Lärmschutz: Klagen gegen erhöhtes Betriebsaufkommen am Flughafen Düsseldorf erfolglos

published on 27/09/2012 15:17
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

der Lärmschutz in den Nachtrandstunden besitzt nicht dasselbe hohe Gewicht wie der Lärmschutz in der Nachtkernzeit-BVerwG vom 07.07.09-Az:4 B 71/08
Das BVerwG hat mit dem Beschluss vom 07.07.2009 (Az: 4 B 71/08) folgendes entschieden:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1 4, 6, 8, 9, 14 26, 28 31 tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/24.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 375 000 € festgesetzt.


Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Die Frage, ob bei der Ermittlung des Bedarfs ... allein auf die sogenannten Slot-Anmeldungen abgestellt werden darf (Beschwerdebegründung S. 4 - 9), entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

Ob aus der Anzahl der Slot-Anmeldungen und dem Umstand, dass in der Vergangenheit Anfragen um eine Zeitnischenzuteilung für den Flughafen in den Betriebszeiten zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr zurückgewiesen worden sind, auf ein bestehendes, jedenfalls aber ohne Weiteres generierbares Interesse an Luftverkehrsleistungen im Einzugsbereich eines voll koordinierten Flughafens geschlossen werden kann (UA S. 36), hängt von den tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab. Die Kläger, die vor allem geltend machen, es bestehe bei einem Abstellen auf Slot-Anmeldungen die Möglichkeit der Manipulation, zeigen denn auch keinen rechtlichen Klärungsbedarf auf, sondern wenden sich gegen die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Nachfrageverhalten der Luftverkehrsunternehmen auf Rentabilitätserwägungen beruht (UA S. 36) und auch daher kein Anlass bestand, an der Geeignetheit der Methode zur Ermittlung des Bedarfs zu zweifeln und ein Prognosegutachten einzuholen. Mit dem Vorwurf, diese Einschätzung sei angesichts des mit den vorgelegten Unterlagen belegten Slot-Missbrauchs nicht mehr nachvollziehbar und widersprüchlich, wird keine Grundsatzfrage dargelegt, sondern nach Art einer Berufungsbegründung die Tatsachenwürdigung durch das Oberverwaltungsgericht kritisiert.

Abgesehen davon stellt das Oberverwaltungsgericht nicht - wie in der Frage vorausgesetzt - "allein" auf die Anzahl der Slot-Anmeldungen ab, sondern hält sie jedenfalls in Verbindung mit der Betrachtung der allgemeinen Entwicklung im Luftverkehr für aussagekräftig für das Gewicht der Nachfrageinteressen (UA S. 36 f.). Dabei hat das Oberverwaltungsgericht insbesondere den auf den konkreten Einzelfall zugeschnittenen Umstand berücksichtigt, dass der Flughafen der Beigeladenen im Verhältnis zu anderen internationalen Flughäfen bisher nur ganz unterproportional in der Lage war, mit der allgemeinen Luftverkehrsentwicklung Schritt zu halten (UA S. 33), was nicht etwa auf eine regionale Nachfrageschwäche oder eine sonst fehlende Attraktivität, sondern auf die geltenden betrieblichen Beschränkungen zurückzuführen sei (UA S. 34, 72). Darüber hinaus spreche für die Validität der Annahmen des Beklagten, dass es im Jahr 2006 erstmals seit 20 Jahren wieder deutliche Zuwachsraten im Passagierbereich gegeben habe. An diese Feststellungen und ihre tatrichterliche Würdigung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

Die Frage, ob dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der Bevölkerung, § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG, hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Übergang von der Tages- in die Nachtzeit für große dicht besiedelte Bereiche... durch eine deutlich spürbare Mehrbelastung gegenüber der Tagzeit geprägt ist (Beschwerdebegründung S. 10 - 14), beruht auf einem Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts führen die Landungen in der ersten Nachtrandstunde nicht zu einem Belastungsszenario, das über dem der letzten Tagesstunde liegt. Da auch hier schon Landungen das Verkehrsgeschehen dominierten, stehe nicht zu erwarten, dass die erste Nachtstunde für Anwohner im jeweiligen Anflugsektor regelmäßig zur lautesten Stunde unter Übertreffen des realen Tagesgeschehens werde. Es gehe um einen räumlich umfassenden Vergleich von Verkehrsspitzen; diese sollten nicht in der Nachtzeit liegen. Daher schade es auch nicht, dass die erste Nachtstunde etwa für einzelne Grundstücke im Anflugsektor belastender sein könne als die letzte Tagesstunde (UA S. 120). Mit einem Koordinierungseckwert von 33 planbaren Landungen habe der Beklagte noch gerade die besondere Interessenlage beim Übergang von der letzten Tagesstunde zur ersten Nachtstunde, d.h. vom "normalen" Tagesgeschehen zur Nachtruhe respektiert (UA S. 121). Eine "deutlich spürbare Mehrbelastung gegenüber der Tagzeit" hat das Oberverwaltungsgericht danach gerade nicht festgestellt. Die Kläger räumen selbst ein, dass die Einschätzung, der Beklagte habe noch gerade die besondere Interessenlage beim Übergang von der letzten Tagesstunde zur ersten Nachtstunde respektiert, dann zutreffend ist, wenn man die Flughafenumgebung insgesamt in den Blick nimmt (Beschwerdebegründung S. 13). Sie halten das Abstellen auf die Flughafenumgebung zwar für verfehlt. Das genügt indes nicht; darauf bezogene Rügen haben sie nicht erhoben.

Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts greifen die Kläger mit der Verfahrensrüge an und machen unter Bezugnahme auf ihren hilfsweise gestellten Beweisantrag zu 6 einen Aufklärungsmangel geltend (Beschwerdebegründung S. 51 - 52). Die Rüge genügt indes nicht den Darlegungsanforderungen. Nach der für die Beurteilung eines Verfahrensmangels maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Belastung im Übergang vom Tag zur Nacht auf Grund eines räumlich umfassenden Vergleichs der Verkehrsspitzen zu beurteilen. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung der Flughafenumgebung. Die von den Klägern geforderte Auswertung von Messungen zielt dagegen - wie auch das Oberverwaltungsgericht zur Ablehnung des Beweisantrags ausgeführt hat - auf eine bahnbezogene und grundstücksgenaue Analyse (UA S. 120), die für einen umfassenden Vergleich nicht tauglich ist. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht unterstellt, dass die erste Nachtstunde für einzelne Grundstücke im Anflugsektor belastender sein könne als die letzte Tagesstunde, so dass es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Aufklärungsmangels fehlt.

Mit der Frage, ob sich die Rechtfertigung von Nachtflug in den sog. Nachtrandzeiten ... auch auf den konkreten Umfang der Erweiterung des Flugbewegungskontingents, also auf die Anzahl der in der relevanten Nachtzeit zu rechtfertigenden Flüge beziehen muss (Beschwerdebegründung S. 15 - 18), möchten die Kläger ihre Auffassung bestätigt sehen, dass bei Erhöhung eines Flugbewegungskontingents jeder zusätzliche Flug in den sog. Nachtrandzeiten der Rechtfertigung bedarf und es daher - wie mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht (Beschwerdebegründung S. 35 - 39) und mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009 ergänzend erläutert wird - des Nachweises bedarf, dass gerade diejenige Anzahl an Flügen, um die das Flugbewegungskontingent ausgedehnt werden soll, nicht mehr in den Tagesstunden abgewickelt werden kann. Dass diese Auffassung nicht zutrifft, ergibt sich ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats.

Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, hat der Senat seine Rechtsprechung zur gerichtlichen Überprüfung von Flugbetriebszeiten in Richtung auf eine stärker bedarfsspezifische Abwägungskontrolle präzisiert und weitere Gewichtungsvorgaben zur Bewältigung des Konflikts zwischen Nachtflugbetrieb und nächtlichem Lärmschutz der Anwohner aufgestellt. Danach besitzt der Lärmschutz in den Nachtrandstunden (22:00 Uhr bis 24:00 Uhr, 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht dasselbe hohe Gewicht wie der Lärmschutz in der Nachtkernzeit. Die Nachtrandstunden dürfen dem Flugverkehr geöffnet werden, wenn plausibel nachgewiesen wird, weshalb ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht befriedigend innerhalb der Tagesrandstunden abgewickelt werden kann. Ein pauschaler Hinweis auf einen nicht näher dargelegten Verkehrsbedarf würde den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht gerecht werden. Ob Nachtflugbewegungen "ohne Not" auf die Nacht verteilt werden, ist - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht für jeden einzelnen Flug zu prüfen. Wie auch die in der Rechtsprechung des Senats angeführten Beispiele zeigen, geht es um die Gewichtung eines nach allgemeinen Kriterien bestimmten Verkehrsbedarfs. Maßgeblich ist allein, ob für die - im vorliegenden Fall über die Anzahl der zugewiesenen Slots bestimmte - betriebliche Erweiterung ein verlässlich prognostizierter aktueller oder künftiger Bedarf besteht und dieser Bedarf einem Verkehrssegment entspricht, das im Sinne der in der Rechtsprechung angeführten Beispiele die sachliche Rechtfertigung für eine Nutzung der Nachtrandstunde in sich trägt. Diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Erhöhung der Zahl der zulässigen Landungen in der ersten Nachtrandstunde zugrunde gelegt (UA S. 81 f.) und auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten festgestellt, dass es für den Flughafen Düsseldorf typische Marktsegmente für Spätverbindungen gibt, die die - über die Anzahl der Slots begrenzte - Nachfrage für die erste Nachtstunde rechtfertigen (UA S. 83 f., 93). Die Auffassung der Kläger, eine "flugbewegungsgenaue" Ermittlung des Bedarfs sei "geradezu Kern-Bestandteil" der Abwägung, weil eine sachgerechte Abwägung ohne diese Feststellung gar nicht möglich sei, scheint dagegen auf der Annahme zu beruhen, die Begrenzung der Anzahl der Flüge durch Festlegung eines Flugbewegungskontingents weise Besonderheiten auf und unterscheide sich von Lärmschutzkonzepten, die keine solche Begrenzung zugunsten der Lärmbetroffenen enthalten. Die Festlegung eines Flugbewegungskontingents setzt indes lediglich eine Grenze für den Fall, dass - wie hier (UA S. 38) - der für die Nachtrandstunde prognostizierte Bedarf, für den sich sachliche Gründe anführen lassen, größer ist als die genehmigte Anzahl der Landemöglichkeiten. Dass in der Vergangenheit ein bestimmtes Lärmschutzkonzept auf der Grundlage flugbewegungsbeschränkender Regelungen umgesetzt worden ist, bedeutet nicht, dass Änderungen im Rahmen dieses Konzepts einem "gesteigerten" Rechtfertigungsbedarf im Sinne eines den Klägern vorschwebenden Einzelfallnachweises unterliegen.

