Staatshaftung- und Amtshaftungsrecht

published on 20/10/2009 04:35
Staatshaftung- und Amtshaftungsrecht
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Author’s summary by für Öffentliches Recht

Entschädigungsansprüche des Bürgers BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

Die Amtshaftung ist eine übergeleitete Beamtenhaftung: Der Staat haftet damit für das Verschulden seiner „Mitarbeiter“. Die Grundlagen der Amts- bzw. Staatshaftung sind in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) geregelt:

§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung:

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. 

Art 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg (d.h. Zivilgerichte) nicht ausgeschlossen werden. 

Ihnen können Amtshaftungsansprüche (einschließlich Schmerzensgeld sowie etwaige Folge- und Spätschäden bei Unfällen) erwachsen, wenn sie etwa als Fußgänger oder Radfahrer zu Fall kommen und sich Verletzungen zuziehen, weil die zuständige Behörde (Straßenbaulastträger bzw. Amtswalter) die Unfallstelle nicht ausreichend mit Sicherungsmitteln gekennzeichnet hat, obwohl die zu sichernde Gefahrenquelle erkennbar oder sogar bekannt war. Denn eine Amtspflichtverletzung kann auch in einem Unterlassen liegen, wie in diesem Beispiel in Form des Nicht-Aufstellens von Warnschildern. Allerdings kann ein Mitverschulden des Opfers mit zu berücksichtigen sein. Dann wird der Anspruch um die Mitverschuldensquote gekürzt.

Bitte beachten Sie auch unseren Artikel "Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts".


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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp
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Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.