Recht der AG: Aussetzung der Umschreibung vor Hauptversammlung und Entlastung bei fehlerhafter Entsprechenserklärung

published on 16/12/2009 11:42
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 21.09.2009 (Az: II ZR 174/08) folgendes entschieden: Die Gesellschaft darf bei Namensaktien Umschreibungen im Aktienregister für einen an der Anmeldefrist orientierten Zeitraum vor Durchführung der Hauptversammlung aussetzen (Umschreibungsstopp).

Die Entscheidung, ob über die Entlastung des Aufsichtsrats für alle Mitglieder insgesamt oder für jedes Aufsichtsratsmitglied einzeln abzustimmen ist, steht im Ermessen des Versammlungsleiters, sofern die Satzung keine Regelung enthält, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt oder eine qualifizierte Minderheit verlangt die Einzelentlastung.

Wenn entgegen der Empfehlung 5.5.3 des DCGK nicht über das Vorliegen und/oder die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird, liegt ein zur Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG führender Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen oder zur Berichtigung einer unrichtig gewordenen Entsprechenserklärung in einem nicht unwesentlichen Punkt nur vor, wenn die unterbliebene Information für einen objektiv urteilenden Aktionär für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte relevant ist.

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Revision das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. April 2006 (TOP 3 und 4) abgewiesen worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. April 2006 (TOP 3) "den im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt,"

(TOP 4) "den im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (exklusive Frau Dr. h.c. F. S. ) wird für diesen Zeitraum

Entlastung erteilt,""dem im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats Frau Dr. h.c. F. S. wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt"

werden für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


Tatbestand:

Der Kläger ist Aktionär der Beklagten, die im März 2006 zur Hauptversammlung am 27. April 2006 einlud. In der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten heißt es u.a.:"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts ist jeder im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktionär berechtigt, wenn er die Anmeldung zur Teilnahme spätestens am fünften Tag vor der Hauptversammlung, d.h. … spätestens am Freitag, dem 21. April 2006, beim Vorstand der A. S. AG schriftlich, per Telefax … oder

per E-mail … eingereicht hat. … Ein Anmeldeformular wird unseren Aktionären direkt übersandt.

Während der Vorbereitung zur Hauptversammlung können aus arbeitstechnischen Gründen keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden, d.h. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 21. April 2006 bei der Gesellschaft eingehen, können daher Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben. … In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Darüber hinaus können Anträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die zeitnah vor dem 21. April 2006 bei der Gesellschaft eingehen, im Hinblick auf die erforderliche Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung zum Erwerb gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung gegebenenfalls nicht mehr zu einer rechtzeitigen Eintragung des Erwerbers in das Aktienregister führen, um eine Teilnahme an der Hauptversammlung zu ermöglichen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.

Teilnahme- und stimmberechtigt sind die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragenen und rechtzeitig angemeldeten Aktionäre. …"

Nach § 19 der Satzung der Beklagten sind im Aktienbuch eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wobei die Anmeldung spätestens am fünften Tag vor der Hauptversammlung eingereicht werden muss. Nach § 5 Abs. 3 der Satzung der Beklagten bedarf die Übertragung der Aktiender Zustimmung der Gesellschaft, die der Vorstand erteilt und über deren Erteilung der Aufsichtsrat beschließt. Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 31. Oktober 1986 einer Übertragung von Aktien mit Ausnahme der Übertragung an einen Wettbewerber und an einen Erwerber, der bestimmte Beteiligungsgrenzen überschreitet oder die Unternehmensgrundsätze nicht teilt, im Voraus zugestimmt.

Die Beklagte hat in ihrer Entsprechenserklärung vom Dezember 2005 mitgeteilt, dass sie den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (im Folgenden: DCGK) mit Abweichungen bei den Empfehlungen 4.2.3, 4.2.4, 5.4.7 und 7.1.4 entspreche und mit weiteren Ausnahmen bei den Empfehlungen 5.4.5 und 7.1.2 seit der Entsprechenserklärung vom Dezember 2004 entsprochen habe. Aufsichtsrat der Beklagten war u.a. P. , der gleichzeitig Aufsichtsrat der Pr. AG und Vorstandsvorsitzender der H. & F. LLC. (im Folgenden: H & F) war, die an der Pr. AG beteiligt war. Die Beklagte erwog, die Pr. AG zu übernehmen. Bei Beschlüssen des Aufsichtsrats der Beklagten zur Übernahme enthielt sich P. der Stimme. Im Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung vom 7. März 2006 sind ein Interessenkonflikt des Aufsichtsratsmitglieds P. und seine Behandlung nicht erwähnt.

In der Hauptversammlung am 27. April 2006, an der der Kläger teilnahm, wurde u.a. die Entlastung des Vorstands (TOP 3), die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder (TOP 4) und eine Ermächtigung der Beklagten zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (TOP 6) beschlossen. Vor der Abstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder ordnete der Hauptversammlungsleiter an, dass über die Entlastung des Aufsichtsrats getrennt abgestimmt werden sollte, in der ersten Abstimmung über die Entlastung aller Aufsichtsratsmitglieder ausschließlich der Aufsichtsrätin S. , in einer zweiten Abstimmung über die Entlastung von Frau S. , weil für diese als mittelbare bzw. unmittelbare Aktionärin ein Stimmverbot bestehe. Entsprechend wurde verfahren. Der Kläger erklärte gegen die Beschlüsse Widerspruch zu Protokoll des Notars.

Der Kläger hat mit seiner Nichtigkeits- und Anfechtungsklage die Entlastungsbeschlüsse (TOP 3 und 4) und den Beschluss über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (TOP 6) angegriffen. Er meint, die Beschlüsse seien nichtig, weil die Beklagte einen weder in der Satzung noch im Gesetz vorgesehenen Umschreibungsstopp verhängt habe. Außerdem habe sie sich unausgesprochen eine unbestimmte zusätzliche Frist für die Einreichung von Umschreibungsanträgen bewilligt. Der Versammlungsleiter habe keine gesonderte Abstimmung über die Entlastung von Frau S. anordnen dürfen. Die Entlastungsbeschlüsse seien ferner anfechtbar, weil vor der Hauptversammlung nicht auf den Interessenkonflikt von P. hingewiesen worden sei. Schließlich seien Fragen des Klägers unzureichend und unzutreffend beantwortet worden.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Tagesordnungspunkt 4 vom Berufungsgericht, im Übrigen vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.


Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers führt zur Nichtigerklärung der in der Hauptversammlung vom 27. April 2006 gefassten Entlastungsbeschlüsse. Im Übrigen bleibt sie erfolglos.

Entgegen der Ansicht der Revision sind die auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. April 2006 gefassten Beschlüsse nicht gemäß § 241 Nr. 1 AktG i.V.m. § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. (in der bis 31. August 2009 gültigen Fassung, § 20 Abs. 1 EGAktG) wegen eines Einladungsmangels nichtig oder nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar.

Mit einem Stopp für die Bearbeitung von Umschreibungsanträgen wird keine gesetzes- oder satzungswidrige Teilnahmebeschränkung aufgestellt bzw. keine unrichtige Teilnahmebedingung mitgeteilt. Die Gesellschaft darf Umschreibungen im Aktienregister für einen gewissen Zeitraum vor Durchführung der Hauptversammlung aussetzen. Sie darf eine Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, um die Teilnehmerliste (§ 129 Abs. 1 Satz 2 AktG) und das Aktienregister in Übereinstimmung zu bringen (BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Hauptversammlung überwiegt das Interesse eines Erwerbers an der raschen Eintragung im Aktienregister. Der Gesetzgeber hat dies bei Namensaktien für so selbstverständlich erachtet, dass er ausdrücklich auf eine gesetzliche Regelung verzichtet hat (BT-Drucks. 15/5092 S. 14). Die Bearbeitungszeit ist nicht auf den technisch unvermeidbaren Zeitraum be- schränkt, sondern in Anlehnung an die demselben Zweck dienende Frist für den Zugang des Nachweises der Teilnahmeberechtigung bei Inhaberaktien (§ 123 Abs. 3 Satz 3 AktG a.F.) bzw. die Anmeldefrist (§ 123 Abs. 2 Satz 3 AktG a.F.) zu bestimmen. Da während dieser Bearbeitungszeit die Eintragung neuer Aktionäre vollständig unterbleiben darf, ist das Vorgehen der Beklagten erst recht zulässig, nur die nach dem Stichtag neu eingehenden Umschreibungsanträge nicht mehr zu bearbeiten, aber bei zuvor gestellten Anträgen noch Umschreibungen vorzunehmen. Die zulässige Höchstfrist für einen Umschreibungsstopp ist eingehalten. Nicht mehr bearbeitet werden nur die Anträge, die nach dem statutarisch bestimmten Anmeldeschluss eingehen.

Die Aufforderung, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu stellen, ist keine Beschränkung der Teilnahmerechte und kein Verstoß gegen Satzung oder Gesetz. Die Einladung zur Hauptversammlung verfehlt die Mindestangaben (§ 121 Abs. 3 AktG a.F.) nicht und beschränkt keine Teilnahmerechte, wenn zusätzliche Empfehlungen gemacht werden, solange diese nicht irreführend sind und nicht unzutreffend als Teilnahmevoraussetzung erscheinen. Das ist bei einer Empfehlung, Umschreibungsanträge möglichst zeitnah nach der Einladung zur Hauptversammlung zu stellen, nicht der Fall. Die Beklagte lässt sich entgegen der Ansicht der Revision keinen Freibrief für eine zeitliche Verzögerung der Umschreibung ausstellen. Die Pflicht zur möglichst raschen Umschreibung wird mit der Empfehlung und der dafür gegebenen Begründung, dass eine Überprüfung der Umschreibungsvoraussetzungen aufgrund der Vinkulierung möglicherweise Bearbeitungszeit benötige, nicht aufgehoben. Diese Überprüfung kann eine gewisse Zeit beanspruchen, weil nicht immer kurzfristig zu klären ist, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ohne Befassung des Aufsichtsrats entsprechend seinem Beschluss vom 31. Oktober 1986 umgeschrieben werden kann, oder ob nicht doch der Aufsichtsrat seine Zustimmung individuell erteilen muss, ehe umgeschrieben werden kann. So kann die Ermittlung der Beteiligungsquoten bei mittelbarer Beteiligung ebenso weitere Nachprüfungen und Nachfragen notwendig machen wie die Ermittlung, ob ein Erwerber Wettbewerber der Beklagten ist.

Die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sind dagegen für nichtig zu erklären.

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beschluss zur Entlastung des Aufsichtsrats nicht schon deshalb anfechtbar ist, weil über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds Frau S. gesondert abgestimmt wurde. Der Versammlungsleiter durfte über die Entlastung von Frau S. gesondert abstimmen lassen. Da er befugt war, insgesamt Einzelentlastung anzuordnen, konnte er auch eine Einzelabstimmung für ein oder mehrere namentlich benannte Organmitglieder anordnen. Die Entscheidung, ob über die Entlastung des Aufsichtsrats zusammen oder über die Entlastung jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds getrennt abzustimmen ist, steht im Ermessen des Versammlungsleiters. § 120 Abs. 1 AktG verbietet dem Versammlungsleiter nicht, über die Entlastung einzeln abstimmen zu lassen.

Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich ein solches Verbot nicht entnehmen. § 120 Abs. 1 Satz 1 AktG verhält sich über die Abstimmungsmodalitäten nicht, sondern ordnet lediglich an, dass die Hauptversammlung über die Entlastung zu beschließen hat. Aus dem Gebot des § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG, über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass in allen anderen Fällen die Organe nur zusammen entlastet werden dürfen. Darin werden nur die Voraussetzungen geregelt, unter denen über die Entlastung einzeln abgestimmt werden muss.

Auch der Normzweck von § 120 Abs. 1 Satz 1 AktG gebietet keine Gesamtentlastung. Sie dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Ablaufs der Hauptversammlung, und § 120 Abs. 1 Satz 1 AktG schafft erst die Befugnis des Versammlungsleiters, von der an sich nahe liegenden und in Hauptversammlungen oft geforderten Einzelentlastung abzusehen. Ob der Vorstand oder der Aufsichtsrat jeweils einzeln oder zusammen entlastet werden soll, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit. Die sachgerechte und zweckmäßige Leitung der Hauptversammlung obliegt grundsätzlich dem Versammlungsleiter, soweit sie weder durch Gesetz noch durch Satzung noch durch einen Geschäftsordnungsbeschluss der Hauptversammlung geregelt ist. Für eine Beschränkung seines Ermessens auf das Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung für eine Einzelentlastung besteht kein Grund. Die Entscheidung ist unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten zu treffen und setzt nicht einen weitergehenden sachlichen Grund für die Einzelentlastung voraus.