Die fünf Unterfragen, die die Kläger zur Schutzgebietsausweisung und zur Beweislastverteilung im Falle des Einzelfallnachweises formulieren, führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision (Beschwerdebegründung S. 18 - 27). Soweit die Fragen nicht der Sache nach auf einem Sachverhalt beruhen, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, sind sie bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt.

Die 1. Unterfrage, ob die Beweislast für die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen außerhalb des Schutzgebiets grundsätzlich bei den Betroffenen oder grundsätzlich bei dem Vorhabenträger und der Zulassungsbehörde liegt, ist geklärt: Eine an die Schutzgebietsausweisung anknüpfende Beweislast- und Kostenregelung ist nach der Rechtsprechung des Senats angemessen, wenn mit der Ausweisung des Schutzgebietes der Regelfall erfasst und die mit Kosten zu Lasten der Betroffenen verbundene Einzelfallprüfung auf atypische Fälle beschränkt wird.

Zur 2. und zur 5. Unterfrage, ob im Lärmschutzkonzept der Genehmigung die Art und Weise des Einzelfallnachweises geregelt werden muss und ob Betroffene zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden dürfen, ist festzuhalten: Es genügt, dass der Kreis der Schutzberechtigten mit der Angabe des Schutzziels als Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze individuell oder auch generalisierend bezeichnet wird. Die Ausweisung eines Schutzgebietes hat allein die verwaltungspraktische Funktion, den Betroffenen konkret zu vermitteln, wer von ihnen anhand der durch das Schutzziel beschriebenen Zumutbarkeitsgrenze mit Ansprüchen auf Schallschutzmaßnahmen rechnen kann. Daraus folgt ohne weiteres, dass es nicht abwägungsfehlerhaft ist, eine Schutzgebietsausweisung vorzunehmen ohne im Einzelnen die Modalitäten des Einzelfallnachweises einschließlich deren gerichtlicher Einklagbarkeit zu regeln. Sofern die Frage auf den Einwand zielen sollte, dass ein Einzelfallnachweis auf Grund von Nachweisschwierigkeiten tatsächlich nicht geführt werden könne, unterstellen die Kläger einen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht nicht zugrunde gelegt hat. Denn das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beigeladene rechtlich verpflichtet ist, in Grenzfällen, die als solche erkannt und überzeugend dargetan werden, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (UA S. 130) und dass die Beigeladene im Übrigen seit je auf entsprechenden Hinweis Einzelfällen auch selbst nachgehe (UA S. 129).

Die 3. Unterfrage stellt sich nicht, weil das Oberverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass nicht feststeht, dass außerhalb der festgelegten Schutzgebiete grundsätzlich keine Lärmbelastung entstehen wird, die den maßgeblichen energieäquivalenten Dauerschallpegel überschreiten wird. Das Oberverwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht lediglich festgestellt, dass die Berechnung tauglich und verlässlich und daher nicht zu beanstanden sei (UA S. 128).

Die 4. Unterfrage beruht auf einem Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Das gilt der Sache nach für alle fünf Unterfragen. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, erkennen die Kläger selbst, welche Bedeutung einer Schutzgebietsausweisung unter dem Gesichtspunkt der Beweiserleichterung zukommt und unter welchen Voraussetzungen eine an die Schutzgebietsausweisung anknüpfende Kostenregelung angemessen ist. Sie meinen aber, nicht geklärt sei der Fall, wenn die Lärmbelastung in dicht besiedelten Bereichen um einen Flughafen etwas außerhalb der Lärmschutzzonen durch die Berechnungen erheblich unterschätzt werde und dies feststehe. Zwar wird nur in der 4. Unterfrage ausdrücklich behauptet, es liege ein Fall der Unter- bzw. Fehlberechnung vor. Aus der Begründung, in der durchgängig - ohne dass erkennbar wird, auf welche Unterfrage sich die Ausführungen beziehen - von nachgewiesenen falschen Lärmberechnungen für große besiedelte Bereiche die Rede ist, erschließt sich ohne Weiteres, dass alle Fragen letztlich nur darauf zielen, wie "die von erheblichen Lärmfehleinschätzungen ihrer Ansprüche beraubten Betroffenen ihre Ansprüche durchsetzen könnten" (Beschwerdebegründung S. 26).

Damit unterstellen die Kläger einen Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht nicht zugrunde gelegt hat. Denn das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Berechnung der Lärmschutzzonen auch im Hinblick auf deren Bedeutung für die Durchsetzung von Ansprüchen nicht zu beanstanden sei (UA S. 128). Die den Berechnungen zugrunde liegenden Eingangsdaten wiesen keine Defizite auf, welche ihre Brauchbarkeit für die Ermittlung der Lärmschutz- und Entschädigungszonen in Frage stellten (UA S. 46 ff.). Sie bildeten eine verlässliche Grundlage für die Abschätzung der lärmmedizinisch relevanten Auswirkungen und die Schutzgebietsausweisungen; weitergehende Messungen seien nicht veranlasst (UA S. 39). Dabei hat das Oberverwaltungsgericht auch geprüft, ob die vorgelegten Messergebnisse Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben und dies mit einer auf einzelne Messpunkte differenzierten Begründung verneint (UA S. 58 ff., 114 ff.). Der vom Beklagten gewählte Weg sei zweifelsfrei in hohem Grad tauglich, um jedenfalls den ganz eindeutig überwiegenden Teil der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke im Umgebungsbereich des Flughafens von einem Nachweis der konkreten Belastung freizustellen (UA S. 127). Das Oberverwaltungsgericht geht also davon aus, dass mit den festgesetzten Lärmschutz- und Entschädigungszonen der Regelfall erfasst und die mit Kosten zu Lasten der Betroffenen verbundene Einzelfallprüfung auf atypische Fälle beschränkt ist. Von einer erheblichen Unterschätzung kann nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts danach keine Rede sein. Die gegen diese Feststellung gerichtete Aufklärungsrüge bleibt - wie unter 3.2 dargelegt wird - erfolglos.

