Kremer-Entscheidung des EuGH


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Bitte beachten Sie die aktuellen Ausführungen
zur neuen EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12. 2006,
sowie unsere Rechtsprechungsübersicht
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum EU Führerschein
und
strafrechtliche Entscheidungen zum EU Führerschein
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Der EuGH hat mit dem Beschluss vom 28. September 2006 (Kremer-Entscheidung) seine bisherige Auffassung über die Anerkennung von Führerscheinen, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellt wurden, und eine diesbezügliche Unzulässigkeit weiterer Überprüfungsmaßnahmen nochmals bestätigt.
Einschränkungen auf der Grundlage von nationalen Bestimmungen dürfen auch hiernach nur in den Fällen, in denen das Verhalten des Führerscheininhabers nach Ausstellung des neuen Führerscheins zur Anwendung dieser Vorschriften berechtigte, vorgenommen werden.
Unbeachtlich sind nach unserer Ansichtalle Umstände, die vor der Erteilung des neuen Führerscheins gegeben waren. Nachträgliche innerstaatliche Maßnahmen, wie etwa eine MPU dürfen nicht auferlegt werden, wenn sie nur auf Tatsachen gestützt werden, die vor der Erteilung des neuen Führerscheines lagen.
Der EuGH hat in Übereinstimmung mit seinen Entscheidungen vom 29. April 2004 (Kapper) und vom 6. April 2006 (Halbritter) ( siehe Artikel „EU Führerschein MPU-frei“ und „EU Führerschein MPU frei Entscheidung des EuGH vom 06.04.2006“) entschieden:
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedsstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgrund eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führer-scheins, auf den im erstgenannten Mitgliedsstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen müssen , einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung , die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens des deutschen Staaatsangehörigen Kremer hat das Oberlandesgericht München um eine Vorabentscheidung des EuGH ersucht.
Herr Kramer begehrte die Aufhebung der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen wiederholten Fahrens ohne Führerschein. Obwohl er im Besitz einer in Belgien ausgestellten Fahrerlaubnis war, wurde er verurteilt, da die deutschen Behörden sich weigerten, die Gültigkeit der Fahrerlaubnis anzuerkennen. Sie waren der Ansicht, dass Herr Kremer seit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland berechtigt sei.
Grundsatz auch dieser Entscheidung ist, dass Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 eine Ausnahme zu dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine darstellt und daher eng auszulegen ist. Keinesfalls dürfe das soweit gehen, einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer ihr früher erteilten Fahrerlaubnis angewendet wird, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen EU-Migliedsstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen.
Diese Auslegung der Richtlinie 91/439 träfe erst recht auf den vorliegenden Fall zu, bei dem die Maßnahme des Entzugs der ursprünglichen Fahrerlaubnis ohne Festsetzung einer Sperrfrist für die Neuerteilung verbunden wurde. Hier wurden Sperrfristen erst nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Belgien verhängt.
In einem solchen Fall, könne die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnisse aus Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439, d.h. ihre nationale Rechtsvorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis nur dann anwenden, soweit das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des belgischen Führerscheins dies rechtfertige. Darüber gibt es aber keine Ausführungen des verurteilenden Gerichts.
Es ist einem Mitgliedsstaaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hohheitsgebiet nicht anzuerkennen, auch wenn der Inhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung , die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

Rechtsanwalt


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