OVG Koblenz: in Polen erworbener EU-Führerschein gilt auch in Deutschland

published on 19/12/2008 11:43
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Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied mit seinem Urteil vom vom 31. Oktober 2008 (Az: 10 A 10851/08.OVG), dass eine von einem deutschen Staatsbürger in Folge des sog. Führerscheintourismus mit Scheinwohnsitz in Polen erworbene Fahrerlaubnis anzuerkennen ist und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema

Die Fahrerlaubnis wurde dem Kläger zwei Mal in Folge von Trunkenheit im Verkehr entzogen und mangels des Nichtvorlegens eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Jahre 2004 nicht wieder erteilt. Im Dezember 2006 wurde dem Kläger über ein in Berlin sitzenden Betrieb ein polnischer EU-Führerschein augestellt, in den Stettin als amtlicher Wohnsitz genannt war. Dieser wurde ihm jedoch von der Straßenverkehrsbehörde wieder entzogen, da der Kläger immer noch kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegte. Dem Kläger gelang es nicht, hiergegen vor dem Verwaltungsgericht vorzugehen. Die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht hatte jedoch erfolg, woraufhin die Entziehung der Fahrerlaubnis wieder aufgehoben wurde.

Bisher hatte die Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts die Entziehung einer Fahrerlaubnis bejaht, wenn sie rechtsmissbräuchlich erworben worden ist. Dies war dann gegeben, wenn eine zum Fahren im Straßenverkehr ungeeignete Person eine Fahrerlaubnis in einem Mitgliedsstaat der EU mittels eines Scheinwohnsitzes erworben hatte. Diese bisherige Rechtssprechung muss jedoch aufgrund der neueren Rechtssprechung des EuGHs verworfen werden. Der EuGH ist der Auffassung, dass die europäische Fahrerlaubnis aufgrund von europäischer Gesetzgebung von allen europäischen Mitgliedsstaaten uneingeschränkt anerkannt werden muss. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers oder Rechtswidrigkeit des Erwerbs und die Überprüfung der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für die Erteilung, welche durch die Mitgliedsstaaten aufgestellt wurden, läge allein bei dem Ausstellerstaat.
Der Heimatstaat des Fahrerlaubnisinhabers kann die Fahrerlaubnis ausnahmsweise dann entziehen, wenn festgestellt wird, dass der Fahrerlaubnisinhaber keinen Wohnsitz im Ausstellerstaat gehabt hat. Dies muss sich jedoch aus dem Führerschein selbst oder aus amtlichen Äußerungen des Ausstellerstaates ergeben, was hier nicht gegeben war.

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07/03/2008 14:09

Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
12/05/2021 14:55

Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.  So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
25/08/2022 01:19

Die Schlussbescheide des Landes NRW mit denen, die Bezirksregierung versucht hat geleistete Corona-Soforthilfen von Empfängern zurückzuerlangen, sind rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16.08.2022 und gab den Klägern in drei Pilotverfahren Recht.  Dass dies kein Einzelfall ist zeigen auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das VG Köln hat noch am selben Tag, mit sechs Urteilen entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr ausgezahlten Coronahilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht rechtmäßig war. Nur eine Woche später hat auch das VG Gelsenkirchen den Klägern - einen sososälbstständigen Veranstaltungstechniker sowie einer Rechtsanwaltsozietät - Recht gegeben. Auch sie konnten sich erfolgreich gegen die Rückforderungen erhaltener Coronahilfen wehren. Das können Sie auch! Kontaktieren Sie Streifler&Kollegen noch heute! Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin  
15/04/2014 11:58

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
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