Auch die zwei Unterfragen zur Relevanz von Messungen (Beschwerdebegründung S. 27 - 28) führen nicht zur Zulassung der Revision.

Die erste Unterfrage stellt sich nicht, weil das Oberverwaltungsgericht nicht - wie dargelegt (1.4) - von einer deutlichen Unterschätzung der Lärmbelastung ausgegangen ist. Die hiergegen erhobene Aufklärungsrüge bleibt - wie unter 3.2 ausgeführt wird - erfolglos. Im Übrigen zielt die Frage ungeachtet der allgemein gehaltenen Umschreibung nur auf eine Kritik an der auf den Umständen des konkreten Einzelfalls beruhenden Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass die bei den Messungen festgestellten Abweichungen - bis auf im Fall der Messstelle 14 - gering sind, so dass kein Anlass bestand, an der Aussagekraft der Berechnungen zu zweifeln. Dass Messergebnisse Anlass sein können, Lärmberechnungen zu überprüfen, hat das Oberverwaltungsgericht gesehen (UA S. 40). Insofern ist der in der Frage enthaltene Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht sei von einer fehlenden Relevanz der Messungen ausgegangen, verfehlt. Sollten die Kläger mit "Relevanz der Messungen" meinen, die festgestellten Abweichungen seien "relevant", so handelt es sich wiederum nur um eine in das Gewand der Grundsatzrüge eingekleidete Kritik an der tatrichterlichen Würdigung der Messergebnisse (insb. UA S. 58 f.). Auch die zweite Unterfrage reduziert sich auf den Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht sei von einer fehlenden Relevanz der Messungen ausgegangen.

Die Frage, ob den grundrechtlichen Ansprüchen und dem Anspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in Bereichen, in denen grundrechtsgefährdende Lärmbelastungen erreicht werden und das Grundstück unbewohnbar wird, schon dann Genüge getan ist, wenn die Betroffenen auf ein freiwilliges Ankaufprogramm des Vorhabenträgers und die Ankaufbereitschaft eines Dritten verwiesen werden (Beschwerdebegründung S. 28 - 31), ist, soweit sie entscheidungserheblich wäre, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nur teilweise zugänglich; insoweit bedarf sie nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

Dass den Eigentümern von Wohngrundstücken ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks zusteht, wenn die Lärmbelastung die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, hat das Oberverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Das räumt auch die Beschwerde ein (S. 31 der Beschwerdebegründung). Das Oberverwaltungsgericht hat den Bedarf nach einer Regelung zum Ankauf von Wohngrundstücken in der streitgegenständlichen Genehmigungsänderung verneint, weil die Übernahme entsprechend belasteter Grundstücke anderweitig sichergestellt sei (UA S. 125). Ob - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - das seit Jahren bestehende Ankaufprogramm der Beigeladenen und die Bereitschaft der Stadt Düsseldorf, in bestimmten Gebieten Grundstücke aufzukaufen, die Übernahmeansprüche sicherstellen, hängt von den konkreten Umständen ab. Auch die Beschwerde zeigt insoweit einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Dass bestehende Übernahmeansprüche nicht der Regelung in der streitgegenständlichen Genehmigung bedürfen, wenn und soweit ihre Durchsetzbarkeit bereits anderweitig sichergestellt ist, liegt auf der Hand und bedarf nicht der Bestätigung in einem Revisionsverfahren.

Die Divergenzrügen genügen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Mit der ersten Divergenzrüge (Beschwerdebegründung S. 32 - 33) greifen die Kläger ihre als Grundsatzrüge (siehe oben 1.3) erhobenen Einwände auf. Die Kläger erkennen selbst, dass das Oberverwaltungsgericht - wie dargelegt - seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Rechtfertigung der Nutzung der Nachtrandstunden zugrunde gelegt hat (Beschwerdebegründung S. 32). Der Sache nach beschränkt sich die Beschwerde darauf, die Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts unter den Begriff des plausiblen Nachweises als fehlerhaft anzugreifen, mithin einen Rechtsanwendungsfehler geltend zu machen.

Die zweite Divergenzrüge (Beschwerdebegründung S. 33 - 34) scheitert daran, dass das Oberverwaltungsgericht - wie unter 1.4 dargelegt - davon ausgeht, dass mit den festgesetzten Lärmschutz- und Entschädigungszonen der Regelfall erfasst und die mit Kosten zu Lasten der Betroffenen verbundene Einzelfallprüfung auf atypische Fälle beschränkt ist.

Als Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügen die Kläger unter Bezugnahme auf Beweisanträge, die sie hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2008 gestellt haben, eine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Auch diese Rügen führen nicht zur Zulassung der Revision.

Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Nutzung der ersten Nachtrandstunde einen allgemeinen Bedarfsnachweis genügen lassen und nicht geklärt, wie viele Flüge nicht innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden können (Beschwerdebegründung S. 35 - 39), beruht - wie die Grundsatzrüge unter 1.3 - auf der Annahme, dass bei Erhöhung eines Flugbewegungskontingents jeder zusätzliche Flug in den sog. Nachtrandzeiten der Rechtfertigung bedarf. Wie die Kläger selbst ausführen, kommt es für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf den materiellrechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung an. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist für einen plausiblen Nachweis maßgeblich, ob ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht befriedigend innerhalb der Tagesrandstunden abgewickelt werden kann. Entscheidend sei eine Gesamtbetrachtung der Parameter (UA S. 87). Die Kläger zeigen nicht auf, dass es auf der Grundlage dieser Auffassung der behaupteten Aufklärung bedurft hätte; sie wiederholen vielmehr nur ihre im Rahmen der Grundsatzrüge erhobenen Einwände nun eingekleidet als Verfahrensrüge.

