Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen: Zur Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet
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Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass Lizenzen generell unbeschränkt weiterverkauft werden können, selbst wenn die Verbraucher diese nicht auf einer CD-Rom, sondern mittels eines Internet Downloads erworben haben.
Zur Begründung:
Die Hauptproblematik der Klage liegt in der sogenannte Erschöpfungsregel. Sie besagt, dass Hersteller und Markeninhaber, die ihre Ware innerhalb der EU angeboten und verkauft haben, ihre Rechte beim Erstverkauft erschöpft haben. Sie können sich also nur unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Weiterverkauf der Ware durch Dritte zur Wehr setzen.
Die klagende Firma richtete sich gegen eine Eröffnung des Anwendungsbereichs der Erschöpfungsklausel im Bezug auf Downloads aus dem Internet, in dem sie den Downloads die Voraussetzung der dinglichen Existenz absprechen wollte.
Der EuGH sah in seinem Urteil keine Begründung für die Trennung von körperlich und nicht-körperlich erworbenen Lizenzen. Der Gerichtshof stellte hierbei auf die Frage der angemessen Vergütung für den Software Hersteller ab. Dieser habe in den Fällen des Erwerbs der Lizenz per Download als auch per CD-ROM ein angemessenes Entgelt erhalten. Die Trennung könne also aus dieser Hinsicht keine Unterscheidung rechtfertigen.
Einschränkungen zu dieser generellen Regelung setzte der EuGH ebenso fest.
So dürfen Lizenzen auch von Verbrauchern nur als Ganzes verkauft werden. Der Verkauf von zerstückelten Lizenzen ist hingegen rechtswidrig. Darüber hinaus muss der Verbraucher seine Kopie der Lizenz nach dem Weiterverkauf löschen.
Den Softwareherstellern steht es frei, diesen Löschvorgang mit technischen Mitteln zu überprüfen, um den Verkauf von illegalen Kopien zu unterbinden.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
Der EuGH hat mit dem Urteil vom 03.07.2012 (Az: C-128/11) folgendes entschieden:
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.
Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111, S. 16).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der UsedSoft GmbH (im Folgenden: UsedSoft) und der Oracle International Corp. (im Folgenden: Oracle) über die Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme von Oracle durch UsedSoft.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nahm am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Urheberrechtsvertrag (im Folgenden: Urheberrechtsvertrag) an. Dieser Vertrag wurde durch den Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. L 89, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Art. 4 („Computerprogramme“) des Urheberrechtsvertrags lautet:
„Computerprogramme sind als Werke der Literatur im Sinne von Artikel 2 der Berner Übereinkunft geschützt. Dieser Schutz gilt für Computerprogramme unabhängig von der Art und Form ihres Ausdrucks.“
Art. 6 („Verbreitungsrecht“) des Urheberrechtsvertrags bestimmt:
„(1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Werke durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2) Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis des Urhebers erfolgten Verkauf des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.“
Art. 8 des Urheberrechtsvertrags bestimmt:
„… die Urheber von Werken der Literatur und Kunst [haben] das ausschließliche Recht, die öffentliche drahtlose oder drahtgebundene Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben, einschließlich der Zugänglichmachung ihrer Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.“
In den Gemeinsamen Erklärungen zu den Art. 6 und 7 des Urheberrechtsvertrags heißt es:
„Die in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendeten Ausdrücke ‚Vervielfältigungsstücke‘ und ‚Original und Vervielfältigungsstücke‘ beziehen sich ausschließlich auf Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können.“
Unionsrecht
Richtlinie 2001/29/EG
Die Erwägungsgründe 28 und 29 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) lauten:
„(28) Der unter diese Richtlinie fallende Urheberrechtsschutz schließt auch das ausschließliche Recht ein, die Verbreitung eines in einem Gegenstand verkörperten Werks zu kontrollieren. Mit dem Erstverkauf des Originals oder dem Erstverkauf von Vervielfältigungsstücken des Originals in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erschöpft sich das Recht, den Wiederverkauf dieses Gegenstands innerhalb der Gemeinschaft zu kontrollieren. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Originals durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Gemeinschaft verkauft werden. Die Vermiet- und Verleihrechte für Urheber wurden in der Richtlinie 92/100/EWG niedergelegt. Das durch die vorliegende Richtlinie gewährte Verbreitungsrecht lässt die Bestimmungen über die Vermiet- und Verleihrechte in Kapitel I jener Richtlinie unberührt.
