Public Private Partnership

published on 03/04/2007 12:46
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Public Private Partnership (PPP)

Der aus dem englischen stammende Sammelbegriff „Public Private Partnership“  steht für die Kooperation zwischen öffentlicher Hand und privater Wirtschaft und für modernes und effizientes Verwaltungshandeln. Ziel der Zusammenarbeit ist es durch die Nutzung privaten Know-hows öffentliche Infrastrukturprojekte effektiver zu realisieren. Das entscheidend neue Element von PPP ist der  Lebenszyklusansatz mit dem das Planen, Bauen, Betreiben, Finanzieren und Verwerten z.B. einer Immobilie in einem ganzheitlichen Ansatz optimiert wird. Im deutschen wird PPP auch oft als ÖPP,  öffentlich private Partnerschaft bezeichnet.

Öffentlich private Partnerschaft (ÖPP)

Der Sammelbegriff ÖPP ist die deutsche Variante von PPP - Public Private Partnership. Die Begriffe werden synonym gebraucht. Inzwischen hat sich auch in Deutschland der Gebrauch des englischen PPP-Begriffs etabliert.


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Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
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12/05/2010 11:56

Anwalt für Vergaberecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
SubjectsVergaberecht
08/01/2015 11:56

Die öffentliche Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrags hat nach § 46 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 EnWG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu erfolgen.
SubjectsVergaberecht
04/04/2014 15:28

Konzessionsverträge, mit deren Abschluss die Gemeinde andere Bewerber unbillig behindert, sind gemäß § 134 BGB grundsätzlich nichtig.
SubjectsVergaberecht
21/12/2008 14:51

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 30.10.2006 - 6 S 1522/06 - Rechtsanwalt für Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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