Soweit die Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten und als methodisch verwertbar angesehenen Gutachten angreifen und zur Begründung ausführen, dass darin nur Überlegungen zur allgemeinen Bedarfsermittlung angestellt worden seien (Beschwerdebegründung S. 36), trifft dieser Vorwurf nicht zu. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts enthalten die auf unterschiedliche Analysemethoden gestützten Gutachten speziell auf die Verkehrsentwicklung für die erste Nachtstunde bezogene Feststellungen und Schlussfolgerungen (UA S. 86 - 88). Dass die Gutachten ihrerseits auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruhen, legen die Kläger nicht dar.

Soweit die Kläger die Ablehnung ihres Beweisantrags zu 2 rügen (Beschwerdebegründung S. 37), beachten sie nicht, dass das Oberverwaltungsgericht die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht in Frage gestellt, sie aber für nicht aussagekräftig hinsichtlich der aktuellen Nachfragesituation angesehen hat (UA S. 34). Welche Schlussfolgerungen aus einem statistisch signifikanten Trend zu ziehen sind, ist keine Frage des Verfahrensrechts.

Die Rüge zum Beweisantrag zu 3 (Beschwerdebegründung S. 38) greift nicht, weil das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich der Geschäftsführer der Beigeladenen so geäußert hat wie im Protokoll der Sitzung festgehalten ist (UA S. 36). Auch in diesem Fall zielen die Einwände der Kläger nur darauf, die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, aus Slot-Anmeldungen könne auf das Nachfrageinteresse geschlossen werden, als falsch anzugreifen.

Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei der Frage nicht nachgegangen, wie hoch die Fluglärmbelastung tatsächlich sei, und zu deren Begründung auf die Beweisanträge zu 1, 11, 12 und 13 Bezug genommen wird (Beschwerdebegründung S. 39 - 46), bleibt erfolglos.

Mit dem Einwand, ein Vergleich zwischen den berechneten und gemessenen Werten zeige, dass mit den zugrunde gelegten Berechnungen die Fluglärmbelastung grob unterschätzt worden sei, werden methodische Mängel des Berechnungsverfahrens anhand der AzB99, die Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung gegeben hätten, nicht aufgezeigt. Methodische Mängel eines Gutachtens lassen sich nicht mit einem Verweis auf Messergebnisse bzw. Lärmparameter begründen, die einem andersartigen Ansatz folgen als die der Entscheidung zugrunde gelegten gutachterlichen Berechnungen. Es bedarf vielmehr der Darlegung, dass das Gutachten in sich, d.h. unter Zugrundelegung des dortigen methodischen Ansatzes widersprüchlich ist oder dass sich aus dem Gutachten selbst Zweifel an der Sachkunde oder Unabhängigkeit des Gutachters ergeben oder dass es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern. Solche Mängel werden nicht aufgezeigt.

Dass das Berechnungsverfahren nach der AzB99 für Genehmigungen, Planfeststellungen oder Plangenehmigungen, die - wie hier - bis zum 6. Juni 2007, also vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986), erteilt worden sind, eine geeignete Methode zur Erfassung der Lärmbelastung darstellt, stellen die Kläger - ungeachtet ihrer missverständlich formulierten Einwände (Beschwerdebegründung S. 41) - nicht in Frage. Dass das Berechnungsverfahren auch Schwächen aufweist (UA S. 44, 45, 114 f., 126) und Messergebnisse Anlass sein können zu überprüfen, ob die Berechnung Mängel aufweist (UA S. 40), hat das Oberverwaltungsgericht gesehen (vgl. auch die gerichtlichen Hinweise mit Verfügung vom 20. März 2007 - GA Bl. 332). Es hat sich mit den Abweichungen der Messungen insbesondere an der Messstelle 14 (UA S. 44, 58 f., 63, 114) wie auch an anderen Messstellen (UA S. 58 ff., 61, 116 f.) auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Abweichungen - abgesehen von den Besonderheiten an der Messstelle 14 - gering und ohne Aussagewert (MP 13 - UA S. 58) bzw. in ihren tatsächlichen Auswirkungen marginal seien (MP 1, 2 und 4 - UA S. 58 f.) bzw. keine gewichtige Diskrepanz bestehe, die den Schluss auf ein Versagen der Berechnungen erlaube (MP 11 - UA S. 62). Soweit die Kläger die Feststellungen zur Messstelle 13 angreifen (Beschwerdebegründung S. 41), scheinen sie auszublenden, dass sich die erhöhten Werte daraus ergeben, dass der Messpunkt 13 im März 2004 verlegt worden ist, was bei den lärmtechnischen Berechnungen noch nicht berücksichtigt worden war (UA S. 58, 59 f.). Die Überschreitungen an der Messstelle 13 hat das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf die Vergleichsberechnungen für den neuen Messstellenstandort gewürdigt und diesbezüglich methodische Fehler der Berechnungen angesichts der relativen Aussagekraft von Messungen und Berechnungen verneint (UA S. 59), mithin auch in diesem Fall - anders als an der Messstelle 14 - eine signifikante Abweichung verneint. Mit ihren Angriffen, die mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009 vertieft werden, beschränken sich die Kläger letztlich nur darauf, aus den Messungen andere Schlussfolgerungen zu ziehen und zu behaupten, es handele sich um signifikante Abweichungen. Der behauptete Aufklärungsmangel wird damit nicht aufgezeigt.

