Arbeitsrecht: Leih-Arbeitnehmer muss vor Stamm-Arbeitnehmer entlassen werden

published on 29/07/2009 17:25
Arbeitsrecht: Leih-Arbeitnehmer muss vor Stamm-Arbeitnehmer entlassen werden
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Author’s summary by Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Beschäftigt ein Arbeitgeber dauerhaft Leih-Arbeitnehmer, muss er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eines Stamm-Arbeitnehmers zunächst den Einsatz des Leih-Arbeitnehmers beenden, soweit dieser auf einem für die Stammarbeitskraft geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin auf die entsprechende Klage eines fest beschäftigten Arbeitnehmers. Die Richter betonten dabei, dass ein zur Krankheitsvertretung beschäftigter Leih-Arbeitnehmer gleichwohl auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt werde, wenn der Vertretungsbedarf ständig und ununterbrochen anfalle und der Arbeitgeber hierfür im Tätigkeitsbereich der zu kündigenden Stammarbeitskraft dauerhaft Personal beschäftige. Ein solcher - geeigneter - Arbeitsplatz stehe dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eines Stamm-Arbeitnehmers entgegen (LAG Berlin-Brandenburg, 12 Sa 2468/08).

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Die frühere Tätigkeit als inoffizieller Informant für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) ist nicht in jedem Fall ein Kündigungsgrund – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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Weiterbeschäftigungsmöglichkeit setzt freien Arbeitsplatz voraus, für den der Arbeitnehmer die erforderlichen Qualifikationen hat-LAG Hessen, 19 Sa 1342/11
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Überschreitet die in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes bestimmte Kündigungsfrist die im Hinblick auf Art. 9 III GG zulässige Dauer, bleibt die Regelung in dem vereinbaren Umfang aufrechterhalten.
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