(29) Die Frage der Erschöpfung stellt sich weder bei Dienstleistungen allgemein noch bei Online-Diensten im Besonderen. Dies gilt auch für materielle Vervielfältigungsstücke eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, die durch den Nutzer eines solchen Dienstes mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind. Dasselbe gilt daher auch für die Vermietung oder den Verleih des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, bei denen es sich dem Wesen nach um Dienstleistungen handelt. Anders als bei CD-ROM oder CD-I, wo das geistige Eigentum in einem materiellen Träger, d. h. einem Gegenstand, verkörpert ist, ist jede Bereitstellung eines Online-Dienstes im Grunde eine Handlung, die zustimmungsbedürftig ist, wenn das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht dies vorsieht.“
Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 „lässt diese … die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über … den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen [unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise]“.
Art. 3 der Richtlinie 2001/29 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
…
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“
Art. 4 („Verbreitungsrecht“) der Richtlinie lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.
(2) Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in der Gemeinschaft in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt.“
Richtlinie 2009/24
Gemäß dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/24 kodifiziert diese die Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42).
Aus dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/24 geht hervor, dass für „die Zwecke dieser Richtlinie ... der Begriff ‚Computerprogramm‘ Programme in jeder Form umfassen [soll], auch solche, die in die Hardware integriert sind“.
Nach dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie dürfen „das Laden und Ablaufen, sofern es für die Benutzung einer Kopie eines rechtmäßig erworbenen Computerprogramms erforderlich ist, sowie die Fehlerberichtigung nicht vertraglich untersagt werden“.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 „schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst“.
Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie „[gilt d]er gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz … für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen“.
Art. 4 („Zustimmungsbedürftige Handlungen“) der Richtlinie lautet:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikels 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm umarbeitet;
c) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon, einschließlich der Vermietung.
(2) Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.“
Art. 5 („Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen“) der Richtlinie 2009/24 bestimmt in Abs. 1:
„In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen bedürfen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind.“
Deutsches Recht
Mit den §§ 69c und 69d des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (Urheberrechtsgesetz) in geänderter Fassung (im Folgenden: UrhG) werden die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2009/24 in deutsches Recht umgesetzt.
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
Oracle entwickelt und vertreibt Computersoftware. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Programmen. Sie ist außerdem Inhaberin der deutschen Wortmarken und Gemeinschaftswortmarken Oracle, die u. a. für Computersoftware eingetragen sind.
Oracle vertreibt die im Ausgangsverfahren fragliche Software, d. h. Datenbanksoftware, in 85 % der Fälle per Download über das Internet. Der Kunde lädt eine Kopie der Software unmittelbar über die Internetseite von Oracle auf seinen Computer herunter. Bei den Programmen handelt es sich um sogenannte „Client-Server-Software“. Das durch einen Lizenzvertrag gewährte Nutzungsrecht an einem solchen Programm umfasst die Befugnis, die Software dauerhaft auf einem Server zu speichern und einer bestimmten Anzahl von Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass sie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird. Im Rahmen eines Software-Pflegevertrags können aktualisierte Versionen der Software („updates“) und Programme, die der Fehlerbehebung dienen („patches“), über die Internetseite von Oracle heruntergeladen werden. Auf Wunsch des Kunden werden die Programme auch auf CD-ROM oder DVD ausgeliefert.
Oracle bietet für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme Paketlizenzen für jeweils mindestens 25 Nutzer an. Benötigt ein Unternehmen eine Lizenz für 27 Nutzer, muss es also zwei Lizenzen kaufen.
Die Lizenzverträge von Oracle für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme enthalten unter „Rechtseinräumung“ folgende Bestimmung:
„Mit der Zahlung für Services haben Sie ausschließlich für Ihre internen Geschäftszwecke ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht abtretbares und gebührenfreies Nutzungsrecht für alles, was Oracle entwickelt und Ihnen auf der Grundlage dieses Vertrags überlässt.“
UsedSoft handelt mit gebrauchten Softwarelizenzen, insbesondere mit den Nutzungslizenzen für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme von Oracle. UsedSoft erwirbt hierfür bei Kunden von Oracle solche Nutzungslizenzen oder Teile davon, wenn die ursprünglich erworbenen Lizenzen für eine den Bedarf des Ersterwerbers übersteigende Nutzerzahl gelten.