Die Gesamtentlastung ist entgegen der von dem Kläger in den Vorinstanzen vertretenen Ansicht nicht zum Schutz der Minderheitsaktionäre erforderlich, um eine Umgehung von etwa bestehenden Stimmverboten nach § 136 Abs. 1 AktG durch die Anordnung einer Einzelentlastung zu verhindern. Wenn ein Aktionär von der Entscheidung über die Entlastung eines anderen Verwaltungsmitglieds in gleicher Weise betroffen ist und dabei quasi als "Richter in eigener Sache" tätig wird - etwa weil er an einem Vorgang beteiligt war, der dem Organmitglied, um dessen Entlastung es geht, als Pflichtverletzung vorzuwerfen ist -, so erstreckt sich das Stimmverbot auch bei Einzelentlastung auf die Entscheidung über die Entlastung des anderen Verwaltungsmitglieds. Wo sich das Verbot der Entscheidung über die eigene Entlastung (§ 136 Abs. 1 AktG) dagegen nicht auf die Entscheidung über die Entlastung eines anderen Verwaltungsmitglieds erstreckt, kann mit der Einzelentlastung auch kein Stimmverbot umgangen werden. Soweit aus der Entscheidung BGHZ 108, 21, 25 zu entnehmen sein sollte, dass sich ein Stimmverbot immer auf die Entscheidung über die Entlastung der übrigen Organmitglieder erstreckt, hält der Senat daran nicht fest.

Die Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat sind aber für nichtig zu erklären, weil die Entsprechenserklärung gemäß § 161 Satz 1 AktG a.F. hinsichtlich der Einhaltung der Empfehlung 5.5.3 des DCGK unrichtig geworden war und nicht berichtigt wurde. Ist die Entsprechenserklärung von vorneherein in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig oder wird sie bei einer später eintretenden Abweichung von den DCGK-Empfehlungen in einem solchen Punkt nicht umgehend berichtigt, so liegt darin ein Gesetzesverstoß (§ 243 Abs. 1 AktG), der dem Verstoß zuwider gefasste Entlastungsbeschlüsse anfechtbar macht. Gemäß § 161 Satz 1 und 2 AktG a.F. haben Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen zum DCGK entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden; außerdem ist diese Erklärung den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.

Die Entsprechenserklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Beklagten vom Dezember 2005 wurde hinsichtlich ihres in die Zukunft gerichteten Inhalts unrichtig, weil im Bericht an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 2 AktG) im März 2006 entgegen der Empfehlung 5.5.3 des DCGK über den bei dem Aufsichtsratsmitglied P. aufgetretenen Interessenkonflikt und seine Behandlung nicht informiert wurde. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass sie hinsichtlich dieses Aufsichtsratsmitglieds im Hinblick auf die Übernahme der Pr. AG von einem Interessenkonflikt ausgegangen ist, dem dadurch Rechnung getragen wurde, dass sich dieses Aufsichtsratsmitglied bei der Beschlussfassung der Stimme enthielt. Die Entsprechenserklärung vom Dezember 2005 wurde nach dem weder den Interessenkonflikt noch seine Behandlung erwähnenden Bericht an die Hauptversammlung auch nicht umgehend dahin berichtigt, dass die Beklagte der Empfehlung 5.5.3 des DCGK nicht gefolgt sei bzw. ihr nicht mehr folgen wolle.

Die Unrichtigkeit betraf auch einen nicht unwesentlichen Punkt der Entsprechenserklärung. Die Verpflichtung, über aufgetretene Interessenkonflikte und ihre Behandlung im Bericht an die Hauptversammlung zu informieren (5.5.3 DCGK), ist grundsätzlich ein nicht unwesentlicher Punkt der Entsprechenserklärung. Wenn die Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung - wie bei einem Verstoß gegen die Empfehlung in 5.5.3 Satz 1 DCGK - auf einer Informationspflichtverletzung beruht, muss die unterbliebene Information für einen objektiv urteilenden Aktionär für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte darüber hinaus relevant sein, um die schwere Folge der Anfechtbarkeit auszulösen. Da nur eindeutige und schwerwiegende Gesetzesverstöße die Entlastungsentscheidung anfechtbar machen, muss der in der unrichtigen Entsprechenserklärung liegende Verstoß über einen Formalverstoß hinausgehen und auch im konkreten Einzelfall Gewicht haben. Bei einem Verstoß gegen die Empfehlung 5.5.3 des DCGK wird die Entsprechenserklärung erst aufgrund einer Informationspflichtverletzung - der fehlenden Erwähnung des Interessenkonflikts im Bericht an die Hauptversammlung - unrichtig. Die unrichtige oder unvollständige Erteilung von Informationen ist aber nach der auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Wertung in § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nur von Bedeutung, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Informationserteilung als Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seines Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechts ansähe. An der Relevanz für den Aktionär kann es fehlen, wenn der Interessenkonflikt und seine Behandlung bereits aus allgemeinen Quellen bekannt sind oder beides - etwa wegen Geringfügigkeit - nicht geeignet ist, die Entscheidungen eines objektiv urteilenden Aktionärs zu beeinflussen.

Der in der Person des Aufsichtsratsmitglieds P.bestehende Interessenkonflikt und seine Behandlung im Aufsichtsrat waren in diesem Sinn für die Beurteilung durch einen objektiv urteilenden Aktionär relevant. Es handelt sich nicht um einen geringfügigen Interessenkonflikt. Die geplante Übernahme der Pr. AG hatte für die Beklagte erhebliche Bedeutung.

P. stand als Aufsichtsrat auf beiden Seiten, und die von ihm repräsentierte H & F verfolgte in beiden Gesellschaften ihre Interessen. Jedenfalls die Behandlung des Interessenkonflikts im Aufsichtsrat der Beklagten war auch nicht allgemein bekannt.

