Arbeitsrecht: Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation

published on 01/11/2008 15:03
Arbeitsrecht: Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary by Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

personenbedingte Kündigung - Student - Exmatrikulation - berechtigtes Interesse - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft“ an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, z.B. durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein Mann, der bei dem beklagten Forschungsinstitut seit 1995 aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt war. Es steht inzwischen rechtskräftig fest, dass die Befristung des letzten, für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003 geschlossenen Arbeitsvertrags unwirksam war und daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Zum 31. März 2003 ließ sich der Kläger exmatrikulieren. Darauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2003.

Die Vorinstanzen haben die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Auch seine Revision blieb vor dem Zweiten Senat des BAG erfolglos. Die Richter entschieden, dass die Kündigung aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt sei. Die Beklagte hätte ein berechtigtes Interesse gehabt, für die Ausübung der Tätigkeiten an die Studierendeneigenschaft des Klägers anzuknüpfen. Dieser vertraglich vereinbarten Anforderung sei der Kläger nicht mehr gerecht geworden (BAG, 2 AZR 976/06).

Show what you know!
95 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

26/02/2018 10:10

Die frühere Tätigkeit als inoffizieller Informant für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) ist nicht in jedem Fall ein Kündigungsgrund – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
09/11/2012 11:59

Weiterbeschäftigungsmöglichkeit setzt freien Arbeitsplatz voraus, für den der Arbeitnehmer die erforderlichen Qualifikationen hat-LAG Hessen, 19 Sa 1342/11
17/10/2014 11:57

Überschreitet die in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes bestimmte Kündigungsfrist die im Hinblick auf Art. 9 III GG zulässige Dauer, bleibt die Regelung in dem vereinbaren Umfang aufrechterhalten.
05/11/2015 13:32

Eine lang andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der unmittelbaren Vergangenheit stellt ein gewisses Indiz für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in der Zukunft dar.
Artikel zu Ordentliche Kündigung