Soweit die Kläger die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts als unzutreffend angreifen, dass für die Nacht - auch was die Dimensionierung der Kurven angeht - von einer Überschätzung des Lärmgeschehens auszugehen sei (Beschwerdebegründung S. 41), nehmen sie offensichtlich die Begründung, dass die bisherigen Betrachtungen von einer höheren Zahl zulässiger Bewegungen und lauterem Fluggerät ausgingen (UA S. 55) und die Dimensionierung der Nachtschutzzonen nach der ursprünglichen Fassung des angefochtenen Bescheids erfolgt ist (UA S. 45), nicht zur Kenntnis.

Mit den Darlegungen der Kläger, die in den Vorwurf münden, die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, dass kein Anlass für Modifikationen etwa in Form eines allgemeinen Aufschlages bestanden habe (UA S. 44, 128), seien unverständlich (Beschwerdebegründung S. 42), wird ebenfalls kein Umstand aufgezeigt, der dem Gericht Anlass gegeben hätte, die Methodik und damit die Aussagekraft der Berechnungen in Frage zu stellen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erklären sich die Abweichungen hinsichtlich der Messstelle 14 mit lokal begrenzten, flugverfahrensbedingten Einflussfaktoren; andere Einflussfaktoren würden nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ausscheiden. Dabei handele es sich um bekannte Phänomene, die aus fachwissenschaftlicher Sicht keine pauschale Beaufschlagung rechtfertigten (UA S. 44). Abgesehen davon, dass die Kläger auf Abweichungen - im Südwesten des Flughafens - verweisen (Beschwerdebegründung S. 42), die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, fehlt es an der Darlegung, dass lokal begrenzte Besonderheiten aus fachwissenschaftlicher Sicht Anlass zur Überprüfung der Tauglichkeit der gewählten Berechnungsmethode hätten sein müssen.

Die Rügen, mit denen die Kläger Aufklärungsmängel wegen Fehler hinsichtlich der Eingabedaten und der Lärmberechnungen geltend machen (Beschwerdebegründung S. 46 - 51), genügen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Rüge, entsprechend dem Beweisantrag zu 10 habe aufgeklärt werden müssen, dass keines der zugrunde gelegten Datenerfassungssysteme (DES) und Fluglärmberechnungen von einer Vollauslastung von 131 000 Flugbewegungen ausgehe (Beschwerdebegründung S. 46 - 47), beschränkt sich auf die Behauptung, die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts seien falsch. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass sowohl das DES 2002 als auch das DES 2005 von der genannten Zahl der Flugbewegungen und damit von einer Vollauslastung ausgehen (UA S. 47 f.) und in Auseinandersetzung mit den Einwänden der Kläger dargelegt, dass sich der von ihnen geltend gemachte "Verlust" nur ergebe, wenn die Daten aus unterschiedlichen DES entnommen würden. Es gehe also nicht um das Problem der Erfassung des vollständigen Flugverkehrs in den jeweiligen DES, deren Eingabedaten sachgerecht abgeleitet seien (UA S. 49), sondern um die Frage nach einer relevanten Verkennung der Belastung über Tage (UA S. 48). Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, die Sachverhaltsfeststellungen und -würdigung als "falsch" anzugreifen. Es hätte vielmehr der Darlegung bedurft, dass es dem Oberverwaltungsgericht an Sachkunde fehlte, um beurteilen zu können, ob die DES sowie die darauf beruhenden Fluglärmberechnungen von einer Vollauslastung ausgehen.

Das gilt auch soweit die Kläger unter Bezugnahme auf den Beweisantrag zu 7 geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe auf der Grundlage der fehlerbehafteten DES die besondere Lärmbelastung in der ersten Nachtstunde verkannt (Beschwerdebegründung S. 47 - 48). Auch hier hätte es der Darlegung bedurft, dass es dem Oberverwaltungsgericht an Sachkunde fehlte, um beurteilen zu können, ob - wie das Gericht dargelegt hat - die Ausgangsdaten für die Berechnung auf der Basis der nunmehr zugelassenen 33 Bewegungen unter Berücksichtigung des Anteils der sonstigen nicht koordinierten Flüge plausibel aus dem DES 2005 abgeleitet sind (UA S. 56). Soweit es um einen Vergleich der Berechnungsergebnisse für einzelne Grundstücke unter Einstellung von 30, 33 und 36 Slots geht (UA S. 94), weist das Oberverwaltungsgericht im Übrigen zu Recht darauf hin, dass es keiner besonderen Sachkunde bedarf, um die vorgelegten Berechnungen zu erfassen (UA S. 57). Auch hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.

Mit der auf die Beweisanträge zu 8 und 9 gestützten Rüge machen die Kläger unter Berufung auf Messergebnisse geltend, es habe geklärt werden müssen, ob in anderen als den sechs verkehrsreichsten Monaten eine höhere nächtliche Fluglärmbelastung auftrete (Beschwerdebegründung S. 48 - 51). Auch diese Einwände zielen darauf, eine Fehlerhaftigkeit der Eingabedaten zu belegen und damit die lärmmedizinische Bewertung wegen falscher Grundlagen als methodenfehlerhaft anzugreifen. Das Oberverwaltungsgericht stellt indes nicht in Frage, dass es einzelne herausgegriffene Wintermonate gibt, die im konkreten Vergleich mit einzelnen Monaten, die zu den verkehrsreichsten Monaten zählen, nachts eine höhere Anzahl von Flugbewegungen aufweisen (UA S. 42). Es stehe jedoch nicht zu erwarten, dass die Gesamtzahl der in den sechs verkehrsreichsten Monaten nachts verkehrenden Flugzeuge unter der während der übrigen Monate liege.