Der Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse steht es nicht entgegen, dass die Beklagte noch auf der Hauptversammlung ein Versehen bei der Abfassung des Berichts eingeräumt hat. Dies hat zwar den erschienenen Aktionären vor der Abstimmung vor Augen geführt, dass die Erklärung der Verwaltungsorgane unrichtig war, macht aber den Gesetzesverstoß allein schon im Hinblick auf die in der Hauptversammlung nicht erschienenen Aktionäre nicht hinfällig. Auf die Mehrheitsverhältnisse im Sinne einer Kausalbetrachtung kommt es nicht an.

Keinen Erfolg hat die Anfechtungsklage gegen den Beschluss zum Erwerb eigener Aktien (TOP 6). Der Beschluss ist - was der Kläger mit Recht nicht geltend macht - nicht im Hinblick auf die unrichtige Entsprechenserklärung anfechtbar. Anders als der Kläger meint, ist er auch nicht wegen einer Verletzung des Informationsrechts des Klägers (§ 131 Abs. 1 AktG) anfechtbar.

Die Abweisung des Auskunftsbegehrens des Klägers im Verfahren nach § 132 AktG durch das Landgericht Berlin entfaltet allerdings - anders als das Landgericht angenommen, das Berufungsgericht aber unentschieden gelassen hat - im Anfechtungsprozess keine Bindungswirkung.

Das Berufungsgericht hat aber in eigener tatrichterlicher Verantwortung und ohne revisionsrechtlich relevante Fehler mit Recht angenommen, dass die erteilten Auskünfte weder unrichtig noch unvollständig waren. Der Senat hat die dagegen erhobenen Verfahrensrügen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

Davon abgesehen waren die angeblich unzureichend oder falsch erteilten Auskünfte für die Beschlussfassung über den Erwerb eigener Aktien nach Tagesordnungspunkt 6 nicht relevant (§ 243 Abs. 4 Satz 1 AktG). Ein objektiv urteilender Aktionär hätte die Erteilung der Information nicht als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- oder Mitgliedschaftsrechte zu diesem Tagesordnungspunkt angesehen. Die Vorgänge aus den Jahren 2003 und 2004, zu denen der Kläger mit den Fragen 7 und 8 Informationen verlangt hat, haben mit der Entscheidung zu Tagesordnungspunkt 6 über den Erwerb eigener Aktien von H & F zur Unterstützung des Unternehmensbeteiligungsprogramms ab 2006 und den Rückerwerb von solchen Aktien von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern unmittelbar nichts mehr zu tun. Dass ein in der Vergangenheit liegender Vorfall Dauerwirkung hat, verpflichtet die Gesellschaft nicht zu Auskünften ohne zeitliche Beschränkung, wenn ein Gegenstand der aktuellen Tagesordnung nur berührt wird, weil sich die damalige Weichenstellung weiterhin auswirkt. Die erfragten Vorgänge zu den Umständen und Vereinbarungen eines Aktienerwerbs von H & F, der Beklagten und Frau S. betreffen das Unternehmensbeteiligungsprogramm. Das Unternehmensbeteiligungsprogramm wurde bereits 2004 eingeführt, und die 2006 fortbestehende Ermächtigung dazu hat die Hauptversammlung bereits 2004 erteilt. Entgegen der Ansicht der Revision musste bei dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 nicht erneut über die Konzeption des Unternehmensbeteiligungsprogramms befunden werden. Die 2006 begehrte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien betrifft nur noch den Aktienerwerb von H & F zur Erfüllung dieses Programms. Die Erfüllung der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung stand nicht mehr zur Disposition der Beklagten.

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published on 21/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 174/08 Verkündet am: 21. September 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
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24/09/2015 14:05

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
09/04/2012 14:16

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
25/04/2012 11:45

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 174/08 Verkündet am:
21. September 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
"Umschreibungsstopp"
AktG §§ 120 Abs. 1, 121 Abs. 3 Satz 2 (a.F.), 161, 241 Nr. 1 (a.F.)

a) Die Gesellschaft darf bei Namensaktien Umschreibungen im Aktienregister für einen an
der Anmeldefrist orientierten Zeitraum vor Durchführung der Hauptversammlung aussetzen
(Umschreibungsstopp).

b) Die Entscheidung, ob über die Entlastung des Aufsichtsrats für alle Mitglieder insgesamt
oder für jedes Aufsichtsratsmitglied einzeln abzustimmen ist, steht im Ermessen des
Versammlungsleiters, sofern die Satzung keine Regelung enthält, es sei denn, die
Hauptversammlung beschließt oder eine qualifizierte Minderheit verlangt die Einzelentlastung.