Im Oktober 2005 bewarb UsedSoft eine „Oracle Sonderaktion“, bei der sie „bereits benutzte“ Lizenzen für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme von Oracle anbot. Dabei wies sie darauf hin, dass alle Lizenzen in dem Sinne „aktuell“ seien, als der vom ursprünglichen Lizenznehmer mit Oracle abgeschlossene Wartungsvertrag noch fortwirke und die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Verkaufs durch ein Notartestat bestätigt werde.
Die Kunden von UsedSoft, die noch nicht im Besitz des betreffenden Computerprogramms von Oracle sind, laden nach dem Erwerb einer solchen gebrauchten Lizenz eine Programmkopie unmittelbar von der Internetseite von Oracle herunter. Kunden, die bereits über das Computerprogramm verfügen und Lizenzen für zusätzliche Nutzer hinzukaufen, veranlasst UsedSoft, das Computerprogramm auf den Arbeitsplatzrechnern dieser Nutzer zu speichern.
Oracle erhob Klage beim Landgericht München I und beantragte, UsedSoft zu verurteilen, die in den Randnrn. 24 bis 26 des vorliegenden Urteils beschriebenen Praktiken zu unterlassen. Das Landgericht verurteilte UsedSoft antragsgemäß. Die von dieser eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Daraufhin legte UsedSoft beim Bundesgerichtshof Revision ein.
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts verletzt das Verhalten von UsedSoft und ihren Kunden Oracles ausschließliches Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung von Computerprogrammen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/24. Die Kunden von UsedSoft könnten sich nicht auf ein ihnen von Oracle wirksam übertragenes Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme stützen. Aus den Lizenzverträgen von Oracle gehe nämlich hervor, dass das Recht zur Nutzung der Programme „nicht abtretbar“ sei. Daher seien die Kunden von Oracle nicht berechtigt, das Recht zur Vervielfältigung dieser Programme an Dritte weiterzuübertragen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es darauf an, ob die Kunden von UsedSoft sich mit Erfolg auf § 69d Abs. 1 UrhG berufen könnten, der Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 in das deutsche Recht umsetze.
Insoweit stelle sich zunächst die Frage, ob derjenige, der, wie die Kunden von UsedSoft, nicht über ein vom Rechtsinhaber abgeleitetes Nutzungsrecht am Computerprogramm verfüge, sich aber auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer Kopie des Computerprogramms berufe, im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 „rechtmäßiger Erwerber“ dieser Kopie sei. Dies sei, so das vorlegende Gericht, der Fall. Die durch den Eintritt der Erschöpfung der Verbreitungsrechte bewirkte Verkehrsfähigkeit des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms wäre weitgehend sinnlos, wenn der Erwerber eines solchen Vervielfältigungsstücks nicht das Recht zur Vervielfältigung des Computerprogramms hätte. Die Nutzung eines Computerprogramms erfordere – anders als die Nutzung anderer urheberrechtlich geschützter Werke – nämlich regelmäßig dessen Vervielfältigung. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 diene somit einer Absicherung der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24.
Weiter möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG – mit dem Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 umgesetzt werde – erschöpft sei.
Auch andere Auslegungen seien denkbar. Nach einer ersten Ansicht könne Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 anwendbar sein, wenn der Rechtsinhaber es einem Kunden – nach Abschluss eines Lizenzvertrags – gestatte, dadurch ein Vervielfältigungsstück des Computerprogramms zu erstellen, dass er dieses von einer Internetseite herunterlade und auf einem Computer abspeichere. Die fragliche Bestimmung knüpfe die Rechtsfolge der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Erstverkauf einer Programmkopie und setze nicht unbedingt das Inverkehrbringen eines materiellen Vervielfältigungsstücks des Computerprogramms voraus. Nach einer zweiten Ansicht könne Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 im Fall der Veräußerung eines Computerprogramms im Wege der Online-Übermittlung entsprechend anwendbar sein. Die Vertreter dieser Auffassung meinten, dass insoweit eine planwidrige Regelungslücke bestehe, weil der Richtliniengeber die Online-Übermittlung von Computerprogrammen weder geregelt noch bedacht habe. Nach einer dritten Ansicht sei Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 nicht anwendbar, da die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach dieser Bestimmung stets das Inverkehrbringen eines materiellen Vervielfältigungsstücks des Computerprogramms durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung voraussetze. Der Richtliniengeber habe bewusst davon abgesehen, die Regelung zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Online-Übermittlung auszuweiten.
Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich auch derjenige, der eine gebrauchte Lizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie – wie im Ausgangsverfahren die Kunden von UsedSoft durch Herunterladen einer Kopie des Programms von Oracle von deren Internetseite auf einen Computer oder durch Heraufladen der Kopie in den Arbeitsspeicher weiterer Arbeitsplatzrechner – auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen kann, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kommt eine entsprechende Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 nicht in Betracht. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts solle allein die Verkehrsfähigkeit einer vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung veräußerten und auf einem bestimmten Datenträger verkörperten Programmkopie gewährleisten. Die Wirkung der Erschöpfung sollte daher nicht auf den online übermittelten unkörperlichen Datenbestand ausgedehnt werden.
Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, „rechtmäßiger Erwerber“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24?
2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?
3. Für den Fall, dass auch die zweite Frage bejaht wird: Kann sich auch derjenige, der eine „gebrauchte“ Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als „rechtmäßiger Erwerber“ nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24 auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?
Zu den Vorlagefragen
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob und unter welchen Umständen das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zu einer Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie in der Europäischen Union im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 führen kann.
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 bestimmt, dass sich mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Union durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie in der Union erschöpft.
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Inhaber des Urheberrechts, hier Oracle, seinen Kunden in der Union, wenn diese sein Computerprogramm nutzen wollen, eine Kopie davon, die von seiner Internetseite heruntergeladen werden kann, selbst zur Verfügung stellt.
Um festzustellen, ob das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens erschöpft ist, ist zunächst zu prüfen, ob die Vertragsbeziehung zwischen dem Rechtsinhaber und seinem Kunden, in deren Rahmen das Herunterladen einer Kopie des betreffenden Computerprogramms stattgefunden hat, als „Erstverkauf einer Programmkopie“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 angesehen werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen.
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/24 verweist in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs „Verkauf“ in Art. 4 Abs. 2 nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften. Dieser Begriff ist daher für die Anwendung dieser Richtlinie als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist.
Diese Schlussfolgerung wird durch Gegenstand und Ziel der Richtlinie 2009/24 untermauert. Aus den Erwägungsgründen 4 und 5 dieser Richtlinie, die auf Art. 95 EG – dem Art. 114 AEUV entspricht – gestützt ist, geht hervor, dass die Richtlinie die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die das Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf Computerprogramme beeinträchtigen, beseitigen soll. Eine einheitliche Auslegung dieses Begriffs „Verkauf“ ist aber erforderlich, um zu vermeiden, dass der den Inhabern des Urheberrechts von der Richtlinie gewährte Schutz je nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften unterschiedlich ausfällt.
Nach einer allgemein anerkannten Definition ist „Verkauf“ eine Vereinbarung, nach der eine Person ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenstand gegen Zahlung eines Entgelts an eine andere Person abtritt. Folglich muss durch das Geschäft, das nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 zu einer Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung einer Kopie des Computerprogramms führt, das Eigentum an dieser Kopie übertragen worden sein.
Oracle macht geltend, sie verkaufe keine Kopien ihrer im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme. Sie stelle ihren Kunden auf ihrer Internetseite gebührenfrei eine Kopie des betreffenden Programms zur Verfügung, die die Kunden herunterladen könnten. Die so heruntergeladene Kopie dürften die Kunden jedoch nur nutzen, wenn sie mit Oracle einen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Durch eine solche Lizenz erwürben ihre Kunden ein unbefristetes, nicht ausschließliches und nicht abtretbares Nutzungsrecht am betreffenden Computerprogramm. Weder durch die gebührenfreie Überlassung der Kopie noch durch den Abschluss eines Lizenzvertrags werde das Eigentum an dieser Kopie übertragen.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes bilden. Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte. Diese beiden Vorgänge sind also im Hinblick auf ihre rechtliche Einordnung in ihrer Gesamtheit zu prüfen.
Zur Frage, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens durch die fraglichen Geschäfte das Eigentum an der Kopie des Computerprogramms übertragen wird, ist festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass der Kunde von Oracle, der die Kopie des betreffenden Computerprogramms herunterlädt und mit Oracle einen Lizenzvertrag über die Nutzung dieser Kopie abschließt, gegen Zahlung eines Entgelts ein unbefristetes Recht zur Nutzung dieser Kopie erhält. Dadurch, dass Oracle eine Kopie des Computerprogramms zugänglich macht und ein entsprechender Lizenzvertrag abgeschlossen wird, soll diese Kopie für die Kunden von Oracle gegen Zahlung eines Entgelts, das es dem Urheberrechtsinhaber ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, dauerhaft nutzbar gemacht werden.