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Lärmgeschehen insgesamt, also auch für die Nacht, auf der Grundlage des Bezugszeitraums der sechs verkehrsreichsten Monate zutreffend erfasst werde. Die Methodik sei anerkannt; sie werde auch aus lärmmedizinischer Sicht nicht in Frage gestellt (UA S. 42). Die bloße Behauptung, der nächtliche Fluglärm müsse lärmmedizinisch nach einer anderen Methode, nämlich unter Zugrundelegung der Monate mit der höchsten nächtlichen Fluglärmbelastung bewertet werden (Beweisantrag Nr. 9), musste das Oberverwaltungsgericht nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlassen; die Behauptung ist nicht geeignet, die Angemessenheit der den lärmmedizinischen Gutachten zugrunde liegenden Methode in Frage zu stellen.

Dass die Rüge hinsichtlich der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zum Übergang der letzten Tagstunde zur ersten Nachtstunde (Beschwerdebegründung S. 51 - 52) erfolglos bleibt, wurde bereits im Zusammenhang mit der thematisch damit verbundenen Grundsatzrüge ausgeführt.

Unter Bezugnahme auf den Beweisantrag zu 14 machen die Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe zur Ermittlung der tatsächlichen Lärmbelastung unter Berücksichtigung der tatsächlich gemessenen Fluglärmbelastungen durch Sachverständigengutachten der Frage nachgehen müssen, ob und in welchen Bereichen gehäuft knapp unterkritische Belastungen vorliegen (Beschwerdebegründung S. 52 - 53). Auch bei dieser Rüge fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass Diskrepanzen zwischen den Berechnungen zur Abbildung der prognostizierten Lärmsituation und den Messungen bestehen (UA S. 114 ff.), misst den Diskrepanzen jedoch nicht die Bedeutung bei, die die Kläger ihnen beimessen. Der Sache nach wenden sich die Kläger nur erneut dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht die Kläger im Fall der "tatsächlich abweichende(n) Gegebenheiten" auf die Einzelfallbetrachtung verweist (UA S. 117). Mit der Begründung des Oberverwaltungsgerichts, dass es auf die beantragte Feststellung zusätzlicher Kriterien schon aus Rechtsgründen jedenfalls solange nicht ankomme, wie die sich in der Genehmigungsänderung niedergeschlagenen Kriterien nicht als unzureichend zu qualifizieren sind (UA S. 117), setzen sich die Kläger nicht auseinander.

Auch die Verfahrensrügen, mit denen die Kläger Verstöße gegen Denkgesetze in der Sachverhaltswürdigung geltend machen (Beschwerdebegründung S. 53 - 55), bleiben ohne Erfolg.

Bei dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Auswertung der Messergebnisse gegen Denkgesetze verstoßen (Beschwerdebegründung S. 54), argumentieren die Kläger nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen. Sie beachten nicht, dass nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nur an der Messstelle 14 eine signifikante Abweichung vorliegt. Sie scheinen zu meinen, die festgestellten Abweichungen an anderen Messstellen seien ebenfalls ein aussagekräftiger Beleg dafür, dass die Lärmbelastung durch die Berechnungen unterschätzt worden sei. Sind die Abweichungen indes - wie das Oberverwaltungsgericht dargelegt hat (UA S. 58 ff.) - marginal, fehlt es an den von den Klägern behaupteten - mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009 "rechnerisch" unterlegten - Besonderheiten hinsichtlich der fünf Messstellen. Ob eine Abweichung als signifikant oder marginal anzusehen ist, beurteilt sich nicht nach Grundsätzen der Logik. Der Vorwurf der Kläger reduziert sich auf die Behauptung, es handele sich um signifikante Abweichungen.

Soweit die Kläger die Feststellung, dass für die Nacht - auch was die Dimensionierung der Kurven angeht - von einer Überschätzung des Lärmgeschehens auszugehen sei (UA S. 55), als logisch nicht mehr vertretbar angreifen (Beschwerdebegründung S. 54 - 55), scheinen sie - wie bereits im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge dargelegt - nicht zu erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht damit auf die Berechnung der Lärmauswirkungen im Fall der ursprünglich genehmigten 36 Flugbewegungen im Unterschied zu den nunmehr genehmigten 33 Flugbewegungen verweist (UA S. 56). Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts sei logisch nicht vertretbar, ins Leere.

Bei dem geltend gemachten Verstoß gegen Denkgesetze, der damit begründet wird, es sei logisch ausgeschlossen, dass eine pauschale Beaufschlagung in dem betroffenen Bereich zu höheren Belastungen andernorts führe (Beschwerdebegründung S. 55), scheinen die Kläger - wie der Zusatz "in dem betroffenen Bereich" deutlich macht - zu meinen, die Wirkung einer Beaufschlagung sei lokal begrenzt, während das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich ein Aufschlag auch in nicht betroffenen Bereichen auswirken würde (UA S. 44, 115). Ob diese Annahme richtig ist, beurteilt sich nicht nach Grundsätzen der Logik, sondern folgt aus der angewandten Berechnungsmethode. Abgesehen davon fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, weil das Oberverwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt (oben 3.2) - das Fehlen eines Aufschlags nicht zum Anlass nehmen musste, an der methodischen Tauglichkeit des Berechnungsverfahrens zu zweifeln.