c) Wenn entgegen der Empfehlung 5.5.3 des DCGK nicht über das Vorliegen und/oder die
praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet
wird, liegt ein zur Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG führender Verstoß gegen
die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen oder zur Berichtigung einer unrichtig gewordenen
Entsprechenserklärung in einem nicht unwesentlichen Punkt nur vor, wenn die unterbliebene
Information für einen objektiv urteilenden Aktionär für die sachgerechte
Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte relevant ist.
BGH, Urteil vom 21. September 2009 - II ZR 174/08 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seiner weitergehenden Revision das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. April 2006 (TOP 3 und 4) abgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: DieEntlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. April 2006 (TOP 3) "den im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt," (TOP 4) "den im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (exklusive Frau Dr. h.c. F. S. ) wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt," "dem im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats Frau Dr. h.c. F. S. wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt" werden für nichtig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. 1. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger und die Streithelferin jeweils 1/6, die Beklagte 2/3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Streithelferin trägt die Beklagte jeweils 2/3; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 2. Von den Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Aktionär der Beklagten, die im März 2006 zur Hauptversammlung am 27. April 2006 einlud. In der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten heißt es u.a.: "Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts ist jeder im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktionär berechtigt, wenn er die Anmeldung zur Teilnahme spätestens am fünften Tag vor der Hauptversammlung , d.h. … spätestens am Freitag, dem 21. April 2006, beim Vorstand der A. S. AG schriftlich, per Telefax … oder per E-mail … eingereicht hat. … Ein Anmeldeformular wird unseren Aktionären direkt übersandt. Während der Vorbereitung zur Hauptversammlung können aus arbeitstechnischen Gründen keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden, d.h. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 21. April 2006 bei der Gesellschaft eingehen, können daher Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben. … In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Darüber hinaus können Anträge zur Umschreibung des Aktienregisters , die zeitnah vor dem 21. April 2006 bei der Gesellschaft eingehen, im Hinblick auf die erforderliche Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung zum Erwerb gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung gegebenenfalls nicht mehr zu einer rechtzeitigen Eintragung des Erwerbers in das Aktienregister führen, um eine Teilnahme an der Hauptversammlung zu ermöglichen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. Teilnahme- und stimmberechtigt sind die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragenen und rechtzeitig angemeldeten Aktionäre. …"
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Nach § 19 der Satzung der Beklagten sind im Aktienbuch eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wobei die Anmeldung spätestens am fünften Tag vor der Hauptversammlung eingereicht werden muss. Nach § 5 Abs. 3 der Satzung der Beklagten bedarf die Übertragung der Aktien der Zustimmung der Gesellschaft, die der Vorstand erteilt und über deren Erteilung der Aufsichtsrat beschließt. Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 31. Oktober 1986 einer Übertragung von Aktien mit Ausnahme der Übertragung an einen Wettbewerber und an einen Erwerber, der bestimmte Beteiligungsgrenzen überschreitet oder die Unternehmensgrundsätze nicht teilt, im Voraus zugestimmt.
3
Die Beklagte hat in ihrer Entsprechenserklärung vom Dezember 2005 mitgeteilt, dass sie den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (im Folgenden: DCGK) mit Abweichungen bei den Empfehlungen 4.2.3, 4.2.4, 5.4.7 und 7.1.4 entspreche und mit weiteren Ausnahmen bei den Empfehlungen 5.4.5 und 7.1.2 seit der Entsprechenserklärung vom Dezember 2004 entsprochen habe. Aufsichtsrat der Beklagten war u.a. P. , der gleichzeitig Aufsichtsrat der Pr. AG und Vorstandsvorsitzender der H. & F. LLC. (im Folgenden: H & F) war, die an der Pr. AG beteiligt war. Die Beklagte erwog, die Pr. AG zu übernehmen. Bei Beschlüssen des Aufsichtsrats der Beklagten zur Übernahme enthielt sich P. der Stimme. Im Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung vom 7. März 2006 sind ein Interessenkonflikt des Aufsichtsratsmitglieds P. und seine Behandlung nicht erwähnt.
4
In der Hauptversammlung am 27. April 2006, an der der Kläger teilnahm, wurde u.a. die Entlastung des Vorstands (TOP 3), die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder (TOP 4) und eine Ermächtigung der Beklagten zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (TOP 6) beschlossen. Vor der Abstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder ordnete der Hauptversammlungsleiter an, dass über die Entlastung des Aufsichtsrats getrennt abgestimmt werden sollte, in der ersten Abstimmung über die Entlastung aller Aufsichtsratsmitglieder ausschließlich der Aufsichtsrätin S. , in einer zweiten Ab- stimmung über die Entlastung von Frau S. , weil für diese als mittelbare bzw. unmittelbare Aktionärin ein Stimmverbot bestehe. Entsprechend wurde verfahren. Der Kläger erklärte gegen die Beschlüsse Widerspruch zu Protokoll des Notars.
5
Der Kläger hat mit seiner Nichtigkeits- und Anfechtungsklage die Entlastungsbeschlüsse (TOP 3 und 4) und den Beschluss über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (TOP 6) angegriffen. Er meint, die Beschlüsse seien nichtig, weil die Beklagte einen weder in der Satzung noch im Gesetz vorgesehenen Umschreibungsstopp verhängt habe. Außerdem habe sie sich unausgesprochen eine unbestimmte zusätzliche Frist für die Einreichung von Umschreibungsanträgen bewilligt. Der Versammlungsleiter habe keine gesonderte Abstimmung über die Entlastung von Frau S. anordnen dürfen. Die Entlastungsbeschlüsse seien ferner anfechtbar, weil vor der Hauptversammlung nicht auf den Interessenkonflikt von P. hingewiesen worden sei. Schließlich seien Fragen des Klägers unzureichend und unzutreffend beantwortet worden.
6
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Tagesordnungspunkt 4 vom Berufungsgericht , im Übrigen vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision des Klägers führt zur Nichtigerklärung der in der Hauptversammlung vom 27. April 2006 gefassten Entlastungsbeschlüsse. Im Übrigen bleibt sie erfolglos.
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I. Entgegen der Ansicht der Revision sind die auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. April 2006 gefassten Beschlüsse nicht gemäß § 241 Nr. 1 AktG i.V.m. § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. (in der bis 31. August 2009 gültigen Fassung, § 20 Abs. 1 EGAktG) wegen eines Einladungsmangels nichtig oder nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar.