Unter diesen Umständen wird durch die in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils erwähnten, in ihrer Gesamtheit geprüften Geschäfte das Eigentum an der Kopie des betreffenden Computerprogramms übertragen.
Insoweit spielt es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens keine Rolle, ob dem Kunden die Kopie des Computerprogramms vom Rechtsinhaber über das Herunterladen von dessen Internetseite oder über einen materiellen Datenträger wie eine CD-ROM oder DVD zur Verfügung gestellt wird. Selbst wenn der Rechtsinhaber auch in diesem letztgenannten Fall das Recht des Kunden, die Kopie des gelieferten Computerprogramms zu nutzen, formell von dem Geschäft trennt, das darin besteht, die Kopie dieses Programms auf einem materiellen Datenträger an den Kunden zu übertragen, bleiben für den Erwerber aus den in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils genannten Gründen das Geschäft, das im Heraufladen einer Kopie des Computerprogramms vom Datenträger besteht, und das Geschäft, das im Abschluss eines Lizenzvertrags besteht, untrennbar miteinander verbunden. Da der Erwerber, der eine Kopie des Computerprogramms von einem materiellen Datenträger wie einer CD-ROM oder DVD herauflädt und für diese Kopie einen entsprechenden Lizenzvertrag schließt, das Recht erhält, sie gegen Zahlung eines Entgelts unbefristet zu nutzen, ist davon auszugehen, dass durch diese beiden Geschäfte, wenn eine Kopie des betreffenden Computerprogramms auf einem materiellen Datenträger wie einer CD-ROM oder DVD zur Verfügung gestellt wird, ebenfalls das Eigentum an dieser Kopie übertragen wird.
Demnach ist anzunehmen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags einhergehende Übertragung einer Kopie eines Computerprogramms an einen Kunden durch den Urheberrechtsinhaber einen „Erstverkauf einer Programmkopie“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 darstellt.
Wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausführt, würde in Ermangelung einer weiten Auslegung des Begriffs „Verkauf“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 dahin, dass er sämtliche Formen der Vermarktung eines Erzeugnisses umfasst, die dadurch gekennzeichnet sind, dass gegen Zahlung eines Entgelts, das es dem Inhaber des Urheberrechts ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, ein unbefristetes Nutzungsrecht an einer Programmkopie eingeräumt wird, die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift beeinträchtigt, weil die Lieferer den Vertrag lediglich als „Lizenzvertrag“ statt als „Kaufvertrag“ einstufen müssten, um die Erschöpfungsregel zu umgehen und gegenstandslos zu machen.
Zweitens kann dem Vorbringen von Oracle und der Europäischen Kommission nicht gefolgt werden, wonach das Zugänglichmachen einer Programmkopie auf der Internetseite des Inhabers des Urheberrechts eine „öffentliche Zugänglichmachung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, die gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung nicht die Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung der Kopie bewirkt.
Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 „lässt diese … die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ... über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen“, wie ihn die Richtlinie 91/250 gewährt, die später durch die Richtlinie 2009/24 kodifiziert worden ist, „unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise“. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/24, insbesondere Art. 4 Abs. 2, sind somit im Verhältnis zu den Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 leges speciales, so dass der „Erstverkauf einer Programmkopie“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 nach dieser Bestimmung auch dann die Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung dieser Kopie bewirkt, wenn die im Ausgangsverfahren fragliche Vertragsbeziehung oder einer ihrer Aspekte auch unter den Begriff „öffentliche Zugänglichmachung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen sollte.
Außerdem ergibt sich aus Randnr. 46 des vorliegenden Urteils, dass der Inhaber des Urheberrechts in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens das Eigentum an der Programmkopie auf seinen Kunden überträgt. Wie der Generalanwalt in Nr. 73 seiner Schlussanträge ausführt, geht aus Art. 6 Abs. 1 des Urheberrechtsvertrags, in dessen Licht die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/29 nach Möglichkeit auszulegen sind, hervor, dass eine „[Handlung] der öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 durch eine Eigentumsübertragung zu einer Handlung der Verbreitung im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie wird, die, wenn die Voraussetzungen von Abs. 2 dieses Artikels erfüllt sind, ebenso wie der „Erstverkauf einer Programmkopie“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 zu einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts führen kann.
