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Die Klage ist nicht begründet.
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Der auf der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragene Freibetrag entspricht dem Gesetz und ist nicht zu beanstanden.
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Durch das Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG 2007) vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652; BStBl I 2006, 432) wurde hinsichtlich der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Systemänderung vorgenommen. Die bisherige Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (a.F.), wonach Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind, wurde aufgehoben. In § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG (i.d.F. des StÄndG 2007) heißt es nunmehr: "Keine Werbungskosten sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten."
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Diese gesetzgeberische Grundentscheidung geht davon aus, dass die Berufssphäre bzw. Arbeitssphäre erst "am Werkstor" beginnt (Bundestags-Drucksache 16/1545, S. 13). Die von der Neuregelung vorgenommene Zuordnung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu der Privatsphäre ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dem Gesetzgeber war es nicht von Verfassungswegen verwehrt, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Werbungskostenabzug auszuschließen. Denn bei diesen Aufwendungen handelt es sich nicht um originäre Werbungskosten. Sie wurden bisher lediglich durch das Einkommensteuergesetz den Werbungskosten gleichgestellt.
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Bereits der Reichsfinanzhof (RFH) betrachtete in einem Urteil aus dem Jahre 1923 zum damaligen § 13 Nr. 1 d EStG 1920 die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte als Privatausgaben und führte aus: "Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist die Anerkennung der Fahrtauslagen als Werbungskosten als Ausnahme von dem Grundsatz erfolgt, dass Ausgaben nicht abziehbar sind, die keinen spezifischen Berufsaufwand darstellen" (RFH-Urteil vom 17.01.1923 III A 421/22, zitiert nach Kirchhof, Deutsches Steuerrecht 2003, Beihefter 5, S. 4 Fn. 36; Olbertz, Betriebs-Berater 1996, 2489, 2490).
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahre 1969 die Herabsetzung der damaligen Kilometerpauschale von 0,50 DM auf 0,36 DM als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Es führte aus, der Gesetzgeber habe bei dem "Abbau einer Steuervergünstigung" weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. Beschluss vom 02.10.1969 - 1 BvL 12/68 -, BVerGE 27, 58, 66).
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Der Bundesfinanzhof (BFH) gelangte im Urteil vom 20.12.1982 VI R 64/81 (BStBl II 1983, 306, 309) zu der Erkenntnis, "dass Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ihrer Natur nach an sich sogenannte gemischte Aufwendungen i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind, da sie teils beruflich und teils privat veranlasst sind." So falle das Wohnen und die Wahl der Wohnung grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung (BFH-Urteil vom 10.11.1978 VI R 21/76, BStBl II 1979, 219, 221). Weiter führt der BFH in BStBl II 1983, 306, 309 aus: "Wie sich aus der Entwicklungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergibt, will der Gesetzgeber aber grundsätzlich nicht mehr wie früher danach differenzieren, ob und inwieweit Ausgaben für solche Fahrten zur Arbeitsstätte hin und zurück beruflich oder privat veranlasst sind. Er sieht vielmehr seit dem Jahr 1967 solche Aufwendungen im allgemeinen typisierend als Werbungskosten an mit der Folge, dass § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG insoweit als lex specialis zum Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu werten ist."
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Das BVerfG führt im Beschluss vom 04.12.2002 - 2 BvR 400/98, 1735/00 - (BVerGE 107, 27, 50) aus, es sei "traditioneller Teil" der Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts, die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht erst "am Werkstor" beginnen zu lassen. Auch im Schnittbereich von beruflicher Sphäre und privater Lebensführung liegende Mobilitätskosten würden als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt. Danach gehörten vor allem Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abzugsfähigen beruflichen Aufwendungen, "obwohl solche Aufwendungen wegen der privaten Wahl des Wohnorts zwangsläufig auch privat mitveranlasst sind".
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Diese vom BVerfG beschriebene "Tradition" beinhaltet keine "Ewigkeitsgarantie" auf Beibehaltung dieser Tradition. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung einfachgesetzlichen Rechts auch die Befugnis, eine einfachgesetzliche "Tradition" zu ändern (vgl. Antwort der Bundesregierung in Bundestags-Drucksache 16/1802, S. 2), zumal die bisherige steuerliche Anerkennung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Ausnahme vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 2 EStG und damit als Steuervergünstigung (Subvention) zu werten war (vgl. auch Offerhaus, Betriebs-Berater 2006, 129). Dies wird im Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27.02.2007, Az. 8 K 549/06, nicht ausreichend berücksichtigt.
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Angesichts dieser Rechtslage ist der Gesetzgeber zutreffend davon ausgegangen, dass es sich wegen der Verbindung der Fahrtkosten nicht nur zu Arbeit, sondern auch zur Wohnung um gemischte Aufwendungen handelt, also um Aufwendungen, die auch die Lebensführung betreffen. Bei gemischten Aufwendungen ist es dem Gesetzgeber möglich, über den Umfang der Abziehbarkeit und Nichtabziehbarkeit zu entscheiden (Bundestags-Drucksache 16/1545, S. 13). Mit der Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG 2007 hat der Gesetzgeber folgerichtig alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als privat veranlasst qualifiziert.
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Mit dieser Neuregelung ist das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie das objektive Nettoprinzip gewahrt worden. Danach unterliegt der Einkommen- steuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den Erwerbsaufwendungen sowie den (privaten) existenzsichernden Aufwendungen andererseits. Dagegen mindern Aufwendungen für die Lebensführung außerhalb des Rahmens von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht die einkommenssteuerliche Bemessungsgrundlage; dies gilt gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch für solche Lebensführungskosten, "die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" (BVerfGE 107, 27, 47). Mit der Aufhebung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als "lex specialis" zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (vgl. BFH in BStBl II 1983, 306, 309) gilt dieses Abzugsverbot wieder für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das objektive Nettoprinzip ist damit nicht betroffen. Im Übrigen hat das BVerfG bisher offen gelassen, ob die Geltung dieses Prinzips des Einkommensteuerrechts auch verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfGE 107, 27, 48). Jedenfalls stünde dem Gesetzgeber bei der Regelung einer Steuervergünstigung (Subvention) eine weite Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfGE 81, 228, 237). Mit der Grundentscheidung, die Arbeitssphäre "am Werkstor" beginnen zu lassen und damit Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten anzusehen, hat der Gesetzgeber zwar eine "Tradition" beendet, jedoch eine folgerichtige neue Belastungsentscheidung getroffen. Diese hält sich im Rahmen des verfassungsrechtlich anerkannten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.
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Ist somit die gesetzgeberische Belastungsentscheidung, die Arbeitssphäre "am Werkstor" beginnen zu lassen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, gilt dies (erst recht) für die für den Kläger günstige Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG 2007. Mit dieser Steuervergünstigung wird der Umstand überdurchschnittlicher Entfernung (bei sog. Fernpendlern) durch eine "Härteregelung" (Bundestags-Drucksache 16/1545, S. 13) subventioniert; bei Entfernungen über 20 km können Aufwendungen in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer wie Werbungskosten abgezogen werden. Aus dem Wort "wie" ist ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um Werbungskosten handelt, sondern um eine Subvention, die veranlagungstechnisch "wie Werbungskosten" zu behandeln ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1545, S. 13).
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