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1. Mit einem Stopp für die Bearbeitung von Umschreibungsanträgen wird keine gesetzes- oder satzungswidrige Teilnahmebeschränkung aufgestellt bzw. keine unrichtige Teilnahmebedingung mitgeteilt. Die Gesellschaft darf Umschreibungen im Aktienregister für einen gewissen Zeitraum vor Durchführung der Hauptversammlung aussetzen (MünchKommAktG/Bayer 3. Aufl. § 67 Rdn. 93; Cahn in Spindler/Stilz, § 67 Rdn. 68; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG § 123 Rdn. 16; T. Bezzenberger in K. Schmidt/Lutter, AktG § 67 Rdn. 23; Hüffer, AktG 8. Aufl. § 67 Rdn. 20; Merkt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 67 Rdn. 105; Wieneke in Bürgers/Körber, AktG § 67 Rdn. 27; a.A. Diekmann, BB 1999, 1985). Sie darf eine Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, um die Teilnehmerliste (§ 129 Abs. 1 Satz 2 AktG) und das Aktienregister in Übereinstimmung zu bringen (BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Hauptversammlung überwiegt das Interesse eines Erwerbers an der raschen Eintragung im Aktienregister. Der Gesetzgeber hat dies bei Namensaktien für so selbstverständlich erachtet, dass er ausdrücklich auf eine gesetzliche Regelung verzichtet hat (BT-Drucks. 15/5092 S. 14). Die Bearbeitungszeit ist nicht auf den technisch unvermeidbaren Zeitraum be- schränkt, sondern in Anlehnung an die demselben Zweck dienende Frist für den Zugang des Nachweises der Teilnahmeberechtigung bei Inhaberaktien (§ 123 Abs. 3 Satz 3 AktG a.F.) bzw. die Anmeldefrist (§ 123 Abs. 2 Satz 3 AktG a.F.) zu bestimmen (Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG § 123 Rdn. 16; T. Bezzenberger in K. Schmidt/Lutter, AktG § 67 Rdn. 23; MünchKommAktG/ Bayer 3. Aufl. § 67 Rdn. 93; Hüffer, AktG 8. Aufl. § 67 Rdn. 20; Cahn in Spindler/Stilz, § 67 Rdn. 68; a.A. Merkt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 67 Rdn. 105; Noack, ZIP 1999, 1993, 1997). Da während dieser Bearbeitungszeit die Eintragung neuer Aktionäre vollständig unterbleiben darf, ist das Vorgehen der Beklagten erst recht zulässig, nur die nach dem Stichtag neu eingehenden Umschreibungsanträge nicht mehr zu bearbeiten, aber bei zuvor gestellten Anträgen noch Umschreibungen vorzunehmen. Die zulässige Höchstfrist für einen Umschreibungsstopp ist eingehalten. Nicht mehr bearbeitet werden nur die Anträge , die nach dem statutarisch bestimmten Anmeldeschluss eingehen.
10
2. Die Aufforderung, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu stellen, ist keine Beschränkung der Teilnahmerechte und kein Verstoß gegen Satzung oder Gesetz. Die Einladung zur Hauptversammlung verfehlt die Mindestangaben (§ 121 Abs. 3 AktG a.F.) nicht und beschränkt keine Teilnahmerechte, wenn zusätzliche Empfehlungen gemacht werden , solange diese nicht irreführend sind und nicht unzutreffend als Teilnahmevoraussetzung erscheinen. Das ist bei einer Empfehlung, Umschreibungsanträge möglichst zeitnah nach der Einladung zur Hauptversammlung zu stellen, nicht der Fall. Die Beklagte lässt sich entgegen der Ansicht der Revision keinen Freibrief für eine zeitliche Verzögerung der Umschreibung ausstellen. Die Pflicht zur möglichst raschen Umschreibung wird mit der Empfehlung und der dafür gegebenen Begründung, dass eine Überprüfung der Umschreibungsvoraussetzungen aufgrund der Vinkulierung möglicherweise Bearbeitungszeit benötige , nicht aufgehoben. Diese Überprüfung kann eine gewisse Zeit beanspru- chen, weil nicht immer kurzfristig zu klären ist, ob die Voraussetzungen vorliegen , unter denen ohne Befassung des Aufsichtsrats entsprechend seinem Beschluss vom 31. Oktober 1986 umgeschrieben werden kann, oder ob nicht doch der Aufsichtsrat seine Zustimmung individuell erteilen muss, ehe umgeschrieben werden kann. So kann die Ermittlung der Beteiligungsquoten bei mittelbarer Beteiligung ebenso weitere Nachprüfungen und Nachfragen notwendig machen wie die Ermittlung, ob ein Erwerber Wettbewerber der Beklagten ist.
11
II. Die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sind dagegen für nichtig zu erklären.
12
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beschluss zur Entlastung des Aufsichtsrats nicht schon deshalb anfechtbar ist, weil über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds Frau S. gesondert abgestimmt wurde. Der Versammlungsleiter durfte über die Entlastung von Frau S. gesondert abstimmen lassen. Da er befugt war, insgesamt Einzelentlastung anzuordnen, konnte er auch eine Einzelabstimmung für ein oder mehrere namentlich benannte Organmitglieder anordnen. Die Entscheidung , ob über die Entlastung des Aufsichtsrats zusammen oder über die Entlastung jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds getrennt abzustimmen ist, steht im Ermessen des Versammlungsleiters. § 120 Abs. 1 AktG verbietet dem Versammlungsleiter nicht, über die Entlastung einzeln abstimmen zu lassen (MünchKommAktG/Kubis 2. Aufl. § 120 Rdn. 12; Mülbert in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 120 Rdn. 106; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 120 Rdn. 17; Hüffer, AktG 8. Aufl. § 120 Rdn. 10; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG § 120 Rdn. 15; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG § 120 Rdn. 26; Pluta in Heidel, AktG 2. Aufl. § 120 Rdn. 21; Reger in Bürgers/Körber, AktG § 120 Rdn. 8; a.A. Stützle/ Walgenbach, ZHR 155 [1991], 516, 534; Martens, Leitfaden für die Leitung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, 3. Aufl. S. 81).
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a) Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich ein solches Verbot nicht entnehmen. § 120 Abs. 1 Satz 1 AktG verhält sich über die Abstimmungsmodalitäten nicht, sondern ordnet lediglich an, dass die Hauptversammlung über die Entlastung zu beschließen hat. Aus dem Gebot des § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG, über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass in allen anderen Fällen die Organe nur zusammen entlastet werden dürfen. Darin werden nur die Voraussetzungen geregelt, unter denen über die Entlastung einzeln abgestimmt werden muss.
14
b) Auch der Normzweck von § 120 Abs. 1 Satz 1 AktG gebietet keine Gesamtentlastung. Sie dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Ablaufs der Hauptversammlung, und § 120 Abs. 1 Satz 1 AktG schafft erst die Befugnis des Versammlungsleiters, von der an sich nahe liegenden und in Hauptversammlungen oft geforderten Einzelentlastung abzusehen. Ob der Vorstand oder der Aufsichtsrat jeweils einzeln oder zusammen entlastet werden soll, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit. Die sachgerechte und zweckmäßige Leitung der Hauptversammlung obliegt grundsätzlich dem Versammlungsleiter, soweit sie weder durch Gesetz noch durch Satzung noch durch einen Geschäftsordnungsbeschluss der Hauptversammlung geregelt ist. Für eine Beschränkung seines Ermessens auf das Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung für eine Einzelentlastung besteht kein Grund. Die Entscheidung ist unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten zu treffen und setzt nicht einen weitergehenden sachlichen Grund für die Einzelentlastung voraus (Hüffer, AktG 8. Aufl. § 120 Rdn. 10; MünchKommAktG/Kubis 2. Aufl. § 120 Rdn. 12; Semler in Münch. HdB z. Gesellschaftsrecht Bd. 4 AG 3. Aufl. § 34 Rdn. 24; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG § 120 Rdn. 15; Reger in Bürgers/Körber, AktG § 120 Rdn. 8; Mülbert in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 120 Rdn. 106; a.A. Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG § 120 Rdn. 26; Pluta in Heidel, AktG 2. Aufl. § 120 Rdn. 21).
15
c) Die Gesamtentlastung ist entgegen der von dem Kläger in den Vorinstanzen vertretenen Ansicht nicht zum Schutz der Minderheitsaktionäre erforderlich , um eine Umgehung von etwa bestehenden Stimmverboten nach § 136 Abs. 1 AktG durch die Anordnung einer Einzelentlastung zu verhindern (a.A. OLG München WM 1995, 842). Wenn ein Aktionär von der Entscheidung über die Entlastung eines anderen Verwaltungsmitglieds in gleicher Weise betroffen ist und dabei quasi als "Richter in eigener Sache" tätig wird - etwa weil er an einem Vorgang beteiligt war, der dem Organmitglied, um dessen Entlastung es geht, als Pflichtverletzung vorzuwerfen ist -, so erstreckt sich das Stimmverbot auch bei Einzelentlastung auf die Entscheidung über die Entlastung des anderen Verwaltungsmitglieds (vgl. BGHZ 97, 28, 33; Hüffer, AktG 8. Aufl. § 120 Rdn. 10 und § 136 Rdn. 20; MünchKommAktG/Schröer 2. Aufl. § 136 Rdn. 8; Grundmann in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 136 Rdn. 32; a.A. Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG § 120 Rdn. 20). Wo sich das Verbot der Entscheidung über die eigene Entlastung (§ 136 Abs. 1 AktG) dagegen nicht auf die Entscheidung über die Entlastung eines anderen Verwaltungsmitglieds erstreckt, kann mit der Einzelentlastung auch kein Stimmverbot umgangen werden. Soweit aus der Entscheidung BGHZ 108, 21, 25 zu entnehmen sein sollte, dass sich ein Stimmverbot immer auf die Entscheidung über die Entlastung der übrigen Organmitglieder erstreckt (so auch Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 120 Rdn. 18; ähnlich Mülbert in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 120 Rdn. 112), hält der Senat daran nicht fest.
16