Drittens ist noch zu prüfen, ob sich, wie Oracle, die Regierungen, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission geltend machen, die Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 nur auf materielle Güter, nicht aber auf unkörperliche Kopien von aus dem Internet heruntergeladenen Computerprogrammen bezieht. Sie verweisen hierfür auf den Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24, die Erwägungsgründe 28 und 29 der Richtlinie 2001/29, Art. 4 der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit Art. 8 des Urheberrechtsvertrags sowie die Gemeinsame Erklärung zu den Art. 6 und 7 des Urheberrechtsvertrags, deren Umsetzung eines der Ziele der Richtlinie 2001/29 sei.
Ferner belegt der 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 nach Ansicht der Kommission, dass sich die „Frage der Erschöpfung … weder bei Dienstleistungen allgemein noch bei Online-Diensten im Besonderen“ stellt.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 nicht hervorgeht, dass sich die Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung der Programmkopien im Sinne dieser Bestimmung auf Kopien von Computerprogrammen beschränkt, die sich auf einem materiellen Datenträger wie einer CD-ROM oder DVD befinden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung, da sie ohne weitere Erläuterung auf den „[Verkauf] einer Programmkopie“ Bezug nimmt, nicht danach unterscheidet, ob die fragliche Kopie in körperlicher oder nichtkörperlicher Form vorliegt.
Weiter ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2009/24, die speziell den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen betrifft, im Verhältnis zur Richtlinie 2001/29 lex specialis ist.
Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 gilt der „gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz … für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen“. Im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es insoweit, dass ein nach dieser Richtlinie zu schützendes „Computerprogramm“ „Programme in jeder Form umfassen [soll], auch solche, die in die Hardware integriert sind“.
Die angeführten Bestimmungen lassen somit deutlich den Willen des Unionsgesetzgebers erkennen, im Hinblick auf den in der Richtlinie 2009/24 vorgesehenen Schutz körperliche und nichtkörperliche Programmkopien einander gleichzustellen.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 sowohl körperliche als auch nichtkörperliche Programmkopien und somit auch Kopien von Computerprogrammen betrifft, die bei ihrem Erstverkauf aus dem Internet auf den Computer des Ersterwerbers heruntergeladen wurden.
Zwar müssen die in den Richtlinien 2001/29 und 2009/24 verwendeten Begriffe grundsätzlich dieselbe Bedeutung haben. Doch selbst wenn sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 in seiner Auslegung im Licht der Erwägungsgründe 28 und 29 der Richtlinie sowie des Urheberrechtsvertrags, der durch die Richtlinie 2001/29 umgesetzt werden soll, ergäbe, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei den unter diese Richtlinie fallenden Werken nur materielle Güter beträfe, ließe dies die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 unberührt, da der Unionsgesetzgeber im konkreten Kontext dieser Richtlinie einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat.
Darüber hinaus sind die Veräußerung eines Computerprogramms auf CD-ROM oder DVD und die Veräußerung eines Computerprogramms durch Herunterladen aus dem Internet wirtschaftlich gesehen vergleichbar. Die Online-Übertragung entspricht funktionell der Aushändigung eines materiellen Datenträgers. Die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 im Licht des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestätigt, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Erschöpfung des Verbreitungsrechts mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Union durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung eintritt, unabhängig davon, ob der Verkauf eine körperliche oder eine nichtkörperliche Kopie des Programms betrifft.
Zum Vorbringen der Kommission, das Unionsrecht sehe für Dienstleistungen keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor, ist festzustellen, dass der Zweck des Grundsatzes der Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke darin besteht, die Einschränkungen der Verbreitung dieser Werke auf das zum Schutz des spezifischen Gegenstands des betreffenden geistigen Eigentums Erforderliche zu begrenzen, um so eine Abschottung der Märkte zu vermeiden.
Würde die Anwendung des Grundsatzes der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf Programmkopien beschränkt, die auf einem materiellen Datenträger gespeichert sind, könnte der Urheberrechtsinhaber den Wiederverkauf von aus dem Internet heruntergeladenen Kopien kontrollieren und bei jedem Wiederverkauf erneut ein Entgelt verlangen, obwohl ihm bereits der Erstverkauf der betreffenden Kopie ermöglicht hat, eine angemessene Vergütung zu erzielen. Eine solche Beschränkung des Wiederverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus.
Viertens ist noch zu prüfen, ob der vom Ersterwerber abgeschlossene Wartungsvertrag, wie Oracle meint, jedenfalls die Erschöpfung des Rechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 verhindert, da es sich bei der Programmkopie, die der Ersterwerber möglicherweise einem zweiten Erwerber verkaufe, nicht mehr um die heruntergeladene Kopie, sondern um eine neue Programmkopie handele.
