Reiserecht: Entschädigungsansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende
published on 30/06/2010 11:27
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Ein Reisender kann Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch wirksam für Mitreisende geltend machen, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehemanns hin, der für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt gebucht hatte. Kurz vor Reiseantritt sagte das Reiseunternehmen jedoch die Reise ab. Es bot eine Umbuchung auf das folgende Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Mann entschied sich für die Stornierung. Er beanspruchte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die „ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau“ zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihn ab. Das Reiseunternehmen zahlte dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person. Eine entsprechende Entschädigung für die Ehefrau lehnte er jedoch ab. Nach seiner Ansicht sei dieser Anspruch nicht wirksam innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Genehmigung sei nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt.
Schon in der Vorinstanz bekam der Mann den Anspruch zugesprochen. In der Abtretungserklärung der Ehefrau liege eine Genehmigung seines zunächst vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung. Die Richter neigten zudem zu der Auffassung, dass der Ehemann als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen könne. Unabhängig davon sei die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu müsse die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen (BGH, Xa ZR 124/09).
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehemanns hin, der für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt gebucht hatte. Kurz vor Reiseantritt sagte das Reiseunternehmen jedoch die Reise ab. Es bot eine Umbuchung auf das folgende Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Mann entschied sich für die Stornierung. Er beanspruchte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die „ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau“ zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihn ab. Das Reiseunternehmen zahlte dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person. Eine entsprechende Entschädigung für die Ehefrau lehnte er jedoch ab. Nach seiner Ansicht sei dieser Anspruch nicht wirksam innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Genehmigung sei nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt.
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