2. Die Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat sind aber für nichtig zu erklären, weil die Entsprechenserklärung gemäß § 161 Satz 1 AktG a.F. hinsichtlich der Einhaltung der Empfehlung 5.5.3 des DCGK unrichtig ge- http://www.juris.de/jportal/portal/t/zzr/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=446&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR010890965BJNE018802140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/zzr/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=446&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR010890965BJNE018802140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 12 - worden war und nicht berichtigt wurde. Ist die Entsprechenserklärung von vorneherein in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig oder wird sie bei einer später eintretenden Abweichung von den DCGK-Empfehlungen in einem solchen Punkt nicht umgehend berichtigt, so liegt darin ein Gesetzesverstoß (§ 243 Abs. 1 AktG), der dem Verstoß zuwider gefasste Entlastungsbeschlüsse anfechtbar macht (Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 19 "Kirch/Deutsche Bank"). Gemäß § 161 Satz 1 und 2 AktG a.F. haben Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen zum DCGK entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden; außerdem ist diese Erklärung den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
17
a) Die Entsprechenserklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Beklagten vom Dezember 2005 wurde hinsichtlich ihres in die Zukunft gerichteten Inhalts unrichtig, weil im Bericht an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 2 AktG) im März 2006 entgegen der Empfehlung 5.5.3 des DCGK über den bei dem Aufsichtsratsmitglied P. aufgetretenen Interessenkonflikt und seine Behandlung nicht informiert wurde. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass sie hinsichtlich dieses Aufsichtsratsmitglieds im Hinblick auf die Übernahme der Pr. AG von einem Interessenkonflikt ausgegangen ist, dem dadurch Rechnung getragen wurde, dass sich dieses Aufsichtsratsmitglied bei der Beschlussfassung der Stimme enthielt. Die Entsprechenserklärung vom Dezember 2005 wurde nach dem weder den Interessenkonflikt noch seine Behandlung erwähnenden Bericht an die Hauptversammlung auch nicht umgehend dahin berichtigt, dass die Beklagte der Empfehlung 5.5.3 des DCGK nicht gefolgt sei bzw. ihr nicht mehr folgen wolle.
18
b) Die Unrichtigkeit betraf auch einen nicht unwesentlichen Punkt der Entsprechenserklärung. Die Verpflichtung, über aufgetretene Interessenkonflik- te und ihre Behandlung im Bericht an die Hauptversammlung zu informieren (5.5.3 DCGK), ist grundsätzlich ein nicht unwesentlicher Punkt der Entsprechenserklärung (Sen.Urt. aaO). Wenn die Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung - wie bei einem Verstoß gegen die Empfehlung in 5.5.3 Satz 1 DCGK - auf einer Informationspflichtverletzung beruht, muss die unterbliebene Information für einen objektiv urteilenden Aktionär für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte darüber hinaus relevant sein, um die schwere Folge der Anfechtbarkeit auszulösen. Da nur eindeutige und schwerwiegende Gesetzesverstöße die Entlastungsentscheidung anfechtbar machen (Senat, BGHZ 153, 47, 51), muss der in der unrichtigen Entsprechenserklärung liegende Verstoß über einen Formalverstoß hinausgehen und auch im konkreten Einzelfall Gewicht haben. Bei einem Verstoß gegen die Empfehlung 5.5.3 des DCGK wird die Entsprechenserklärung erst aufgrund einer Informationspflichtverletzung - der fehlenden Erwähnung des Interessenkonflikts im Bericht an die Hauptversammlung - unrichtig. Die unrichtige oder unvollständige Erteilung von Informationen ist aber nach der auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Wertung in § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nur von Bedeutung, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Informationserteilung als Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seines Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechts ansähe. An der Relevanz für den Aktionär kann es fehlen, wenn der Interessenkonflikt und seine Behandlung bereits aus allgemeinen Quellen bekannt sind (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 22 "Kirch/Deutsche Bank") oder beides - etwa wegen Geringfügigkeit - nicht geeignet ist, die Entscheidungen eines objektiv urteilenden Aktionärs zu beeinflussen.
19
Der in der Person des Aufsichtsratsmitglieds P. bestehende Interessenkonflikt und seine Behandlung im Aufsichtsrat waren in diesem Sinn für die Beurteilung durch einen objektiv urteilenden Aktionär relevant. Es handelt sich nicht um einen geringfügigen Interessenkonflikt. Die geplante Übernahme der Pr. AG hatte für die Beklagte erhebliche Bedeutung. P. stand als Aufsichtsrat auf beiden Seiten, und die von ihm repräsentierte H & F verfolgte in beiden Gesellschaften ihre Interessen. Jedenfalls die Behandlung des Interessenkonflikts im Aufsichtsrat der Beklagten war auch nicht allgemein bekannt.
20
c) Der Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse steht es nicht entgegen , dass die Beklagte noch auf der Hauptversammlung ein Versehen bei der Abfassung des Berichts eingeräumt hat. Dies hat zwar den erschienenen Aktionären vor der Abstimmung vor Augen geführt, dass die Erklärung der Verwaltungsorgane unrichtig war, macht aber den Gesetzesverstoß allein schon im Hinblick auf die in der Hauptversammlung nicht erschienenen Aktionäre nicht hinfällig (vgl. Senat aaO Tz. 28). Auf die Mehrheitsverhältnisse im Sinne einer Kausalbetrachtung kommt es nicht an.
21
III. Keinen Erfolg hat die Anfechtungsklage gegen den Beschluss zum Erwerb eigener Aktien (TOP 6). Der Beschluss ist - was der Kläger mit Recht nicht geltend macht - nicht im Hinblick auf die unrichtige Entsprechenserklärung anfechtbar. Anders als der Kläger meint, ist er auch nicht wegen einer Verletzung des Informationsrechts des Klägers (§ 131 Abs. 1 AktG) anfechtbar.
22
1. Die Abweisung des Auskunftsbegehrens des Klägers im Verfahren nach § 132 AktG durch das Landgericht Berlin entfaltet allerdings - anders als das Landgericht angenommen, das Berufungsgericht aber unentschieden gelassen hat - im Anfechtungsprozess keine Bindungswirkung (BGHZ 86, 1, 3; Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 35 "Kirch/Deutsche Bank").
23
2. Das Berufungsgericht hat aber in eigener tatrichterlicher Verantwortung und ohne revisionsrechtlich relevante Fehler mit Recht angenommen, dass die erteilten Auskünfte weder unrichtig noch unvollständig waren. Der Senat hat die dagegen erhobenen Verfahrensrügen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
24
Davon abgesehen waren die angeblich unzureichend oder falsch erteilten Auskünfte für die Beschlussfassung über den Erwerb eigener Aktien nach Tagesordnungspunkt 6 nicht relevant (§ 243 Abs. 4 Satz 1 AktG). Ein objektiv urteilender Aktionär hätte die Erteilung der Information nicht als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- oder Mitgliedschaftsrechte zu diesem Tagesordnungspunkt angesehen. Die Vorgänge aus den Jahren 2003 und 2004, zu denen der Kläger mit den Fragen 7 und 8 Informationen verlangt hat, haben mit der Entscheidung zu Tagesordnungspunkt 6 über den Erwerb eigener Aktien von H & F zur Unterstützung des Unternehmensbeteiligungsprogramms ab 2006 und den Rückerwerb von solchen Aktien von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern unmittelbar nichts mehr zu tun. Dass ein in der Vergangenheit liegender Vorfall Dauerwirkung hat, verpflichtet die Gesellschaft nicht zu Auskünften ohne zeitliche Beschränkung, wenn ein Gegenstand der aktuellen Tagesordnung nur berührt wird, weil sich die damalige Weichenstellung weiterhin auswirkt (vgl. Decher in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 131 Rdn. 151). Die erfragten Vorgänge zu den Umständen und Vereinbarungen eines Aktienerwerbs von H & F, der Beklagten und Frau S. betreffen das Unternehmensbeteiligungsprogramm. Das Unternehmensbeteiligungsprogramm wurde bereits 2004 eingeführt, und die 2006 fortbestehende Ermächtigung dazu hat die Hauptversammlung bereits 2004 erteilt. Entgegen der Ansicht der Revision musste bei dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 nicht erneut über die Konzeption des Unternehmensbeteiligungsprogramms befunden werden. Die 2006 begehrte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien betrifft nur noch den Aktienerwerb von H & F zur Erfüllung dieses Programms. Die Erfüllung der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung stand nicht mehr zur Disposition der Beklagten.
Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2007 - 93 O 86/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2008 - 23 U 88/07 -