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die von UsedSoft angebotenen gebrauchten Lizenzen insoweit „aktuell“ sind, als beim Verkauf der Programmkopie durch Oracle an ihren Kunden ein Wartungsvertrag für diese Kopie abgeschlossen wurde.
Die Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung einer Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 betrifft nur Kopien, die Gegenstand eines Erstverkaufs in der Union durch Urheberrechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung waren. Sie bezieht sich nicht auf Dienstleistungsverträge wie etwa Wartungsverträge, die sich von einem solchen Verkauf abtrennen lassen und anlässlich dieses Verkaufs gegebenenfalls für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurden.
Gleichwohl bewirkt der Abschluss eines Wartungsvertrags wie der des Ausgangsverfahrens anlässlich des Verkaufs einer nichtkörperlichen Programmkopie, dass die ursprünglich gekaufte Kopie repariert und aktualisiert wird. Selbst wenn der Wartungsvertrag befristet ist, sind die aufgrund eines solchen Vertrags verbesserten, veränderten oder ergänzten Funktionen Bestandteil der ursprünglich heruntergeladenen Kopie und können von deren Erwerber ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden, und zwar auch dann, wenn der Erwerber später beschließt, seinen Wartungsvertrag nicht zu verlängern.
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 auf die verkaufte Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung erstreckt.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz, falls sie, wie in den Randnrn. 22 und 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen.
Der Ersterwerber, der eine körperliche oder nichtkörperliche Programmkopie weiterverkauft, an der das Recht des Urheberrechtsinhabers auf Verbreitung nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 erschöpft ist, muss nämlich zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs seine eigene Kopie unbrauchbar machen, um nicht das ausschließliche Recht des Urhebers auf Vervielfältigung des Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/24 zu verletzen. In einer Situation wie der in der vorstehenden Randnummer dargestellten nutzt der Kunde des Urheberrechtsinhabers die auf seinem Server installierte Kopie jedoch weiter und macht sie somit nicht unbrauchbar.
Außerdem ist festzustellen, dass sich die Wirkung der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24, selbst wenn der Erwerber zusätzlicher Nutzungsrechte am Computerprogramm dieses nicht auf einem seiner Server neu installieren und es somit auch nicht vervielfältigen würde, jedenfalls nicht auf solche Nutzungsrechte erstrecken würde. In einem solchen Fall bezieht sich der Erwerb zusätzlicher Nutzungsrechte nämlich nicht auf die Kopie, für die das Verbreitungsrecht nach dieser Vorschrift erschöpft ist. Vielmehr dient er allein dazu, den Kreis der Nutzer der Kopie, die der Erwerber zusätzlicher Rechte selbst bereits auf seinem Server installiert hatte, ausweiten zu können.
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 dahin auszulegen ist, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.
Zur ersten und zur dritten Frage
Mit seiner ersten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob und unter welchen Umständen der Erwerber gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme wie die von UsedSoft verkauften aufgrund der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 als „rechtmäßiger Erwerber“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 angesehen werden kann, der gemäß dieser Bestimmung berechtigt ist, das betreffende Computerprogramm zu vervielfältigen, um es bestimmungsgemäß nutzen zu können.
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.
Erwirbt der Kunde des Urheberrechtsinhabers eine Programmkopie, die sich auf dessen Internetseite befindet, nimmt er beim Herunterladen auf seinen Computer eine nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 zulässige Vervielfältigung der Kopie an. Es handelt sich dabei nämlich um eine Vervielfältigung, die erforderlich ist, damit der rechtmäßige Erwerber das Computerprogramm bestimmungsgemäß nutzen kann.
Außerdem heißt es im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/24, „dass das Laden und Ablaufen, sofern es für die Benutzung einer Kopie eines rechtmäßig erworbenen Computerprogramms erforderlich ist, … nicht vertraglich untersagt werden dürfen“.
Weiter ist daran zu erinnern, dass das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 mit dem Erstverkauf einer körperlichen oder nichtkörperlichen Kopie seines Computerprogramms in der Union durch ihn oder mit seiner Zustimmung erschöpft ist. Folglich kann er dem Weiterverkauf dieser Kopie gemäß dieser Vorschrift und ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen nicht mehr widersprechen.
Zwar muss, wie aus Randnr. 70 des vorliegenden Urteils hervorgeht, der Ersterwerber einer körperlichen oder nichtkörperlichen Programmkopie, für die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 erschöpft ist, die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie, wenn er sie weiterverkauft, unbrauchbar machen, um nicht das ausschließliche Recht des Urheberrechtsinhabers auf Vervielfältigung seines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/24 zu verletzen.
