IT-Recht: Mangelfreiheit eines Druckers

published on 25/04/2013 12:45
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Hersteller kommt seiner Pflicht zur mangelfreien Auslieferung des Gerätes nach, indem er in geeigneten Zeitabständen Updates für die Betriebssoftware zur Verfügung stellt.
Das LG Freiburg hat mit dem Urteil vom 14.07.2007 (Az: 3 S 324/06) folgendes entschieden:

Die Berufung des Kl. gegen das Urteil des AG Kenzingen vom 29. 9. 2006 – 1 C 202/05 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kl. hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Begründung:

Die Berufung des Kl., mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt, ist zwar zulässig, sie hat in der Sache indessen keinen Erfolg.

Der Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Rückabwicklung des im Oktober 2003 über den Farbdrucker abgeschlossenen Kaufvertrages. Gewährleistungsansprüche, wie der vom Kl. erklärte Rücktritt vom Vertrag, setzen das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang voraus. Für das Vorliegen des Sachmangels trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast. Eine Beweislastumkehr, wie sie in § 476 BGB geregelt ist, kommt vorliegend nicht in Betracht, da nach dem eigenen Vortrag des Kl. die Störung des Farbdruckers erstmals im Sommer 2004 und damit 9–10 Monate nach Gefahrübergang aufgetreten ist. Erst ein weiteres Jahr später, im Sommer 2005, hat der Kl. sich dann an den Bekl. als Verkäufer gewandt, um den nach seiner Auffassung vorliegenden Mangel des Druckers geltend zu machen. Da der Kl. in der Zwischenzeit einen Dritten mit der Behebung des vermeintlichen Fehlers beauftragt hatte, stellt sich die Frage, ob der Bekl. nicht zu Recht die vom Kl. begehrte Nachbesserung abgelehnt hat, da durch die Intervention eines Dritten der Drucker möglicherweise sich nicht mehr im Auslieferungszustand befunden hat. Dies kann indessen dahinstehen, da der Kl. nicht den ihm obliegenden Beweis geführt hat, dass der gekaufte Drucker zum Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel behaftet war.

Der vom AG beauftragte Sachverständige hat in seinem überzeugenden Gutachten ausgeführt, dass ein Mangel des Druckers selbst nicht vorgelegen hat. Die festgestellte Störung (Reset nach Drucken mehrerer Seiten) hatte ihre Ursache in einer nicht mehr aktuellen Firmware des Druckers. Bei der Firmware handelt es sich um die Betriebssoftware des Druckers, die notwendig ist, um die Kommunikation zwischen Drucker und Computer zu gewährleisten. Da die Betriebssoftware nur den Entwicklungsstand berücksichtigen kann, wie er zum Zeitpunkt der Auslieferung des Druckers bestand, ist sie im Laufe der Zeit an die fortlaufende Weiterentwicklung im Computerbereich anzupassen. Dies geschieht mit Hilfe von Updates, die vom Nutzer durchzuführen sind. Der Umstand, dass die Störung erst nach einem 3/4-Jahr aufgetreten ist, spricht dafür, dass die Betriebssoftware zum Zeitpunkt der Auslieferung des Druckers nicht veraltet gewesen ist. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Fehler mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Übergabe des Druckers nicht bestanden hat, sondern erst durch die Änderungen der Umfeldspezifikationen entstanden ist. Ein Fehler in der ursprünglichen Installation oder in der Bedienung des Geräts habe ebenfalls nicht vorgelegen. Der Sachverständige hatte lediglich das erforderliche Update durchzuführen, worauf der Drucker wieder anstandslos funktionierte. Die Auffassung des Kl., wonach der Fehler bereits bei Auslieferung des Druckers angelegt gewesen sei, geht fehl und findet in den Ausführungen des Sachverständigen keine Stütze. Bei Herstellung eines Peripheriegerätes, wie eines Druckers, kann nur die jeweils gegebene Umfeldspezifikation berücksichtigt werden, da Weiterentwicklungen, wie etwa auf dem Gebiet des Betriebssystems des Computers, nicht im Detail vorherzusehen sind. Insoweit kommt der Hersteller seiner Pflicht zur mangelfreien Auslieferung des Gerätes nach, indem er in geeigneten Zeitabständen Updates für die Betriebssoftware zur Verfügung stellt. Dies ist hier unstreitig geschehen. Das Vorliegen eines Mangels bei Auslieferung des von dem Kl. gekauften Farbdruckers ist somit nicht festzustellen.

Ob der Umstand, dass im Betriebshandbuch des Druckers kein Hinweis auf die Notwendigkeit von Updates enthalten war, zu einem Schadensersatzanspruch des Kl. aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo oder der positiven Vertragsverletzung (jetzt § 311 II BGB) führt, kann hier dahinstehen. Denn im Wege des Schadensersatzes wäre nur der wirtschaftliche Zustand herzustellen, der bei Erfüllung der Hinweispflicht auf notwendige Updates gegeben gewesen wäre. Ersichtlich zählt dazu aber gerade nicht die vom Kl. allein begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrages. Auch der Hinweis des Kl. auf die Prozessführungskosten vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die Prozessführung nicht ihre Ursache in dem unterlassenen Hinweis hat sondern in der – fälschlichen – Annahme eines Mangels der gekauften Sache. Darüber hinaus hat der Kl. nichts Substantielles zu einem Schaden vorgetragen, der seine Ursache in dem fehlenden Hinweis auf die Notwendigkeit eines Updates haben könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des RevGer. erfordert (§ 543 II ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich
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(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.