Die Kläger rügen des Weiteren, dass das Oberverwaltungsgericht nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen sei, weil der Befangenheitsantrag vom 18. Dezember 2007 willkürlich abgelehnt worden sei (Beschwerdebegründung S. 56 - 65). Diese auf den absoluten Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 1 VwGO gestützte Rüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags stellt eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO) dar, die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, so dass die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist deshalb nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird. Eine auf diese Weise verursachte fehlerhafte Besetzung der Richterbank setzt aber voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann im Einklang mit den zum verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf den gesetzlichen Richter entwickelten Grundsätzen nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Hierfür ist nichts ersichtlich.

Mit Beschluss vom 6. März 2008, zu dessen Begründung auf den Beschluss vom selben Tag im Verfahren 20 B 2062/07.AK Bezug genommen wird, hat das Oberverwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch der Kläger abgelehnt. Zur Begründung wird in dem Beschluss zum Verfahren 20 B 2062/07.AK - soweit hier von Interesse - ausgeführt, die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter ließen keine Voreingenommenheit erkennen. Dienstliche Äußerungen seien zwar mit der gebotenen Zurückhaltung zu formulieren. Das bedeute jedoch nicht, dass der abgelehnte Richter generell gehalten sei, emotionslos auf ein Ablehnungsgesuch zu reagieren. Entscheidend sei der Gesamtzusammenhang, in dem die dienstliche Äußerung abgegeben worden sei. Auf eine unangemessene Provokation dürfe der Richter auch mit scharfen Worten reagieren, solange sie nicht außer Verhältnis zu der vorhergehenden Provokation stünden. Das Oberverwaltungsgericht legt sodann dar, aus welchen Gründen sich das Ablehnungsgesuch der Kläger in mehrfacher Hinsicht als Provokation darstelle, die über das Maß dessen, was der Richter mit der gebotenen Distanz und Zurückhaltung hinnehmen muss, hinausgehe. Angesichts dieser Provokation seien die Äußerungen der Richter in ihren dienstlichen Äußerungen vom 10. Januar 2008 weder unsachlich noch willkürlich. Dabei würdigt das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen die Äußerungen und Formulierungen in jeder dienstlichen Äußerungen der Richter vom 10. Januar 2008 (S. 36 - 42, 42 - 46 und 46 - 48). Ein Ablehnungsgrund ergebe sich auch nicht daraus, dass die abgelehnten Richter sich in ihren dienstlichen Äußerungen vom 29. und 30. Januar 2008 sowie 21. und 22. Februar 2008 im Wesentlichen auf die Aussage beschränkt hätten, die Schriftsätze der Kläger vom 25. Januar und 21. Februar 2008 gäben keinen Anlass zu einer weitergehenden Stellungnahme.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen genügt. Denn die Kläger legen im Wesentlichen nur erneut ausführlich dar, warum sie einen Befangenheitsantrag gestellt haben, beschreiben die damalige verfahrensrechtliche Situation, zitieren aus den dienstlichen Äußerungen der Richter vom 10. Januar 2008 und erläutern, warum sie ihr Ablehnungsbegehren zusätzlich auf die herabwürdigenden Bemerkungen in den dienstlichen Äußerungen vom 10. Januar 2008 gestützt haben. Damit wiederholen sie letztlich nur ihren Vortrag vor dem Oberverwaltungsgericht. Soweit die Kläger überhaupt auf den Beschluss vom 6. März 2008 eingehen, erschöpft sich der Vortrag in dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht überschreite die Grenze zur Willkür, da die vom Gericht angeführten Entscheidungen seine Erwägungen gerade nicht tragen würden und das Gericht alle Gesichtspunkte, die für eine Befangenheit sprächen, außer Betracht lasse, obgleich sie nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung relevant seien (Beschwerdebegründung S. 64 - 65). Unabhängig davon, dass der Vortrag pauschal bleibt, machen die Kläger damit lediglich geltend, der Beschluss sei falsch, weil nach ihrer Auffassung ein Ablehnungsgrund vorliege. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot wird damit nicht aufgezeigt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des Gerichts schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Im Übrigen scheinen die Kläger das Oberverwaltungsgericht - soweit es um die zitierten Entscheidungen geht (Beschwerdebegründung S. 64) - misszuverstehen. Aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich ohne Weiteres, dass das Gericht die zitierten Entscheidungen lediglich als Beleg dafür heranzieht, dass es eine Frage des Einzelfalles ist, ob scharfe Worte eines Richters außer Verhältnis zu einer vorhergehenden unangemessenen Provokation stehen. Was daran willkürlich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Angesichts der ausführlichen und sorgfältigen Begründung, in der geradezu akribisch einzelne Formulierungen in den dienstlichen Äußerungen aufgegriffen und gewürdigt werden, ist auch der Vorwurf, das Gericht habe alle Gesichtspunkte, die für eine Befangenheit sprächen, außer Betracht gelassen, nicht nachvollziehbar. Dass das Oberverwaltungsgericht - wie die Kläger behaupten (Beschwerdebegründung S. 65) - einen "Nachweis" der Voreingenommenheit gefordert oder auch nur den Eindruck vermittelt hätte, es bedürfe eines solchen Nachweises, ist nicht zu erkennen. Dass das Oberverwaltungsgericht den Maßstab der Glaubhaftmachung i.S.d. § 44 Abs. 2 ZPO verkannt hat, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen.


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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.