IT-Recht: Haftung des Anschlussinhabers bei Missbrauch seines WLAN durch einen Dritten

published on 21/01/2011 09:57
IT-Recht: Haftung des Anschlussinhabers bei Missbrauch seines WLAN durch einen Dritten
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Zum Urteil des LG Hamburg vom 26.07.2006 - Az: 308 O 407/06
Derzeit wird die Frage intensiv in der Online-Community diskutiert, ob jemand dafür haftbar gemacht werden kann, wenn sich ein Dritter über sein WLAN-Netzwerk Zugang zum Internet verschafft und dort rechtswidrige Handlungen vornimmt.

Aktuell hatte das Landgericht Hamburg in einer Entscheidung vom 26.07.2006 (Az. 308 O 407/06) hierzu Stellung genommen. Hierbei kommt das LG zu einem weitreichenden Ergebnis, dessen Folgen auf den ersten Blick kaum abzuschätzen sind. So bejaht es eine generelle Anschlussinhaberhaftung und gibt den Betreibern von WLAN-Netzen weitreichende Prüfungspflichten auf.

Dem vorausgegangen war, dass die Antragstellerin, als Vertreterin zahlreicher Labels der Musikindustrie die Antragsgegner abgemahnt hatte, wegen der unerlaubten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Tonaufnahmen mittels Internet-Tauschbörsen (s.a. unseren Artikel: aktuelle Abmahnungen der Musikindustrie). Diese hatten sich auf den Standpunkt zurückgezogen, dass sie selber solche Handlungen nicht vorgenommen hätten. Jedoch besitze man einen WLAN-Router, der wohl für Dritte offen gewesen sei. Über diesen hätte sich ein Dritter Zugang verschafft, der dann auch Tonaufnahmen über Tauschbörsen angeboten habe. Man selber sei zumindest nicht Täter.

Das LG bejaht daher auch, dass nicht erwiesen sei, dass die Antragsgegner die urheberrechtlichen Verletzungshandlungen begangen haben. Dennoch konstruiert es eine Haftung über das Rechtsinstitut der Störerhaftung.

Das Landgericht formulierte in seinen Entscheidungsgründen:

„Ob die Antragsgegner die Rechtsverletzungen selbst begangen haben oder ob die Rechtsverletzungen aufgrund einer Nutzung der ungeschützten WLAN-Internetverbindung durch Dritte erfolgten, kann aber dahinstehen. Denn die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.“

Die urheberrechtliche Störerhaftung von Personen, die nicht selbst die rechtswidrige Nutzungshandlung vorgenommen haben, setzt - wie die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung Dritter - die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Diese Prüfungspflichten beziehen sich jedoch nach dem BGH (Urteil vom 15.10.1998, Az. I ZR 120796) nur auf grobe und unschwer zu erkennende Verstöße.

Dennoch bejaht das LG Hamburg im vorliegenden Fall gerade eine Prüfungspflicht zu Lasten desjenigen, der ein WLAN-Netz betreibt:

„Wenn die Antragsgegner es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht haben, ihren Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schuldrechtsverletzung gewesen.“

Es führt weiterhin aus:

„Weiter ist allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen.“

Zum einen scheint es doch fraglich, ob es tatsächlich als allgemein bekannt unterstellt werden kann, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können. Eine Vielzahl von Privathaushalten dürfte hier nur ungenügend über solche Möglichkeiten informiert sein.

Weiterhin muss in der zur Verfügung Stellung eines Internetzugangs nicht immer ein Missbrauch liegen, denn es existieren zahlreiche offene WLAN-Netzwerke, deren Sinn gerade darin liegt, einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern den Zugang zu ermöglichen.

