, NVwZ-RR 1993, 337, 338).

18
Ob sich die Haftung des beklagten Verbands im Falle einer derartigen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus § 839 BGB, Art. 34 GG ergibt oder aber nach allgemeinem Deliktsrecht richtet (§ 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 31, 89 BGB), kann dahinstehen, da sich der Beklagte in keinem Fall auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen könnte (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1993 - III ZR 167/92, BGHZ 123, 102, 105).
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 15.02.2011 - 11 O 77/08 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.12.2011 - 1 U 280/11 -

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):

1.
als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
2.
als Nebenbeteiligte:
a)
Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b)
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2);
c)
Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird;
d)
Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e)
Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2);
f)
Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56).

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

Das Flurbereinigungsgericht entscheidet über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für das Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 sinngemäß anzuwenden. § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten Widersprüchen abzuhelfen. Sie kann auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung sind auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.

(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen Flurbereinigungsbehörde vor.

Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß § 61 Satz 1 angeordnet war.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Ihm obliegt auch die Ausführung der Aufgaben, die der Teilnehmergemeinschaft gemäß der Vorschrift in § 18 Abs. 2 übertragen worden sind.

(2) Der Vorstand ist von der Flurbereinigungsbehörde über den Fortschritt der Flurbereinigungsarbeiten laufend zu unterrichten, zu wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu hören und zur Mitarbeit heranzuziehen.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige Personen beauftragen.

(2) Die Länder können weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen.

(3) Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.

(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.

(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

(1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften können sich zu einem Verband zusammenschließen, soweit die gemeinsame Durchführung der ihnen nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die obere Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Satzung des Verbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

(3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flurbereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde setzt die Satzung fest.

(5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde einem bestehenden Verband beitreten; die obere Flurbereinigungsbehörde kann den Beitritt anordnen. Das Nähere regelt die Satzung.

Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften können sich zu einem Verband zusammenschließen, soweit die gemeinsame Durchführung der ihnen nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die obere Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Satzung des Verbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

(3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flurbereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde setzt die Satzung fest.

(5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde einem bestehenden Verband beitreten; die obere Flurbereinigungsbehörde kann den Beitritt anordnen. Das Nähere regelt die Satzung.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige Personen beauftragen.

(2) Die Länder können weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen.

(3) Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde.

(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.

(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.

(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.