Wie Oracle zutreffend ausführt, kann sich die Überprüfung, ob eine solche Kopie unbrauchbar gemacht worden ist, als schwierig erweisen. Jedoch steht der Urheberrechtsinhaber, der auf einem Datenträger wie einer CD-ROM oder einer DVD gespeicherte Programmkopien verbreitet, vor demselben Problem, da er kaum nachprüfen kann, ob der Ersterwerber nicht doch Programmkopien erstellt hat, die er nach dem Verkauf des materiellen Datenträgers weiterhin nutzen kann. Zur Lösung dieses Problems steht es dem – „herkömmlichen“ oder „digitalen“ – Vertreiber frei, technische Schutzmaßnahmen, etwa Produktschlüssel, anzuwenden.
Da der Urheberrechtsinhaber dem Weiterverkauf einer Programmkopie, für die sein Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 erschöpft ist, nicht widersprechen kann, ist der zweite und jeder weitere Erwerber dieser Kopie „rechtmäßiger Erwerber“ derselben im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24.
Somit kann beim Weiterverkauf der Programmkopie durch den Ersterwerber der neue Erwerber die ihm vom Ersterwerber verkaufte Kopie nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 auf seinen Computer herunterladen. Dieses Herunterladen ist als Vervielfältigung eines Computerprogramms anzusehen, die erforderlich ist, damit der neue Erwerber das Programm bestimmungsgemäß nutzen kann.
Dem Vorbringen von Oracle, Irlands sowie der französischen und der italienischen Regierung, dass mit dem Begriff „rechtmäßiger Erwerber“ des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 nur der Erwerber gemeint sei, der aufgrund eines unmittelbar mit dem Urheberrechtsinhaber geschlossenen Vertrags zur Nutzung des Computerprogramms befugt sei, kann nicht gefolgt werden.
Dies würde dem Urheberrechtsinhaber nämlich ermöglichen, die tatsächliche Nutzung einer gebrauchten Kopie, an der sein Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 erloschen ist, zu verhindern, indem er sich auf sein ausschließliches Vervielfältigungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie beruft, und nähme damit der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 die praktische Wirksamkeit.
Zu einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ist festzustellen, dass in den Randnrn. 44 und 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, dass das Herunterladen der sich auf der Internetseite des Rechtsinhabers befindenden Programmkopie auf den Server des Kunden und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein untrennbares Ganzes darstellen, das in seiner Gesamtheit als Verkauf einzuordnen ist. Im Hinblick auf diesen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Kopie auf der Internetseite des Urheberrechtsinhabers in der jeweils verbesserten und aktualisierten Version zum einen und der entsprechenden Nutzungslizenz zum anderen umfasst der Weiterverkauf der Nutzungslizenz den Weiterverkauf „dieser Kopie“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 und ist somit ungeachtet der in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Klausel des Lizenzvertrags von der in dieser Vorschrift vorgesehenen Erschöpfung des Verbreitungsrechts erfasst.
Wie aus Randnr. 81 des vorliegenden Urteils hervorgeht, kann der neue Erwerber der Nutzungslizenz, etwa der Kunde von UsedSoft, folglich als rechtmäßiger Erwerber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 der Kopie des betreffenden verbesserten und aktualisierten Computerprogramms diese Kopie von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterladen, wobei dieses Herunterladen die Vervielfältigung eines Programms darstellt, die erforderlich ist, um dem neuen Erwerber eine bestimmungsgemäße Nutzung dieses Programms zu ermöglichen.
Es ist jedoch daran zu erinnern, dass, wie in den Randnrn. 69 bis 71 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz, falls sie für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Urheberrechtsinhaber, also Oracle, beim Weiterverkauf einer Nutzungslizenz durch den Weiterverkauf einer von seiner Internetseite heruntergeladenen Programmkopie berechtigt ist, mit allen ihm zur Verfügung stehenden technischen Mitteln sicherzustellen, dass die beim Verkäufer noch vorhandene Kopie unbrauchbar gemacht wird.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 dahin auszulegen sind, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.
Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.
Rechtsanwalt
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Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
- 1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; - 2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; - 3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts; - 4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
(4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
(5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig. - 2.
Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden. - 3.
Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden. - 4.
Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.
(6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden.
(7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
- 1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; - 2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; - 3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts; - 4.
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