 Das LG führt weiter aus:

„Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von  - unbekannt - Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.“

Und in dem letzten Satz liegt auch der folgenschwere Schluss in der Argumentation des Landgerichts. Denn es gibt jedem Inhaber eines Anschlusses umfangreiche und kaum zu bewältigende Prüfungs- und Überwachungspflichten auf, denn es sagt im Prinzip: Jeder der einen Internetanschluss besitzt, muss den Zugang zu diesem kontrollieren und ggf. nur einem solchen Personenkreis zur Verfügung stellen, für dessen Handlungen er sich auch verantwortlich machen kann. Weiterhin sagt es aus, dass heutzutage eine jederzeit immanente Gefahr bestehe, dass Dritte sich Zugang zum eigenen Anschluss verschaffen und diese im Zweifel urheberrechtlich geschützte Werke verbreiten wollen.

Diese Argumentation geht weit an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei und wäre im Übrigen eine Umgehung der Vorschriften des Teledienstegesetzes.

In § 9 TDG heißt es:

„(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie,

1.                  die Übermittlung nicht veranlasst,

2.                  den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3.                  die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.“

Der Gesetzgeber wollte gerade nicht die Diensteanbieter einer allgemeinen Haftungsregel unterwerfen.  Erläuternd hierzu heißt es in der BT-Drucks. 13/7385:

„Absatz 3 (der jetzige Absatz 1, die Red.) stellt klar, daß Diensteanbieter für fremde Inhalte dann nicht verantwortlich sind, wenn sie zu diesen fremden Inhalten lediglich den Weg öffnen. Es bleibt dabei, dass der Urheber und derjenige, der Inhalte in das Netz einstellt, für diese Inhalte einzustehen hat. Die technischen Möglichkeiten und Gegebenheiten der neuen Informations- und Kommunikationsdienste führen weder zu einer Haftungsverlagerung noch zu einer Haftungsausweitung. Dem Diensteanbieter, der fremde Inhalte lediglich, ohne auf sie Einfluß nehmen zu können zum abrufenden Nutzer durchleitet, obliegt es nicht, für diese Inhalte einzutreten. Er soll nicht anders behandelt werden als ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Denn der bloße Zugangsvermittler leistet ebenfalls keinen eigenen Tatbeitrag.“

Und genau diese Argumente des Gesetzgebers dürften auch bei der Frage maßgeblich sein, ob eine generelle Anschlussinhaberhaftung, wie vom LG Hamburg konstruiert, gesetzlich gewollt ist.

Gegen eine solche Haftung sprechen eine Vielzahl von Gründen:

·         Keine Ungleichbehandlung von Verbrauchern gegenüber Providern

Den Endverbrauchern können nicht die Prüfungspflichten auferlegt werden, welche gerade den Diensteanbietern im § 9 TDG entzogen wurden. Diese haben gerade keine Prüfungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte über die von Ihnen zur Verfügung gestellten Diensten übermittelt werden. Demzufolge können sie hierfür auch nicht haftbar gemacht werden. Ähnlich wie halt der Briefträger nicht dafür haftbar gemacht werden kann, welchen Inhalt die von ihm ausgetragene Post enthält. Wieso letztlich der Endverbraucher als „letztes Glied der Kette“ für den Inhalt verantwortlich gemacht werden soll, insbesondere wenn er nicht die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat, ist nicht nachvollziehbar und würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen. Dies ist zwingend auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten zu betrachten, wo gerade dem Verbraucherschutz ein hoher Stellenwert beigemessen wird. Eine Verlagerung von Prüfungspflichten auf die Verbraucher war ausdrücklich nicht gewollt (vgl. Richtlinie 2000/31/EG "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr").