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;
2.
das Verfahren für die Stimmabgabe
a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung geben. In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei Stückaktien der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten oder vertretenen Aktionäre und die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Vertreter von Aktionären in das Verzeichnis nach Satz 2 aufzunehmen.

(2) Sind einem Intermediär oder einer in § 135 Abs. 8 bezeichneten Person Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts erteilt worden und übt der Bevollmächtigte das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus, so sind bei Nennbetragsaktien der Betrag, bei Stückaktien die Zahl und die Gattung der Aktien, für die ihm Vollmachten erteilt worden sind, zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Die Namen der Aktionäre, welche Vollmachten erteilt haben, brauchen nicht angegeben zu werden.

(3) Wer von einem Aktionär ermächtigt ist, im eigenen Namen das Stimmrecht für Aktien auszuüben, die ihm nicht gehören, hat bei Nennbetragsaktien den Betrag, bei Stückaktien die Zahl und die Gattung dieser Aktien zur Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben. Dies gilt auch für Namensaktien, als deren Aktionär der Ermächtigte im Aktienregister eingetragen ist.

(4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern, im Fall der virtuellen Hauptversammlung allen elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären und Vertretern von Aktionären zugänglich zu machen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.

(5) Der Abstimmende kann von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.

(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;
2.
das Verfahren für die Stimmabgabe
a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie
b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;
4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) (weggefallen)

(1) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für Aktien, aus denen der Aktionär nach Satz 1 das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Ein Vertrag, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder nach Weisung eines abhängigen Unternehmens das Stimmrecht auszuüben, ist nichtig. Ebenso ist ein Vertrag nichtig, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, für die jeweiligen Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen.

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt:

1.
jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,
2.
jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.

(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

(5) Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.