·         Technische Gegebenheiten

Wie bereits der Regierungsentwurf zu erkennen gibt, existieren bereits allerlei technische Voraussetzungen, die man nicht ignorieren kann. Der Grund für das so plötzlich gestiegene Interesse am „Tausch“ von urheberrechtlich geschützten Werken liegt sicherlich nicht an der gestiegenen Qualität dieser, sondern daran, dass ganz einfach die Möglichkeiten einer vernetzten Welt existent sind. War der beliebteste Weg in den 80ern urheberrechtlich geschützte Werke (meist VHS-Kassetten) aufwendig zu kopieren und an Dritte zu verkaufen, so wurden Mitte der 90er mit dem Aufkommen der ersten CD-Brenner die CD´s an andere Interessenten „getauscht“ oder weitergegeben. Erst mit der Durchsetzung des Internets sind die Wege entstanden, schnell unkompliziert und ohne Kosten Musik oder Filme weiterzugeben. Revolutioniert hatte dies zu jener Zeit die erste ernstzunehmende Tauschbörse „Napster“. Auch nach deren Untergang konnte man die Entwicklung aber nicht mehr aufhalten. Denn das Prinzips der Weitergabe von Musiktiteln etc. beruht auf dem Grundprinzip einer globalen Vernetzung. Jeder kann jeden überall erreichen. Das bedeutet, dass die Übertragungswege bereit stehen und dass sich nur noch über das „Wie“ gestritten wird. Doch hier drin liegt doch der eigentliche Grund. Das Internet stellt einen anonymen und im Grunde rechtsfreien Raum dar. Zumindest ist es so gewachsen. Eine generelle Zugangskontrolle zum Internet entspräche zum einen nicht dem Grundgedanken und wäre andererseits auch nicht mehr durchzusetzen. Zumindest nicht, wenn man das Internet als einen globalen Raum versteht, in dem einzelne nationale Vorschriften kaum durchsetzbar sind.

Wollte man nunmehr dem einzelnen Verbraucher in Deutschland aufgeben, dass er darüber zu wache habe, dass nur derjenige Zugang erhält, der keine (möglicherweise verdeckten) Rechtsverletzungen begeht, würde man die bestehenden Realitäten auf das Gröbste verkennen und missachten.

·         Keine Spezialkenntnisse voraussetzbar

Auch wird durch das Urteil des LG Hamburg nicht berücksichtigt, dass die Materie, in der es hier den Nutzern großzügig Prüfungspflichten aufgibt, äußerst komplex und schwierig ist. Es ist zu vermuten, dass die derzeit überwiegende Mehrheit an Nutzern, die zu privaten Zwecken ein WLAN-Netz betreiben, nicht in der Lage ist, einen WLAN-Router so zu konfigurieren, dass eine einigermaßen effektive Zugangskontrolle gewährleistet ist.

WLAN-Netze haben längst den Einzug geschafft in die Haushalte unseres Landes, denn sie versprechen eine anfänglich leicht zu installierende Vernetzung von Heimcomputern zu geringen Kosten und ohne störende Kabel. WLAN-Netze findet man dabei mittlerweile in allen Bevölkerungsschichten und allen Altersgruppen. Per plug-and-play muss nur noch der Router in den DSL-Zugang gestöpselt werden, anmachen, Software installieren und los geht’s. Das Problem dabei besteht, dass alle diese Geräte ohne Zugangsschutz ausgeliefert werden, denn den Herstellern ist ebenso bekannt, dass die meisten ihrer Kunden eine solche Konfiguration nicht selber durchführen können. Und um dem Umstand aus dem Weg zu gehen, dass die mangelnde Benutzerfreundlichkeit für Laien zu einer nicht so hohen Beliebtheit ihrer Produkte führen könnte, vermeiden es die Hersteller dieser Geräte nun einmal, ihren Nutzer vor der Erst-Benutzung einen komplizierten Crash-Kurs in Sachen Sicherheit und Zugangskontrolle zu geben, und dies gleichzeitig als Voraussetzung zur Inbetriebnahme zu machen. Kurz gesagt: Die meisten Nutzer wären damit ohnehin überfordert. Und somit wären wir auch wieder beim Problem der Störerhaftung, denn auch nach der vom LG Hamburg zitierten Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung, muss es dem potentiellen Störer überhaupt möglich sein, die Rechtsverletzungen zu erkennen und zu verhindern. Wenn dies jedoch nur mit nicht voraussetzbaren Spezialkenntnissen möglich ist, kann dies nicht von einem durchschnittlich erfahrenen Internetnutzer verlangt werden.

·         keine vollständige Sicherung eines WLAN möglich

Die heutigen WLAN-Netze, wie sie üblicherweise für Endkunden im Handel erhältlich sind, sind auch nicht vollständig zu sichern. Effektiv kann es bei der Sicherung eines solchen WLAN-Netzwerkes nur darum gehen, den Zugang so weit wie möglich zu erschweren, dass sich ein Zugänglichmachen für einen Dritten nicht mehr lohnt. Der beste Schutz, so sagen es die Experten, ist dabei die Begrenzung der physikalischen Erreichbarkeit. Doch dies ist allenfalls bei Firmennetzwerken möglich. Alle üblichen Verfahren, wie das Setzen einer WEP-Verschlüsselung oder eine MAC-Filtertabelle können von Dritten mit einigermaßen Kenntnissen ohne viel Aufwand umgangen werden.

Was also das Landgericht da von den Heim-WLAN-Nutzern verlangt, ist ohnehin nicht möglich. Es sei denn man würde so weit gehen zu sagen, dass das generelle Bereithalten eines WLAN-AccesPoints bereits eine Störerhaftung auslöst.

·         offene WLAN-Netze als Grundkonzept

Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass bereits eine Vielzahl von offenen WLAN-Access-Points bestehen, deren Ziel es gerade ist, dass jedermann dort kostenlosen Zugang zum Internet hat. Gerade dieser Grundgedanke besticht durch seine altruistische Logik. Es wird ein Netz geschaffen, in dem jeder zu jeder Zeit Zugriff hat auf jedermann weltweit. Die weltweite Vernetzung als Grundgedanke des Internets ohne kommerziellen Hintersinn. Auch diesen schon bestehenden Netzen würde man mit einer solchen Störerhaftung die Existenzgrundlage entziehen, denn ab sofort setzen sich deren Betreiber der Haftbarmachung für Rechtsverstöße aus, welche von anderen Nutzern begangen worden sind.

Es sei angemerkt, dass es bereits vor dem Internet schon eine Art offenes Netzwerk gegeben hat, zu dem sich Leute anonym Zugang verschaffen und möglicherweise sogar dort rechtswidrige Handlungen vornehmen konnten. Die Rede ist hier von öffentlichen Telefonzellen, die es noch vereinzelt gibt. Gleichwohl wäre damals niemand auf die Idee gekommen die Deutsche Telekom in Haftung zu nehmen, wenn Drohanrufe über eine Telefonzelle erfolgt sind.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg hat eine größere Bedeutung als ihr anfangs anzusehen ist. Es geht halt nicht darum, ob einzelnen Nutzern zugemutet werden kann, bei einem festgestellten Rechtsbruch über ihren WLAN-Anschluss diesen für Dritte durch ein paar Sicherungsmaßnahmen (Passwortschutz alleine scheint schon mal nicht als genügend laut dem LG Hamburg) unzugänglich zu gestalten, sondern darum, ob überhaupt jemand haftbar gemacht werden kann für die Rechtsverletzungen, die ein anderer begeht, der zu Recht oder zu Unrecht dessen Internetzugang benutzt.

Es bleibt zu hoffen, dass sich die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg und seiner Kammer 308, die schon durch eine auffällige Vielzahl solcher Fehlurteile aufgefallen ist, nicht durchsetzen wird. Sollte dies jedoch der Fall sein, so hätte dies sicherlich umfassende und weitreichende Auswirkungen auf das bisherige Verhalten der Mehrheit der Internetnutzer.

Letztlich wird wohl der Gesetzgeber gefragt sein zu entscheiden, ob man weiterhin einen freien und anonymen Raum erhalten möchte, in dem man die Möglichkeit von Rechtsverstößen toleriert, aber auch die Freiheiten seiner Nutzer aufrecht erhält, oder ob man einen streng reglementierten Raum erschaffen möchte, in dem alles und jeder einer ständigen und umfassenden Überwachung unterzogen wird und in welchem dem Einzelnen umfangreiche Prüfungspflichten auferlegt werden für Handlungen, die über seinen Internetanschluss erfolgen.


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